SKA: Atomtransporte durch Hamburg XV

Stephan Jersch

Zum 15. Mal fragte die LINKE Bürgerschaftsfraktion nach. Es dürfte nicht das letzte Mal gewesen sein, wie diese Senatsantwort nahelegt.

11. Januar 2019
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Norbert Hackbusch und Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 03.01.19
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/15632 -

Betr.: Atomtransporte durch Hamburg XV
Weiterhin steht die Frage im Raum, ob Hamburgs Hafen nach  dem Ausstiegsbeschluss aus der Atomtechnologie zur Stromgewinnung auf Bundesebene und nach der im Mai 2014 in der Bürgerschaft abgelehnten Teilentwidmung für Atomtransporte (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 20/11317) ein Drehkreuz im internationalen Atomgeschäft - u.a. zur Versorgung von AKW- bleibt?
 Uranoxide, das extrem giftige und ätzende Uranhexafluorid, unbestrahlte (neue) Brennelemente oder andere Produkte im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomtechnologie werden weiterhin im Hamburger Hafen umgeschlagen und/oder durch das Hamburger Stadtgebiet transportiert, statistisch mehrfach pro Woche.
Zwar gibt der Senat nach § 1 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbVSA) vom 1. Dezember 1982 im Voraus keine Auskunft zu Kernbrennstofftransporten, da Informationen über zukünftige Kernbrennstofftransporte aus Sicherheitsgründen bundesweit als „Verschlusssache/nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft sind; aber wenigstens Angaben zu bereits durchgeführten Transporten und zu der Umweltbehörde vorliegenden gültigen Genehmigungen für den Transport radioaktiver Stoffe sind aus den seit Jahren immer wieder aus der Fraktion DIE LINKE gestellten diversen Anfragen, zuletzt der in der zweiten Junihälfte beantworteten Drs. 21/13484, für die interessierte Öffentlichkeit ablesbar.
Um weiterhin möglichst vollständige Zahlen über Anzahl, Art und Umfang der Atomtransporte zumindest durch Hamburgs Hafen verfügbar zu machen, werden aus der Fraktion DIE LINKE hier zum nunmehr 33. Mal dem Senat umfassend Fragen zum Themenkomplex gestellt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat,
bezogen auf Transporte von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen in und aus dem Hamburger Hafen sowie durch das Hamburger Stadtgebiet ab dem 20.09.2018 bis zum Zeitpunkt der Bearbeitung dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage:
(Bitte die Tabellen in den Anlagen 1 und 2  zur Drs. 21/14386 für alle Transporte entsprechend fortführen.)
1. Wann erfolgten Transporte von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen (bitte Datum des Eingangs bzw. Ausgangs soweit vorhanden)?
2. Um welche beförderten Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe handelte es sich dabei jeweils?
3. In welchem Umfang und welcher Menge sind Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe jeweils transportiert worden (bitte Angabe im passenden Maß)?
4. Wie hoch war die jeweilige Aktivität der Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe (bitte Angabe im passenden Maß)?
5. Wie wurden die Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe jeweils klassifiziert?
6. Welche Art von Behältern wurde zum Transport der Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe jeweils verwendet (bitte genaue Typen-Kennung der Behälter angeben)?
7. Welche Beförderungsmittel (z.B. Schiff, Bahn oder Lkw) wurden zum Transport der Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe jeweils verwendet?
8. Wo wurden die Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe jeweils umgeladen?
9. Wie lange wurden die Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe jeweils gelagert?
10. Wer war der jeweilige Absender (Firma mit Ortsangabe) der Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe?
11. Wer war der jeweilige Empfänger (Firma mit Ortsangabe) der Kernbrennstoffe und welcher (bei sonstigen radioaktiven Stoffe) der Zielhafen?

