Schriftliche Kleine Anfrage: Rundfunkbeitrag für Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Stephan Jersch

Grundsätzlich sind Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Für die Befreiung ist jedoch eine Beantragung notwendig.

 

Seit 2014 ist es den Kommunen möglich, dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Adressen von Gemeinschaftsunterkünften proaktiv zu melden. Die Erfassung dieser Adressen führt beim Beitragsservice dann zu einer Nichtberücksichtigung von dort gemeldeten Menschen.

Grundsätzlich sind Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Für die Befreiung ist jedoch eine Beantragung notwendig.

Seit 2014 ist es den Kommunen möglich, dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Adressen von Gemeinschaftsunterkünften pro-aktiv zu melden. Die Erfassung dieser Adressen führt beim Beitragsservice dann zu einer Nichtberücksichtigung von dort gemeldeten Menschen.

Seit Mai 2015 wurde die Adressmeldung seitens der Kommunen durch den Beitragsservice auch auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber ausgedehnt, die vorübergehend in Wohnungen untergebracht sind.

Mit der Meldung der betroffenen Adressen wird insbesondere Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die zumeist sprachlich noch nicht in der Lage sind, die Schreiben des Beitragsservice zu verstehen, eine unnötige Belastung in ihrem Lebensalltag genommen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1.   Meldet die Freie und Hansestadt Hamburg dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Adressen von Gemeinschaftsunterkünften zur pauschalen Rundfunkbeitrags-Befreiung der dort untergebrachten Menschen?

a.    Wenn ja: Wie zeitnah nach der Einrichtung einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt die Meldung?
b.    Wenn nein: warum nicht?

Sofern die Eröffnung eines neuen Standortes planmäßig erfolgt und der Standort eine konkrete Hausnummernzuteilung erhalten hat, wird dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bereits im Vorfeld der Belegung gemeldet, dass es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt.
Bei kurzfristiger Eröffnung zum Beispiel einer Erstaufnahmeeinrichtung wird umgehend eine Meldung an den Beitragsservice geschickt. Eine Eingangsbestätigung vom Beitragsservice erfolgt in der Regel jedoch nicht. Im Übrigen siehe Drs. 21/608.

2.    Wie viele der derzeit in der Freien und Hansestadt Hamburg untergebrachten Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind von der Regelung zwischen Beitragsservice und Kommunen betroffen und können pauschal, aufgrund ihrer Adresse, von der Beitragspflicht freigestellt werden?

Die Befreiung gilt standortbezogen. Alle in den dezentralen Standorten der Erstaufnahme aufhältlichen Personen können unabhängig vom Aufenthaltsstatus diese Regelung in Anspruch nehmen. Zum Stichtag 8. Dezember 2015 waren es 19.161 Personen.

Eine pauschale Befreiung von den Rundfunkgebühren kommt nur in Gemeinschaftsunterkünften in Betracht. In der Folgeunterbringung sind es rund 12.000 Personen. Für Personen in der Folgeunterbringung, die sich in Wohnungen befinden, gibt es keine pauschale Möglichkeit der Gebührenbefreiung. In der Folgeunterbringung werden Zuwanderer und Wohnungslose nicht getrennt untergebracht, was auch auf Gemeinschaftsunterkünfte zutrifft. Daher sind in der oben genannten Zahl nicht nur Flüchtlinge, sondern auch Wohnungslose, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, enthalten.

3.    Sind der Freien und Hansestadt Hamburg Fälle bekannt, in denen von Menschen in Gemeinschaftsunterkünften oder von vorübergehend in Wohnungen untergebrachten Asylbewerbern und Asylbewerberinnen Rundfunkbeiträge eingefordert wurden?

a.    Wenn ja: Wurde seitens der Freien und Hansestadt Hamburg in diesen Fällen beim Beitragsservice interveniert?
b.    Wenn ja: mit welchem Ergebnis?
c.    Wenn nein: warum nicht?

Ja. Die Bescheide wurden in allen Fällen aufgehoben. Im Übrigen siehe Drs. 21/608.