SKA: Wo kommen Hamburgs Stadttauben her?

Stephan Jersch
Anfragen und AnträgeTierschutz

Erhöht sich die Zahl der Stadttauben durch abtrünnige Tiere, die beim Taubensport oder bei Hochzeiten verlustig gehen? Der Senat weiß das nicht, weil es dazu keine Statistik gibt.

6. April 2018

Schriftliche Kleine Anfrage

des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 29.03.2018

und Antwort des Senats

- Drucksache 21/12502 -


Betr.: Wo kommen Hamburgs Stadttauben her?

Die Situation der Stadttauben hat inzwischen auch in Hamburg mehr öffentliche Aufmerksamkeit erhalten. So werden im öffentlichen Raum inzwischen erfolgreich zwei Taubenschläge am Hauptbahnhof bzw. an einer Moschee in St. Georg betrieben. Dies sind erste Schritte, die dazu beitragen, dass einerseits das Tierwohl der Stadttauben gestärkt wird. Andererseits können Stadttauben von neuralgischen Punkten der Stadt durch das Angebot der Taubenschläge ferngehalten werden. Dies scheint sich besonders am Hauptbahnhof deutlich bemerkbar zu machen.

Offen bleibt aber die Frage nach der Herkunft der Stadttauben. Es kann nach ersten Erkenntnissen aber unterstellt werden, dass auch menschliches Handeln zur Erhöhung der Anzahl von Tauben in der Stadt beiträgt. Eine Rolle dabei spielt auch der „Taubensport“ mit Brieftauben, der durch Privatpersonen und Vereine auch in Hamburg betrieben wird. Eine Studie dazu kommt zu der These, dass es bei Taubensportwettbewerben zu erheblichen Verlustquoten bei den ausgesetzten Tauben kommt, d.h. dass ausgesetzte Sporttauben nicht wie vorgesehen während eines Wettbewerbs ihr Ziel erreichen. Somit bleiben diese Tiere sich selbst in der Natur und auch in der Stadt überlassen, was zu einem erhöhten Leiden von Stadttauben führen kann.

Zunehmend ist auch zu beobachten, dass anlässlich von Hochzeiten üblich ist, so genannte „Hochzeitstauben“ freizulassen. Auch dabei soll es zu erheblichen Verlusten an Tieren kommen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Welche Vorschriften und Bestimmungen müssen von Taubenzüchtern in der FHH eingehalten werden?

Nach Tierschutzrecht sind die Vorgaben des Tierschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die Tierschutztransportverordnung von Taubenzüchtern zu beachten.

In Bezug auf das Tierseuchenrecht sind das Tiergesundheitsgesetz, die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit und die Viehverkehrsverordnung zu beachten.


2. Wie viele Personen bzw. Vereine betreiben nach Kenntnissen des Senats „Taubensport“?

Das Tierschutzrecht schreibt keine Erlaubnispflicht für das Betreiben von „Taubensport“ vor.
Daher liegen der zuständigen Behörde keine Kenntnisse darüber vor, wie viele Personen oder Vereine „Taubensport“ betreiben.


3. Wie viele Wettbewerbe von Taubenzüchtervereinen haben in der FHH stattgefunden, wie viele Tiere kamen dabei an den Start und wie hoch sind dabei die Quoten von Tieren, die dabei verloren gingen? Bitte für die letzten drei Jahre aufführen.

Wettbewerbe von Taubenzüchtervereinen unterliegen in der Regel keiner tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht. Daher liegen der zuständigen Behörde keine Kenntnisse über Anzahl und Durchführung von Wettbewerben vor.


4. Sieht der Senat in diesen Bereich einen Bedarf an Regulierungen durch Maßnahmen zur Reduzierung eines möglichen Tierleides?
a. Wenn ja: Welche Maßnahmen sind dies konkret?

b. Wenn nein: Warum sieht der Senat keinen Handlungsbedarf?

Nein. Das Tierschutzgesetz verbietet entsprechende Wettbewerbe nicht, sofern die Vorgaben des Tierschutzgesetzes beachtet werden. Die Gesetzgebungsbefugnis im Bereich des Tierschutzes obliegt dem Bund. Ein tierschutzrechtliches Verbot von Wettbewerben müsste daher vom Bund erlassen werden.

 
5. Nach dem Tierschutzgesetz §3 (Aussetzungsverbot in Abs. 3) kommt das „Freilassen“ von so genannten  „Hochzeitstauben“ einem Aussetzen der Tiere gleich, da hier mit hohen Verlustquoten an Tieren zu rechnen ist, d.h. viele Tauben können verenden oder verirren sich und schließen sich Taubenschwärmen an, wobei die Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung besteht.
a.    Welche Kenntnisse liegen dem Senat über freigesetzte „Hochzeitstauben“ vor? Wie viele Betriebe oder Privatpersonen bieten einen solchen „Service“ in der FHH an und wie viele Tauben werden freigesetzt? Bitte für die letzten drei Jahre aufführen.

Das Verbot, ein sich in der Obhut des Menschen befindliches Tier auszusetzen, setzt die Absicht voraus, sich dessen zu entledigen. Bei „Hochzeitstauben“ ist jedoch vorgesehen, dass die Tiere zu ihrem Schlag zurückfinden.

In Hamburg wurde einem Anbieter von „Hochzeitstauben“ eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 d) Tierschutzgesetz mit der Auflage erteilt, ausschließlich trainierte Tiere einzusetzen. Zwei weitere Anbieter befinden sich derzeit im Prüfverfahren. Darüber hinaus können Anbieter mit Sitz in einem anderen Bundesland mit einer dort erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis auch in Hamburg ihre Dienste anbieten. Wie viele Tiere jeweils aufgelassen werden und wie häufig derartige Dienste in Anspruch genommen werden, ist der zuständigen Behörde nicht bekannt.


b.    Wie hoch ist dabei die Quote der „Hochzeitstauben“, die zu ihrem Taubenschlag bzw. dem Besitzer zurückkehren? Wie viele „Hochzeitstauben“ kehren nicht zurück?

Der zuständigen Behörde liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.


c.    Wie beurteilt der Senat diesen Sachverhalt und erkennt er hier einen Handlungsbedarf?

Das Tierschutzgesetz verbietet entsprechende Tätigkeiten nicht, sofern die Vorgaben des Tierschutzgesetzes beachtet werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.