SKA: Schutz der Wildtiere vor frei laufenden Hunden

Stephan Jersch

Trotz Anleinpflicht gemäß § 8 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz) und Mitnahmeverbot gemäß § 10 Hundegesetz lassen in Hamburg einige Hundebesitzer ihre Vierbeiner in Grünanlagen, im Wald und in Naturschutzgebieten frei herumlaufen beziehungsweise nehmen Hunde in Naturschutzgebiete mit, in denen die Mitnahme verboten ist. Dadurch können Wildtiere und insbesondere Bodenbrüter empfindlich gestört werden.

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
21. Wahlperiode

Drucksache 21/4938 | 28.06.16

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 20.06.16 und Antwort des Senats

Betr.:
Schutz der Wildtiere vor frei laufenden Hunden

Trotz Anleinpflicht gemäß § 8 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz) und Mitnahmeverbot gemäß § 10 Hundegesetz lassen in Hamburg einige Hundebesitzer ihre Vierbeiner in Grünanlagen, im Wald und in Naturschutzgebieten frei herumlaufen beziehungsweise nehmen Hunde in Naturschutzgebiete mit, in denen die Mitnahme verboten ist. Dadurch können Wildtiere und insbesondere Bodenbrüter empfindlich gestört werden. Für diese Tiere besteht das Risiko, dass sie durch frei laufende Hunde verletzt oder auch von ihrer Brut oder ihren Jungen vertrieben werden, was bis zum Verlust des Reproduktionserfolges führen kann. Gerade im Frühling kann ein frei laufender Hund in der Natur großen Schaden anrichten – nicht nur, wenn sein Jagdtrieb erwacht und er ein Wildtier als Beute ausmacht, sondern auch durch seine bloße Anwesenheit, die für Stress und Todesangst bei Wildtieren wie Vögeln und Säugetieren sorgt. Auf der Flucht vor frei laufenden Hunden verbrauchen Wildtiere viel Energie, die sie sich zusätzlich wieder anfuttern müssen. Dadurch werden sie geschwächt. Auch wenn ein Hund ein Wildtier nicht direkt erbeutet hat, kann das Fluchtverhalten gerade in Zeiten mit Nahrungsengpässen den nachträglichen Tod bedeuten. Aus diesen Gründen gibt es in den meisten Naturschutzgebieten Verbote, Hunde frei laufen zu lassen oder auch nur mitzuführen. Nicht alle Hundehalter sind jedoch einsichtig und nutzen für ihre Hunde die dafür vorgesehenen Freilaufflächen. Deshalb kommt es darauf an, die Anleinpflicht und das Mitnahmeverbot von Hunden auch durchsetzen zu können.

Dies vorangestellt frage ich den Senat:

1. Wie viele Hunde werden in Hamburg gehalten? Bitte nach Bezirken aufgliedern.

Siehe Drs. 21/4717.

2. Verstöße gegen die Anleinpflicht und das Mitnahmeverbot

    a. Wie viele Verstöße gegen die Anleinpflicht gemäß § 8 beziehungsweise das Mitnahmeverbot § 10 (Hundegesetz) gab es in Hamburg in den letzten drei Jahren und wie wurden sie geahndet? Bitte tabellarisch nach öffentlichen Grünanlagen, Wäldern und Naturschutzgebieten sowie nach Bezirken angeben.

    b. Woher liegen dem Senat diese Erkenntnisse vor?

Die Auszählung der Einzelfälle (in Wandsbek beispielsweise über 550) ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

Statistische Daten liegen den Bezirksämtern nicht vor. Dazu bedarf es einer Auswertung des Hunderegisters, die kostenpflichtig an den EDV-Dienstleister beauftragt werden müsste und die in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht vorliegen kann.

    c. Wie viele und welche Wildtiere wurden in Hamburg von Hunden gerissen? Bitte tabellarisch nach öffentlichen Grünanlagen, Wäldern und Naturschutzgebieten sowie nach Bezirken angeben.

