GA: Fragebogenaktion zu Abwässern in Kleingärten – Nachfragen zu den Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/15141 und 21/15494

Stephan Jersch

Die umstrittene Fragebogen-Aktion zu Abwässern unter Hamburgs Kleingärtnerinnen und Kleingärtner scheint nicht auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft worden zu sein. Trotzdem beharrt die Behörde auch auf verdachtsunabhängigen Durchsuchungen von Schrebergärten.

22. Februar 2019
Große Anfrage

der Abgeordneten Stephan Jersch, Deniz Celik, Norbert Hackbusch,
Sabine Boeddinghaus, Martin Dolzer, Dr. Carola Ensslen, Cansu Özdemir,
Christiane Schneider, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE)
vom 25.01.19
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/15965 -
Betr.:    Fragebogenaktion zu Abwässern in Kleingärten – Nachfragen zu den Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/15141 und 21/15494

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) und der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg (LGH) beabsichtigen, sich in einer „Fragebogenaktion in den Kleingärten zu Abwassermissständen“ an die Hamburger Kleingärtner/innen zu wenden. Dieser Fragebogen war bereits Gegenstand der oben genannten Anfragen an den Senat. Die Antworten des Senats zu den oben genannten Drucksachen geben Anlass zu einigen Nachfragen.
Dazu fragen wir den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH), wie folgt:

 

1.    Erhebt die BUE auch von Pächtern/-innen, die keine Dauerbewohner/-innen sind, Abwassergebühren?
Wenn ja: Wie hoch ist die Anzahl der Parzellen beziehungsweise Pächter/-innen, von denen die BUE eine Abwasserabgabe erhebt? Wie passt es zusammen mit dem im Anschreiben zum Fragebogen formulierten Ziel, Umweltsündern auf die Spur kommen zu wollen?
2.    Wie hoch ist die Anzahl der Parzellen beziehungsweise Pächter/-innen, von denen die BUE eine Abwasserabgabe erhebt? Bitte jährlich für den Zeitraum von 2008 bis 2018 aufschlüsseln.

Die Abwasserabgabe für Parzellen in Kleingärten wird auf Grund des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (HmbAbwAG) erhoben. Sie ist zu entrichten für die Versickerung von Abwasser, soweit die Abwasserbehandlung nicht dem Stand der Technik entspricht. Die hierfür erforderlichen Prüfungen auf Kleingartenflächen werden durch die zuständige Behörde im Rahmen der Überwachungstätigkeiten seit 2017 vorgenommen. Hierbei wurde festgestellt, dass auch Pächterinnen und Pächter, die nicht Dauerbewohner sind, Abwasserabgabe entrichten. Bisher konnte die Anzahl von 30 auf 19 reduziert werden. Bei den Dauerbewohnern konnte die Anzahl von 257 auf 186 reduziert werden.
Alle noch verbleibenden Fälle werden weiterhin überprüft, um die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall festzulegen.
Die Daten dazu sind in der Vergangenheit statistisch nicht erfasst. Das Auswerten und Aufbereiten von hunderten Fällen pro Jahr ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

3.    Welche Gefahren für die Umwelt sieht die BUE darin, wenn in Kleingärten dichte, zertifizierte Abwassertanks eingesetzt werden, um Abwässer aufzufangen, die durch Entsorgungsunternehmen abgepumpt werden?

Der Betrieb von dichten Abwassersammelgruben, mit vollständiger Abfuhr des Abwassers durch zugelassene Abfuhrunternehmen, verursacht keine Verunreinigungen von Böden oder Gewässern. Jedoch sind die Kleingartenflächen in Hamburg nicht generell für das Befahren mit den entsprechenden Fahrzeugen geeignet. Soweit das Dauerwohnen auf Parzellen zulässig ist, sind dichte Abwassersammelgruben zu betreiben.

4.    In Bremen sind dichte Sammelgruben nicht nur erlaubt, sondern sie sind seitens der Stadt und des Kleingärtnerdachverbandes sogar erwünscht. Durch dichte, zertifizierte Gruben und regelmäßige Abpumpnachweise wird eine Kontamination der Umwelt durch Abwässer verhindert. In Essen werden Kleingärten ans öffentliche Abwassernetz angeschlossen. Wie beurteilt der Senat diese Lösungen und welche Argumente sprechen dafür beziehungsweise dagegen, die Bremer beziehungsweise die Essener Lösung auch in Hamburg anzuwenden?

