Schriftliche Kleine Anfrage Naturschutz oder nicht Naturschutz? – Was wird aus dem Vollhöfner Wald?

Stephan Jersch

Anfang Mai 2015 wurde im Stadtplanungsausschuss des Bezirkes Harburg durch die HPA (Hamburg Port Authority) die geplante Überführung des Plangebiets Altenwerder-West aus dem bisherigen Status eines Hafenerweiterungs- in den Status eines Hafennutzungsgebietes bekanntgegeben. Im Zuge dessen wurde ebenfalls der Plan vorgestellt, das urwüchsige, mehr als 60 Jahre alte, naturbelassene Waldgebiet unterhalb der Vollhöfner Weiden, den sogenannten Vollhöfner Wald, abzuholzen. Die Rodung des 4 Hektar umfassenden Waldbestands, wurde dabei mit dem angeblich notwendigen Bau von Logistikflächen in Moorburg begründet.

Anfang Mai 2015 wurde im Stadtplanungsausschuss des Bezirkes Harburg durch die HPA (Hamburg Port Authority) die geplante Überführung des Plangebiets Altenwerder-West aus dem bisherigen Status eines Hafenerweiterungs- in den Status eines Hafennutzungsgebietes bekanntgegeben. Im Zuge dessen wurde ebenfalls der Plan vorgestellt, das urwüchsige, mehr als 60 Jahre alte, naturbelassene Waldgebiet unterhalb der Vollhöfner Weiden, den sogenannten Vollhöfner Wald, abzuholzen. Die Rodung des 4 Hektar umfassenden Waldbestands, wurde dabei mit dem angeblich notwendigen Bau von Logistikflächen in Moorburg begründet.

Ein höchst irritierendes Vorhaben, weil es in direktem Widerspruch zu geltenden Naturschutzgesetzen steht, wie unter anderem BUND, NABU und die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg kritisieren. Den Umweltschutzorganisationen zufolge handelt es sich beim Vollhöfner Wald um ein Biotop, das aus naturschutzfachlicher Sicht hinsichtlich seiner biologischen Bedeutung als Jagdrevier sowie als Lebens und Rückzugsraum gefährdeter Arten ökologisch in Hamburgs Süderelbemarschland unersetzbar ist. Besonders wegen seiner Eigenschaft als Lebensraum und für den Austausch von Arten zwischen den Naturschutzgebieten „Moorgürtel“ im Südwesten und „Westerweiden/Alte Süderelbe“ im Nordwesten, muss es demnach zwingend unangetastet bleiben. Selbst die Umweltschutzbehörde sieht den unberührten Wald, der laut Koalitionsvertrag der rot-grünen Regierung als Bestandteil des Hamburger „Grünen Rings“, erhalten werden soll, als wertvolles und schützenswertes Waldbiotop an.

Wir fragen den Senat:


Eine Gemarkung „Vollhöfner Wald“ existiert nicht. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf die Fläche des Altspülfelds im Hafenerweiterungsgebiet südlich des Gebiets Altenwerder-West beziehen, im Folgenden „Vollhöfner Weiden“.

Diese Fläche liegt im Geltungsbereich des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG), das heißt im „Hafengebiet“. Die Herrichtung von Flächen im Hafengebiet zur Inanspruchnahme für Hafenzwecke und die Vermarktung dieser Flächen obliegen der Hamburg Port Authority (HPA) als gesetzliche Aufgaben. 

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der HPA wie folgt:

1.   Mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung wurde (trotz der Naturschutzbelange, die mit der geplanten Rodung, welche der Überführung des Hafengebiets Altenwerder-West für das Bauvorhaben folgen soll, unstrittig verletzt werden) lediglich im Stadtplanungsausschuss über diese Pläne der HPA berichtet?

a.   Weshalb wurde das Vorhaben nicht von vornherein im Umweltausschuss (Ausschuss für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) des Bezirks Harburg vorgestellt?
b.   Weshalb wurde, obschon die Zuständigkeit für sämtliche Waldflächen in Hamburg doch bei der Wirtschaftsbehörde liegt, nicht ebenfalls im Ausschuss für Wirtschaft und Innovation des Bezirkes Harburg zum Vorhaben Bericht erstattet?


Die HPA ist einer Einladung des Stadtplanungsausschusses der Bezirksversammlung Harburg gefolgt. Über die Tagesordnung und Themen ihrer Sitzungen bestimmen die bezirklichen Ausschüsse selbst.

