SKA: Futtermittel und Vogelgrippe in Hamburg

Stephan Jersch

Mit zunehmender Dauer führen die aus der Vogelgrippe resultierenden Beschränkungen zu immer mehr Fragen über die Grundlagen der Einschränkungen. Vieles, was verwaltungsseitig postuliert wird, scheint nicht weiter begründbar und wird nur durch die stetige Wiederholung nicht wahrer. Die durch die administrativen Einschränkungen verschlechterten Lebensbedingungen für eine Vielzahl von Tieren in Hamburg werden nicht auf Dauer aufrecht zu erhalten sein.

28. März 2017

Schriftliche Kleine Anfrage

des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 20.03.2017

und Antwort des Senats

- Drucksache 21/8390 -


Betr.: Futtermittel und Vogelgrippe in Hamburg

Mit zunehmender Dauer führen die aus der Vogelgrippe resultierenden Beschränkungen zu immer mehr Fragen über die Grundlagen der Einschränkungen. Vieles, was verwaltungsseitig postuliert wird, scheint nicht weiter begründbar und wird nur durch die stetige Wiederholung nicht wahrer. Die durch die administrativen Einschränkungen verschlechterten Lebensbedingungen für eine Vielzahl von Tieren in Hamburg werden nicht auf Dauer aufrecht zu erhalten sein.

Ich frage den Senat:

1. Welche Mengen an Futtermitteln werden über den Hafen Hamburg importiert? Bitte für die letzten 10 Jahre aufführen und falls möglich den Anteil an Futtermitteln für Geflügel getrennt aufführen.

Siehe Anlage 1. Futtermittel für Geflügel werden nicht gesondert erfasst.

2. Ist eine Infektion von Geflügel durch Vogelgrippeviren durch kontaminierte Futtermittel möglich? Wenn ja: Bitte genauer ausführen.

Eine indirekte Übertragung über kontaminierte Futtermittel kann nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen epidemiologischer Untersuchungen, gerade bei Einträgen in Nutzgeflügelbeständen, wird auch die Möglichkeit des indirekten Eintrags über Futtermittel oder über Trinkwasser, über Personen oder Fahrzeuge geprüft. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat in seinen bisherigen Untersuchungen zu H5N8, weder 2014/2015 noch aktuell, irgendeine Verbindung zu Futtermitteln oder Ähnlichem gefunden.

3. Gibt es Importbeschränkungen für Futtermittel? Wenn ja: Welche und seit wann?

Importe von Futtermitteln werden durch unterschiedliche Rechtsgebiete reglementiert.

Veterinärrechtlich sind Einfuhren von Futtermitteln tierischen Ursprungs grundsätzlich nur aus Drittländern erlaubt, deren Tiergesundheitsstatus (Freisein von Tierseuchen wie z.B. die Geflügelpest) eine Einfuhr in die EU möglich macht. Zu diesem Zweck gibt es Drittlandlisten, die regelmäßig entsprechend der Tiergesundheitssituation in den jeweiligen Drittländern angepasst werden. In besonderen Fällen werden Schutzmaßnahmen erlassen. Hierzu gehört die Entscheidung der Kommission 2005/692/EG (in Kraft bis 31.12.2013), die Futtermitteleinfuhrbeschränkungen für bestimmte Drittländer (China, Malaysia und Südkorea) festlegt. Futtermittelrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbote sowie sonstige Beschränkungen sind in Abschnitt 4 der Futtermittelverordnung (BGBl. I Nr. 42 vom 31. August 2016, S. 2005) aufgeführt. Phytosanitäre Einfuhrregelungen im Rahmen der Richtlinie 2000/29/EG bestehen für solche Futtermittel, die aus Getreidekörnern der Gattungen Triticum (Weizen), Secale (Roggen) und X Triticose-cale (Triticale) bestehen und die Ihren Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika oder den USA haben.

4. Welche Untersuchungen, speziell auf Vogelgrippeviren, werden an importierten Futtermitteln durchgeführt und wer führt die Untersuchungen in wessen Auftrag durch?

Die futtermittel- und einfuhrrechtlichen Vorschriften sehen keine Untersuchungen von Futtermitteln zum Nachweis des Erregers der Aviären Influenza vor.

5. Wie viele Untersuchungen wurden an Futtermittelimporten vorgenommen? Wie viele davon betrafen die Untersuchung auf Vogelgrippeviren? Bitte für die letzten 10 Jahre aufführen.

Grundsätzlich werden bei Futtermitteln tierischen Ursprungs einfuhrrechtliche Kontrollen inklusive Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle sowie Warenuntersuchung bei jeder Sendung durchgeführt. Untersuchungen auf Salmonellen sind in der Anlage 2 dargestellt. Aufgrund der Vielzahl der über den Hamburger Hafen eingeführten Sendungen und durchgeführten Kontrollen ist eine gesonderte Auswertung für Futtermittelimporte für die weiter zurückliegenden Jahre in der für die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zusätzlich ist in Anlage 2 die Anzahl der Importuntersuchungen für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs seit 2010 aufgeführt. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 am 25.01.2010 sind die Untersuchungspflichten für Futtermittel bei der Einfuhr erheblich ausgeweitet worden; daher ist die Erfassung der Untersuchungszahlen erst ab 2010 EDV-basiert erfolgt. Die händische Auszählung der vor 2010 erfolgten Untersuchungen ist in der für die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

6. Wie viele Vogelgrippefälle wurden bisher in Hamburg festgestellt? Bitte nach Wild-, Nutz- und Haustieren sowie dem Jahr, dem festgestellten Virentyp und Bezirken für die letzten 10 Jahre aufschlüsseln.

Anlage 3 gibt einen Überblick über die Feststellungen der Geflügelpest in Hamburg für die letzten zehn Jahre.

7. Sofern es sich um Nicht-Wildtiere handelt: Welcher Ansteckungsweg wurde festgestellt?

2016 wurde hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 bei Zoovögeln festgestellt. Umfangreiche epidemiologische Ermittlungen wurden durch die zuständigen Amtstierärzte und das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) durchgeführt. Hierbei ist ein Eintrag durch Wildvögel festgestellt worden. Andere Wege (Vogeltransporte, Tiertransporte, Personen, Futtermittel) wurden ausgeschlossen. Zur Verifizierung dieser Eintragshypothese wurden Kot-Umgebungsproben vom Aufenthaltsort (Teich im Freien) der befallenen Tiere genommen, die positiv waren.

8. Welche Beschränkungen wurden mit der Begründung ‚Vogelgrippe’ in Hamburg bisher für Nutz- und Haustiere erlassen? Bitte nach Geltungsgebiet, Beschränkungsart und Dauer der Beschränkung aufführen.

Seit dem 14. November 2016 bestehen eine Aufstallungspflicht sowie ein Verbot von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel für ganz Hamburg.

Darüber hinaus wurden nach Feststellung von hochpathogener Aviärer Influenza Restriktionszonen eingerichtet, siehe hierzu Drucksache 21/8200. Die anschließend eingerichteten Restriktionszonen sind in Anlage 4 dargestellt.

In den dort genannten Restriktionszonen gelten zusätzlich zu den in der Drucksache 21/8200 beschriebenen Maßnahmen folgende Anordnungen:

Für die Dauer von 21 Tagen:

  • Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
  • Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden.
  • Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
  • Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
  • Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
  • Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden, und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Für die Dauer von 15 Tage dürfen gehaltene Vögel nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.

Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.

Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.

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