Schriftliche Kleine Anfrage: Klima-Modellquartier Mitte Altona: Ein Fiasko für den Klimaschutz? (II)

Stephan Jersch

Aus der Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/15 zum großen Hamburger Wohnungsbauprojekt „Mitte Altona“ (MA) geht hervor,

- dass für die künftige Wärmeversorgung des 1. Bauabschnitts der Mitte Altona durch die Vattenfall Wärme Hamburg GmbH (VWH) keine zusätzliche erneuerbare Fernwärme erzeugt werden soll, sondern nur eine ausgewählte Fernwärme-Mischung von der normalen Fernwärme bilanziell abgespalten werden soll und

- dass mit einem „Rahmenvertrag“ zur Wärmelieferung zwischen Vattenfall und den Eigentümern des 1. Bauabschnitts der Mitte Altona, dem die BSU am 3.9.2014 zustimmte, für die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner dieses Bauabschnitts doppelte Vermögensschäden verbunden sind. Denn sie müssen dauerhaft erheblich höhere Kosten pro Wärmeeinheit bezahlen als andere Fernwärmekunden und sie müssen für die von ihnen angestrebten Energiestandards erhebliche Zusatzkosten aufwenden oder aber sich mit einfacheren Energiestandards und

Aus der Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/15 zum großen Hamburger Wohnungsbauprojekt „Mitte Altona“ (MA) geht hervor,

- dass für die künftige Wärmeversorgung des 1. Bauabschnitts der Mitte Altona durch die Vattenfall Wärme Hamburg GmbH (VWH) keine zusätzliche erneuerbare Fernwärme erzeugt werden soll, sondern nur eine ausgewählte Fernwärme-Mischung von der normalen Fernwärme bilanziell abgespalten werden soll und

- dass mit einem „Rahmenvertrag“ zur Wärmelieferung zwischen Vattenfall und den Eigentümern des 1. Bauabschnitts der Mitte Altona, dem die BSU am 3.9.2014 zustimmte, für die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner dieses Bauabschnitts doppelte Vermögensschäden verbunden sind. Denn sie müssen dauerhaft erheblich höhere Kosten pro Wärmeeinheit bezahlen als andere Fernwärmekunden und sie müssen für die von ihnen angestrebten Energiestandards erhebliche Zusatzkosten aufwenden oder aber sich mit einfacheren Energiestandards und damit geringeren Fördermitteln und noch höheren Heizkosten abfinden.

Im „Städtebaulichen Vertrag“ vom 13.12.2013 heißt es unter Ziffer XIV/ a: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die neu zu errichtenden Gebäude im Projektareal eine preiswerte und sichere Energieversorgung gewährleistet werden soll, die in besonderem Maße ökologische Gesichtspunkte
berücksichtigt.“

Die jetzt vertraglich vereinbarte Fernwärmeversorgung verstößt eklatant gegen diese Vertragsbedingungen. Die beschlossene Wärmeversorgung ist mit einem um 46 Prozent höheren Arbeitspreis des zu 60 Prozent eingesetzten „Fernwärme Natur Mix“ (im Vergleich zur normalen Fernwärme der VWH) das Gegenteil von „preiswert“ und es werden keineswegs „in besonderem
Maße ökologische Gesichtspunkte“ berücksichtigt werden, sondern es wird sogar die im MegaWATT-Gutachten 2011 besonders empfohlene Solarthermie-Nutzung in einem möglichen Gesamtumfang von fast dem Fünffachen der Solarsiedlung Bramfeld faktisch verhindert.

Während im Bebauungsplan Altona-Nord 26 vom 23.9.2014 ein Grünflächenanteil von mindestens 50 Prozent auf den Dächern vorgeschrieben wird (Anpassung an den Klimawandel), unterblieb eine wirksame Absicherung der Dachnutzung zur Wärmeversorgung mit Solarthermie (Verhinderung des
Klimawandels).