Sowohl in der Frage der Abwassersammelgruben als auch hinsichtlich der Sielanschlüsse von Lauben gibt es in Deutschland unterschiedliche Modelle und Vorgehensweisen.

Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen in Kleingärten ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen. Einschlägig ist hier vor allem das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Zulässig ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Laube in einfacher Ausführung. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Laube dem Kleingärtner einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen soll und darüber hinaus dem Aufbewahren von Geräten und Gartenerzeugnissen dient. Die vorgeschriebene einfache Ausführung wirkt einem hohen Kapitaleinsatz entgegen und damit hohen Ablösesummen im Fall des Pächterwechsels. Begründet ist die Regelung durch die sozialpolitische Funktion des Kleingartenwesens
Aus dem Merkmal „nicht zum dauernden Wohnen geeignet“ ergibt sich das Verbot von Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Als nachfolgende Landesregelungen hat Hamburg in Merkblättern präzisiert, welche Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen in Kleingartenlauben unzulässig sind.
Darüber hinaus sind die unzulässigen Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Kleingartenlauben in der Vereinssatzung mit Gartenordnung sowie in den Einzelpachtverträgen festgehalten.

Abwassersammelgruben werden in Lauben ohne Wohnrecht von der zuständigen Behörde und vom Dachverband der Hamburger Kleingärtner, dem LGH, abgelehnt. Sie werden als nicht konform mit dem BKleingG betrachtet, da sie der einfachen Ausstattung einer Laube widersprechen und auch aus sozialen Gründenproblematisch wären, da sie zu einer Erhöhung des Ablösebetrages führen würden.

Das bremische Landesrecht trifft dazu keine vom Bundesrecht abweichende Regelung, sondern regelt lediglich wie zu verfahren ist, wenn es Ver- und Entsorgungseinrichtungen in der Laube gibt und deren regelmäßige Benutzung einen nicht unerheblichen Anfall von Abwasser erwarten lässt.

Die Zulässigkeit von Anschlüssen an die öffentlichen Abwasseranlagen, an das Schmutzwassersiel, ist ebenfalls differenziert zu bewerten.
Sielanschlüsse von Lauben, bekannt als „Essener Modell“, werden von der zuständigen Behörde und dem LGH abgelehnt. Auch sie werden als nicht gesetzeskonform mit dem BKleingG betrachtet, da auch sie der geforderten einfachen Ausstattung einer Laube widersprechen und sind darüber hinaus ebenfalls aus sozialen Gründen (Erhöhung des Ablösebetrages) abzulehnen.

Sielanschlüsse von Vereinshäusern und Abwasserübergabestellen sind dagegen – wo immer es die Lage zulässt – erforderlich. Die Lage neuer Anlagen ist so zu wählen, dass ein Sielanschluss möglich ist. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind in diesen Fällen Abwassersammelgruben einzubauen.

5.    Welche Summe befindet sich derzeit im Kleingarteninfrastrukturfonds des LGH und ist es möglich, daraus die Kleingartenvereine bei der Finanzierung eines Anschlusses ans öffentliche Abwassernetz zu unterstützen?
Wenn ja: Welche Planungen gibt es dazu?
Wenn nein: warum nicht?

Der LGH bezuschusst kontinuierlich aus seinem Infrastrukturfonds Abwasser-Übergabestellen bei den, ihm angeschlossenen Kleingartenvereinen.
Die Zielvorgabe des LGH ist, in naher Zukunft alle Kleingartenvereine mit mindestens einer Abwasser-Übergabestelle auszustatten.

Folgende Varianten werden vom LGH bezuschusst:
- separate Abwasser-Übergabestellen inklusive Sielanschluss sowie
- in oder an einem Vereinsheim integrierte/angebaute Abwasser-Übergabestellen mit Sielanschluss.

