GA: Wildgehege Klövensteen

Stephan Jersch

Viele Fragen, nicht ganz so viele Antworten zu Hamburgs Wildpark im Norden.

18. Dezember 2018

Große Anfrage
der Abgeordneten Stephan Jersch, Deniz Celik, Norbert Hackbusch, Sabine Boeddinghaus, Martin Dolzer, Dr. Carola Ensslen, Cansu Özdemir, Christiane Schneider, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE)
vom 21.11.18
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/15082 -

Betr.:    Wildgehege Klövensteen

Das Wildgehege Klövensteen steht in der öffentlichen Diskussion – auch nachdem die Ausbaupläne nicht weiterverfolgt werden. Dabei geht es im Kern um die Genehmigungssituation des Wildgeheges, die Haltungsbedingungen der Tiere sowie die Abschüsse von Rehwild und Wildschweinen im Gehege für den Wildfleischverkauf.

Dazu fragen wir den Senat:

1.    Laut dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 42 Zoos, Absatz 2, bezieht sich die „Genehmigung auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.“ Welche Genehmigungen gibt es für das Wildgehege Klövensteen? Von wann und durch wen ausgestellt? Auf wie viele Tiere und Tierarten beziehen sich diese Genehmigungen jeweils? Sind diese Genehmigungen in den letzten zehn Jahren verändert worden?
Wenn ja, wie?

Am 30.Mai 2002 wurde von der für Umwelt zuständigen Behörde eine Genehmigung nach § 32 Hamburgisches Naturschutzgesetz (HmbNatSchG) - alt, heute § 42 BNatSchG - erteilt.

Folgender Tierbestand lag der Genehmigung 2002 zugrunde:

Schwarzwild  66, Damwild 35, Muffelwild 19, Sikawild 22, Rotwild 9, Iltis 1 sowie Uhu 5.

Die Zoo-Genehmigung gilt dabei nicht für eine einzelne Tierart, sondern allgemein für die Führung eines Zoos. Zum Zeitpunkt der Genehmigung wird einmal die Ist-Anzahl der Tier festgehalten. Signifikante Änderungen bei den Tierarten oder bei baulichen Veränderungen sind im Vorwege anzuzeigen. Es gab in den letzten 10 Jahren und darüber hinaus keine Änderungsgenehmigung.

2.    Wie viele Tier leben aktuell im Wildgehege? Bitte nach Art und Anzahl aufzählen.

Tierbestandsliste Wildgehege Klövensteen mit Stand 31.Oktober 2018:

ArtAnzahl
Damhirsche20
Europ. Nerze2
Frettchen4
Mufflons25
Rothirsche36
Sikahirsche4
Waschbären2
Wildschweine28
Uhus6
Lachshühner7
Pommerngänse2

 

 

3.    Weiter heißt es im BNatSchG § 42, Absatz 6: „Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen.“ Diese Prüfungen betreffen unter anderem die Haltungsbedingungen und den Artenschutz. Welche Behörden sind für diese Prüfungen zuständig?

Die Behörde für Umwelt und Energie ist für die Prüfung der Einhaltung nach § 42 Abs. 6 BNatSchG zuständig.

 

4.    Wer hat wie oft in dem Zeitraum von 2013 bis 2018 das Wildgehege Klövensteen von Amtswegen mit welchen Ergebnissen überprüft? Bitte einzelne Prüfungen aufführen.

Nachdem im Jahr 2015 ein Leiter des Wildgeheges Klövensteen neu eingestellt wurde, wurde durch die zuständige Fachbehörde eine gemeinsame Begehung des Geheges durchgeführt. Dabei wurden eine umfassende Inaugenscheinnahme vorgenommen, sanierungsbedürftige Gehege benannt und Maßnahmen regelmäßiger Instandhaltung besprochen. In der Folge wurde die Nerzanlage vollständig neu gestaltet und die Uhu-Voliere 2016 neu eingerichtet und den Anforderungen der Europäischen Zoorichtlinie (ZooRL) angepasst.
Die letzte Prüfung erfolgte am 16.Juli 2018. Die Gesamtbeurteilung ist noch nicht abgeschlossen.

 

5.    Gibt es Kontrollen nach dem Lebensmittelrecht wegen des Verkaufs von Wildfleisch durch das zuständige Bezirksamt bzw. durch die Gesundheitsbehörde?
Wenn ja, wann, durch wen und mit welchen Ergebnissen? Bitte einzeln auflisten.
Wenn nein, warum nicht?

Wegen des Verkaufs von Wildfleisch finden regelmäßige risikoorientierte Kontrollen nach dem Lebensmittelrecht durch das zuständige Bezirksamt statt.

 

6.    Die Bürgerinitiative Klövensteensolleben beklagt über ein soziales Netzwerk den Zustand des Geheges, jahrelang sei nichts instand gehalten worden. Liegen den Behörden hierüber Kenntnisse vor und wurde darauf reagiert?
Wenn ja, wie und durch welche Behörden? Welche Behörden sind für die Überprüfung des Geheges zuständig?

Die einzelnen Gehege werden ständig durch das betriebseigene Personal des Wildgeheges im Rahmen der finanziellen und technischen Möglichkeiten des Forst- und Wildgehegebetriebs unterhalten. Notwendige Sanierungs- und Modernisierungsbedarfe sowie Anpassungen an die aktuellen technischen Standards der einzelnen Gehege bzw. auch der gesamten Infrastruktur des Wildgeheges sind mit dem Ziel der nachhaltigen und langfristen Modernisierung in den Masterplan aufgenommen worden.
Für die Überprüfung des Geheges sind das   Bezirksamt Altona,   die Behörde für Umwelt und Energie sowie die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation zuständig.