Im Bebauungsplan Altona-Nord 26 steht in § 2 Nummer 30:

„30. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:

30.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 v. H. des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.“

Nach der Begründung zum Bebauungsplan geht es darum, durch den Einsatz erneuerbarer Energien „den Anteil dieser Wärmeversorgungsart zum Schutz des Klimas durch Reduzierung des Primärenergieverbrauchs zu erhöhen.“

Mit einer bloßen Abspaltung eines ohnehin sehr geringen erneuerbaren Anteils der Fernwärme der VWH zum Zweck der Versorgung der Mitte Altona mit einem speziellen Fernwärme-Produkt werden diese Bestimmungen verletzt, insbesondere da, wie der Senat in Drs. 21/15 bestätigt hat, eine Erhöhung beziehungsweise Zusätzlichkeit fehlt. Der Anteil erneuerbarer Fernwärme im Netz der VWL liegt im Übrigen weit unter 30 v. H.

Der Senat verteidigt sich zu Unrecht damit, dass er nach Ziffer XIV/ d des Städtebaulichen Vertrags seine Einwilligung zum genannten Rahmenvertrag nur dann hätte versagen können, wenn die in Ziffer XIV/ c genannten Anforderungen nicht erfüllt werden würden oder der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren unterschreiten würde.

Ganz abgesehen von der Frage, ob eine bilanzielle Abspaltung von „Naturwärme“ überhaupt als Erfüllung der Bedingungen in Ziffer XIV/ c bewertet werden kann, muss dem Senat bereits bei der Aufnahme der Öffnungsklausel Ziffer XIV/ d in den Städtebaulichen Vertrag völlig klar gewesen sein, welches Angebot die VWH unterbreiten würde mit dem Ziel, den Energiestandards der Ziffer XIV/ c zu entsprechen. Denn das Gutachten von MegaWATT 2011 bewertet „Fernwärme plus Solarthermie“ mit 235 kg CO2 pro MWh, also mit nahezu dem Doppelten des geforderten Höchstwertes von 120 kg CO2 pro MWh.

Auf meine Frage Nummer 13 in Drs. 21/15 „Gab es spezielle Förderzusagen oder andere Anreize, um diese Bauträger und Baugemeinschaften für eine Fernwärmeversorgung durch die VWH zu gewinnen? Wenn ja: welche und durch wen?“ antwortete der Senat:

„Ja. Für IFB-geförderte Sozialwohnungen wurden den Investoren für die Baufelder des ersten Entwicklungsabschnitts in der Mitte Altona die Förderung für den IFB-Effizienzhaus-40-Standard, bei Einhaltung eines erhöhten Primärenergiebedarfs von bis zu 55 Prozent (statt 40 Prozent) des EnEV Referenzgebäudes gewährt. Hiermit soll erreicht werden, dass auch im geförderten Sozialwohnungsbau das Angebot der VWH realisierbar ist. Alle weiteren Anforderungen des IFB-Effizienzhaus-40 Standards bleiben unverändert bestehen.“

Mit dieser „speziellen Förderzusage“ ist klar, dass die geplante Belieferung des 1. Bauabschnitts der MA mit Fernwärme durch die VWH so wenig „preiswert“ in einem allgemeinen Sinn ist, dass damit IFB-geförderte Sozialwohnungen im IFB-Effizienzhaus-40-Standard nicht einmal realisierbar wären
– trotz der hierfür von der IFB gewährten hohen Zuschüsse.

Für eine von verschiedenen Eigentümern und Bauträgern beabsichtigte Wärmeversorgung einzelner Baublöcke nach Art der Variante 1 des MegaWATT-Gutachtens 2011 hätten sich Primärenergiefaktoren (PEF) zwischen 0,2 (wie in der östlichen HafenCity) und 0,3 anstelle von 0,57 für VWHFernwärme ergeben. Damit hätten die Bedingungen für den IFBEffizienzhaus-40-Standard oder für vergleichbare KfW-Standards wesentlich preiswerter erfüllt werden können als bei der geplanten Fernwärmeversorgung durch die VWH.

Ich frage den Senat:

Im städtebaulichen Vertag zur Mitte Altona ist zwischen den Parteien vereinbart, dass eine Energieversorgung preiswert und sicher sein und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen soll. Die Vorgaben des Bebauungsplans und insbesondere des städtebaulichen Vertrages berücksichtigen dies und bewegen sich hierdurch in einem vielschichtigen Spannungsfeld.

