SKA: Die dritte Fristverlängerung für ein Kraftwerk in Wedel – Totgesagte leben länger?
Glaubt man der aktuellen Auskunft des Senates, dann könnte das völlig veraltete Heizkraftwerk Wedel mit nur 14 Jahren Verspätung im Jahr 2026 endlich Geschichte werden.
26. Mai 2020
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 19.05.2020
undAntwort des Senats
- Drucksache 22/290 -
Betr.: Die dritte Fristverlängerung für ein Kraftwerk in Wedel – Totgesagte leben länger?
Einleitung für die Fragen:
Die Ersatzplanung für das Kohleheizkraftwerk Wedel, dem, mit Ausnahme von Industriekraftwerken, ältesten Steinkohlekraftwerk Deutschlands, wirft aufgrund ihrer hohen Volatilität und Dauer erhebliche Fragen auf.
Noch zu Zeiten im Eigentum Vattenfalls sah die ursprüngliche Planung zunächst den Anschluss des Kohlekraftwerks Moorburg an die Fernwärme und später den Bau eines GuD (Gas- und Dampfturbinenkraftwerk) am Standort Wedel als Ersatz für den Kohlemeiler vor.
Einst sprach man von einem Ersatz bis 2012 durch den Anschluss des Kohlekraftwerks Moorburg ans Fernwärmenetz. 2012 wurde dann ein Antrag zur Errichtung eines fossilen GuD am Standort Wedel eingereicht. Danach reihten sich die Verschiebungen der Ersatzplanung fast nahtlos und jährlich aneinander. Ende 2015 erteilte dann der Senat, den Volksentscheid zum Rückkauf der Energienetze und die Verpflichtung zum Ersatz durch erneuerbare Energien im Rücken, den GuD-Plänen Vattenfalls eine Absage. Viel war bis dahin allerdings außerhalb der Konferenzräume nicht passiert. In den folgenden Jahren wurden erst 2019, dann 2021, 2022, 2023 und (2024 wurde anscheinend übersehen) zuletzt 2025 als Abschaltungstermin für das Kraftwerk Wedel genannt.
Allgemein bekannt ist, dass das Kraftwerk Wedel derzeit ätzende Partikel emittiert. Unbestritten ist das nicht „Stand der Technik“. Trotz der Gesundheitsgefahr dieses Niederschlages, die der Betreiber (Wärme Hamburg) bestreitet, wird zum Teil zumindest Regress für Säureschäden (in der Regel Verätzungen von Autolacken) durch Wärme Hamburg (WH) an die Geschädigten gezahlt – ohne Anerkennung der Schadensursache.
Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) hat 2019 dann einen Plan für den Ersatz des Kraftwerks in Wedel vorgelegt, der im Rahmen der Planung für die Übernahme des zentralen Fernwärmenetzes beschlossen wurde. Teil dieses Plans ist, auf der südlichen Elbseite ein GuD mit der Option für eine spätere Umstellung auf erneuerbare Energie zu realisieren. Damit schienen die Pläne für den Ersatz des Kohleheizkraftwerks Wedel am gleichen Standort hinfällig.
Noch unter dem Eigentümer Vattenfall war eine Genehmigung für einen Bau eines GuD in Wedel beantragt und genehmigt worden. Die Verzögerungen bei der Ersatzrealisierung führten zu einer zweimaligen Beantragung und Genehmigung einer Verlängerung für die Baugenehmigung. Am 24.8.2019 stellte die Vattenfall Wärme Berlin AG den Antrag auf eine weitere dritte Fristverlängerung. In der Rechtsnachfolge von Vattenfall tritt nun Wärme Hamburg gegenüber den schleswig-holsteinischen Behörden als Antragstellerin auf und beharrt auf dieser Verlängerung einer Genehmigung zum GuD-Bau am Standort Wedel.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
Entgegen den Ausführungen der Einleitung entspricht das Heizkraftwerk (HKW) Wedel dem Stand der Technik.
Wie alle Kraftwerke in Deutschland wird auch das Heizkraftwerk (HKW) Wedel regelmäßig technisch überholt und angepasst. Sowohl das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) als Aufsichtsbehörde als auch die Wärme Hamburg GmbH (WH) als Anlagenbetreiberin können bestätigen, dass das HWK Wedel die Anforderungen der Genehmigung und somit zu jedem Zeitpunkt die Anforderungen der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes(13. BImSchV) erfüllt.
