Schriftliche Kleine Anfrage: Stellungnahme des Hauptgeschäftsführers der Handelskammer Hamburg nach der Bürgerschaftswahl

Stephan Jersch
Anfragen und Anträge

Gemäß § 11 (1) IHK-Gesetz in Verbindung mit § 15 (1) des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg vom 27. Februar 1956 untersteht die Handelskammer der Rechtsaufsicht des Landes Hamburg. Zu den Aufgaben der Rechtsaufsicht gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass die Handelskammer sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält.

 

Ausdrücklich ist den Kammern nach der gefestigten Rechtsprechung ein allgemeinpolitisches Mandat bei der Interessenvertretung verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung zur „Limburger Erklärung“ (BverwG 8 C 20.09 vom 23. 06. 2010) hierzu klare Richtlinien formuliert.

Gemäß § 11 (1) IHK-Gesetz in Verbindung mit § 15 (1) des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg vom 27. Februar 1956 untersteht die Handelskammer der Rechtsaufsicht des Landes Hamburg. Zu den Aufgaben der Rechtsaufsicht gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass die Handelskammer sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält.

Ausdrücklich ist den Kammern nach der gefestigten Rechtsprechung ein allgemeinpolitisches Mandat bei der Interessenvertretung verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung zur „Limburger Erklärung“ (BverwG 8 C 20.09 vom 23. 06. 2010) hierzu klare Richtlinien formuliert.

Hinsichtlich der Stellungnahmen einer IHK schreibt das Gericht: „Abzugrenzen ist allerdings, was noch zum Randbereich einer zulässigen Betätigung der Industrie- und Handelskammern gehört und wo dieser Bereich verlassen wird, weil es sich um allgemeinpolitische Fragen handelt. Diese Grenze istnicht erst dann überschritten, wennErklärungen ohne jeden wirtschaftlichenBezug zum Gesamtinteresse der Kammermitglieder abgegeben werden. Es reicht zur Begründung der Kompetenz nicht aus, dass die Auswirkungen einer politischen Entscheidung in irgendeiner weiteren Konsequenz auch die Wirtschaft berühren können.“ (Am angegebenen Ort, Randnummern 30,31.)

In einer Stellungnahme nach der Bürgerschaftswahl hat der Hauptgeschäftsführer der Handelskammer Hamburg für die Handelskammer unter anderemgeäußert: „Die SPD hat sich mit ihren Vorankündigungen zu einer möglichen Koalition auf einen Weg begeben, bei dem sie die Möglichkeiten zur Abzweigung nicht übersehen darf.“ Und weiter: „Der Verbleib der FDP in der Hamburgischen Bürgerschaft wird die politische Kultur und Vielfalt in unserer Stadt mit Sicherheit bereichern und erweitert den Handlungsspielraum der SPD bei der Suche nach einem Koalitionspartner.“

Diese Einlassungen sind im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes allgemeinpolitisch. Ist ein Hinweis auf mögliche Anforderungen an eine neue Regierung zulässig, so überschreitet jede Äußerung zu den möglichen Koalitionspartnern völlig den Kompetenzrahmen der Handelskammer. Dies gilt in besonderem Maße für die Äußerung der Handelskammer zum Verbleib der FDP in der Bürgerschaft.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Liegen wegen der Äußerungen der Handelskammer zur Bürgerschaftswahl vom 16. 02. 2015 Eingaben beziehungsweise Beschwerden bei der Rechtsaufsicht vor?

Ja.

2. Wie gedenkt die Rechtsaufsicht diese Eingaben zu beantworten?

3. Welche Maßnahmen im Zuge der Rechtsaufsicht wird der Senat gegenüber der Handelskammer ergreifen?

4. Falls der Senat keine solchen Maßnahmen ergreifen will, warum nicht?

5. Falls der Senat keine solchen Maßnahmen ergreifen will, wie rechtfertigt der Senat dies insbesondere im Hinblick auf die Äußerung der Handelskammer zum Verbleib der FDP in der Bürgerschaft, die ganz offensichtlich allgemeinpolitisch ist und keinen Bezug zur lokalen Wirtschaft aufweist?

6. Wie will der Senat sicherstellen, dass sich die Handelskammer zukünftig an den rechtlich vorgegebenen Rahmen für öffentliche Stellungnahmen hält?

Die Aufsicht über die Handelskammer Hamburg richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Bundes-IHKG) und des Landesrechts. Eine Beantwortung der Eingaben beziehungsweise Beschwerden wird daher im Rahmen der Staatsaufsicht im öffentlichen Interesse erfolgen und keinen individuellen Rechtsschutz bezwecken. Die zuständige Behörde wird nach Abschluss der Überprüfung der Handelskammer Hamburg gegebenenfalls zweckgerichtet tätig.

7. Wie stellt der Senat sicher, dass die Rechtsaufsicht unter der Verantwortung des Wirtschaftssenators als ehemaligem Präsidenten der Handelskammer mit der notwendigen Unabhängigkeit gegenüber der Handelskammer tätig wird?

Die Aufsicht über die Handelskammer Hamburg richtet sich nach der Sach- und Rechtslage.