Eine differenzierte statistische Erfassung der durch Hunde gerissenen Wildtiere erfolgt nicht. In den jährlichen Wildnachweisen wird beim Fallwild (das heißt Wild, das Zeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache aufweist, also nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften erlegt wurde) nur zwischen Fallwild allgemein und Fallwild Verkehr unterschieden. Die Anzahl der durch Hunde gerissenen Wildtiere ist der zuständigen Behörde nicht bekannt, lediglich die beim Institut für Hygiene und Umwelt abgegebenen toten Tiere können aufgelistet werden, bei denen entsprechende Angaben erfolgten beziehungsweise bei denen vermutet werden kann, dass sie von Hunden gerissen wurden:

&nb

DatumTierartDiagnose/TodesursacheFundortBezirk
20163 WildkaninchenBissverletzung mit Todesfol-
ge, Hunderiss nicht eindeutig
nachweisbar
Keine Angaben
20152 ReheBissverletzung mit Todesfol-
ge, Hinweise auf Hunderiss
1x Niendor-
fer Gehege
1x Keine
Angaben
Eimsbüttel
2014

2 Wildkaninchen



2 Marderhunde

Bissverletzung mit Todesfol-
ge Hinweise auf Hunderiss


Bissverletzung mit Todesfol-
ge, 1 x Hinweise auf Hunde-
riss und 1 x Hunderiss nicht
eindeutig nachweisbar

Keine Angaben



1 x Klöven-
steen
1 x Keine
Angaben




Altona

3.Schutz der Wildtiere

   a. Welche Regelungen hat der Senat ergriffen, um Wildtiere in Grünanlagen, Wäldern und Naturschutzgebieten (außerhalb der ausgewiesenen Hundefreilaufzonen) vor frei laufenden Hunden zu schützen?

Im § 11 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) sind die Verhaltensgrundsätze von Waldbesucherinnen und Waldbesuchern geregelt. Danach ist es unter anderem verboten, Hunde frei umherlaufen zu lassen. Das Mitführen von Hunden ist nur kurz angeleint zugelassen. Des Weiteren werden in § 22 Landesjagdgesetz (LJagdG) die Befugnisse der Jagdschutzberechtigten geregelt. So können im Rahmen des Jagdschutzes wildernde Hunde erlegt werden. Jagdschutzberechtigten ist es auch  gestattet, die Personalien von Haltern wildernder Hunde festzustellen und ihnen die Hunde abzunehmen.

Die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen § 1 Absatz 3 Nummer 6 bestimmt: „Es ist verboten, ...Hunde auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitzunehmen, sowie Hunde außerhalb von durch die zuständige Behörde als Hundeauslaufzone besonders abgegrenzten und gekennzeichneten Flächen umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen." Über die hiermit für Grünanlagen eingeführte Anleinpflicht hinaus: keine.

In allen Naturschutzgebieten gibt es das Verbot, Hunde frei laufen zu lassen. In einigen Naturschutzgebieten gibt es ein Mitnahmeverbot von Hunden.

    b. Hält der Senat es für erforderlich, die Anleinpflicht und das Mitnahmeverbot für Hunde in den Gebieten, in denen Wildtiere schutzbedürftig sind, durchzusetzen?
        Wenn ja, warum?
        Wenn nein, warum nicht?

Ja, zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.

Die Einhaltung der Bestimmungen des LWaldG wird im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg durch die zuständigen Revierförstereien der Bezirke überwacht. Verstöße gegen § 11 LWaldG können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Für die Überwachung und Durchführung von Ordnungswidrigkeiten nach dem LWaldG sind ebenfalls die Bezirksämter zuständig. Die Revierförsterinnen und Revierförster sind gemäß § 22 des LJagdG auf den Flächen jagdschutzberechtigt, auf denen sie die Jagd ausüben. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. c.

    c. Mit welchen administrativen Mitteln (Anordnungen, OWi-Verfahren, Zwangsmittel) können Anleinpflicht und Mitnahmeverbot für Hunde durchgesetzt werden?