Die Entscheidung über die Umsetzung der insoweit vorgegebenen Wärmeversorgung trifft auch im Falle der Mitte Altona der Grundstückseigentümer, der nicht mit den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern gleichzusetzen ist. Der Senat kann auf die Entscheidungen der Eigentümer keinen Einfluss nehmen, solange die Regularien des Bebauungsplans und des städtebaulichen Vertrags eingehalten werden. Diese betreffen im Zusammenhang mit der Fragestellung wesentlich die ökologischen Belange der zukünftigen Wärmeversorgung. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Fernwärmeversorgung verstößt nicht gegen die städtebaulichen Vertragsbedingungen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen – teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH, der Investitions- und Förderbank (IFB) sowie der Stadtreinigung Hamburg (SRH) – wie folgt:

1. Nach der Antwort des Senats auf meine Frage 5. in der Drs. 21/15 wurde im Jahr 2014 lediglich etwa 1,0 Prozent der VWH-Fernwärme von der Biomasseverbrennungsanlage Borsigstraße produziert. Wie viel erneuerbare Fernwärme anderer Art (ohne Müllverbrennung) wurde jährlich in
den Jahres 2011 bis 2014 in das Vattenfall-Fernwärmenetz eingespeist? Um welche Erzeugungsanlagen und welche Energieträger handelt es sich dabei?

Über den allgemeinen Einsatz von Biomasse in der Abfallverbrennung und in der Biomasseverbrennungsanlage Borsigstraße, produziert das Biomethan-Blockheizkraftwerk am Standort Borsigstraße in Verbindung mit einem Wärmespeicher rund 4 – 6 GWh Wärme pro Jahr.

2. Bedeutet die Antwort auf meine Frage 5. „Über den allgemeinen Einsatz von Biomasse in der Abfallverbrennung ab 2005 hinaus“, dass zwischen 2005 und 2011 die Biomasse zusammen mit Abfall verbrannt wurde?

3. Wenn ja: in welchem Umfang (in MWh)?

    Wenn nein: Wie sonst und in welchem Umfang wurde Biomasse in der Borsigstraße eingesetzt?

Nein.

Die in der dritten Linie der Müllverbrennungsanlage Borsigstraße (MVB) verwertete Biomasse (Altholz) wurde schon vor 2011 vom Restmüll getrennt behandelt und zur Stromerzeugung genutzt. Mit dem allgemeinen Einsatz von Biomasse in der Abfallverbrennung ist die Behandlung des biogenen Anteils des Restmülls in der MVB wie in allen Hamburger Müllverbrennungsanlagen (MVA) gemeint.

Bei Verwendung des üblichen Richtwerts von 50 Prozent (Landesarbeitskreis Energiebilanzen) der in den MVA erzeugten Energie ergibt sich für 2014 ein Wert von 305.565 MWh Wärme, der in den beiden Müllverbrennungslinien der MVB in 2014 klimaneutral aus dem biogenen Anteil des Restmülls erzeugt wurde.

4. Wie viel „Fernwärme Natur Mix“ wurde von Vattenfall seit 2011 jährlich in Hamburg verkauft und zu welchen Preisen?

Mit dem Produkt „Fernwärme Natur Mix“ steht die VWH im Hamburger Wärmemarkt im Wettbewerb zu andern Wärmeprodukten. Die Absatzzahlen und Kunden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der VWH.

Im Übrigen siehe Antwort zu 2. sowie Drs. 21/15.

5. Sind dem Senat andere große Wärmenetze bekannt, in denen in vergleichbarer Art und Weise eine bilanzielle Abspaltung von erneuerbarer Fernwärme vorgenommen wird?

Wenn ja: welche, unter welchen Bedingungen?

