Schriftliche Kleine Anfrage Situation der Kleingärten in Hamburg (II)

Stephan Jersch
Umwelt und EnergieAnfragen und Anträge

Die Kleingartenkultur in Hamburg ist ein unbestritten wichtiger Teil des sozialen Lebens in einer Metropole, die zu einem nicht geringen Teil ihrer Fläche durch Verdichtung und fortschreitende Versiegelung geprägt ist.

 

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird mit Bezug auf die offensichtliche Flächenkonkurrenz innerhalb der Stadt darauf mit drei Sätzen Bezug genommen: „Kleingärten sind Erholungsraum und Kulturgut. Sie müssen geschützt werden. Im Bedarfsfall werden wir Ersatzparzellen schaffen.“

Die Kleingartenkultur in Hamburg ist ein unbestritten wichtiger Teil des sozialen Lebens in einer Metropole, die zu einem nicht geringen Teil ihrer Fläche durch Verdichtung und fortschreitende Versiegelung geprägt ist.

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird mit Bezug auf die offensichtliche Flächenkonkurrenz innerhalb der Stadt darauf mit drei Sätzen Bezug genommen: „Kleingärten sind Erholungsraum und Kulturgut. Sie müssen geschützt werden. Im Bedarfsfall werden wir Ersatzparzellen schaffen.“

Gerade aber der Bau oder Nicht-Bau von Ersatzparzellen, der Interessensausgleich zwischen den Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern und konkurrierenden Flächenbedarfen wirft zunehmend Fragen auf, die sich auch aus den Antworten auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/2598 „Situation der Kleingärten in Hamburg“ ergeben. Hinzu kommt die Berichterstattung im Lokalteil einer großen Tageszeitung und einer mehr Fragen als Antworten aufwerfenden Erwiderung des Landesbundes der Gartenfreunde darauf.

Ich frage den Senat:


Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (Landesbund) wurde auf Grundlage der bestehenden Anschlussregelung zum sog. „10.000 - Vertrag“ in 2014 ein vertragliches Eckpunktepapier abgeschlossen, da beide Seiten zu der Auffassung gelangt waren, dass der zeitnahe Abbau des Parzellenlieferdefizits gegenüber dem Landesbund durch den Mangel an geeigneten Ersatzflächen erschwert ist und gleichzeitig ein Bedarf bei den Vereinen zur Qualitätsverbesserung im Kleingartenbestand sowie zur Unterstützung räumungsbetroffener Kleingartenpächter besteht.

Daher verzichtete der Landesbund mit der Vereinbarung („Anschlussregelung zum 10.000-Vertrag“ – Eckpunktepapier) gegenüber der Stadt auf die Herrichtung von 120 Ersatzparzellen, um zwei zweckgebundene Fonds, den Kleingarteninfrastrukturfonds und den Laubenfonds, einzurichten.

Die Fonds werden mit Mitteln der FHH ausgestattet. Im Gegenzug braucht die FHH nicht die Herrichtung von 120 ausstehenden Kleingartenersatzparzellen zu finanzieren.

Die beiden Fonds kommen den Kleingartenvereinen und einzelnen räumungsbetroffenen Kleingartenpächtern zu Gute und unterstützen so die sozialen Belange innerhalb des Kleingartenwesens.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Landesbundes wie folgt:

      1. Der geschäftsführende Vorstand des Landesbundes der Gartenfreunde (LGH) erwähnt in seiner Einlage für die Vereinszeitschrift mit Datum vom 23. Februar 2016 zwei Fonds: den „Fonds für Räumungsbetroffene“ und den „Fonds für Kleingarteninfrastruktur“.
         a. Werden diese Fonds direkt oder indirekt durch Zahlungen der Freien und Hansestadt Hamburg ausgestattet?
     Wenn ja:
            i. Welche Zahlungen der Freien und Hansestadt Hamburg fließen in die Fonds? Bitte auch die Höhe der Zahlungen angeben.
            ii. Wer verwaltet die Fonds und hat die Freie und Hansestadt Hamburg Einfluss auf die Verwendung der Fondsgelder?


Ja, die Fonds werden durch Zahlungen der FHH ausgestattet. Die Höhe der Zahlungen, die in die Fonds fließen, ist in der Vereinbarung festgelegt.
Dem Kleingarteninfrastrukturfonds flossen in 2014 100 Tsd. € zu. Auf die Zahlung für 2014 wurden die Kosten für die Errichtung einer Abkippstation zur Anrechnung gebracht, so dass in 2014 an den Landesbund 83.677,30 € zur Auszahlung gekommen sind.
In 2015 wurden dem Kleingarteninfrastrukturfonds 100 Tsd. € zur Verfügung gestellt.
In 2016 sollen dem Kleingarteninfrastrukturfonds vereinbarungsgemäß noch 200 Tsd. € zufließen.