In 2018 wurden vier Maßnahmen der Mitgliedsvereine des LGH aus dem Kleingarteninfrastrukturfonds bezuschusst. Weitere Maßnahmen wurden beantragt und werden in diesem Jahr gefördert.
Insgesamt stehen aus dem Kleingarteninfrastrukturfonds des LGH derzeit ca. 300.000 € zur Verfügung.

6.    Wenn sich ein Kleingartenverein auf eigene Kosten an das Abwassernetz anschließen ließe: Welche Kosten würden für den Verein entstehen?

Über Kosten, die einem Verein entstehen, wenn er selbst sein Vereinshaus oder seine Abwasser-Übergabestelle an das Abwassersiel anschließt, hat die zuständige Behörde keine Kenntnisse. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Kosten u.a. in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten von Verein zu Verein stark differieren.
 
7.    Ist die Kompostierung menschlicher Fäkalien nach Ansicht des Senats innerhalb von Kleingärten, die nicht nur Erholungsgebiete sind, sondern in denen immer auch Nahrungsmittelproduktion in Form des Anbaus von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf stattfindet, vollkommen gefahrlos? Welche Formen der Kompostierung sind dabei nach Ansicht des Senats empfehlenswert?

Seitens der zuständigen Behörde wird darauf hingewiesen, den bei der Kompostierung von Fäkalien gewonnenen Kompost ausschließlich für die Düngung von Zierbeeten zu verwenden.
Grundsätzlich kann die Kompostierung von menschlichen Fäkalien die Gefahr bergen, dass Schadstoffe (z. B. Medikamentenrückstände) oder pathogene Keime in die Komposterde gelangen und als Anhaftung an Obst oder Gemüse vom Menschen aufgenommen werden. Um einen hygienisch unbedenklichen Kompost zu erhalten, ist eine ordnungsgemäße Kompostierung unerlässlich. Während des Rotteprozesses müssen möglichst Temperaturen von 60 - 70°C erreicht werden, damit z. B. auch Kolibakterien und Salmonellen weitgehend abgetötet werden. Bei der Eigenkompostierung werden diese Bedingungen jedoch zumeist nicht erreicht, daher wird im Merkblatt „Wasserversorgungs- und Abwassereinrichtungen“ des LGH darauf hingewiesen, den bei der Kompostierung von Fäkalien gewonnenen Kompost ausschließlich für die Düngung von Zierbeeten zu verwenden. Der LGH gibt in der Broschüre „Fragen und Antworten zu Hamburger Kleingärten“ Tipps zum richtigen Kompostieren. Zu nennen sind beispielsweise die richtige Auswahl der zu kompostierenden Materialien oder das Anlegen und der Aufbau des Komposthaufens.

8.    Inwiefern erfolgt durch das Kompostieren eine Klärung der Abwässer?

Das Kompostieren der Stoffe stellt keine Abwasserbehandlung dar.

9.    Unter der Berücksichtigung von Rückständen durch Medikamente, die durch die Frage 7. erwähnten Kompostierung in Kleingärten anfallen:
a)    Welche verschiedenen Schadstoffe sind hierin enthalten und in welchen Mengen?
b)    Welche dieser Schadstoffe stellen dabei eine besondere Gefahr (zum Beispiel für das Grundwasser, für die Kleingärtner/-innen oder für im Garten spielende Kinder) dar und worin besteht diese jeweils?
c)    Welche Mengen dieser Schadstoffe gelangen auf diese Weise
jeweils ins Erdreich?
d)    Mit welchen Mengen ist zu rechnen, wenn die von der BUE angestrebte Kompostierung in den etwa 40 000 Kleingärten flächendeckend umgesetzt würde?
e)    In welchen Bereichen könnten dabei bestehende Grenzwerte überschritten werden?

In menschlichen Fäkalien können Rückstände an Wirkstoffen bzw. deren Metabolite aller verabreichten Medikamente wie z. B. Schmerzmittel oder Röntgenkontrastmittel enthalten sein. Die Mengen der Rückstände sind dabei substanz- und individuenabhängig, zudem bedingt die ärztlich verordnete bzw. aufgenommene Dosis die ausgeschiedene Menge.
Insbesondere schwer abbaubare Medikamentenrückstände, aber auch Nährstoffe wie Nitrat, Phosphor etc. können durch Auswaschung mit dem Sickerwasser in das Grundwasser gelangen und zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität führen. Insbesondere in Wasserschutzgebieten gelten zur Sicherung der Trinkwasserversorgung hohe Anforderungen an den vorsorgenden Grundwasserschutz, weshalb dort die Kompostierung der Inhalte von Trockentoiletten verboten ist.

f)    Bis zu welchen Grad werden die in den Fäkalien enthaltenen Medikamentenrückstände durch eine Kompostierung entfernt?

