Antrag: Kohleausstieg für die Hamburger Fernwärme und die Elektrizitätserzeugung konsequent angehen

Stephan Jersch

Zusatzantrag zu Drs. 21/17287

BÜRGERSCHAFT

DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/

21. Wahlperiode 04.06.2019

Zusatzantrag

zu Drs. 21/17287

der Abgeordneten Stephan Jersch, Heike Sudmann, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Dr. Carola Ensslen, Norbert Hackbusch, Cansu Özdemir, Christiane Schneider und Mehmet Yildiz (Fraktion DIE LINKE.)

Betr.: Kohleausstieg für die Hamburger Fernwärme und die Elektrizitätserzeugung konsequent angehen

Mit der Drucksache 21/17287 (Kohleausstieg für die Hamburger Fernwärme – Konsens mit den Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative „Tschüss Kohle!“) liegt nun ein Kompromiss zwischen Volksinitiative und den Regierungsfraktionen von SPD und Grünen vor. Dem Einsatz in 6-monatigen intensiven Verhandlungen der Volksinitiative gilt unsere Anerkennung. Das Verhandlungsergebnis zeigt auch, dass gesellschaftliches Engagement weiterhin notwendig sein wird um die Klimaziele zu erreichen und die Widerstände gegen wirksame, auch kurzfristig messbare Ergebnisse zu überwinden.

Der nun vorgelegte Kompromiss für ein Hamburgisches Kohleausstiegsgesetz, das in der vorliegenden Form nur ein Kohlewärmeausstiegsgesetz ist, bedarf zur Erreichung des 1,5° -Ziels des Übereinkommens von Paris einer klimapolitischen Konkretisierung und ambitionierterer Ziele, um die nächste (und bis dahin einzige) Etappe der Klimaziele für Hamburg zu erreichen. Auch mit diesem Kompromiss wird die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Stromerzeugung bis zum bundesweiten Kohleausstieg Kohlehauptstadt bleiben und auch bei der Fernwärme erst bis spätestens 2030, aber auf jeden Fall nach 2025, eine Besserung erfahren - vorbehaltlich der Abschaltung des Kohleheizkraftwerks Wedel.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

 

I.

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503,531), wird ergänzend zu den Änderungen aus Drs. 21/17287 wie folgt geändert:

  1. Der zweite Satz in § 2 Absatz 2a ("Einrichtungen, die ausschließlich und direkt Industriestandorte mit Wärme versorgen, gelten nicht als Wärmenetz im Sinne dieses Gesetzes.") wird gestrichen.
  2. Der neue "§ 4a Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen" wird umbenannt in "§ 4a Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen im öffentlichen Eigentum"
  3. Der Absatz (2) des § 4a wird dahingehend geändert, dass 'spätestens nach dem 31. Dezember 2030' durch 'spätestens nach dem 31. Dezember 2025' ersetzt wird
  4. Der Absatz (2) des § 4a wird dahingehend geändert, dass der letzte Satz gestrichen wird ("Spätestens zum 31.Dezember 2025 prüft die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele, ob ein vollständiger Verzicht auf unmittelbar aus Steinoder Braunkohle produzierter Wärme vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglich ist.") indem festgehalten wird, dass eine Prüfung erfolgt ob ein Verzicht auf Stein- oder Braunkohle bereits vor dem 31. Dezember 2030 möglich ist.
  5. Die Einschränkung im § 4a Absatz (3) auf Flächen, für die das Hamburgische Wegegesetz nicht gilt, wird gestrichen ('...für die das Hamburgische Wegegesetz nicht gilt...')
  6. Der § 4a Absatz (3) wird ergänzt durch folgenden Erweiterung des abschließenden Satzes: "...und für die der Ausstieg aus der kohlebasierten Energiegewinnung bis zum 31.12.2025 verbindlich vereinbart ist."

 

II.

Der Senat wird aufgefordert, der Bürgerschaft bis zum 30.11.2019 einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Hamburger Wegegesetzes vorzulegen, nach dem Sondernutzungen iSd. § 19 HWG, die nicht unerhebliche ökologische Auswirkungen haben, grundsätzlich nicht erlaubnisfähig sind.

 

III.

  1. Zu II 2. in Drs. 21/17287: Die Berichterstattung ist dahingehend zu konkretisieren, dass diese halbjährlich zu erfolgen hat.
  2. Zum Konzept für den Beteiligungsprozess '4. Umfang / Qualität der Beteiligung'. Einfügen eines Absatz (5).: 'Dem Beteiligungsgremium steht eine volle Stelle als Sekretariat und für die Koordinierung zur Verfügung. Diese Stelle wird zusätzlich geschaffen.'
  3. Zum Konzept für den Beteiligungsprozess '5. Format der Beteiligung und Dokumentation': Konkretisierung der Formulierung 'Regelmäßiger Bericht über Stand und Ergebnisse...' in 'Halbjährlicher Bericht über Stand und Ergebnisse...'

 

Begründung:

I.

  1. § 2 Absatz (2a) Die Absicht, neue kohlebasierte Fernwärmeversorgungen zu ermöglichen indem die Definition, was ein Fernwärmenetz ist, geändert wird, ist weder der Zeit angemessen noch klima- oder gesellschaftspolitisch vertretbar.
  2. § 4a Die Benennung des neuen §4a ist inhaltlich falsch, da es hier ausschließlich um Wärmenetze im Eigentum der FHH gehen soll. Anderen Wärmenetzen stünde die Verwendung kohlebasierter Wärme nach wie vor offen.
  3. § 4a Absatz (2) definiert einen zentralen Meilenstein zur Erreichung der Klimaziele. Angesichts einer existentiellen Krise wie der Klimakrise ist ein Ziel, das weder ambitioniert noch ausreichend ist und schon nach der jetzigen Planung des Senats hätte eingehalten werden können, nicht ausreichend. Zusätzliche Anstrengungen im Sinne eines 'Klimanotstands' sind unvermeidlich und werden durch das Datum 31.12.2025 deutlich gemacht.
  4. Der letzte Satz des § 4a Absatz (2) erübrigt sich durch die Festlegung auf den 31.12.2025 als Ausstiegstermin.
  5. In Verbindung mit dem Punkt II. dieses Petitums wird der existentiellen Klimakrise Rechnung getragen. Es verbietet sich hier aus Verantwortung für diese Welt auf klimapolitisch weitgehend handlungsunfähige Institutionen zu warten.
  6. Eine Erweiterung von Wärmenetzen, wie in § 4a Absatz (3) ermöglicht, darf unter klimapolitischen Gesichtspunkten nur dann möglich sein wenn sie dem Ausstiegsdatum 31.12.2025 unterliegen.

 

II.

Für eine Anpassung des § 4a Absatz (3) ist eine Erweiterung des Hamburgischen Wegegesetzes notwendig. Dieses ist umgehend vorzunehmen.

 

III.

  1. Eine einfache Festlegung auf eine regelmäßige Berichterstattung ohne definierten Turnus bedarf einer Regelung die auch kontrollierbar ist und auf die sich Gremien und Zivilgesellschaft berufen können.
  2. Eine wirksame Beteiligung ist nur mit einer entsprechenden Ausstattung möglich.
  3. s. Begründung für II.2.