Dem Laubenfonds wurden in 2014 500 Tds. € und in 2015 750 Tsd. € zur Verfügung gestellt. In 2016 sollen dem Laubenfonds vereinbarungsgemäß noch 750 Tsd. € zufließen.

Die Verwaltung und Bewirtschaftung der beiden Fonds erfolgt durch den Landesbund. Die Verwendung der Fondsgelder durch den Landesbund darf ausschließlich zu den von der FHH vertraglich definierten Zwecksetzungen erfolgen.

Zu den Zwecksetzungen im Einzelnen siehe:
http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRessource100.svc/11f09a9b-1134-4a93-937f-44b6568dfb44/Akte_FB4.7.30.001-000_0017.pdf

         Wenn ja:

         2. Welchen Einfluss hat die Freie und Hansestadt Hamburg genau und wer übt diesen aus?
            a. Der geschäftsführende Vorstand des LGH führt eine „strikte Zweckbindung“ der Mittel beider vorgenannten Fonds an. Gibt es eine schriftliche Regelung mit Ausführungsbestimmungen zur Verwendung der Fondsmittel?
            b. Wenn ja: Wo ist diese einsehbar?

In der Vereinbarung ist geregelt, dass die Verwaltung und Bewirtschaftung der beiden Fonds durch den Landesbund erfolgt.

Für den Kleingarteninfrastrukturfonds hat der Landesbund den Kreis der infrage kommenden begünstigten Kleingartenvereine zu definieren, die Auswahl- und Entscheidungskriterien festzulegen sowie die tatsächliche Auswahlentscheidung auf Basis der Prüfung der konkreten Maßnahmen zu treffen.

Hierzu haben die zuständigen Gremien des Landesbundes (geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand) schriftliche Regelungen zur Verwendung der Fondsmittel festgelegt und beschlossen. Der Landesbund informiert und berät seine Mitgliedsvereine hierüber.

Für den Laubenfonds hat der Landesbund ebenfalls den Kreis der in Frage kommenden begünstigten einzelnen Kleingärtner vorzunehmen sowie die tatsächliche Auswahlentscheidung auf Basis einer Prüfung der Anspruchsberechtigung zu treffen.

Die Regelung für die Verwendung der Mittel des Laubenfonds ist in Aufstellung und wird in Kürze vorliegen, um erstmalig bei räumungsbetroffenen Pächtern des Pergolenviertels auf der neu hergerichteten Ersatzfläche (ehemaliger Anzuchtgarten südlich des Stadtparks in Winterhude) zur Anwendung zu kommen.

            c. Werden die Fonds und ihre Mittelvergabe durch die Freie und Hansestadt Hamburg geprüft?

Ja, die Prüfung der zweckgebundenen Mittelverwendung erfolgt im Rahmen der jährlichen kleingärtnerischen Gemeinnützigkeitsprüfung des Landesbundes durch die zuständige Behörde, erstmalig für 2014.

            d. Gibt es eine Aufstellung der Kleingartenvereine, die aus den Fonds Gelder bezogen haben?
            Wenn ja:
            e. Welche Vereine haben bisher aus den Fonds Geldmittel beziehungsweise zinslose Darlehen in welcher Höhe erhalten?

Der Landesbund führt eine Aufstellung, die erst für die jährliche Gemeinnützigkeitsprüfung 2015 relevant ist.

         3. In meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/2598) „Situation der Kleingärten in Hamburg“ beantwortet der Senat meine Fragen 15. und 16. nach Plänen zur Verpachtung der Kleingartenflächen inklusive einer „Schreberhütte“ gegen einen zusätzlichen Pachtzins mit „Nein“. In der bereits erwähnten Beilage zum Mitgliedermagazin vom 23.Februar führt der geschäftsführende Vorstand des Landesbundes jedoch aus: „Erstmalig ist es jedoch möglich, ohne sich verschulden zu müssen, eine nagelneue Laube (mit einem Nennwert von ca. 10.000,-€) für ein Nutzungsentgelt von 50 Euro pro Monat nutzen zu können.“
            a. Wie ist die Antwort auf meine Fragen in der Drs. 21/2598 in Bezug auf die Aussagen des geschäftsführenden Landesvorstands zu bewerten? Hat sich der Sachstand zwischenzeitlich geändert?
            b. Wenn ja: Inwiefern hat er sich geändert?


