Schriftliche Kleine Anfrage: Rechtsaufsicht Handelskammer und Konsequenzen aus 2014/2015

Stephan Jersch

Nach dem bereits bekannten Gerichtsurteil zum Engagement der Handels-

kammer im Rahmen des Volksentscheids zum Rückkauf der Energienetze,

den (beispielhaften) Drucksachen

21/1108 (Kooptation von Mitgliedern in die Vollversammlung der IHK),

21/40 (Stellungnahme des Hauptgeschäftsführers der Handelskammer

Hamburg nach der Bürgerschaftswahl),

20/14649 (Stellungnahme des Handelskammer-Geschäftsführers zur

Bürgerschaftswahl),

20/12684 (Handelskammer und Olympische Spiele in Hamburg),

20/12589 (Präsidiumswahlen der Handelskammer Hamburg, Hier: Veröffentlichung der Wahlergebnisse),

20/11038 und 20/11243 (Rücklagen der Handelskammer) sowie

20/8932 (Parteinahme von Handelskammer und Handwerkskammer

gegen die Volksinitiative und für Vattenfall),

die sich mit der politischen Arbeit der Handelskammer, deren Aussagen und/

oder der Rechtsaufsicht durch den Senat sowie den Gerichtsurteil zu Koopta-

tion von Mitgliedern in die Vollversammlung und der letztjährigen Diskussion

um die Gehaltsgestaltung des Hauptgeschäftsführers der Handelskammer

Hamburg befassen, liegen nunmehr verschiedene, den Senat als Aufsichts-

behörde betreffende Gerichtsurteile vor.

Nach dem bereits bekannten Gerichtsurteil zum Engagement der Handelskammer im Rahmen des Volksentscheids zum Rückkauf der Energienetze, den (beispielhaften) Drucksachen

  • 21/1108 (Kooptation von Mitgliedern in die Vollversammlung der IHK),
  • 21/40 (Stellungnahme des Hauptgeschäftsführers der Handelskammer Hamburg nach der Bürgerschaftswahl),
  • 20/14649 (Stellungnahme des Handelskammer-Geschäftsführers zur Bürgerschaftswahl),
  • 20/12684 (Handelskammer und Olympische Spiele in Hamburg),
  • 20/12589 (Präsidiumswahlen der Handelskammer Hamburg, Hier: Veröffentlichung der Wahlergebnisse),
  • 20/11038 und 20/11243 (Rücklagen der Handelskammer) sowie
  • 20/8932 (Parteinahme von Handelskammer und Handwerkskammer  

gegen die Volksinitiative und für Vattenfall), die sich mit der politischen Arbeit der Handelskammer, deren Aussagen und/oder der Rechtsaufsicht durch den Senat sowie den Gerichtsurteil zu Kooptation von Mitgliedern in die Vollversammlung und der letztjährigen Diskussion um die Gehaltsgestaltung des Hauptgeschäftsführers der Handelskammer Hamburg befassen, liegen nunmehr verschiedene, den Senat als Aufsichtsbehörde betreffende Gerichtsurteile vor.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Handelskammer Hamburg wie folgt:

1.    In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/1108 verwies der Senat auf die damals fehlende Begründung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Begründung ist zwischenzeitlich veröffentlicht worden. Gemäß § 7 Absatz 2 der Wahlordnung der Handelskammer  
endet die Mitgliedschaft im Plenum während der laufenden Wahlperiode, wenn sich herausstellt, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren. Ist eine solche Feststellung durch das Plenum erfolgt?  
      a.   Wenn ja: Wann wurde diese Feststellung getroffen? Welche Auswirkungen hat das für die Besetzung des Plenums?
      b.    Wenn nein: Hat der Senat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht Maßnahmen ergriffen, um die Mitglieder des Plenums der Handelskammer aus dem Gremium zu entfernen,  deren weitere Mitwirkung im Plenum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unter  Beachtung der Wahlordnung rechtswidrig ist?
      c.    Wenn nein: Plant der Senat, Maßnahmen zu ergreifen?
            i.     Wenn ja: welche und wann?
            ii.     Wenn nein: warum nicht?

Nein.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die hinzugewählten Mitglieder der Vollversammlung der IHK Duisburg. Soweit aus dem Urteil allgemeine Rechtsausführungen zu entnehmen sind, teilt die zuständige Behörde die in der Frage geäußerte Interpretation der Wahlordnung der Handelskammer Hamburg in Bezug auf die laufende Amtsperiode der Hinzugewählten der Vollversammlung nicht. Es gibt keinen Anlass zu einem Einschreiten. Im Übrige
n hat die Handelskammer Hamburg bekannt gegeben, ihre Wahlordnung in Bezug auf Kooptationen für die Amtsperiode ab 2017 unter Beachtung der Rechtsprechung zu ändern.  

2.   Hat sich der Senat, als Rechtsaufsicht der Handelskammer, mit dem  Gerichtsurteil des VG Hamburg zur politischen Stellungnahme der Handelskammer zum Energienetze-Volksentscheid beschäftigt?
      a.    Wenn ja: wann?
      b.    Wenn ja: Sieht der Senat Handlungsbedarf bezüglich seiner Tätig-
keit als Aufsichtsbehörde?
            i.     Wenn ja: welchen?
            ii.     Wenn nein: warum nicht?
      c.    Wenn nein: warum nicht?