2.    Weshalb erfolgte weder im Vorfeld, noch während der Planung des Bauvorhabens für die Naturschutzverbände – als betroffene Öffentlichkeit – kein eigenständiges Verbandsbeteiligungsverfahren, obwohl dies laut §§ 14i, 9 Absatz 1 UVPG ordnungsgemäß zur Wahrung von deren Mitwirkungsrechten vorgeschrieben ist?

a.    Auf welcher Rechtsgrundlage fand diese Nichtbeteiligung statt und wie bewertet die zuständige Behörde diese Entscheidung?
b.    Ist die Beteiligung der Naturschutzverbände im weiteren Fortgang des Projektes noch vorgesehen? 
c.    Wenn ja, wann und inwiefern wird diese Beteiligung stattfinden?
d.    Wenn nein, mit welcher Rechtfertigung wird deren Beteiligung verwehrt?


Ein Verfahren zur Verbandsbeteiligung ist nicht vorgeschrieben. Das nach §§ 14 i, 9 Absatz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgesehene Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist durchgeführt worden. Hieran haben auch die Umweltverbände teilgenommen.

Die Beteiligung von Naturschutzverbänden ist im Übrigen vom weiteren Verfahren abhängig (siehe Antwort zu 5.).

3.    Im Rahmen der Olympiabewerbung zielt der Senat auf eine Umsiedlung von Hafenbetrieben innerhalb des Hafengebiets ohne die Nutzung der Flächen von Altenwerder ab. Dies soll durch höhere Flächeneffizienz auf weniger Fläche ermöglicht werden. Wie bewertet der Senat dieses Ziel in Verbindung mit der geplanten Hafennutzung des Vollhöfner Walds?


Eine optimale Flächeneffizienz ist unabhängig von der Olympiabewerbung ein wichtiges Ziel der Entwicklung des Hamburger Hafens (siehe Drs. 20/5550). Der Bedarf für die Inanspruchnahme des Hafenerweiterungsgebiets im Bereich Altenwerder West besteht auch ohne Berücksichtigung von olympiabedingten Betriebsverlagerungen, wenn die Möglichkeiten zur Verdichtung im bestehenden Hafennutzungsgebiet ausgeschöpft sind.

4.   Wie beurteilen Hamburgs Umweltbehörde und Wirtschaftsbehörde das geplante Vorhaben der HPA und wie lautet deren offizielle Stellungnahme dazu?

Die geplante Hafenplanungsverordnung ist Teil des Arbeitsprogramms des Senats. Eine Behördenabstimmung hat noch nicht stattgefunden, der Senat hat sich damit noch nicht befasst.

5.    Ob welcher rechtlichen, fachlichen wie sachlichen Begründung ist das Bauvorhaben dem Erachten der beiden Behörden nach zulässig? (Bitte mit Rechtsgrundlage.)

Die unmittelbar geplante Hafenplanungsverordnung ist Teil des Hafenentwicklungsplans, siehe Drs. 20/5550. Im Übrigen erfolgt durch sie keine Zulassung konkreter Bauvorhaben. Dies bleibt nachfolgenden Verfahren vorbehalten.

6.    Mit welcher Begründung erachtet die zuständige Behörde ihr Vorgehen hinsichtlich der geplanten Rodung des Vollhöfner Waldes unter Berufung auf das Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) überhaupt für gesetzes- und verfassungskonform, obschon es eindeutig gegen die Auflagen des Bundesbaugesetzbuches verstößt, das hier ein Bauleitplanverfahren vorschreibt?

a.    Inwiefern sieht die zuständige Behörde die rechtliche Durchführung des Bauvorhabens angesichts dessen überhaupt noch als rechtlich haltbar an?
b.    Mit welcher Rechtfertigung umgeht die zuständige Behörde die im BauGB verankerten Natur- und Landschaftsschutzabwägungsdirektiven (beispielsweise § 1, Absatz 6 und §1a) durch Anwendung des HafenEG?


Das Hafengebiet ist Gegenstand einer Sonderplanung nach dem Hafenentwicklungsgesetz (vergleiche § 1 Absatz 3 HafenEG). Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorgaben des Bauleitplanungsrechts finden auf die Regelungen des HafenEG keine Anwendung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

7.    Wie beurteilt, bewertet und rechtfertigt die zuständige Behörde/der Senat die Planungen zur Rodung des Vollhöfner Waldes, eingedenk der Tatsache, dass dieses Biotop Teil der – laut geltendem Koalitionsvertrag der amtierenden Regierung – zu erhaltenden und zu entwickelnden Grüngürtel im und um das Hamburger Stadtgebiet ist und im Fachvorschlag zum Biotopverbund einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbundes darstellt? (Bitte ausführlich erläutern.)

Die Entwicklung des Gebiets Altenwerder-West ist im Koalitionsvertrag vorgesehen. Die Inanspruchnahme der „Vollhöfner Weiden“ für Hafenzwecke folgt außerdem den Zielen des Hafenentwicklungsplans. Das Gebiet ist nicht Bestandteil des Biotopverbundes.