In Drs. 20/14648 vom 17.2.2015 schreibt die BSU: „Angesichts der begrenzten Erneuerbaren Energie-Potenziale in Hamburg ist die Ausnutzung des vorhandenen Solarthermiepotenzials ein wichtiger Punkt. … Die zuständige Behörde ist bestrebt, Anreize zur Installation von Solarthermieanlagen über die Förderung zu setzen und so den Ausbau voranzutreiben.“ Hinzu kommt, dass im Gutachten von MegaWATT 2011 die hervorragende Eignung der Dachflächen in der Mitte Altona für Solarkollektoren in einem Umfang von 14.000 m² hervorgehoben und ihre Nutzung empfohlen wurde. Der Einsatz von Solarkollektoren hätte hier eine bedeutende CO2-Einsparung zu relativ geringen Kosten garantiert.

Warum hat der Senat den Städtebaulichen Vertrag oder den Bebauungsplan nicht so gestaltet, dass diese Dachflächen für den Einsatz von Solarthermie zu nutzen gewesen wären – beispielsweise durch eine Ergänzung der Ziffer XIV/ c nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 BauGB oder
durch Festlegungen im Bebauungsplan?

Auch in den Bebauungsplangebieten Winterhude 5 und 11 haben Bauträger den Bezug von Fernwärme Natur Mix zur Nutzung von erneuerbaren Energien gewählt.

Die Festlegung im Bebauungsplan sollte hier variantenoffen gestaltet werden. Die sehr lange Bindungszeit und entsprechende Kostenauswirkungen sind zu berücksichtigen. Das angesprochene MegaWATT-Gutachten verweist im Übrigen bei der Solarthermie darauf, dass diese Lösung nur unter sehr hohen Kosten realisiert werden könnte.

6. Welche Solarkollektor-Flächen wurden jährlich seit 2008 in Hamburg installiert und wie groß waren die hierfür eingesetzten Fördergelder Hamburgs (in Ergänzung zu „bosch & Partner, Evaluierung des Hamburger Klimaschutzkonzepts 2007-2012“, S.78)?

Angaben darüber, welche Solarkollektor-Flächen jährlich seit 2008 in Hamburg insgesamt, das heißt sowohl mit und als auch ohne Hamburger Fördermittel installiert wurden, liegen der zuständigen Behörde nicht vor. Mithilfe der Hamburger Fördermittel wurden die folgenden Solarkollektor-Flächen in Hamburg jährlich neu installiert:

 

200820092010201120122013
Aperurfläche (qm)9.3279.3225.5005.0973.2775.000
Fördermittel (T €)1.7041.139552554348664

Infolge sinkender Erdgas- und Heizölpreise sank die Wirtschaftlichkeit der Solarthermie-Anlagen, sodass nach anfänglich starker Nachfrage die Programmabnahme durch die Antragsteller rückläufig war.

7. Hält der Senat es weiterhin für zielführend, als Energiestandards für neue städtebauliche Projekte nur Höchstwerte für CO2-Kennziffern und Mindestanteile an regenerativen Energieträgern vorzugeben wie in Ziffer XIV/ c des Städtebaulichen Vertrags?

Nach Auffassung der zuständigen Behörde: grundsätzlich ja.

8. Beabsichtigt der Senat zu verhindern, dass bei weiteren städtebaulichen Projekten ähnlicher Art erneut die Abspaltung „Fernwärme Natur Mix“ durch die VWH eingesetzt wird, um Vorgaben für Emissionsfaktoren und Anteile erneuerbarer Energien einzuhalten?

Nach Auffassung der zuständigen Behörde: nein.

9. Vattenfall gibt in www.vattenfall.de/de/file/folder-fernwaermer3.pdf_25706079.pdf eine Zusammensetzung seiner Fernwärme für Berlin und für Hamburg an, die offensichtlich weder für Berlin noch für Hamburg zutrifft (Kreisdiagramm links unten).

Ist dies aus Sicht des Senats wettbewerbsrechtlich akzeptabel?

Wie müsste die korrekte Fernwärmezusammensetzung lauten?

Der Senat äußert sich nicht zu Werbematerial privater Unternehmen.

10. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VWH für die Lieferung von Fernwärme in Hamburg (Stand: 1.8.2009) enthaltenen detaillierte Formeln für die Ermittlung von Preisänderungen (Preisänderungsklauseln) für die normale Fernwärme der VWH.
a. Entsprechende Angaben für den Vattenfall „Fernwärme Natur Mix“ fehlen völlig. Ist dieses Verhalten der VWH nach der Auffassung des Senats korrekt?
b. Wie lauten die Preisänderungsklauseln für den „Fernwärme Natur Mix“ der VWH?
c. Entsprechen die Angaben der VWH für den „Fernwärme Natur Mix“ nach Art und Vollständigkeit dem § 24 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)?