Nein, der Laubenfonds gilt weiterhin nur für räumungsbetroffene Kleingartenpächter, die ihn in Anspruch nehmen können.

            c. Haben die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner die Möglichkeit die vorgenannten Lauben zu erwerben?
Ja.
            d. Wird die Errichtung der „nagelneuen Lauben“ mit Mitteln aus den gebildeten Fonds finanziert?

Ja, die Zwecksetzung des Laubenfonds lässt es zu, dass der Landesbund Gartenlauben einfacher Ausstattung für die Nutzung durch Räumungsbetroffene zur Verfügung stellt.

            Wenn ja:
            e. Welche Firmen sind mit der Errichtung dieser Lauben beauftragt?

Bislang ist es noch zu keiner Beauftragung gekommen.

         4. Laut Text des geschäftsführenden Vorstands des LGH hat die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) Kleingärtnerinnen und Kleingärtner zur Beseitigung von Abwassermissständen aufgefordert.
            a. Welche und wie viele konkrete Aufforderungen der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) gab es gegenüber Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern beziehungsweise Kleingartenvereinen bezüglich vorhandener Abwassermissstände?

In ca. 2.500 Fällen wurden Kleingärtnerinnen und Kleingärtner zur Beseitigung von Abwassermissständen aufgefordert.

            b. Betreffen diese Aufforderungen auch sogenannte Behelfsheime?

Ja, wenn Abwassermissstände bei rechtmäßig bewohnten Behelfsheimen festgestellt wurden.

            Wenn ja:
            c. Hat die Beseitigung der Missstände Auswirkungen auf den Status als Behelfsheim und/oder den Bestandsschutz?

Nein.

         5. Wer ist beim Abriss von Behelfsheimen Auftraggeber der den Abriss ausführenden Unternehmen? Falls es mehrere Auftraggeber gibt, bitte diese mit Anzahl der Abrissaufträge und davon jeweils betroffenen Einzelobjekten sowie deren Lokation aufführen.
         6. Welche Firmen sind bisher mit den Abrissaufträgen beauftragt worden?
         7. Welchen durchschnittlichen Wert haben diese Abrissaufträge und gab es Ausschreibungen zu deren Ausführung?
            a. Wenn ja: Wo sind diese erfolgt?
            b. Wenn nein: warum nicht?


Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen ist alleiniger Auftraggeber für den Abriss von Behelfsheimen auf Kleingartenflächen.

Bisher wurden die Firmen Frank Abbruchunternehmen, 21031 Hamburg; H. Ehlert Söhne GmbH Co KG, 20537 Hamburg; Damian Lamek, 22453 Hamburg; Hasken-Abbruch-GmbH, 22085 Hamburg; Bernd Scheffel, 21037 Hamburg beauftragt. Im Zeitraum von 2011 bis 2015 betrug der durchschnittliche Auftragswert 17.800 €.

Nach der derzeitigen Regelung zur Vergabe, Koordination und Abwicklung von Abbrüchen und Flächenräumungen werden vom beauftragten Abbruchkoordinator drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt.

         8. In der Erwiderung des geschäftsführenden Vorstands des LGH wird angeführt, dass den von Kündigung ihrer Parzelle Betroffenen „die gesetzlich zustehenden Entschädigungszahlungen“ trotz der neuen Fonds weiterhin ausgezahlt bekommen.
            a. Welche Zahlungen sind dies und wonach werden diese bemessen?
            b. Welche gesetzliche Grundlage haben diese Zahlungen?


Grundlage für die Zahlung einer Kündigungsentschädigung ist § 11 Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Zuständig für die Aufstellung oder Genehmigung der Bewertungsregeln nach § 11 BKleingG ist die Behörde für Umwelt und Energie. Die „Richtlinie für die gutachterliche Wertermittlung bei einer Räumung von Kleingartenflächen“ wurde zuletzt zum 1.Januar 2015 aktualisiert und bildet die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entschädigungshöhe.

            c. Wie viele Gelder wurden auf Basis dieser gesetzlichen Regelung in den letzten fünf Jahren an wie viele Kleingärtnerinnen und Kleingärtner ausgezahlt?

Im Zeitraum 2011 bis 2015 wurden insgesamt 1.189.413,16 € an die Vereine ausgezahlt. In dieser Entschädigungssumme sind sowohl die Entschädigungen an 336 Kleingärtnerinnen und Kleingärtner als auch die Entschädigungen für die von den Kündigungen betroffenen gemeinschaftlichen Flächen und Einrichtungen enthalten.

         9. Gibt es derzeit Bedarfe der Freien und Hansestadt Hamburg an Flächen, die durch Kleingärten genutzt werden?
            a. Wenn ja: Welche Flächen sind dies und welche Anzahl von Kleingartenparzellen ist davon betroffen?