Die Abbauprozesse sind wirkstoffspezifisch und von den im Kompost herrschenden Bedingungen abhängig, sodass dazu keine generelle Aussage gemacht werden kann.

g)    Sollen Kleingärtner, die Medikamente einnehmen, ihre Fäkalien ebenfalls kompostieren und im Garten ausbringen?

Die Entscheidung eine Trockentoilette zu verwenden, obliegt den Pächterinnen und Pächtern bzw. den Kleingartenvereinen, soweit die Parzelle nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt. Im Übrigen ist das Nutzen von Trockentoiletten außerhalb von Wasserschutzgebieten allgemein zulässig. Einer besonderen Regelung in Bezug auf Kleingartenflächen bedarf es aus Sicht der zuständigen Behörde nicht.

10.    Zukünftige Parzellen sollen angeblich nur noch eine Größe von etwa 250 m2 haben. Bei einem Drittel Obst- und Gemüseanbau, etwa einem Drittel bebauter Fläche, Hecken, Wege et cetera und einem Drittel Erholungsnutzung bleibt nur eine verschwindend kleine Fläche, auf die der Fäkalkompost ausgebracht werden könnte.
a)    Wie soll auf einer derart kleinen Fläche eine Entsorgung erfolgen?

b)    Welcher Unterschied besteht dann zu dem von der BUE angeprangerten Verfahren der ungeklärten Einleitung menschlicher Ausscheidungen ins Erdreich?

Neue Parzellen werden in der Regel in einer Größe von 300 m² hergestellt. Es kann im Rahmen von Nachverdichtungen auch zu kleineren Flächen kommen.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung Trockentoiletten zu nutzen. Alternativ können auch Campingtoiletten (Chemietoiletten) verwendet werden, wenn eine Abwasserabkippstation im Kleingartenverein zur Entsorgung der Inhalte zur Verfügung steht. Im Übrigen obliegt die genaue Gestaltung den Kleingartenvereinen mit ihren Pächterinnen und Pächtern im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten.

c)    Welche Menge an menschlichem Kot und Urin fällt in einem durchschnittlichen Sommerhalbjahr auf allen Hamburger Kleingartenparzellen in etwa an? Falls keine Zahlen vorliegen, so reicht eine begründete Schätzung.

Hierzu liegen keine Daten vor. Da die Anzahl der vorhandenen Trockentoiletten, der zugehörigen Nutzer/innen und der Nutzungshäufigkeit nicht bekannt sind, ist auch eine Schätzung ist nicht möglich.

11.    In der Drs. 21/15141 listet der Senat in seiner Antwort zu Frage 1. die Anzahl der zwischen 2015 und Ende 2018 erfolgten Kontrollen von Kleingartenparzellen auf. Insgesamt erfolgten im genannten Zeitraum demnach 5 415 Kontrollen. Angaben zu den Ergebnissen kann der Senat nicht liefern, gleichzeitig wird daraus aber die Notwendigkeit der Überprüfung aller Parzellen mittels der Fragebogenaktion zu Abwassermissständen abgeleitet. Vor dem Hintergrund der Bedeutung für alle Hamburger Kleingärtner/-innen fragen wir den Senat:
a)    Wie definiert der Senat die Tatbestände eines „erheblichen Abwassermissstandes“ beziehungsweise eines „geringen Abwassermissstandes“? Bitte mit Beispielen aus der Praxis erläutern.

Als erheblicher Abwassermissstand wird die Versickerung von Schmutzwasser, z. B. aus Wasserspültoilette, Ausstattungen wie sie in einer Wohnung üblich sind, eingestuft, insbesondere bei großen Abwassermengen.
Als geringer Abwassermissstand wird die Versickerung von Grauwasser, z. B. Geschirrspülen, in geringen Mengen eingestuft.

b)    In Zahlen: Welche Ergebnisse haben die bisherigen Überprüfungen geliefert beziehungsweise warum hält der Senat es für rechtmäßig, auf Basis einer unklaren Datenlage alle Kleingärtner/-innen unter einen Generalverdacht zu stellen?

