SKA Saisonale Verkaufsstände für Obst und Gemüse im öffentlichen Raum

Stephan Jersch

Zur Erntezeit werden an vielen Orten in der Stadt heimisches Obst und Gemüse, zumeist Äpfel, Erdbeeren oder Kirschen, an kleinen Verkaufsständen außerhalb der Wochenmärkte angeboten. Wie häufig wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und nach welchen Kriterien werden solche Stände genehmigt?

23. September 2016



Schriftliche Kleine Anfrage

des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 15.09.2016

und Antwort des Senats

- Drucksache 21/5990 -



Betr.: Saisonale Verkaufsstände für Obst und Gemüse im öffentlichen Raum


Zur Erntezeit werden an vielen Orten in der Stadt heimisches Obst und Gemüse, zumeist Äpfel, Erdbeeren oder Kirschen, an kleinen Verkaufsständen außerhalb der Wochenmärkte angeboten. Damit wird einerseits öffentlicher Raum genutzt, aber andererseits auch der einheimischen Landwirtschaft die Möglichkeit gegeben, ihre Saisonerzeugnisse im Direktverkauf an die Kundinnen und Kunden zu bringen – im besten Fall aus der Region für die Region.


Dies vorausgeschickt frage ich den Senat:


  1. Wie viele saisonale Verkaufsstände für Obst oder Gemüse sind auf dem Gebiet der FHH genehmigt worden? Bitte nach Bezirken und Verkaufsprodukt(en) für die letzten fünf Jahre aufführen.


  1. Welche der unter 1. genannten Verkaufsstände wurden bzw. werden von Selbsterzeugern betrieben?


  1. Welche der unter 1. genannten Verkaufsstände boten bzw. bieten ausschließlich oder zusätzlich Erzeugnisse an, die nicht selbst erzeugt wurden?


  1. Wie viele der Betreiber solcher Straßenstände sind in Hamburg ansässig?


Siehe Anlage 1. Im Übrigen stellen die zu Frage 2 und 3 erbetenen Informationen im Rahmen der Sondernutzungsgenehmigung keine rechtlich erforderlichen Prüfpunkte dar, weshalb nicht alle Bezirksämter diese Angaben statistisch erfassen.


  1. Wie viele neue Standgenehmigungen und wie viele Genehmigungsverlängerungen wurden in den Bezirken in den letzten fünf Jahren erteilt? Bitte nach Bezirken und Jahren aufschlüsseln.


Sondernutzungsgenehmigungen werden nur befristet erteilt (§ 19 Abs. 2 Hamburgisches Wegegesetz). Aufgrund der Befristung werden Verlängerungen nicht erteilt, vielmehr bedarf es einer Neubeantragung. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.


  1. Nach welchen Kriterien werden aktuell Genehmigungen für saisonale Verkaufsstände im öffentlichen Raum erteilt bzw. versagt? Bitte die entsprechenden Rechtsgrundlagen angeben.


Saisonale Verkaufsstände auf öffentlichen Wegen stellen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Entscheidungen über Sondernutzungen treffen die jeweils zuständigen bezirklichen Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz nach den dort genannten Kriterien.

Anlage 1 s. unten.


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