8.  Inwiefern und mit welcher rechtlichen Rechtfertigung erachtet die zuständige Behörde/der Senat ferner das geplante Hafenentwicklungsvorhaben, den Vollhöfner Wald betreffend, als gesetzeskonform, obwohl dessen Umsetzung klar die im Bundesnaturschutzgesetz (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, § 20 und § 21) festgelegten Verpflichtungen der Stadt Hamburg zur Sicherung und Entwicklung eines Biotopverbunds verletzt?  Immerhin erfüllt der Vollhöfner Wald, hinsichtlich einer überregionalen Biotopverbundachse im Talraum der Alten Süderelbe, vollumfänglich die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes. (Bitte ausführlich mit Rechtsverweis darlegen.)

Die konkrete Ausgestaltung der Pflichten nach § 20 Absatz 1 BNatSchG obliegt den Ländern, sodass sich aus dem BNatSchG keine direkte Pflicht zur Aufnahme konkreter Flächen in den Biotopverbund eines Landes ergibt. Im Übrigen siehe Antwort zu 7.

9.    Nach Bundesnaturschutzgesetz (§§14,1) ist ein Eingreifer verpflichtet für seinen Eingriff in Natur und Landschaft Ausgleich oder Ersatz zu schaffen. Weiter ist der Artenschutz nach §44 zu berücksichtigen. Der Verlust von Lebensräumen muss also per se und zur Vermeidung von Verbotstatbeständen im Hinblick auf den Artenschutz kompensiert werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht scheint dies nicht vollständig möglich. Welche Möglichkeiten gibt es in räumlicher Nähe 45 ha Waldfläche zu ersetzten? Wo liegen diese Flächen, hat der Eingreifer Zugriff auf diese Flächen? 

Der Erlass der Hafenplanungsverordnung selbst bewirkt keinen Eingriff im Sinne des BNatSchG. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ebenso wie Maßnahmen des Artenschutzes werden im Rahmen der anschließenden konkreten Zulassungsverfahren für die bauliche Nutzung festzulegen sein. Im Übrigen siehe Antwort zu 5.

10.  Mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung wird das Biotop im Begründungsentwurf der HPA als „ein teilweise baumbestandenes Altspülfeld“ bezeichnet, obwohl es sich beim Vollhöfner Wald ganz eindeutig um eine überwiegend baumbestandene Fläche und damit also größtenteils um tatsächlichen Wald handelt?

a.    Fand im Vorfeld der bisherigen Planungen eine Zählung des gesamten Baumbestandes auf der geplanten Baufläche statt? 
b. Wenn ja:
    b.i.  Wann fand diese statt und durch wen wurde sie durchgeführt?
    b.ii. Wie viele Bäume wurden dabei insgesamt auf den 45 ha gezählt? 
c.    Wenn nein, warum nicht?


Etwa die Hälfte des Plangebiets sind naturschutzfachlich als Biotoptyp „Wald (Pionierwald, Pappelwald, Auwald usw.)“ eingeordnet worden. Die Bewertung des Baumbestandes erfolgt flächenbezogen, sodass eine Baumzählung nicht stattgefunden hat. Im Übrigen siehe Antworten zu 12. bis 13. und 15.

11.  In welchem Verfahrensstand befinden sich die Überführung des Hafenentwicklungsgebietes Altenwerder-West in das Hafennutzungsgebiet und das daran anschließend geplante Bauvorhaben gegenwärtig?

Der Entwurf der „Hafenplanungsverordnung Altenwerder-West“, der Entwurf der „7. Hafenplanungsverordnung zur Änderung der Grenzen und der Grenzbeschreibung des Hafengebietes“ und der „Bericht zur Strategischen Umweltprüfung“ haben vom 28. April bis 27. Mai 2015 öffentlich ausgelegen. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der erforderlichen Hafenplanungsverordnung wurden gesichtet und thematisch gegliedert. Die dort angesprochenen planerischen, rechtlichen und umweltfachlichen Themenbereiche werden gemeinsam mit den Gutachterbüros geprüft, bearbeitet und gegebenenfalls in den überarbeiteten Entwurf der Hafenplanungsverordnung eingefügt werden. Daran werden sich die Erstellung der Senatsdrucksache und die Behördenabstimmung sowie der abschließende Senatsbeschluss anschließen. Konkrete Baumaßnahmen sind noch nicht in Planung.