Die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner werden nicht unter Generalverdacht gestellt. Nachdem in den Jahren 2009 bis 2013 noch bei 50 - 80 % der durchgeführten Kontrollen Mängel festgestellt wurden, ist die Mängelquote in den Folgejahren auf ca. 20 % gesunken. Dies ist auch der aktiven Mitwirkung der Vereinsvorstände der Kleingartenvereine zu verdanken. Die Vereinsvorstände haben zunehmend, insbesondere nach Auftreten von Beschwerdefällen, ihre Mitglieder erfolgreich aufgefordert Missstände zu beseitigen, so dass bei den dann noch stattgefundenen Kontrollen durch die zuständige Behörde deutlich weniger Mängel festzustellen waren.
Auf Grund der vorgefundenen Abwassermissstände in der Vergangenheit, gehört es zu den Aufgaben der für die Überwachung der Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde, im Rahmen der Möglichkeiten, dafür Sorge zu tragen, dass Abwassermissstände dauerhaft abgestellt werden. Um dies zu gewährleisten ist die Etablierung einer Selbstkontrolle in den Kleingartenvereinen, neben den behördlichen Kontrollen, unerlässlich.

12.    Bezogen auf die in Frage 11. erwähnten Kontrollen: Trifft es zu, dass seitens der BUE keine Dokumentation der Arbeitsergebnisse stattfindet?
    Wenn ja: Welche Gründe liegen dafür vor?
13.    Auf wie vielen der 5 425 kontrollierten Parzellen wurden schwere (erhebliche) Abwasserverstöße festgestellt und welche sind dies?
14.    In wie vielen der unter Frage 13. genannten Fälle wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet? Wie ist der Sachstand in diesen Verfahren (Einstellung, Bußgeldverhängung, Rechtsbeihilfe eingelegt)?

Die von der zuständigen Behörde durchgeführten Kontrollen und ggf. weiteren Maßnahmen werden in Akten dokumentiert, jedoch statistisch nicht erfasst.
Eine nachträgliche Auswertung der o.g. Kontrollvorgänge ist in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Durch die zuständige Behörde wurden seit 2014 insgesamt 76 Bußgeldverfahren eingeleitet. Davon wurden vier Verfahren eingestellt, vier Verwarngelder verhängt und 68 Bußgeldbescheide erlassen. Davon wurde ebenfalls in vier Fällen Einspruch eingelegt.

15.    In wie vielen Fällen wurde der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben?

Die Polizei hat in 82 Fällen Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Verfahren an die Staatsanwaltschaft Hamburg abgegeben.

a)    Wie viele Strafverfahren wurden eingeleitet?
b)    Wie viele Strafverfahren wurden auf welcher rechtlichen Grundlage (zum Beispiel §§ 170 Absatz 2, 153, 153a StPO) eingestellt?
c)    Wurden Anklagen erhoben und gab es bereits Urteile?
Wenn ja: bitte Aktenzeichen nennen.

Im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA wird nicht erfasst, ob ein Verfahren im Zusammenhang mit einer kontrollierten Kleingartenparzelle steht. Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls kommen Straftaten nach den §§ 324, 324a und 326 StGB in Betracht. Es müssten vor diesem Hintergrund zur Beantwortung der Frage alle Verfahren händisch ausgewertet werden, in welchen in MESTA im Register 7106 Js als Tatvorwurf eine der vorbezeichneten Strafvorschriften verzeichnet ist. Hierbei handelt es sich, vorbehaltlich der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA, seit 2015 um 1.169 Verfahren. Die Beiziehung dieser Akten und die erforderliche händische Verfahrensauswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

16.    Zu den 5 425 Kontrollen: Welche der derzeit circa 310 Hamburger Kleingartenvereine wurden kontrolliert und mit jeweils welchem Ergebnis? Bitte auflisten mit den Spalten Verein, Zeitraum, Anzahl kontrollierter Parzellen, Anzahl festgestellter Verstöße, die auch an die Staatsanwaltschaft gemeldet wurden.