Zu den meldepflichtigen Kernbrennstofftransporten für den Zeitraum vom 20. September 2018 bis zum 4. Januar 2019 siehe Anlage 1, zur Legende siehe Anlage 5.
Daten über die im Gefahrgut-Informations-System der Polizei (GEGIS) gemeldeten Transporte liegen nur für die jeweils letzten drei Monate vor. Die Transportvorgänge mit sonstigen radioaktiven Stoffen für den Zeitraum vom 4. Oktober 2018 bis 4. Januar 2019 sind in Anlage 2 zusammengefasst. Die Dauer des Umschlags sowie die Namen und Adressen der Absender und der Empfänger werden in GEGIS nicht erfasst.

12. Zuletzt in der Drs. 21/14386 gab der Senat in der zweiten Septemberhälfte Überblick über Mängel bei der Kontrolle von Güterbeförderungseinheiten (CTU) im Zusammenhang u.a. mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7 für Schiffe und LKW.
Sind dem Senat für die Zeit danach solche bekannt? Wenn ja, bitte mit Datum und möglichst konkreter Beschreibung der Mangelart u.a. wie in Anlage 3 zur Drs. 21/14386 aufführen.

Daten über die bei Kontrollen festgestellten Mängel im Zusammenhang mit dem Transport radioaktiver Güter für den Zeitraum vom 19. September 2018 bis zum 6. Januar 2019 sind in der Anlage 3 zusammengestellt.
In diesem Zeitraum wurden durch die Polizei 226 Kontrollen im Zusammenhang mit dem Transport radioaktiver Güter auf Schiffen, auf der Straße und im Schienenverkehr durchgeführt. Davon verliefen 214 Kontrollen ohne Beanstandungen, zwölf Kontrollen im Zusammenhang mit dem Verkehrsträger Schiff führten zu zwölf Mängeln formaler und einem Mangel sicherheitsrelevanter Art. Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und dem Schienenverkehr wurde kein Mangel im Zuständigkeitsbereich der Polizei Hamburg festgestellt.

13. Am 25.10.18 startete Augenzeugenberichten zu Folge im Hamburger Hafen ein Atomtransport per Zug. Das Uranerzkonzentrat (Yellow Cake) kam den Informationen zu Folge mit einem Schiff der Reederei MACS aus Namibia. In 12 Containern wurde es am Süd-West-Terminal auf die Eisenbahn umgeschlagen. Die Wagen verließen den Terminal gegen 16 Uhr zum Hafenbahnhof Süd, wurden dann aber gegen 17 Uhr zurück auf das Gelände von C. Steinweg gefahren und dort direkt neben dem Zaun an der öffentlichen Straße Kamerunweg abgestellt und mindestens eine Nacht  auf dem Betriebsgelände in unmittelbarer Nähe zu Parkplätzen, wo LKW - Fahrer übernachten, stehen gelassen. Die  Urancontainertragwagen verließen schließlich den Hamburger Hafen im zweiten Anlauf am 29.10.2018. Vor diesem Hintergrund fragen wir:
a. Warum fuhr der abfahrbereite Zug vom Güterbahnhof Hamburg Süd in das Terminal zurück?

Nach Erkenntnissen der Polizei konnte der Güterzug aufgrund eines Bombenfundes in der Nähe der Bahnstrecke im Bereich Trier nicht planmäßig fahren.


b. Recherchen zu Folge komme eine Zug-Streckensperrung zwischen Koblenz und Trier wegen der Entdeckung einer Weltkriegsbombe neben der Strecke als Erklärung hierfür in Frage. Sollte dies der Grund sein: Warum verließ der Uranzug zunächst das Terminal von C. Steinweg, obwohl die Bombe schon am Tag zuvor (Mittwoch) entdeckt worden war, also die Streckensperrung bereits erfolgt war?
Informationen zu Fahrstreckenplanungen und Fahrplanänderungen der DB Cargo AG zu Zügen mit Gefahrgut liegen der Polizei nicht vor.


c. Wie lange stand der Zug mit den Urancontainern auf dem Gelände der Firma C. Steinweg am SWT neben dem Zaun in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Straßenbereich. Wann wurden die Urancontainer abgeladen und entfernt?
Die Polizei kann Informationen zu Standzeiten von gefährlichen Gütern, die eine Umschlagsanlage bereits verlassen haben, aus GEGIS nicht rückwirkend abrufen. Insofern liegen der zuständigen Behörde keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.