Das LLUR hat in diversen Gutachten untersuchen lassen, ob Material aus den Emissionsquellen des Kraftwerkes gesundheitsschädlich ist oder beispielsweise Autolacke beschädigen kann. Alle Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass keine Gesundheitsgefahr besteht und auch keine Lackschäden durch ggf. vom Kraftwerk emittiertes Material hervorgerufen werden.
Bis heute ist nicht zweifelsfrei geklärt, wie die im Umfeld des Kraftwerks dokumentierten Lackschäden entstanden sind. Trotz des nicht nachvollziehbaren Schadensursprungs hat sich die WH dazu entschlossen, im Wege der Kulanz die Lackschäden im Umfeld des Kraftwerkes zu regulieren.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, teilweise auf Grundlage von Auskünften der WH wie folgt:
Frage 1: Welche Planungsunterlagen wurden jeweils zum Bau eines Ersatzkraftwerks für das Kohleheizkraftwerk Wedel am Standort Dradenau einerseits und am Standort Wedel andererseits erstellt? Bitte Erstellungsdatum und Aufwand für die Erstellung anführen.
Standort Wedel | Datum |
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Genehmigungsantrag | 08.06.2012 | Vattenfall |
1. Antrag auf Verlängerung | 27.02.2014 | Vattenfall |
2. Antrag auf Verlängerung | 02.05.2017 | Vattenfall |
3. Antrag auf Verlängerung | 24.08.2019 | Wärme Hamburg |
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Standort Dradenau |
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Entwurf Genehmigungsantrag | 06.04.2020 | Wärme Hamburg |
Über den Aufwand und weitere Details für die Erstellung von Planungsunterlagen vor dem Eigentumsübergang liegen der WH keine Informationen vor. Mit dem 3. Antrag auf Verlängerung wurden außer der formellen Antragstellung auf Verlängerung keine weiteren Planungsschritte unternommen.
Der Aufwand für den Genehmigungsantrag Dradenau kann nicht abschließend beziffert werden, da sich das Vorhaben noch in der Antragsberatung befindet.
Frage 2:Welche gesetzlichen Änderungen haben sich zu den unter Frage 1 aufgeführten Unterlagen seit deren Erstellung ergeben und bedingen eine Revision der Unterlagen aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen (zum Beispiel die Seveso-Richtlinie, das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) oder geänderte Bauplanungen der Stadt Wedel im Umfeld des Kraftwerksgeländes)? Bitte aufführen welche Rahmenparameter von der Anpassung betroffen sind.
Geänderte Rechtsgrundlagen wurden bisher in den aufgeführten Unterlagen nicht berücksichtigt. Sollte ggf. eine Verwertung der Genehmigung für den Standort Wedel erfolgen, wären die zu dem dann einschlägigen Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Vorschriften in Gänze zur Anwendung zu bringen. Ggf. müsste dann ein Änderungsantrag erarbeitet werden. Die zu erwartenden künftigen Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV sind bereits im Antrag berücksichtigt.
Im Übrigen sind das Land Schleswig-Holstein respektive die Stadt Wedel zuständig. Der zuständigen Behörde liegen keine Erkenntnisse über geänderte Bauplanungen der Stadt Wedel vor.
Frage 3: Welche Bauanträge und Anträge zur Verlängerung der Baugenehmigung am Standort Wedel liegen vor? Bitte aufführen wann der jeweilige Antrag gestellt wurde, wer ihn gestellt hat, wann er genehmigt wurde und bis wann.
Frage 4: Sofern bei den unter Frage 3 aufgeführten Daten Genehmigungen seitens der zuständigen Behörden Schleswig-Holsteins nach Ablauf der Gültigkeit der vorherigen Genehmigung erfolgten: Wie interpretiert der Senat die Formulierung „Diese Fristen können vor deren Ablauf auf Antrag verlängert werden“ (die Unterstreichung [hier gefettet] ist im Genehmigungsbescheid so vorhanden)?
Es wurden keine Bauanträge gestellt. Die Beantragung und Genehmigung regelt sich nach dem BImSchG. Im Übrigen siehe Antwort zu.1.
Vorbemerkung: Nach der erstmaligen Genehmigungserteilung für einen Ersatzbau am Standort Wedel im Jahre 2013 sind bis zum dritten Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung sechs Jahre vergangen. Von einer Planung am Standort Wedel ist seitens des Senats kein weiteres Handeln bekannt. Daher erweckt das Vorgehen den Eindruck einer Vorratsgenehmigung.