Wie bereits in Drs. 21/15141 ausgeführt, werden die Daten in erfragter Form nicht erfasst und können auf Grund der hohen Anzahl kontrollierter Parzellen in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nachträglich aufbereitet werden.
Zu den Verfahren die durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden siehe Antwort zu 15.

17.    Dem Vernehmen nach hat ein Mitarbeiter der BUE gegenüber Teilnehmern (Kleingärtnern/-innen) auf Schulungs-Veranstaltungen des LGH mehrfach erklärt, er habe das Recht, „in jede Laube hineinzugehen“, und dass eine Weigerung des Pächters oder der Pächterin einen kostenpflichtigen Polizeieinsatz („bis 50 000 Euro“) zur Folge habe und dass dies „zur Not mit Waffengewalt“ geschehe.
a)    Trifft es zu, dass solche oder ähnliche Aussagen von einem oder mehreren Mitarbeitern der BUE gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern, Wertermittlern oder Fachberatern von Kleingartenvereinen getroffen worden sind?
b)    Trifft es zu, dass Pächter/-innen in jedem Fall auch gegen ihren Willen Mitarbeiter/-innen der Umweltbehörde den Zutritt zu ihrer Laube gestatten müssen?
c)    Erfüllt der Umstand, dass in einer Laube eine Toilette vermutet wird, die Voraussetzungen zur Berechtigung Dritter, die Laube ohne richterliche Duldungsverfügung gegen den Willen des Pächters oder der Pächterin zu betreten?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde haben auf Grund von § 101 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 17 HmbAbwG das Recht, im Rahmen der Überwachung neben Grundstücken auch Wohnräume und vergleichbare Räume zu betreten, sofern dies zum Durchführen der Überwachung erforderlich ist. Insofern kann das Betreten auch gegen den Willen der Pächterinnen und Pächter eingefordert werden. Falls den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde der Zugang nicht ermöglicht wird, wird der Zugang mit einer schriftlichen Anordnung, inkl. der Festsetzung eines Zwangsgeldes, eingefordert.

Eine richterliche Duldungsverfügung ist ein Instrument im Rahmen der Strafverfolgung und kann im Rahmen der behördlichen Überwachung nicht angewendet werden.
Selbst wenn es sich bei der zu betretenden Laube um eine Wohnung i.S.v. Art. 13 GG handeln sollte, erlaubt § 101 Abs. 1 Nr. 5 WHG das Betreten durch Bedienstete der zuständigen Behörde, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Gewässeraufsicht erforderlich ist.

§ 101 Abs. 1 WHG und § 17 HmbAbwG normieren verwaltungsrechtliche Duldungspflichten. Falls sich die oder der Verpflichtete weigert, diesen Pflichten nachzukommen, ist für eine zwangsweise Durchsetzung grundsätzlich eine Duldungsanordnung in Gestalt eines Verwaltungsaktes zu erlassen.

d)    Dürfen Mitarbeiter/-innen der BUE auch dann die Laube gegen den Willen des Pächters oder der Pächterin betreten, ohne dass die in 17. c) erwähnte Voraussetzung besteht?
e)    Welche Art von Verstoß muss vorliegen, damit Mitarbeiter der BUE sich (gegebenenfalls zusammen mit der Polizei) gewaltsam Zugang zu Lauben verschaffen? Bitte Beispiele nennen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde verschaffen sich in keinem Fall gewaltsam Zugang zu Gebäuden.

f)    In wie vielen Fällen hat seit dem 1. Januar 2015 die Weigerung
eines Pächters oder einer Pächterin, Mitarbeiter der BUE in seine oder ihre Laube zu lassen, zu einem Polizeieinsatz (mit oder ohne „Waffengewalt“) und/oder einer Geldstrafe (auch unter „50 000
Euro“) für den Pächter beziehungsweise die Pächterin geführt?

Dies wird von der zuständigen Behörde statistisch nicht erfasst.