12.  Wurde der Vollhöfner Wald hinsichtlich des Vorkommens insbesondere geschützter und bedrohter Tierarten geprüft? 

Wenn ja:
a.    wann und durch wen fanden diese Prüfungen statt?
b.    nach welchem Verfahren und mit welchen Methoden wurde geprüft?
c.    welche Tierarten wurden dabei in welcher Anzahl insgesamt vorgefunden?
d.    welche Vogelarten wurden dabei in welcher Anzahl vorgefunden?
e.    welche bedrohten Vogelarten wurden in welcher Anzahl vorgefunden?
f.     welche Amphibienarten wurden dabei in welcher Anzahl vorgefunden?
g.    welche bedrohten Amphibienarten wurden dabei in welcher Anzahl vorgefunden?
h.    wurden dabei Fledermäuse resident oder als Benutzer des Biotops nachgewiesen und in welcher Anzahl?
i.     wurden Untersuchungen zu holzbewohnenden Insekten (speziell Käfern) durchgeführt?
j.     Wenn nein, warum wurde das Waldbiotop nicht auf schützenswerte oder bedrohte Tierarten geprüft?

13.  Wurde der Vollhöfner Wald hinsichtlich des Vorkommens, insbesondere schützenswerter und bedrohter Pflanzenarten geprüft? 

Wenn ja:
a.    wann und durch wen fanden diese Prüfungen statt?
b.    nach welchem Verfahren und mit welchen Methoden wurde geprüft?
c.    welche Pflanzenarten wurden dabei insgesamt vorgefunden?
d.    welche schützenswerten Pflanzenarten wurden dabei in welcher Anzahl vorgefunden?
e.    welche bedrohten Pflanzenarten wurden in welcher Anzahl vorgefunden?
f.     Wenn nein, warum wurde das Waldbiotop nicht auf schützenswerte oder bedrohte Pflanzenarten geprüft?


Die Fläche Altenwerder-West wurde floristisch und faunistisch 2013/2014 umfassend kartiert. Im Übrigen siehe Antwort zu 15.

14.  Wurden die Folgeeffekte der, dem Bauvorhaben nach geplanten Rodung und Versiegelung der 45 ha umfassenden Fläche des jetzigen Vollhöfner Waldes umwelttechnisch prognostiziert und berechnet? 

Wenn ja:
a.    wann und durch wen fanden diese Prognosen statt?
b.    Welche Verfahrensweisen kamen dabei genau zur Anwendung?


Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt, die durch eine spätere Hafennutzung gemäß dem Entwurf der Hafenplanungsverordnung für dieses Gebiet zu erwarten sind, werden durch eine Strategische Umweltprüfung (SUP), die gemäß UVPG für die Hafenplanungsverordnung durchgeführt wird, prognostiziert und bewertet. Die SUP wird durch das Umweltingenieurbüro PlaNB, Neu-Eichenberg aufgestellt. Darin eingeflossen ist das durch die Firma ted GmbH, Bremerhaven, erstellte schalltechnische Gutachten. Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte nach DIN ISO 9613-2. Im Übrigen siehe Antwort zu 15.

c.    welche klimatischen Veränderungen werden demnach für die Region vorherberechnet?
d.    welche qualitativen Beeinträchtigungen der Luft werden demnach für die Region vorherberechnet?
e.    welche durch Wind bedingten Beeinträchtigungen werden demnach für die Region vorherberechnet?
f.     welche durch Wasser bedingten Beeinträchtigungen (Abfluss, Niederschlag, Versickerung) werden demnach für die Region vorherberechnet?


Der Entwurf der SUP hat für die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft ein nur geringes Konfliktpotenzial ermittelt. Für das Schutzgut Wasser wird ein mittleres Konfliktpotenzial eingeschätzt. Für den Wind wurde keine SUP-relevante Veränderung durch die geplanten Maßnahmen angenommen. Die durch die SUP gesehenen Konfliktpotenziale werden im Zuge der weiteren Realisierungsverfahren weiter betrachtet und gegebenenfalls durch Minderungsmaßnahmen weiter begrenzt.

g.    welche durch Lärm bedingten Beeinträchtigungen, insbesondere für die Region, insbesondere für die Einwohner von Moorburg werden demnach vorherberechnet?
h.   Wenn nein, weshalb wurden diese Prognosen bisher nicht angestellt?


Die schalltechnischen Auswirkungen auf die nächstgelegene Wohnnutzung wurden begutachtet. Am Tag kann dort der Richt- beziehungsweise Orientierungswert nach TA Lärm und DIN 18005 trotz Zusatzbelastung eingehalten werden. Die nächtlichen  bereits vorhandenen Fremdgeräusche maskieren die Zusatzbelastung durch mögliche spätere Hafennutzungen.

15.  Sollten entsprechende Gutachten zu 12., 13. und 14. vorliegen, bitte der Antwort auf diese Schriftliche Kleine Anfrage als Anhänge beifügen.

Siehe: http://www.hamburg-port-authority.de/de/hafenkunden/baugenehmigungen/hafenplanungsrecht/Seiten/default.aspx.