Mit den in der Fragestellung bereits genannten Mitteln können Anleinpflicht und Mitnahmeverbot für Hunde durchgesetzt werden.

    d. Welche dieser Mittel wurden 2015 in welchem Umfang angewandt?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. a. und b.

    e. Welche Stellen in welchen Behörden sind für die Durchsetzung der Anleinpflicht und des Mitnahmeverbotes von Hunden in
          i. Naturschutzgebieten unter Verwaltung der Bezirke,
         ii. Naturschutzgebieten unter gesamtstädtischer Verwaltung,

In den bezirklichen Naturschutzgebieten sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig für die Durchführung der Verordnungen und damit auch für die darin enthaltenen Regelungen zu Hunden, hier speziell der Hundekontrolldienst (HKD) beim Bezirksamt Hamburg-Mitte. In den nicht bezirklichen Naturschutzgebieten ist die Behörde für Umwelt und Energie zuständig für die Durchführung der Verordnungen und damit auch für die darin enthaltenen Regelungen zu Hunden.

        iii. Grünanlagen und
        iv. Wäldern
        zuständig?

Die zuständigen Dienststellen in den Bezirksämtern sind die Fachämter „Management des öffentlichen Raumes“ beziehungsweise der HKD beim Bezirksamt Hamburg-Mitte.

Die Polizei wird lediglich im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit zur Gefahrenabwehr subsidiär tätig.

    f. Welche Aufgabe hatte diesbezüglich bis zu seiner Auflösung der BOD erfüllt?

Der BOD (Bezirklicher Ordnungsdienst) hatte die Überwachung und Durchsetzung hinsichtlich der sich aus dem Hundegesetz ergebenden diesbezüglichen Anforderungen und Verpflichtungen als Aufgabe, ab dem 1. Januar 2014 hat dies der HKD übernommen.

    g. Inwiefern sind die Polizei und deren Reiterstaffel in die Kontrolle der Anleinpflicht und des Mitnahmeverbotes miteingebunden?

Ein Einbinden der Polizei im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Darüber hinaus siehe Antwort zu 3. a.

    h. Wie viel Personal wird für die Durchsetzung der Anleinpflicht und des Mitnahmeverbotes auf den jeweiligen Flächen eingesetzt?

Es werden sieben Mitarbeiter des HKD für ganz Hamburg eingesetzt. Im Übrigen wird diese Aufgabe von mehreren Beschäftigten des jeweiligen Fachamtes „Management des öffentlichen Raums“ mit einem unterschiedlich hohen Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit wahrgenommen.

    i. Welches Vorgehen empfiehlt der Senat Bürgern, die feststellen, dass gegen die Anleinpflicht oder das Mitnahmeverbot verstoßen wird?

    j. An wen können sich Bürger wenden, die feststellen, dass gegen die Anleinpflicht oder das Mitnahmeverbot verstoßen wird?

Beschwerden nehmen der HKD, die Verbraucherschutzämter und die Polizei im Rahmen ihrer subsidiären Aufgabenwahrnehmung entgegen. Dabei sind neben der Nennung des genauen Tatortes sowie Datum und Uhrzeit auch die Personalien der/des Hundehalters(in) wichtig sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Hundes (Rasse, Größe, Farbe). Im Gefahrenfall sollte man sich an die Polizei wenden, um die vorgenannten Daten sicher feststellen zu lassen.

    k. Welches Vorgehen empfiehlt der Senat den Vertretern der betreuenden Naturschutzverbände, die feststellen, dass gegen die Anleinpflicht oder das Mitnahmeverbot verstoßen wird?

Der Senat empfiehlt den betreuenden Naturschutzverbänden, Ordnungswidrigkeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

4. Welche Freilaufflächen für Hunde gibt es derzeit in Hamburg? Welche Änderungen haben sich bei den Flächen (neue Flächen, entfallene Flächen, Veränderung der Flächengrößen) seit 2010 in Hamburg ergeben?
Bitte nach Bezirken aufgliedern.

Siehe Drs. 21/4717