Schriftliche Kleine Anfrage: "Gigaliner" in Hamburg

Stephan Jersch

Der Güterverkehr wächst scheinbar unaufhaltsam. Verkehrsprognosen wurden von der realen Entwicklung eingeholt. Für den Lkw-Verkehr wird ein weiterer Anstieg vorhergesagt.

In Deutschland dürfen Lkws als Hänger- oder Sattelzüge bis 40 t (im Kombiverkehr bis 44 t, wobei eine Last von 11,5 t pro Achse nicht überschritten werden darf) inklusive Ladung schwer sein. Versuche mit größeren Einheiten laufen in verschiedenen europäischen Staaten.

Der Güterverkehr wächst scheinbar unaufhaltsam. Verkehrsprognosen wurden von der realen Entwicklung eingeholt. Für den Lkw-Verkehr wird ein weiterer Anstieg vorhergesagt.

In Deutschland dürfen Lkws als Hänger- oder Sattelzüge bis 40 t (im Kombiverkehr bis 44 t, wobei eine Last von 11,5 t pro Achse nicht überschritten werden darf) inklusive Ladung schwer sein. Versuche mit größeren Einheiten laufen in verschiedenen europäischen Staaten.

2006 startete das Kabinett Merkel/Steinmeier einen Feldversuch mit Euro-Combis (Lang-Lkws) – oft nach der Modellbezeichnung eines Aufbauherstellers fälschlicherweise Gigaliner genannt – zuerst auf bundesdeutschen Autobahnen. Die nachfolgende Regierung Merkel/Westerwelle strebte laut Koalitionsvertrag eine „maßvolle Erhöhung der Lkw-Größen und -gewichte“ in Richtung eines 60-Tonnen-Lkws an, wie es ihn in wenigen anderen europäischen Ländern schon gibt.

Anlässlich der Vorstellung eines Zwischenberichtes zum Feldversuch mit Lang-Lkws äußerte sich im März 2015 nun Verkehrsminister Dobrindt im Verkehrsausschuss des Bundestages positiv. Dies, obwohl von den für den Feldversuch vorgesehenen 400 Lang-Lkws derzeit nur 112 auf deutschen
Straßen unterwegs sein sollen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Welche Straßen beziehungsweise Straßenabschnitte sind in der Freien und Hansestadt Hamburg für Lang-Lkws zugelassen?

Siehe Drs. 20/11923.

2. Brauchen Fahrer/-innen dieser Lang-Lkws eine besondere Fahrerlaubnis beziehungsweise eine erweiterte gegenüber Inhabern/-innen von Fahrerlaubnissen für „normale“ Lkws?

3. Wie ist der Ausbildungsstand der Führer/-innen von Lang-Lkws?

Siehe § 11 der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge.

4. Wie viele Firmen mit wie vielen Fahrzeugen beteiligen sich an dem Pilotprojekt – und wie ist die Entwicklung seit 2006?

Der Feldversuch in Deutschland startete am 1. Januar 2012. 45 Unternehmen mit 119 Fahrzeugen beteiligen sich derzeit. Die Zahl der Anmeldungen am Feldversuch ist über den Berichtszeitraum mehr oder weniger kontinuierlich angestiegen. Genauere Angaben liegen in Hamburg hierzu nicht vor.

5. Inwieweit ist Hamburg in die Auswertung des Pilotprojekts eingebunden?

6. Welche Hamburgischen Firmen beziehungsweise Niederlassung nutzen in welchem Umfang Lang-Lkws gegebenenfalls auf welchen Strecken im Linienverkehr?

Die Auswertung des Feldversuches obliegt der Bundesanstalt für Straßenwesen. Im Übrigen siehe Drs. 20/463 und 20/1552.

Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) sieht keine gesonderten Anzeige- beziehungsweise Genehmigungspflichten gegenüber den Landesbehörden vor (siehe auch Drs. 20/3894 und Drs. 20/13358).

7. Welche Lokalitäten in der Freien und Hansestadt Hamburg werden mit Lang-Lkws angefahren und wie viele sind das jeweils?

Von den gemeldeten Unternehmen haben neun Hamburg als Ziel beziehungsweise Startpunkt angegeben. Sie können Hamburg mit maximal 25 Fahrzeugen anfahren. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. und 6.

8. Welche neuen Strecken sind für den Verkehr mit Lang-Lkws auf dem Stadtgebiet ausgewiesen beziehungsweise sind gegebenenfalls in Ausweisung beziehungsweise Planung?

Siehe Drs. 20/11923 und 20/13358.

9. Welche baulichen Veränderungen gibt oder gab es wegen Lang-Lkw-Einsatzes und wie hoch beziffert der Senat die Kosten für die Freie und Hansestadt Hamburg?

Keine. Im Übrigen: entfällt.

10. Welche verkehrsrechtlichen Fragen wirft der Einsatz von Lang-Lkws bisher gegebenenfalls für die Freie und Hansestadt Hamburg auf?

Keine. Verkehrsrechtliche Fragen sind in der LKWÜberlStVAusnV geregelt.

11. Gibt es, und welcher Art sind gegebenenfalls, Probleme in der Verkehrssicherheit mit Bezug auf Lang-Lkws?

12. Gab es polizeilich erfasste Vorfälle mit Lang-Lkws in der Freien und Hansestadt Hamburg und welche?

Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung. Für die Beantwortung wäre die händische Auswertung aller circa 13.500 Verkehrsunfälle pro Jahr mit Lkw-Beteiligung seit dem 1. Januar 2012 (Inkrafttreten der LKWÜberlStVAusnV) erforderlich. Dieses ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

Auch Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Lang-Lkws werden statistisch nicht gesondert ausgewiesen, sodass Angaben hierzu ebenfalls nicht möglich sind. Der Polizei sind jedoch insgesamt bisher keine Auffälligkeiten in Zusammenhang mit Lang-Lkws bekannt geworden.