Schriftliche Kleine Anfrage: Situation der Kleingärten in Hamburg

Stephan Jersch

Die Kleingartenkultur in Hamburg ist ein unbestritten wichtiger Teil des sozialen Lebens in einer Metropole, die zu einem nicht geringen Teil ihrer Fläche durch Verdichtung und fortschreitende Versiegelung geprägt ist.

Die Kleingartenkultur in Hamburg ist ein unbestritten wichtiger Teil des sozialen Lebens in einer Metropole, die zu einem nicht geringen Teil ihrer Fläche durch Verdichtung und fortschreitende Versiegelung geprägt ist.

Hamburgs Kleingärten sichern der Stadtbevölkerung einen grünen Ausgleich zum Leben in einem ansonsten stark durch Lärm und Luftverunreinigung belasteten Umfeld. Gleichzeitig tragen sie in Zeiten des Klimawandels zu einem besseren Stadtklima bei. Da ist es kein Wunder, wenn jeder geplante Verlust von Kleingartenfläche zu Recht zu einem Politikum wird und auch im
Koalitionsvertrag festgestellt wird, dass im Bedarfsfall Ersatzparzellen geschaffen werden. Dieses Bekenntnis zum Erholungs- und Klimaraum ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Dem entgegen steht eine wachsende Verunsicherung der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die sich angesichts der Flächensituation in der Stadt einem wachsenden Verdrängungsdrucks ausgeset
zt sehen. Auf diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass verschiedene Entwicklungen in Bezug auf die Kleingärten im Kreis der Betroffenen diskutiert werden. Das intransparente
Verhalten des Landesbundes als dem zentralen Ansprechpartner der Stadt einerseits und der Kleingärtnern/-innen andererseits trägt hier nicht zu einer Klärung der Situation bei.

Ich frage den Senat:

1.    Wie viele so genannte Behelfsheime gibt es in den Kleingärten auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg? Bitte nach Kleingartenflächen und Bezirken aufschlüsseln und die Entwicklung seit 2005 aufführen.

Siehe Anlagen 1 bis 3.

2.    Gibt es Überlegungen, die sogenannten Behelfsheime (die zwischen 35 und 50 Quadratmeter groß und in der Regel gut ausgebaut sind), soweit möglich, für die Unterbringung von Flüchtlingen zu nutzen?

Nein.

3.    Bestehen Pläne, die Behelfsheime abzureißen?

An dem bisherigen Vorgehen sind keine Änderungen geplant. Der Abbruch von Behelfsheimen ist mit dem Erlass der „Richtlinien des Senats über die Entschädigung von Behelfswohnbauten der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH)“ vom 10. November 1959 einschließlich der Änderungen vom 26. März 1968 und 4. November 1975 geregelt.

4.    Wurden in den letzten zehn Jahren Behelfsheime abgerissen?

Wenn ja: Bitte Anzahl, Bezirk und beteiligte Unternehmen aufführen.

 

JahrAnzahl
201452
201356
201263
201139
201044
200942
200855
200731
200670
200547

Die darüber hinaus erfragten Informationen liegen der zuständigen Behörde nicht vor oder sind nicht gesondert statistisch dokumentiert. Sie müssten, soweit sie vorliegen, unter anderem durch eine manuelle Auswertung von über 500 Akten erhoben werden, was in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist.

5. Gibt es für den Abriss von Behelfsheimen einen Haushaltstitel oder Ähnliches, zum Beispiel einen Fonds, aus dem dieses finanziert wird?

Wenn ja: Seit wann gibt es diesen und mit wie viel Geldmitteln ist dieser ausgestattet?
Wenn nein: Mit welchen Geldmitteln wird der Abriss von Behelfsheimen finanziert?

Nein. Der Abriss von Behelfsheimen, die dem Allgemeinen Grundvermögen zuzuordnen sind, wird aus dem Wirtschaftsplan des Landesbetriebes Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) finanziert. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.

6. Wie viele zuvor als Kleingärten genutzte Flächen, wurden seit 2005 anderen Zwecken zugeführt? Bitte nach Bezirken und mit Flächenangaben aufführen.

Zu den Jahren 2005 bis 2012 siehe Drs. 20/8227. Im Übrigen siehe Anlage 4.

7. Wie viele zuvor nicht für Kleingärten genutzte Flächen wurden seit 2005 einer Nutzung durch Kleingären zugeführt? Bitte nach Bezirken und mit Flächenangaben aufführen.

Siehe Anlage 5. Flächen werden statistisch nicht erfasst.

8. Wie genau ist das Vertragsverhältnis zwischen Freier und Hansestadt Hamburg und Landesbund der Gartenfreunde Hamburg e.V. ausgestaltet? Gibt es einen Vertrag, der die Verpachtung öffentlicher Flächen an den Landesbund regelt, und ist dieser Vertrag öffentlich einsehbar?

