SKA: Nachfragen zur Drs. 21/10830: Geplantes Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen

Stephan Jersch

Vom geplanten Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen ist die Kleingartenanlage Hellenkamp betroffen. Deren Bestand und deren weitere kleingärtnerische Nutzung stünden, so der Senat, an sich nicht in Frage, für den weiteren Betrieb sei jedoch »eine Befreiung zu beantragen, um eine grundwasserschonende Flächennutzung zu gewährleisten«.

24. November 2017

Schriftliche Kleine Anfrage

des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 16.11.2017

und Antwort des Senats

- Drucksache 21/11009 -

 

Betr.: Nachfragen zur Drs. 21/10830: Geplantes Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen

Aus den Antworten des Senats zu meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage 21/10830 („Geplantes Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen“) ergeben sich Nachfragen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Welche der in der Anlage zur Drs. 21/10830 aufgeführten Kleingartenanlagen liegen nach derzeitigem Planungsstand in der Schutzzone II?

In der geplanten Schutzzone II befindet sich eine Anlage des Kleingartenvereins Hellenkamp (Vereinsnr. 345).

2. Auf die Frage 4 in der Drs. 21/10830 führt der Senat Einschränkungen für Kleingartenanlagen in der Schutzzone II auf, die aus dem „Verbot des Betreibens, Errichtens und Erweiterns von Kleingartenanlagen“ bestehen. Welche konkreten Folgen hat das für das Fortbestehen von Kleingartenanlagen, die sich möglicherweise in der Schutzzone II in dem betreffenden geplanten WSG befinden?

Der Bestand der Kleingartenanlage Hellenkamp und deren weitere kleingärtnerische Nutzung stehen nicht in Frage. Für den weiteren Betrieb ist eine Befreiung zu beantragen, um eine grundwasserschonende Flächennutzung zu gewährleisten. Zu eventuellen Anpassungsbedarfen siehe Drs. 21/10830.

3. Sollte es zur Schließung von Kleingartenanlagen aufgrund der Ausweisung des WSG kommen: Welche Ersatzregelungen werden für die bisherigen Pächterinnen und Pächter greifen?

Entfällt.

4. Auf Frage 4 zählt der Senat beispielhaft sechs Verbote auf, die „u.a.“ Relevanz haben. Welche weiteren Verbote oder Beschränkungen liegen darüber hinaus für Kleingartenanlagen in WSG vor?

Über die bei Kleingärten in aller Regel relevanten Verbote (dargestellt in Drs. 21/10830) hinaus können in Einzelfällen auch weitere Verbotstatbestände zum Tragen kommen, wie z.B. Bodeneingriffe oder die Verwendung von wasserschädigenden Materialien im Wegebau.

Siehe dazu auch: http://www.hamburg.de/wasserschutzgebiete/8330052/start/.

5. Wie viele und welche Ausnahmegenehmigungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz wurden in der FHH für Kleingartenanlagen in WSG in den letzten 10 Jahren beantragt? Wie viele wurden genehmigt?

a) Welche Gründe liegen vor, wenn eine solche Genehmigung den Kleingarten

b) vereinen positiv beschieden wird? Worin liegen Ablehnungsgründe?

In den letzten zehn Jahren wurden in Hamburg für Kleingartenanlagen in Wasserschutzgebieten keine Befreiungen von den Verboten der Schutzgebietsverordnung beantragt.

6. In der Antwort auf Frage 6 erwähnt der Senat das Merkblatt „Wasserversorgung und Abwasser“, das vom Senat und dem LGH im September 2010 (sowie einer Ergänzung im September 2015) gemeinsam herausgegeben wurde. Bereits in meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage 21/4381 antwortete der Senat dazu auf Frage 10 am 17.05.2016: „Eine Aktualisierung des Informationsblatts ist geplant“. Wie ist der Stand der Aktualisierung des Informationsblattes und wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen?

Das Informationsblatt wird zum Ende des Jahres 2017 aktualisiert sein.

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