d. Wurden die parkenden LKW-Fahrer darüber unterrichtet, dass neben ihnen ein Zug mit radioaktiver Ladung abgestellt wurde? Wenn nein, warum nicht?
Durch die Polizei erfolgte keine Unterrichtung der LKW-Fahrer. Im Übrigen lag nach den Feststellungen der zuständigen Wasserschutzpolizei die unmittelbar an der Außenseite der von der Fragestellung umfassten Container festgestellte Strahlung erheblich unter dem nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften geltenden Maximalwert; die gemessenen Werte lagen sogar unter den für Messungen in zwei Meter Entfernung vom Objekt geltenden Maximalwert.

e. Ist es erlaubt, einen Zug mit radioaktiver Fracht direkt in der Nähe einer öffentlichen Straße über eine längere Zeit abzustellen? Gibt es eine Verpflichtung, die Öffentlichkeit über die ausgesendete Strahlung aufzuklären?
Ein Abstellen im Sinne der Fragestellung eines mit sonstigen radioaktiven Stoffen der Klasse 7/UN 2912 beladenen Zuges ist unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften gemäß Abschnitt 7.5.11 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) zulässig. Verpflichtungen im Sinne der Fragestellung gibt es aufgrund gefahrgutrechtlicher Vorschriften nicht.

f. Impliziert eine Genehmigung für einen Hafenbetrieb mit radioaktiven Stoffen umzugehen nicht auch den Schutz der Bevölkerung? Ist ein Unternehmen nicht verpflichtet die Aussetzung zu Strahlung so gering wie möglich zu halten (im vorliegenden Fall hätte C. Steinweg den Zug zurück auf das Gelände fahren können, an einer Stelle die sich nicht in unmittelbarer Nähe zu einer öffentlichen Straße befindet)?
Die von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungen beziehen sich auf feste Gefahrgutlagerplätze in den Hafenumschlagsbetrieben. Für die Gefahrgutlagerplätze sind ein Schutz Dritter und die Grenzwerte für die Einzelperson der Normalbevölkerung einzuhalten.
Sollten die Container noch nicht auf den Gefahrgutlagerplatz umgelagert sein, gilt weiterhin das Gefahrgutrecht.

In der Drs. 20/13644 führt der Senat aus, Umschlag von mit Luftfracht transportierten Kernbrennstoffen habe es in Hamburg seit vielen Jahren nicht gegeben. Über den Transport von sonstigen radioaktiven Stoffen per Luftfracht lägen dem Senat keine Informationen vor, da die Zuständigkeit für die Aufsicht für diesen Transportweg beim Luftfahrtbundesamt liegt.
In  der Drs. 20/14621 führt der Senat aus, die Zuständigkeit für die Aufsicht über Transporte radioaktiver Stoffe auf bundeseigenen Eisenbahnstrecken liege beim Eisenbahnbundesamt.
14. Vor diesem Hintergrund fragen wir, ob dem Senat über den Schifftransport hinaus auch Beanstandungen bei anderen Transportarten bekannt sind? Wenn ja, bitte möglichst in der Tabelle mit angeben.

Die Kontrollen der Polizei erfolgen zum überwiegenden Teil nach dem Löschen eines Schiffs und vor dem Verladen auf den Verkehrsträger Straße/Schiene. Festgestellte Mängel werden daher dem Seeverkehr (Verkehrsträger Schiff) zugeordnet, im Übrigen siehe Antwort zu 12.


15. Insgesamt sechs Hamburger Betriebe haben eine Umschlagsgenehmigung nach § 7 StrlSchV : die drei zur HHLA gehörenden Terminals CTB, CTT und CTA, der Unikai, den die HHLA und die Grimaldi- Reedereigruppe gemeinsam betreiben, Eurogate sowie das Hafenunternehmen C. Steinweg. Davon ist die Genehmigung HH-RA 37/98 (HHLA Container Terminal Tollerort GmbH) bis zum 30. September 2018 befristet (vgl. Drs. 21/ 12376).
Hat der Betrieb erneut eine verlangt beziehungsweise erhalten?

