Schriftliche Kleine Anfrage: Fluglärm über Hamburg

Stephan Jersch

Die Diskussion über den Fluglärm durch den Flughafen Fuhlsbüttel hat mit der letzten Bürgerschaftswahl und dem 16-Punkte-Konsens im Umweltausschuss wieder an Aktualität gewonnen, auch wenn das Thema im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen über wenige Aussagen nicht hinausgekommen ist.

 

Diese Diskussion beschränkt sich auf den offensichtlichsten Teil der Fluglärmbelastung für die Bevölkerung Hamburgs und der angrenzenden Nachbargemeinden. In Hamburg werden aber auch als touristisches Event Rundflüge durch mehrere Privatunternehmen angeboten, die zu einer weiteren Belastung, insbesondere der innerstädtischen Bevölkerung, führen und deren konkrete Auswirkung bisher in der Gesamtdiskussion nicht weiter betrachtet wurde.

Die Diskussion über den Fluglärm durch den Flughafen Fuhlsbüttel hat mit der letzten Bürgerschaftswahl und dem 16-Punkte-Konsens im Umweltausschuss wieder an Aktualität gewonnen, auch wenn das Thema im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen über wenige Aussagen nicht
hinausgekommen ist.

Diese Diskussion beschränkt sich auf den offensichtlichsten Teil der Fluglärmbelastung für die Bevölkerung Hamburgs und der angrenzenden Nachbargemeinden. In Hamburg werden aber auch als touristisches Event Rundflüge durch mehrere Privatunternehmen angeboten, die zu einer weiteren Belastung, insbesondere der innerstädtischen Bevölkerung, führen und deren konkrete Auswirkung bisher in der Gesamtdiskussion nicht weiter betrachtet wurde.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Unternehmen bieten Rundflüge über Hamburg an? Bitte die Unternehmen mit den dafür eingesetzten Flugzeug- beziehungsweise Hubschraubertypen und der Anzahl der Fluggeräte aufschlüsseln.

In der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg gibt es derzeit nur ein Unternehmen, welches auf der Grundlage einer Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde Hamburg gewerbliche Rundflüge1 über Hamburg anbietet. Dies ist das Luftfahrtunternehmen CANAIR mit vier einmotorigen Flugzeugen der Typen Cessna 172 und Robin R2160D.

Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit für weitere Unternehmen bei den jeweiligen  Luftfahrtbehörden der Länder beziehungsweise beim Luftfahrt-Bundesamt. Die jeweilige Zuständigkeit hängt insoweit von dem Sitz des Unternehmens sowie davon ab, ob zusätzlich zu Rundflügen noch andere Arten von gewerblichen Flügen (Verbindungen zwischen zwei Flugplätzen) durchgeführt werden. Im letzteren Fall ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.

Die genaue Anzahl möglicher Unternehmen, die Rundflüge über dem Hamburgischen Stadtgebiet (gegebenenfalls auch von außerhalb) anbieten dürfen, wird statistisch nicht erfasst.

2. Wie viele Rundflüge wurden über Hamburg in den Jahren 2013 und 2014 sowie im laufenden Jahr durchgeführt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.

Die Zahl der Rundflüge über Hamburg wird nicht erfasst. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Anzahl der gewerblichen Rundflüge in genehmigungspflichtigen Luftfahrtunternehmen weder beschränkt ist noch angezeigt werden muss. Diese stellen neben den Rundflügen, die von Privatluftfahrzeugführern genehmigungsfrei und damit ohne statistische Erfassung durchgeführt werden, zudem nur einen Bruchteil der gesamten Rundflüge dar.

3. Von welchen Flugplätzen aus werden Rundflüge über Hamburg angeboten?

Es ist davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der Rundflüge über Hamburg vom Verkehrsflughafen Hamburg-Fuhlsbüttel sowie vom Flugplatz Uetersen aus angeboten werden. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Rundflüge über Hamburg auch von anderen Flugplätzen (beispielsweise Stade, Boberg, Fischbek, Lübeck, Lüneburg, Itzehoe) erfolgen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2.

4. Welche Stadtteile werden im Rahmen von Rundflügen überflogen?

Es können in Hamburg alle Stadtteile überflogen werden.