Das Produkt „Fernwärme Natur Mix“ befindet sich in der Startphase und orientiert sich in Bezug auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen an dem Standardprodukt Fernwärme Klassik. Die Vorgaben der AVBFernwärmeV werden eingehalten.

11. Zur Laufzeit der Versorgungsverträge:

a. Nach § 32 (1) der AVBFernwärmeV beträgt diese höchstens zehn Jahre. Welche Laufzeit wurde im Rahmenvertrag zur Wärmelieferung zwischen Vattenfall und den Eigentümern des 1. Bauabschnitts Mitte Altona vereinbart?
Zehn Jahre.

b. Welche Möglichkeiten zur Kündigung dieser Art von Fernwärme der VWH ergeben sich für die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner der MA – auch unter Berücksichtigung von AVBFernwärmeV § 32 (5) beziehungsweise bei einem Kauf der VWH durch die Freie und Hansestadt Hamburg sowie unter Beachtung der Klarstellung des Bundeskartellamtes Aktenzeichen B8-3/11-247 vom 22.12.2011, dass Vattenfall jedem wärmeerzeugenden Unternehmen im Einzugsbereich der Fernwärmenetzes die Durchleitung von Fernwärme an Abnehmer gestatten muss?

Es gelten die Regeln der AVB Fernwärme. Im Übrigen sind Vertragspartner wie auch bei allen anderen zentralen Heizversorgungsmodellen die Gebäudeeigentümer und damit im Regelfall nicht die Bewohner und Bewohnerinnen/Mieter.

12. Zur Unterzeichnung der Vereinbarungen und Verträge:

a. Welche Staatsräte welcher zuständigen Behörden haben am 24. August 2012 den Letter of Intent (Absichtserklärung) der ECE Projektmanagement G.m.b.H. und Co. KG unterzeichnet?

Die Letter of Intent der ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG vom 24. August 2012 wurde nicht von Staatsräten unterzeichnet, siehe hierzu auch Drs. 20/5283.

b. Welche Personen haben aufseiten der Freien und Hansestadt Hamburg am 13. Dezember 2013 den Städtebaulichen Vertrag unterzeichnet?

Der Oberbaudirektor und der Leiter des Amtes für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung (WSB).

c. Welche Personen haben aufseiten der BSU am 3. September 2014 die Zustimmung zum oben genannten Rahmenvertrag unterzeichnet?

Der Leiter des Amtes WSB und die Leiterin des Referates WSB 31 (Vorbereitung und Durchführung der Umlegung/Vorbereitung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen/Besonderes Städtebaurecht).

d. Welche Vertragspartner haben den oben genannten Rahmenvertrag unterzeichnet?

Vattenfall Wärme Hamburg GmbH, aurelis Asset GmbH, Kommanditgesellschaft PANTA Neunundsechzigste Grundstücksgesellschaft SONNE m.b.H. & Co., KG PANTA 112 Grundstücksgesellschaft HARKORTSTRASSE m.b.H. & Co.

13. Wie groß ist im 1. Bauabschnitts der MA voraussichtlich in etwa die Bruttogeschossfläche,
a. für die derzeit bereits Bauanträge gestellt wurden?
b. für die bis Ende des Jahres 2015 Bauanträge gestellt werden?
c. für die erst nach dem 1.1.2016 Bauanträge gestellt werden?
d. für die der IFB-Effizienzhaus-40-Standard geplant wird?
e. für die der KfW-Effizienzhaus-55-Standard geplant wird?
f. für die der BSU bereits die Planung derartiger erhöhter Standards bekannt ist?

Es liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Bauanträge und somit keine Daten zu
Baustandards vor.

14. Zu „IFB-geförderten Sozialwohnungen“ (Antwort auf Frage 13. in Drs. 21/15):

a. Wie groß ist der Anteil dieser Wohnungen an der Gesamtheit der Wohneinheiten (WE)?