Wenn ja: Wo ist der Vertrag veröffentlicht und einsehbar?
Wenn nein: Warum ist der Vertrag nicht öffentlich einsehbar?

Der Senat äußert sich zur Wahrung seiner Verhandlungsposition und der Interessen seiner Geschäftspartner in ständiger Praxis grundsätzlich nicht zu Inhalten von Immobilienverträgen.
Auf Wunsch des Landesbundes der Gartenfreunde Hamburg e.V. (LGH) wurde der Vertrag nicht veröffentlicht.

9. Wer sind die Vertragsparteien in Bezug auf das Verhältnis Freie und Hansestadt Hamburg/Landesbund der Gartenfreunde?

Der LGH und der LIG.

10. Gibt es auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Kleingartenflächen und/oder Kleingartenvereine, die nicht über den Landesbund der Gartenfreunde Hamburg e.V. verpachtet werden?

Wenn ja: Bitte die Größe der Fläche und die Lage spezifizieren.

Siehe Anlage 6.

11. Zu welchen Pachtpreisen und -konditionen werden die Flächen der Freien und Hansestadt Hamburg dem Landesbund zur Verfügung gestellt?

12. Gab es bei den Konditionen gegenüber dem Landesbund der Gartenfreunde Hamburg e.V. in den letzten Jahren vertragliche Anpassungen, zum Beispiel beim Pachtzins?
Wenn ja: Bitte die Art der Anpassungen aufführen.

Siehe Antwort zu 8.

13. Wie stellt sich die Entwicklung der Anzahl der Kleingärten in Hamburg seit 2005 dar, und wie hat sich in dieser Zeit die durchschnittliche Größe der Parzellen entwickelt? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.

Siehe Anlage 7. Zu den Jahren 2005 bis 2013 siehe Drs. 20/8227. Die Entwicklung der durchschnittlichen Bestandsparzellengröße wird statistisch nicht erfasst und lässt sich auch nicht manuell erheben. Die jährliche Kleingartenstatistik wird seit 2011 (siehe Drs. 20/2056) ausschließlich über die Anzahl der Parzellen fortgeschrieben. Insoweit liegen der zuständigen Behörde hierzu keine belastbaren Daten vor.

14. Wie groß sind Ersatzparzellen bei Verlust von Kleingartenflächen im Verhältnis zu den Ursprungsparzellen bei Ersatzflächen seit 2010?

Die dem LGH seitens der Freien und Hansestadt Hamburg vertraglich zugesagte durchschnittliche Nettogröße einer Ersatzparzelle beträgt seit 2010 300 m2.

15. Gibt es Pläne der Freien und Hansestadt Hamburg oder des Landesbunds, Kleingartenparzellen zukünftig nur noch mit fertig errichteten „Schreberhütten“ zu verpachten und für das Gebäude eine gesonderte zusätzliche Pacht zu verlangen?

Wenn ja: Wer errichtet die Gebäude und wie hoch ist der dafür geplante Pachtanteil?

16. Ist dem Senat bekannt, dass der Landesbund derzeit Kleingartenvereine unter Androhung des Ausschlusses aus dem Landesbund zur kurzfristigen Errichtung von Entsorgungseinrichtungen für Campingtoiletten zu zwingen versucht?

Wenn ja: Welche Position bezieht der Senat dazu?

Nein.

17. Was geschieht mit Flächen, die vom Landesbund im Rahmen seiner Vertragsbeziehung zur Freien und Hansestadt Hamburg unterverpachtet werden und bei denen er den Unterpächter als Mitglied des Landesbundes ausschließt?

Die Flächen bleiben weiterhin Bestandteil des Hauptpachtvertrages mit dem LGH.

18. Wird der Landesbund der Gartenfreunde Hamburgs e.V. von der Freien und Hansestadt Hamburg regelhaft oder anlassbezogen geprüft?

Wenn ja: Wann erfolgte die letzte Prüfung des Landesbundes der Gartenfreunde Hamburg e.V.?

Der jeweilige Jahresabschluss des LGH wird regelhaft im Folgejahr von der zuständigen Behörde geprüft. Die letzte Prüfung erfolgte zum 11. Februar 2015 für das Jahr 2013. Die Prüfung für das Jahr 2014 ist noch nicht abgeschlossen.

19. Sind die jährlichen Finanzberichte des Landesbundes öffentlich?

Wenn ja: Wo sind diese einsehbar?

Nein.

20. Der Landesbund verweist in seinem Internetauftritt mehrfach auf die Satzung. Insbesondere bei Fragne der Gemeinnützigkeit ist dies ein wichtiger Punkt, leider ist im Internetauftritt des Landesbundes keine Satzung verfügbar. Wo ist die Satzung des Landesbundes der Gartenfreunde
Hamburg e.V.
einsehbar?

Beim Registergericht.

 

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