3.    Wie beurteilt der Senat vor dem Hintergrund der Entscheidung des VG Hamburg die Stellungnahme des Hauptgeschäftsführers der Handelskammer zum Ausgang der Bürgerschaftswahlen?
      a.    Ist der Senat im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme gegen-
über der Handelskammer tätig geworden?
            i.     Wenn ja: mit welchem Ergebnis?
            ii.     Wenn nein: warum nicht?

Die Urteilsgründe sind noch nicht bekannt.

Im Übrigen siehe Drs. 20/14649 und Drs. 21/40.

4.    Wie beurteilt der Senat vor dem Hintergrund der Entscheidung des VG Hamburg die Stellungnahme der Handelskammer zur Olympiabewerbung Hamburgs?
      a.    Ist der Senat im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme gegen-
über der Handelskammer tätig geworden?
            i.     Wenn ja: mit welchem Ergebnis?
            ii.     Wenn nein: warum nicht?

Die zuständige Behörde hat keine rechtlichen Bedenken, dass sich die Handelskammer Hamburg zu der Olympiabewerbung Hamburgs geäußert hat.

Im Übrigen siehe Antwort zu 2. bis 3. a. ii. sowie Drs. 20/12684.

5.   Welche Kosten hat die Beteiligung der Handelskammer an der ProOlympia-Kampagne verursacht? Bitte die Höhe der Kosten angeben.

Nach Auskunft der Handelskammer Hamburg wurde die Pro-Olympia-Kampagne durch die Feuer und Flamme für Hamburg GmbH – eine Tochtergesellschaft der Handelskammer Hamburg – finanziert, deren Einnahmen (rund 2,4 Millionen Euro) aus freiwillig geleisteten Mitteln Hamburger Unternehmen stammen.

6.    Wie beurteilt der Senat vor dem Hintergrund der Entscheidung des VG Hamburg die Äußerungen des Präses der Handelskammer Hamburg am 31. Dezember 2015 zur Volksgesetzgebung in Hamburg?
      a.    Ist der Senat im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme gegen-
über der Handelskammer tätig geworden?
            i.     Wenn ja: mit welchem Ergebnis?
            ii.     Wenn nein: warum nicht?

Siehe Antwort zu 2. bis 3. a. ii. Im Übrigen sieht der Senat in ständiger Praxis davon ab, Äußerungen Dritter zu kommentieren.

7.    Hat der Senat sich seit der Diskussion um die Gehaltshöhe des Hauptgeschäftsführers der Handelskammer mit der Frage der Angemessenheit des Gehalts beschäftigt?
      a.    Wenn ja: mit welchem Ergebnis?
      b.    Wenn nein: warum nicht?

Der Senat hat sich damit nicht befasst. Dazu geben Erkenntnisse der zuständigen Behörde (Gutachten des Unternehmens Kienbaum Management Consultants GmbH aus dem Jahr 2014 zu der Vergütung des Hauptgeschäftsführers oder die vorliegenden uneingeschränkten Bestätigungsvermer
ke zu den geprüften Jahresabschlüssen 2012 bis 2014 der Handelskammer Hamburg unter den Gesichtspunkten von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit) keine Veranlassung.

8.    Laut Veröffentlichung der Handelskammer bezieht der Hauptgeschäftsführer der Handelskammer Hamburg auch Tantiemen, zuletzt in Höhe von 105.000 Euro. Laut Definition sind dies „ergebnisabhängige Vergütungen“. Ist der Senat der Auffassung, dass auch Gerichtsurteile, die der Handelskammer gesetzeswidriges Verhalten attestieren, Ergebnisse darstellen, die in die Gestaltung der Tantiemen einfließen?
      a.    Wenn ja: Welche Auswirkungen haben die Gerichtsurteile gegen die
Handelskammer auf die Zahlungen von Tantiemen?
      b.    Wenn nein: warum nicht?

Der Senat hat sich damit nicht befasst.  

9.    Laut Auskunft der Handelskammer er hält der Hauptgeschäftsführer der Handelskammer Hamburg jährlich Zusatzeinkünfte für die Wahrnehmung von Mandaten im Rahmen seiner Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer (in 2014 1.350 Euro), die er nicht an die Handelskammer abführt.
      a.    Teilt der Senat die Auffassung, dass diese Einkünfte unter Beachtung staatlichen Haushaltsrechts, an das die Handelskammer gemäß §3 Absatz 7a IHKG gebunden ist, an die Handelskammer abgeführt werden müssten?
      b.    Wenn nein: warum nicht?

Der Senat hat sich damit nicht befasst. Nach Auskunft der Handelskammer Hamburg betrifft die genannte Summe erhaltene Sitzungsgelder. Eine rechtliche Verpflichtung zu der Abführung von Sitzungsgeldern besteht nach den Regelungen der Handelskammer Hamburg auf Basis des § 3 Absatz 7 a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern nicht.

10.  Wie beurteilt der Senat, angesichts der vorgenannten Gerichtsurteile und der bisherigen Stellungnahmen auf diverse Drucksachen der Bürgerschaft, die Funktionsfähigkeit der Rechtsaufsicht gegenüber der Handelskammer, und sieht der Senat hier Handlungsbedarf?

Die Aufsicht über die Handelskammer Hamburg wird nach der Sach- und Rechtslage
wahrgenommen.