Gemäß städtebaulichem Vertrag ist im ersten Entwicklungsabschnitt von Mitte Altona mindestens ein Drittel der behördlich für Wohnnutzung genehmigten Geschossfläche als öffentlich geförderter Mietwohnungsbau zu realisieren. Ob eine Förderung (IFBEffizienzhaus 40 Standard oder andere) für den energetischen Gebäudestandard beantragt wird, unterliegt der Entscheidung jedes Bauherren in Mitte Altona.

b. Handelt es sich ausschließlich um WE, die im 1. oder 2. Förderweg gefördert werden?

Wenn nein: um welche weiteren Wohnungen?

Neben der IFB-Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau im 1. und 2. Förderweg werden voraussichtlich Projekte auf der Grundlage der Förderrichtlinie Baugemeinschaften beantragt werden, da mehrere Projekte von Baugemeinschaften geplant werden. Die Inanspruchnahme weiterer Fördersegmente (zum Beispiel IFB-Förderrichtlinie Eigenheim, IFB-Förderrichtlinie Besondere Wohnformen) ist bislang nicht bekannt.

c. Welchen Anteil solcher Wohnungen an der Gesamtheit der WE plant die SAGA GWG?

SAGA GWG errichtet öffentlich geförderten Mietwohnungsbau in Mitte Altona. Derzeit wird hierfür der hochbauliche Wettbewerb durchgeführt und die Planung konkretisiert, sodass keine abschließende Anzahl der WE genannt werden kann. In der Vorplanung sind rund 205 WE durch SAGA GWG enthalten.

15. Mit der für den 1. Bauabschnitt der MA festgelegten „speziellen Förderzusage“ soll nach Auskunft des Senats erreicht werden, dass auch im geförderten Sozialwohnungsbau das Angebot der VWH realisierbar ist.

a. Weshalb wäre ohne diese „spezielle Förderzusage“ „das Angebot der VWH nicht realisierbar“?

Das IFB-Effizienzhaus 40 ist ohne Anpassung der primärenergetischen Anforderungen (55 Prozent statt 40 Prozent der Anforderungen nach EnEV) nicht ohne Mehrkosten (zum Beispiel für Solarthermie) zu realisieren, wenn das VWH-Angebot angenommen wird.

b. Wurden konkrete Berechnungen oder Abschätzungen zur Feststellung dieser Realisierbarkeit durchgeführt?

Wenn ja: von wem?

Wenn nein: warum nicht?

Ja.

Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat entsprechende Berechnungen durchgeführt.

c. Ab welchem PEF (statt 0,57) würden keine Probleme mit dieser Realisierbarkeit mehr auftreten?

Es kann hier kein pauschaler Primärenergiefaktor genannt werden, da sich die Anforderung zum Primärenergiebedarf für das IFB-Effizienzhaus 40 aus dem Primärenergiebedarf des entsprechenden Referenzgebäudes nach EnEV ableitet und daher nicht für alle Gebäude gleich ist. Bei den für die Abschätzung betrachteten Objektenlagen die zur Realisierung des IFB-Effizienzhaus 40 erforderlichen PEF zwischen 0,46 und 0,37.

16. Folgt aus der Aussage des Senats „Hiermit soll erreicht werden, dass auch im geförderten Sozialwohnungsbau das Angebot der VWH realisierbar ist.“, dass bei Bauanträgen nach dem 1.1.2016 mit der „speziellen Förderzusage“ 55 Prozent (statt 40 Prozent) im geförderten Sozialwohnungsbau „das Angebot der VWH nicht mehr realisierbar“ ist?

Wenn ja: Wie soll Abhilfe geschaffen werden?

Wenn nein: warum nicht?

Nein.

Die Planungen für die Förderkonditionen für das Jahr 2016 sind noch nicht abgeschlossen.

