SKA: Saisonarbeitskräfte in der Hamburgischen Landwirtschaft

Stephan Jersch

Zu den Corona-bedingten Maßnahmen für Saisonarbeitskräfte in der Hamburgischen Landwirtschaft

19. Mai 2020

Schriftliche Kleine Anfrage

des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 12.05.2020

und Antwort des Senats

- Drucksache 22/215 -

Betr.: Saisonarbeitskräfte in der Hamburgischen Landwirtschaft

 

Einleitung für die Fragen:

Anlässlich der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU wird deutlich, in welch hohem Maße die Landwirtschaft auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen ist. In Hamburg waren laut Antwort auf die Große Anfrage „Hamburg nur sozial: Agrarpolitik“ (Drs. 21/18793) 2016 365 Saison-Arbeitskräfte (umgerechnet auf ganzjährige Beschäftigungsverhältnisse) beschäftigt. Da laut Antwort des Senats auf Frage 2d die maximale Beschäftigungsdauer für Saisonkräfte 6 Monate beträgt, handelt es sich bei also um mindestens 730 Saisonarbeitskräfte. Laut Anlage 1 zur Drs. gab es 2016 (Stichtag 30. Juni 2016) lt. der Bundesagentur für Arbeit in Hamburg 683 sozialversicherungspflichtige Vollzeit- und 276 Teilzeitbeschäftigte in “Landwirtsch., Jagd u. damit verb. Tätigk.". Dies hebt die herausragende Bedeutung der Saisonarbeitskräfte für die Landwirtschaft in der FHH hervor.

Im April und Mai sollten bundesweit je 40.000 Saisonarbeiter_innen aus Osteuropa angeworben werden können. Vor der Anmeldung ausländischer Saisonarbeitskräfte müssen die landwirtschaftlichen Betriebe selbstständig die Flüge für ihre Saisonkräfte organisieren, die dann ausschließlich in Gruppen per Flugzeug einreisen können. In den ersten 14 Tagen nach Ankunft sollen sie getrennt von anderen Beschäftigten arbeiten und dürfen den Betrieb nicht verlassen.

In Hamburg werden vor allem im Obstbau zur Haupternte ab August/September Saisonarbeitskräfte benötigt. Daher hat das ab 25. März 2020 vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angeordnete Einreiseverbot für Erntehelfer und andere Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, Großbritannien sowie EU-Staaten, die nicht alle Schengen-Regeln vollumfänglich anwenden (u. a. Bulgarien und Rumänien) die gartenbaulichen und landwirtschaftlichen Betriebe in Hamburg weniger stark getroffen. Die Lockerung dieser Einreisebeschränkungen durch die Vereinbarung von BMI und Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), wonach im April und Mai je 40.000 Saisonarbeiterkräfte unter kontrollierten Bedingungen nach Deutschland einreisen können, werden auch von Hamburger Betrieben genutzt. Dabei übernimmt der Deutsche Bauernverband mit seinen Landesverbänden die Koordinierung der Einreise von Saisonarbeiterkräften nach einem vom BMI vorgeschriebenen Verfahren. Die Einreise erfolgt ausschließlich mit dem Flugzeug. Zudem sind detaillierte Vorschriften zur Wohnsituation und der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen zu befolgen, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Daten zu Saisonarbeitskräften wurden zuletzt im Jahr 2016 im Rahmen der Agrarstrukurerhebung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein erhoben. Demnach waren im Jahr 2016 in Hamburg 1335 Saisonarbeitskräfte auf 217 Betrieben im Einsatz. Als Saisonarbeitskräfte erfasst werden dabei Personen mit einem befristeten, auf weniger als sechs Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrag.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Landwirtschaftskammer Hamburg, des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein und des Bauernverbandes Hamburg wie folgt:

 

Frage 1: Wie viele Saisonarbeitskräfte waren gemäß Agrarstrukturerhebung 2019 in Hamburg beschäftigt? Bitte nach Arbeitsfeldern der Beschäftigung aufschlüsseln.

Siehe Vorbemerkung.

 

Frage 2: Wie viele Saisonarbeitskräfte sind in diesem Jahr in der Hamburgischen Landwirtschaft bereits im Einsatz, also vor Beginn der Freizügigkeitsbeschränkungen eingereist, und für wie viele Saisonarbeitskräfte erfolgten von Landwirtschaftsbetrieben in Hamburg bisher Registrierungen bzw. Anmeldungen? Bitte nach Arbeitsfeldern der Beschäftigung aufschlüsseln.

Entsprechende Daten werden statistisch nicht erhoben. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

Frage 3: Mit welchem weiteren Bedarf an Saisonarbeitskräften wird über die in Frage 2 aufgeführten registrierten und angemeldeten Arbeitskräfte hinaus und wann gerechnet?

Grundsätzlich wird mit einem gleichhohen Bedarf an Saisonarbeitskräften wie in den Vorjahren gerechnet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 2.