Die derzeitigen Bedarfe der FHH sind den aktuellen Flächenkündigungen der Stadt zum 30. November 2016 zu entnehmen.

Kleingartenverein (KGV)KGV-Nr.Anzahl gekündigter Parzellen
"Hammer Hof von 1910 e.V."127keine Parzellen, nur geringfügiger Anteil an der Vereinsfläche
Vereinigung der Gartenfreunde Groß - Altona e.V.2222 Parzellen
Döhrnkamp e.V.314keine Parzellen, nur geringfügige Anteile an der Vereinsfläche (2 Teilflächen)
Alsterdorf e.V.4047 Parzellen
Gartenfreunde in Marienthal e.V.594keine Parzellen, nur geringfügige Anteile an der Vereinsfläche (2 Teilflächen)
Hövelhof e.V.775keine Parzellen, nur geringfügige Anteile an der Vereinsfläche

Darüber hinaus sind im Flächennutzungsplan oder Bebauungsplänen Planungsaussagen zu anderen Nutzungen auf Kleingartenbestandsflächen enthalten.In der Drs. 20/5685 sind die beabsichtigen Kleingartenüberplanungen (Stand November 2012) aufgeführt. Dazu gibt es nachfolgende Aktualisierungen:In 2013 wurde die Kleingartenfläche (KGV 527) im Bereich Bahnübergänge Hammer Straße (Planfeststellungsverfahren) gekündigt.In 2014 wurden die beiden Kleingartenflächen (KGV 712, KGV 767) für die Verlegung Wilhelmsburger Reichsstraße (Planfeststellungsverfahren) sowie die Kleingartenfläche (KGV 222) im Bereich des Bebauungsplanes Bahrenfeld 83/ Groß Flottbek 17 gekündigt.In 2015 wurden die Kleingartenflächen (KGV 150) im Bereich des Bebauungsplanes Groß Borstel 25 sowie die Kleingartenflächen (KGV 413, KGV 451, KGV 565) im „Pergolenviertel“ gekündigt, wobei für Teilbereiche Vereinbarungen zur befristeten Weiternutzung getroffen wurden.Im Rahmenkonzept „Hamburgs Sprung über die Elbe - Zukunftsbild 2013+“ (Drs. 20/13206) ist im Bereich der zentralen Nord-Süd-Achse in Wilhelmsburg beidseitig des Assmannkanals auf Teilflächen bestehender Kleingärten (KGV 711, 715, 716) Wohnungsbau vorgesehen. Eine Realisierung ist erst nach Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße mit einer geplanten Fertigstellung Mitte 2019 möglich. Zur Vorbereitung nachfolgender Planungen werden derzeit mit dem Vorsitzenden des Landesbundes Gespräche geführt und Eckpunkte abgestimmt. Es ist beabsichtigt, Teilflächen entlang des Assmannkanals weitgehend zu erhalten und die Anzahl der in diesem Planungsraum vorhandenen Parzellen durch Nachverdichtung im Bestand sowie auf nördlich angrenzenden Flächen insgesamt beizubehalten.         10. Ist, angesichts der Flächenkonkurrenz, seitens der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigt, einen Masterplan zur Schaffung von Planungssicherheit für Kleingärtnerinnen und Kleingärtner zu erstellen?

Nein.

         11. Inwieweit wird seitens der Behörden bei Vereinbarungen mit dem LGH überprüft ob gegebenenfalls notwendige Beschlüsse durch die Landesbundversammlung vorliegen?

Es erfolgt keine Überprüfung, da die Behörden davon ausgehen, dass der Landesbund seine Geschäfte satzungsgemäß führt und ggf. erforderliche Beschlüsse vor der Unterzeichnung von Vereinbarungen zwischen der FHH und dem Landesbund im Vorwege einholt.

Nach Auskunft des Landesbundes vorgesehenen Gremien haben der Vereinbarung zu den Fonds vor Abschluss zugestimmt. Ein Beschluss durch die Landesbundversammlung war nicht erforderlich.

         12. Ist die in der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/2598 erwähnte Prüfung des Jahresabschlusses 2014 des LGH zwischenzeitlich abgeschlossen?
            a. Wenn ja: mit welchem Ergebnis?
            b. Wenn nein: Welche Gründe liegen vor, dass die Prüfung mehr als 14 Monate nach Ende des Berichtszeitraums nicht abgeschlossen ist?


Ja, die Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit des LGH wurde am 22. Februar 2016 mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit entsprechend der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 des BKleingG vom 28. Februar 1983 (BGBl. I Seite 120) weiterhin gegeben sind.