Frage 5: Was spricht seitens des Senats gegen die Charakterisierung des dritten Antrags auf Fristverlängerung für die Baugenehmigung in Wedel als „Vorratsgenehmigung“? Bitte alle konkreten Planungsschritte für einen Ersatzbau in Wedel seit Beginn der zweiten Verlängerung der Baugenehmigung aufführen.
Durch die Genehmigungsbehörde in Schleswig-Holstein wurde die Verlängerung der Genehmigung eindeutig nicht als Vorratsgenehmigung eingeschätzt. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorratsgenehmigung ist nicht zutreffend. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 1.
Frage 6: Welche Bauplanung wird derzeit von der Freien und Hansestadt Hamburg präferiert und welche Hinderungsgründe können die Umsetzung dieser Planung verhindern?
Frage 7: Wie ist der zeitliche Planungshorizont für den Ersatz des Kohleheizkraftwerks Wedel bei einer Realisierung des Ersatzes am Standort Dradenau einerseits und am Standort Wedel andererseits?
Das HKW Wedel soll durch den Energiepark Hafen ersetzt werden. Die Grundlage dafür hat der Senat mit der Drs. 21/14636 „Umsetzung des Volksentscheids über die Hamburger Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungsnetze - Verträge mit der Vattenfall GmbH zum Erwerb der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH“ geschaffen. Seit Rückkauf der Wärme Hamburg wird konzentriert an der Planung gearbeitet.
Die Beschaffungsplanung wurde gestartet, und die Genehmigungsverfahren laufen oder befinden sich in Vorbereitung. Erste Bautätigkeiten sind in 2021 vorgesehen. Die aktuelle Planung sieht eine Inbetriebnahme für Ende 2023 vor, sodass in der Heizperiode 2023/24 der Probebetrieb beginnen kann. Nach Sicherstellung eines stabilen Dauerbetriebs kann die Abschaltung des HKW Wedel 2025 erfolgen.
Für einen Ersatz am Standort Wedel gibt es keinen zeitlichen Planungshorizont. Die Verlängerung der Genehmigung der ehemals in Wedel geplanten Gas-und-Dampf-Kraft-Wärme-Kopplung (GUD-KWK) - Anlage ist eine Maßnahme der Risikominimierung und der Sicherung einer Ersatzoption, falls der Energiepark Hafen oder die Fernwärmesystemanbindung (FWS) West wider Erwarten nicht umgesetzt werden können.
Frage 8: Wurde das im Rahmen der Einigung mit der Volksinitiative „Tschüss Kohle“ einzurichtende „Beteiligungsgremium Tiefstack“ zwischenzeitlich eingesetzt beziehungsweise welche zeitliche Planung für dessen Einsetzung wird derzeit vom Senat geplant?
Das Beteiligungsgremium Tiefstack wurde noch nicht offiziell eingesetzt, siehe dazu auch Drs. 21/17287. Die weiteren zeitlichen Planungen hängen von der Bestätigung der Zusammensetzung des Begleitgremiums durch einen neu einzusetzenden Umweltausschuss der Bürgerschaft ab. Gleichwohl befindet sich die in der Drs. 21/17287 vorgesehene unterstützende Begleitung durch ein Organisationsberatungsunternehmen bereits in der öffentlichen Ausschreibung.
Frage 9: Wird das vorgenannte Beteiligungsgremium in die Planung für den Wedel-Ersatz miteinbezogen?
Ausweislich der Drs. 21/17287 ist Gegenstand des Beteiligungsprozesses Tiefstack die „Konzeptentwicklung im Rahmen der Vorplanung zum Ersatz der Wärme der kohlegefeuerten Blöcke im HKW Tiefstack und den damit verbundenen Maßnahmen im Hamburger Fernwärmesystem, insbesondere Verfahren zur Beschreibung und Bewertung grundsätzlicher Ersatzalternativen.“
Frage 10: Welchen Stand haben die Planungen für den Standort Dradenau bezüglich Bauanträgen und Ausschreibungen?
Siehe Antwort zu 6 und 7.
Frage 11: Die Baugenehmigung sowie deren ersten beiden Fristverlängerungen für ein GuD am Standort Wedel werden von Anwohnerinnen und Anwohnern beklagt. Die Urteile dazu stehen aus. Die Verfahren könnten voraussichtlich auch in höheren Instanzen fortgesetzt werden. Welchen zeitlichen Horizont sieht der Senat in diesen Verfahren und bis wann müssten Urteile in letzter Instanz erfolgen, um eine Stilllegung des alten Kraftwerks in Wedel in 2025 sicherzustellen?
