Schriftliche Kleine Anfrage Kooptation von Mitgliedern in die Vollversammlung der IHK

Stephan Jersch
Anfragen und AnträgeWirtschaft

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.06.2015 geurteilt, dass die Zuwahl (mittelbare Wahl/Kooptation) in die Vollversammlung einer IHK dann rechtswidrig ist, wenn in der Wahlordnung hinsichtlich der Zuwahlen keine Bestimmungen im Hinblick auf die Zuordnung zu bestimmten Wahlgruppen bestehen beziehungsweise wenn die Gründe für die Zuwahl nur in der Person der Hinzugewählten liegen (BVerwG 10 C 14.14).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.06.2015 geurteilt, dass die Zuwahl (mittelbare Wahl/Kooptation) in die Vollversammlung einer IHK dann rechtswidrig ist, wenn in der Wahlordnung hinsichtlich der Zuwahlen keine Bestimmungen im Hinblick auf die Zuordnung zu bestimmten Wahlgruppen bestehen beziehungsweise wenn die Gründe für die Zuwahl nur in der Person der Hinzugewählten liegen (BVerwG 10 C 14.14).

Weder die Wahlordnung der Handelskammer Hamburg noch die der Handwerkskammern enthalten spezielle Bestimmungen über die Verteilung möglicher Zuwahl-Mandate auf bestimmte Wahlgruppen. Insbesondere für die Präsidenten beider Kammern gilt, dass die Gründe ihrer Zuwahl nachweislich und offensichtlich nur in der Person der beiden Herren liegen.

Dazu frage ich den Senat:


Der Senat beantwortet die Fragen zum Teil auf der Grundlage von Auskünften der Handelskammer Hamburg sowie der Handwerkskammer Hamburg wie folgt:

1.    Teilt der Senat die Auffassung, dass die Zuwahlen in der Handelskammer Hamburg und der Handwerkskammer Hamburg rechtswidrig waren?

Wenn nein, warum nicht?

2.    Welche Maßnahmen hat der Senat nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unternommen oder plant der Senat im Rahmen der Rechtsaufsicht zu unternehmen, um den rechtswidrigen Zustand der Mandatierung von unzulässigen Zuwahlen im Plenum der Handelskammer beziehungsweise in der Vollversammlung der Handwerkskammer zu beenden?


Nach Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts wird die zuständige Aufsichtsbehörde die Rechtslage prüfen.

Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

3.    Warum hat die Rechtsaufsicht insbesondere bei der Zuwahl des amtierenden Präsidenten der Handwerkskammer in die Vollversammlung der Handwerkskammer im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht eingegriffen?

Die Handwerksordnung sieht die Zuwahl von sachverständigen Personen vor. Zudem ist für die Prüfung der Zuwahl ein kammerinternes Verfahren vorgesehen.

4.    Sind dem Senat Aktivitäten der Handwerkskammer beziehungsweise der Handelskammer bekannt, um auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu reagieren?

Wenn ja, welche?


Die Handelskammer Hamburg und die Handwerkskammer Hamburg haben mitgeteilt, dass sie, sobald die Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich vorliegen, in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen werden, ob Änderungen oder Präzisierungen ihrer Satzungen geboten sind.