Der Betrieb hat eine Genehmigung beantragt und erhalten.
Der freiwillige Verzicht der HHLA zum Umschlag von Kernbrennstoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 Atomgesetz (AtG) bleibt davon unberührt, siehe dazu auch Drs. 21/13484.

Bezogen auf zukünftige Transporte von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen in und aus dem Hafen Hamburg sowie durch das Hamburger Stadtgebiet fragen wir soweit Meldungen vorliegen:
16. Hat es seit Mitte Juni bei der hamburgischen Genehmigungsbehörde (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz) weitere Antragstellungen/Genehmigungen auf Zulassung zur Beförderung „sonstiger radioaktiver Stoffe“ gegeben? Wenn ja, bitte die Unternehmen auflisten.

Nein.

17. Wie viele und welche gültigen Genehmigungen für den Transport radioaktiver Stoffe liegen der Umweltbehörde derzeit vor?
Bitte auflisten mit Genehmigungsnummer, Beginn und Ende der Genehmigungsdauer, maximal zulässige Transportzahl und Menge (in Kilogramm oder Tonnen), Absender und Empfänger, Transportmittel und Art des Stoffes sowie der Behälterbezeichnung.

In der Anlage 4 (zur Legende siehe Anlage 5) sind die zum Zeitpunkt dieser Anfrage der zuständigen Behörde vorliegenden Genehmigungen für Kernbrennstofftransporte aufgelistet. Weitere Angaben werden nicht erfasst. Auf die vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit regelmäßig aktualisierte Liste aller gültigen Transportgenehmigungen wird verwiesen.     https://www.bfe.bund.de/SharedDocs/Downloads/BfE/DE/fachinfo/ne/transportgenehmigungen.html).

18. Aus diversen Drucksachen zum Thema Atomtransporte geht hervor, dass die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) seit Beginn der Legislaturperiode im Frühjahr 2015  mit Vertretern von mindestens vier Umschlagsunternehmen sowie Reedereien das Thema Selbstverzicht auf Atomtransporte bzw. -umschlag besprochen hat. Hapag-Lloyd und die HHLA, „zwei für den Hamburger Hafen bedeutsame Unternehmen“ (Drs. 21/13484) gaben zur Jahresmitte bekannt, freiwillig darauf verzichten zu wollen, Kernbrennstoffe im Hamburger Hafen umzuschlagen.
Auf die Frage, ob weitere Gespräche zu freiwilligem Selbstverzicht stattgefunden bzw. Termine vereinbart sind, antwortete der Senat im Rahmen dieser Anfragereihe bisher mehrmals, „die zuständige Behörde befindet sich im kontinuierlichen Austausch mit der Hafenwirtschaft. Es sind weitere Termine vorgesehen. Aus Vertraulichkeitsgründen können die Gesprächspartnerinnen und -partner nicht genannt werden… Der Senat strebt an, dass sich weitere Hafenunternehmen anschließen.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir, ob  sich die Firmen C. Steinweg (Süd-West Terminal) GmbH & Co. KG und EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG mittlerweile gegenüber dem Senat zu einem eventuellen zukünftigen freiwilligen Umschlagsverzicht geäußert haben? Wenn ja, soll es sich dabei um einen Verzicht auf jede Art von Atomtransporten handeln oder nur in der eingeschränkten Weise wie bei der HHLA? So schlägt z.B. C. Steinweg unseres Wissens nach keine Kernbrennstoffe, sondern "nur" Uranerzkonzentrat um.
Wenn nein: Hat die zuständige Behörde bei ihrem kontinuierlichen Austausch mit der Hafenwirtschaft weitere Gespräche mit Firmen zum Themenkomplex atomarer Umschlag geführt?

Die Firmen C. Steinweg (Süd-West Terminal) GmbH & Co. KG und Eurogate GmbH & Co. KGaA, KG haben sich noch nicht geäußert. Die zuständige Behörde steht weiterhin in Kontakt zu den relevanten Hafenunternehmen. Im Übrigen siehe Drs. 21/13484 und 21/14386.

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