Der Senat äußert sich grundsätzlich nicht zu laufenden Verfahren.
Vorbemerkung: In der Sitzung des Haushaltsausschusses am 30.10.2018 zur Umsetzung des Volksentscheids über die Hamburger Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungsnetze wurde bereits auf die notwendigen Investitionen zum Weiterbetrieb des Kohleheizkraftwerks Wedel über 2022 hinaus eingegangen. Senator Kerstan äußerte damals die Hoffnung auf Ausnahmegenehmigungen Schleswig-Holsteins und der EU-Kommission zur Nichteinhaltung dann bestehender Grenzwerte. Er äußerte damals: „(…) denn bis 2024, 2025 Wedel laufen zu lassen, halten wir auch aus Umweltgesichtspunkten und auch eben aus Kostengesichtspunkten nicht für sinnvoll.“ (Seite 74 des Wortprotokolls). Laut Wortprotokoll der Sitzung rechnete die „LBD Beratungsgesellschaft“ für eine Laufzeitverlängerung des Kraftwerks in Wedel mit 25 Millionen Euro Nachrüstungskosten für eine einjährige und mit 65 Millionen Euro Kosten für eine fünfjährige Lebensdauerverlängerung.
Frage 12: Mit welchen Kosten und für welchen zeitlichen Horizont einer Lebensdauerverlängerung rechnet der Senat derzeit und welche Maßnahmen sind dabei beinhaltet?
Das aktuelle Projekt zur Lebensdauerverlängerung beinhaltet im Wesentlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der Anlage, beispielsweise den Ersatz von Wärmetauschern zur Fernwärmeauskopplung oder die Modernisierung von Steuerungskomponenten. Der derzeit geplante Kostenumfang beträgt 48.800.000 € und bezieht sich auf einen Betrieb des Kraftwerks bis 2025, maximal bis Ende der Heizperiode im Frühjahr 2026.
Frage 13: In der vorgenannten Sitzung wurde auch die Option von Gaskesseln in Wedel als „Plan B“ aufgeführt. Die Kosten dafür beliefen sich auf 40 Millionen Euro. Ist dieser „Plan B“ nach wie vor eine Option für die Ersatzplanung des Kraftwerks Wedel und wann sowie mit welchem Laufzeithorizont sollen diese Gaskessel errichtet werden?
Die optionale Errichtung von gasgefeuerten Dampf- oder Heißwassererzeugern wird derzeit nicht in Erwägung gezogen, da der dafür notwendige Genehmigungsprozess unter Berücksichtigung der zu installierenden Leistung von weit mehr als 50 MW eine zu lange Zeitdauer in Anspruch nehmen würde.
Frage 14: Sind im Rahmen der Eigentümerschaft des KohleheizkraftwerksWedel Investitionen zur Beseitigung des Niederschlags ätzender Partikel geplant beziehungsweise bereits durch WH ausgeführt worden?
Falls ja: Mit welchen Kosten beziehungsweise mit welchen geplanten Kosten?
Im Zuge der Umsetzung der behördlichen Anordnungen aus den Jahren 2016 und 2017 wurden umfangreiche Minderungsmaßnahmen umgesetzt, die zu einer deutlichen Reduzierung der Partikelemissionen geführt haben. Zu den Investitionen vor Eigentümerwechsel können durch die WH keine Angaben gemacht werden. Im Rahmen der neuen Eigentümerschaft sind aktuell keine wesentlichen Zusatzmaßnahmen vorgesehen.
Frage 15: Welche Zahlungen beziehungsweise Sachleistungen wurden vor und nach dem Eigentümerübergang des Kohleheizkraftwerks Wedel vom jeweiligen Eigentümer (Vattenfall beziehungsweise WH) an Anwohnerinnen und Anwohner gezahlt? Bitte auch nach Schadensart aufschlüsseln.
Zu Zahlungen vor dem Eigentumsübergang können durch WH keine Angaben gemacht werden. Nach dem Eigentumsübergang wurden im Zuge einer Initiative zur Verbesserung des nachbarschaftlichen Verhältnisses Zahlungen auf Kulanzbasis getätigt, siehe dazu auch Vorbemerkung. Die Höhe der Aufwendungen fällt unter das Geschäftsgeheimnis der WH.