17. Wie beurteilt der Senat Vorwürfe, dass in Verbindung mit der „speziellen Förderzusage“

a. die Interessen der Mitbewerber um die Wärmeversorgung von Teilen der Mitte Altona spürbar beeinträchtigt wurden oder Mitbewerber gezielt behindert wurden?

b. durch den Einsatz öffentlicher Mittel das Unternehmen VWH in unberechtigter Art und Weise begünstigt wurde oder werden wird?

c. die Interessen der zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner der Mitte Altona spürbar beeinträchtigt wurden?

d. die Entscheidungsfreiheit von Teilen der Marktteilnehmer in der MA durch Ausübung von unangemessenem Einfluss beeinträchtigt wurde?

Der zuständigen Behörde sind keine Tatsachen bekannt, die diese Vorwürfe stützen.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/15.

18. Warum erfolgt a) für den „bezahlbaren“ und für den frei finanzierten Wohnungsbau im 1. Bauabschnitt der MA, b) für Wohnungen, die den KfW-Effizienzhaus-55-Standard anstreben, kein analoger Förderausgleich wie für die „Sozialwohnungen“ mit geplantem IFB-Effizienzhaus-40-Standard?

Der IFB-Effizienzhaus-40-Standard ist ein optionales ergänzendes Förderangebot für IFB-geförderte Neubaumietwohnungen mit Mietpreis und Belegungsbindung.

Der KFW-Effizienzhaus-55 Standard kann mit dem Primärenergiefaktor der VWH ohne zusätzliche Maßnahmen zur Senkung des Primärenergiebedarfs realisiert werden.

19. Gab es außer den „speziellen Förderzusagen oder anderen Anreizen“ weitere Argumente oder Gründe irgendeiner Art zur Gewinnung der Bauträger und Baugemeinschaften für eine Fernwärmeversorgung durch die VWH?

Wenn ja, welche?

Damit hat sich der Senat nicht befasst.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

20. Die Agentur für Baugemeinschaften in der BSU informierte in der Rückfragenbeantwortung zur Grundstücksausschreibung in MA, Baublock Ia.02, vom 20.06.14 (S. 11):

„Im Angebot von Vattenfall ist für die Baublöcke Ia.01, Ia.02 und Ia.04 vorgesehen, dass wenn sich die Eigentümer dieser Gebäude für eine andere Wärmeversorgung entscheiden, diese Gebäude vom Rahmenvertrag ausgeschlossen werden können. Die Stichleitung zu diesen Baublöcken würde dann von Vattenfall nicht gebaut werden. Wenn die Erschließung im Herbst 2014 startet, so muss eine Festlegung jedoch im Sommer 2014 erfolgen.“

a. Welche (qualitativen oder quantitativen) Folgen hätten sich für die Eigentümer dieser Baublöcke ergeben, wenn sie sich für eine andere Wärmeversorgung entschieden hätten, insbesondere durch einen Ausschluss vom „Rahmenvertrag“?

Auf hypothetische Fragestellungen antwortet der Senat grundsätzlich nicht.

b. Hatten die Eigentümer der anderen Baublöcke zu diesem Zeitpunkt dem Angebot von Vattenfall bereits zugestimmt oder gibt es andere Gründe, warum ihre Baublöcke von der Agentur nicht genannt wurden?

Da es sich um Verhandlungen im Binnenverhältnis zwischen dem ursprünglichen Grundeigentümer und den neuen Eigentümern handelt, hat die Agentur darüber auch dann keine Kenntnisse, wenn in Ausnahmefällen eine Baugemeinschaft als Erwerber auftritt.

c. Wie weit sind Gasleitungen von diesen Baublöcken entfernt?

In der Harkortstraße liegt eine Gasleitung.

21. Gab es sonstigen zeitlichen und/oder finanziellen Druck auf Bauträger und Baugemeinschaften, der geeignet war, sie dazu zu bewegen, einer Fernwärmeversorgung durch die VWH zuzustimmen?
Wenn ja, in welcher Form?

Es bestanden zeitliche Vorgaben für die Erschließungsplanung, da im Herbst 2014 mit der baulichen Herstellung der Erschließung durch die Grundeigentümer begonnen wurde.

Im Übrigen siehe Drs. 21/15.

22. Wurden die in meinen vorangestellten Ausführungen zitierten Festsetzungen des Bebauungsplans Altona-Nord 26 in § 2 Nummer 30 fortfolgende aufgehoben oder außer Kraft gesetzt?

Nein.