5. Welche Genehmigungen sind für die Ausrichtung von Rundflügen über Hamburg erforderlich?

Gewerbliche Rundflüge dürfen ausschließlich von genehmigten Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Deren Betriebsgenehmigungen werden nach § 20 Absatz1 Nummer 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. den Anforderungen nach der VO (EWG) 3922/1991 erteilt. Für die Zulassung von Unternehmen, die ausschließlich Rundflüge nach Sichtflugregeln – von A nach A – durchführen, sind gemäß § 61 Absatz 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Luftfahrtbehörden der Bundesländer zuständig. Alle weiteren Unternehmen liegen in der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes.

Nicht gewerbliche Rundflüge von Privatluftfahrzeugführern bedürfen keiner gesonderten
Genehmigung für Rundflüge.

6. Welchen Beschränkungen unterliegen Rundflüge über Hamburg bezüglich Flugrouten, Flugzeiten, Flughöhen oder Schadstoffemissionen?

Es gilt Folgendes:
- Flugrouten: keine Beschränkung
- Flugzeiten: Die Flugzeit für die meisten gewerblichen Rundflugunternehmen ist beschränkt auf die Zeit von circa 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis circa 30 Minuten nach Sonnenuntergang (Artikel 2 Nummer 97 VO (EU) 923/2012). Zudem müssen die Sichtflugbedingungen eingehalten werden.
- Für Flughöhen gelten die:
Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 (Standardised European Rules oft the Air) SERA.3105 sowie SERA.5005 f)
- Schadstoffemissionen: keine Beschränkung

7. In Bezug auf den Flughafen Fuhlsbüttel wird im Koalitionsvertrag auf lärminduzierte Flughafengebühren verwiesen. Gilt diese Regelung unabhängig von der Größe der Flugzeuge, also auch für Rundflüge?

Rundflüge werden meistens mit Luftfahrzeugen mit weniger als 2t MTOM (maximum take off mass, Höchstabfluggewicht) durchgeführt. Für Luftfahrzeuge unterhalb von 2t MTOM werden gemäß Kapitel III Ziffer 1.4 der Entgeltordnung des Airport Hamburg die nach der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeuges bemessenen Anteile der Lande- und Startentgelte unter Berücksichtigung des jeweiligen ICAO-Lärmzeugnisses des Luftfahrzeugs berechnet. Lautere Luftfahrzeuge werden auf diese Weise stärker gebührenbelastet. Für Maschinen über 2t MTOM wird gemäß Kapitel III Ziffer 1.5 der Entgeltordnung pro Landung und pro Start ein Lärmzuschlag erhoben, der nach Lärmklassen
gestaffelt ist. Die Einstufung in die Lärmklassen erfolgt nach in Hamburg gemessenen Durchschnittslärmpegeln pro Flugzeugtyp und -serie.

8. Gibt es Untersuchungen über die Lärmemissionen durch Rundflüge und die Auswirkungen auf die Bevölkerung in den betroffenen Stadtgebieten?

Wenn ja: mit welchen Ergebnissen?

9. Sofern Auswirkungen vorliegen: Gibt es geplante oder vollzogene Maßnahmen, die diesen Auswirkungen entgegenwirken?

Nein.

10. Ist die Hamburger Feuerwehr für den Fall eines Flugzeug- oder Hubschrauberabsturzes über dem Gebiet der Innenstadt nach Ansicht des Senats ausreichend geschult und ausgerüstet?

Ja. Für Flugunfälle gibt es umfangreiche Katastrophenschutzplanungen. Nach der „Flugunfallrichtlinie“ sind die Hamburger Katastrophenschutzbehörden sowie unter anderem Bundesdienststellen, Flugverkehrsunternehmen und der jeweils zuständige Flughafen in diese Planungen eingebunden. Im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Flugunfallübungen werden verschiedene Unfallszenarien inner- und außerhalb der Flugplätze simuliert. Dabei werden die Einsatzpläne und die Einsatzfähigkeit der Beteiligten geprüft und die Zusammenarbeit der Behörden, Ämter und Organisationen geübt.