18.    Im Fragebogen der BUE, Punkte 5 bis 9, soll sich der Pächter verpflichten, sämtliche Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungseinrichtungen aus der Laube zu entfernen, da diese „unzulässig“ seien. Hierbei werden Pächter/-innen, deren Lauben Bestandsschutz genießen, in die Irre geführt und fälschlicher Weise in den Glauben versetzt, dass ihre ebenfalls bestandsgeschützten Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen unzulässig seien.
a)    Trifft es zu, dass vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes rechtmäßig errichtete Gebäude Bestandsschutz genießen?
b)    Trifft es zu, dass dieser Bestandsschutz sich auch auf damals schon und heute noch vorhandene Versorgungs- und Entsorgungsleitungen erstreckt, die nach wie vor genutzt und auch instand gehalten werden können, ohne dass der Bestandsschutz dadurch erlischt?
c)    Wieso wurde im Fragebogen eine derartige Formulierung gewählt?

Der Fragebogen stellt in Verbindung mit den dazugehörigen Anschreiben klar, dass sich die Fragen zu den Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen nur auf Lauben im Sinne des BKleingG beziehen.
Für Lauben, die vor dem 1. April 1983 (Inkrafttreten des BKleingG) errichtet und nie als Wohngebäude genutzt wurden gilt nach § 18 (1) BKleingG lediglich ein objektbezogener Bestandsschutz hinsichtlich der Größe für alle diejenigen Lauben, die vor 1983 rechtmäßig errichtet wurden. In Hamburg können dies aber nie mehr als 24 m² sein, da auch vor Inkrafttreten des BKleingG niemals Lauben größer als 24m² zulässig waren.

Bezüglich der Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen wirkt kein kleingarten­rechtlicher Bestandsschutz. Allerdings kann es für diese Einrichtungen einen allgemeinen Bestandsschutz nach Art. 14 Grundgesetz (GG) geben, wenn die Wasserver- und Abwasserentsorgungs­einrichtungen vor dem 1. April 1983 rechtmäßig errichtet worden waren. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eine zuständige Dienststelle der FHH in der Vergangenheit eine entsprechende Genehmigung erteilt hätte. Der allgemeine Bestandsschutz endet in diesem Fall mit dem Untergang der Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. mit einer eingegangenen Rückbauverpflichtung.

Für Lauben, die nach dem 1. April 1983 errichtet wurden, gilt die maximal zulässige Größe nach § 3 Abs. 2 BKleingG, 24 m² Grundfläche. Abwasserentsorgungseinrichtungen werden als nicht zulässig angesehen, da sie nicht der kleingartenrechtlich gebotenen einfachen Ausstattung entsprechen.

Als Lauben weitergenutzte ehemals bewohnte Behelfsheime genießen in der Regel keinen Bestandsschutz für die Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
Der personengebundene Bestandsschutz nach § 18 (2) BKleingG endet mit Beendigung der Wohnnutzung, d. h. mit dem Auszug des Wohnberechtigten. Der für die Dauer des Wohn­rechts geltende Bestandsschutz der Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen greift dann nicht mehr.

19.    Es liegt ein Schreiben aus dem Büro des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit vor, das erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der BUE geplanten Befragungsaktion aufkommen lässt.
a)    Die BUE stützt ihr Auskunftsersuchen auf § 242 BGB. Warum stützt die BUE ihr Auskunftsersuchen nicht auf das Bundeskleingartengesetz und das Hamburger Abwassergesetz?
b)    Aus welchen Gründen hat die BUE darauf verzichtet, dem Fragebogen eine gemäß Artikel 13 DSGVO obligatorische Datenschutzerklärung beizulegen?
c)    Wenn die Vereinsvorsitzenden den Fragebogen in der jetzigen Form verteilen, also ihre Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeiten, dann ist mit Klagen seitens der Pächter/-innen zu rechnen. Was rät der Senat diesen Vorständen beziehungsweise wie unterstützt er diese?

Die Vereinsvorsitzenden bzw. der LGH verarbeiten die Daten aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit b und f DSGVO i.V.m. mit Pacht - und Vereinsrecht. Auf diese zivilrechtlichen Grundlagen stützt sich auch ihr Fragerecht und ihr Auskunftsanspruch. Ob - wie vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit empfohlen - eine Vorlage zur datenschutzrechtlichen Information nachgereicht werden kann und soll, wird derzeit noch geprüft.