Kündigungen von Kleingärten ohne genehmigten B-Plan: Schluss damit!

Mit meiner Anfrage an den Senat „Kleingartenverein ohne festgestellten B-Plan gekündigt - passiert das öfters?“ (Drs. 22/4022) wollte ich Klarheit zu dieser Situation im Kleingartenwesen schaffen. Der Hintergrund war, dass dem Kleingartenverein Eilbek-Hohenfelde (KGV 421) nach Presseberichten zum 30.11.2021 gekündigt wurde, obwohl das entsprechende Bebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

  • Die Schriftliche Kleine Anfrage "Kleingartenverein ohne festgestellten B-Plan gekündigt – passiert das öfters?" (Drucksache 22/4022) ist hier als PDF online

Die Antwort des Senats verdeutlicht, dass er hier den Überblick verloren hat. Die Grundlage für die Kündigung des KGV 421 sei eine Vorweggenehmigungsreife des Bebauungsplans gewesen, so der Senat in seiner Antwort. Immerhin: Der sonst eher willfährige „Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V.“ (LGH) hat einen Widerspruch dazu eingelegt.

Ungenau antwortet der Senat auch auf die Frage, wie viele ähnliche Fälle es bisher in Hamburg gab. Die lapidare Antwort lautet: „Circa 80“. Weitere Einzelheiten konnte der Senat nicht mitteilen bzw. eine Auswertung dazu ist nicht erfolgt. Es werden also vollendete Tatsachen ohne festgestelltes Baurecht geschaffen. Das ist nur mit einer sehr weitreichenden Auslegung des Bundeskleingartengesetzes möglich.

Die üblichen Prozesse beim Planungsrecht müssen eingehalten werden, dazu gehört, dass betroffene Kleingartenvereine beim Aufstellen von B-Plänen über ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert werden. Kündigungen von Kleingartenanlagen auf Basis von vorgezogenen Entscheidungen ohne endgültig vorliegendes Baurecht müssen umgehend gestoppt werden – das darf so nicht passieren.