 

Frage 4: Aus welchen Ländern stammen aktuell die Saisonarbeitskräfte und wie hat sich die Zusammensetzung der Angeworbenen nach Herkunftsländern in den letzten 10 Jahren ggf. verändert?

Entsprechende Daten werden statistisch nicht erhoben. Nach Angaben des Bauernverbandes Hamburg kommt der überwiegende Anteil der Saisonarbeitskräfte aus Polen und Rumänien.

 

Frage 5:Ausländische Saisonarbeitskräfte sind, z.B. wenn sie ansonsten andren Erwerbstätigkeiten nachgehen, teils im Entsendeland sozialversichert. Wenn nicht, müssten sie regelhaft hier versichert werden. Wie viele der unter 4. Aufgeführten sind im Ausland bzw. hier versichert?

Entsprechende Daten werden statistisch nicht erhoben.

 

Frage 6:Wie erfolgt die Rückreise dieser Arbeitskräfte und wer bezahlt diese?

Die Arbeitsverträge von Saisonarbeitskräften und die damit verbundenen Modalitäten werden grundsätzlich auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben individuell zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgebern abgeschlossen. An- und Abreise organisieren und bezahlen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel selbst. Durch die oben genannten Einreisebeschränkungen war die Einreise von Saisonarbeitskräften aus Nicht-Schengen-Staaten ausschließlich per Flugzeug möglich. Die Kosten hierfür finanzieren oftmals die Betriebe. Gleiches gilt für zusätzliche Kosten für Quarantäne, Gesundheitscheck etc.

 

Frage 7: Welche Regelungen bestehen bezüglich der Rückreise bei einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses?

Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Einhaltung der Kündigungsfrist nach Hause reisen. Dies ist selbstständig zu organisieren. Alternativ kann aber auch innerhalb Deutschlands eine neue Tätigkeit aufgenommen werden.

 

Frage 8:Wie viele Saisonarbeitskräfte aus Hamburg und den umliegenden Bundesländern (z. B. Studierende, Geflüchtete, Menschen in Kurzarbeit u.a.) haben sich über Vermittlungsportale oder direkt bei den Betrieben freiwillig gemeldet?
Wie wird die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften (einschließlich Mindestlohn) in diesen Fällen überprüft?

Entsprechende Daten werden statistisch nicht erhoben. Die Vermittlungsportale können mit Verweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen keine Auskunft geben. Durch die Vermittlungstätigkeit der Landwirtschaftskammer Hamburg konnten zwei Personen vermittelt werden.

Die Überprüfung des Mindestlohnes erfolgt durch den Zoll.

 

Frage 9: Kann aus Sicht des Senats der notwendige Bedarf an Saisonarbeitskräften abgedeckt werden?
Wenn Nein: Welche anderen Maßnahmen werden oder sind bereits auf den Weg gebracht worden?

Ja.

 

Frage 10: Welche Maßnahmen wurden zur Einhaltung der Corona-bedingten Unterbringungs- und Hygieneregeln durch Agrarbetriebe getroffen?

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung auf Grund der Pandemie zu aktualisieren und erforderliche Maßnahmen festzulegen. Zur Unterstützung der Arbeitgeber hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einheitliche Arbeitsschutzstandards zur Berücksichtigung von Covid 19 veröffentlicht („SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“; Bekanntmachung vom 20. April 2020, Gemeinsamens Ministerialblatt 2020, S. 303), in denen die erforderlichen Maßnahmen aufgelistet sind.  Diese Arbeitsschutzstandards werden durch branchenspezifische Informationen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ergänzt.

 

Frage 11:Welche Behörden sind für die Überprüfung der Einhaltung der Corona-bedingten Unterbringungs- und Hygieneregeln zuständig?

Das Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) ist für die Kontrolle der entsprechenden Arbeitsschutzregeln zuständig. Den Fachämtern Gesundheit der Bezirke obliegt die Kontrolle der Hygieneregeln.

 

Frage 12: Was geschieht seitens der FHH, wenn z.B. das zuständige Gesundheitsamt feststellt, dass die Quarantänebestimmungen nicht eingehalten werden?

Im Falle einer festgestellten Zuwiderhandlung werden die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern telefonisch kontaktiert und auf die Einhaltung der Quarantänebestimmungen hingewiesen. Bei Feststellung vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstöße wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren veranlasst. Sollte es weiter zu unrechtmäßigen Handlungen kommen, wird die Polizei in Amtshilfe tätig.

 

Frage 13: Sind Corona-Infektionen bei Saisonarbeitskräften in Hamburg bekannt geworden?
Wenn Ja: bitte Anzahl, Zeitpunkt und ergriffene Maßnahmen aufführen.

Der zuständigen Behörde ist keine Corona-Infektionen bei Saisonarbeitskräften bekannt.

 

Frage 14: Gibt es seitens der FHH Fördermittel, um den Agrarbetrieben die Umsetzung der Corona-bedingten Unterbringungs- und Hygieneregeln zu erleichtern?
Wenn Ja: Welche sind das und wie wurden sie bisher in Anspruch genommen?

Nein.