 

7.    In der Bestandsliste vom 22.02.2017 im Masterplan Naturwildpark Klövensteen werden im Gehege insgesamt sechs Uhus ausgewiesen. In welchen Gehegen sind diese Uhus untergebracht und wie groß sind die Gehege? Bitte einzeln angeben.

Fünf Uhus werden auf der öffentlich zugänglichen Wildparkfläche in einer Voliere mit 300 m² gehalten. Ein Uhu wird im nicht öffentlich zugänglichen, rückwärtigen Raum des Wildgeheges in einer Voliere mit einer Fläche von 24 m² gehalten.

 

8.    Uhus stehen auf der Artenschutzliste. Nach Angabe des Leiters des Wildgeheges während einer „Flugshow“ sei nur ein Uhu flugfähig. Aus welchen Gründen können die anderen Uhus nicht fliegen?

Alle im Wildgehege Klövensteen lebenden Uhus sind flugfähig.

 

9.    Woher stammen diese sechs Uhus? Bitte einzeln angeben.

Fünf Uhus waren schon vor dem Jahre 2002 im Bestand des Wildgeheges. Unterlagen von vor 2002 und damit Informationen über die Herkunft des Altbestandes dieser Uhus liegen dem zuständigen Bezirksamt nicht vor.
Das sechste Tier ist im Wildgehege geschlüpft.

 

10.    Sollten es, wie bei dem flugfähigen Uhu, Nachzuchten von Uhus des Geheges sein, liegt eine artenschutzrechtliche Genehmigung zur Nachzucht vor?

11.    Welchen Inhalt hat diese Genehmigung? Wieso ist in der unter Frage 7. genannten Bestandsliste vermerkt: „Zucht wird unterbunden, …, da Auswilderung untersagt wurde“, wenn doch nachgezüchtet wurde?

Eine artenschutzrechtliche Genehmigung zur Nachzucht ist gesetzlich nicht verankert.
Das Züchten ist prinzipiell erlaubt. Die Zucht wird lediglich aus Gründen des Populationsmanagements unterbunden. Eine Auswilderung von Uhus ist nicht notwendig, da die wildlebende Population stabil ist.

 

12.    Der flugfähige Uhu wird durch den Leiter des Wildgeheges falknerisch betreut, der laut Drs. 20-4822 der Bezirksversammlung Altona über eine Befähigung dazu verfügen soll. Wurde diese Falknerausbildung aus Mitteln der Freien und Hansestadt Hamburg bezahlt?
Wenn ja, wie hoch waren die Ausgaben insgesamt und aus welchen Haushaltsmitteln stammen sie?
Wenn nein, woher stammen die Mittel?

Diese Sachkunde hat der Mitarbeiter schon vor der Einstellung in den Dienst der FHH erworben. Im Übrigen siehe Antwort zu 8.

 

13.    Ist das Präsentieren von „Flugshows“ durch einen stadteigenen Betrieb vor dem Hintergrund der kritischen Diskussion und Protesten, zum Beispiel bei Wildtierauftritten in Zirkussen, noch zeitgemäß?

Im Rahmen der Umweltbildung werden zur Information über heimische Vögel auch die Flugeigenschaften der Uhus gezeigt.

 

14.    Der Drs. 20-4997 der Bezirksversammlung Altona ist zu entnehmen, dass für den Fleischverkauf Tiere im Wildgehege geschossen werden. Insgesamt wurden 321 Tiere geschossen und ihr Fleisch für den Verkauf verwertet. Der Bestand der Herdentiere des Geheges wird zu Jahresende damit jeweils fast halbiert. Ist die Haltung von Schalenwild und Wildschweinen im Gehege dann folgerichtig als Fleischproduktionsstätte beziehungsweise als landwirtschaftliche Wildhaltung einzuordnen?
Wenn nein, warum nicht?

Nein. Die Haltung dient der Zurschaustellung von Tieren mit vornehmlich umweltpädagogischen Hintergründen. Der Abschuss der Tiere erfolgt zur Gewährleistung einer artgerechten Wildbestandsdichte.

 

15.    Welche einschlägigen Gesetze und Richtlinien zur Tierhaltung und
Lebensmittelkontrolle finden Anwendung? Finden diesbezüglich Kontrollen statt?
Wenn ja, durch wen und wann?
Wenn nein, warum nicht?

Anwendung finden das Tierschutzgesetz, das Lebensmittel-Futtermittel-Gesetzbuch sowie die einschlägigen Verordnungen, Richtlinien und Leitlinien dieser Fachbereiche.
Kontrollen finden risikoorientiert mehrfach im Jahr durch die Abteilung Veterinärwesen des zuständigen Bezirksamtes statt.  

 

16.    Welche Genehmigungen wurden hierfür erteilt?

Es bedarf hier einer Anzeige durch den Lebensmittelunternehmer.

 

17.    Die Entsorgung von bei der Lebensmittelgewinnung anfallenden Resten ist strikt reglementiert. Die nicht für  den menschlichen Verzehr bestimmten Tierteile müssen nach den Bestimmungen des TNP-Rechts in gesonderten Behältnissen gesammelt und entsorgt werden. Von wem wird die Entsorgung der Schlachtabfälle im Wildgehege Klövensteen kontrolliert? Stimmen die in Rechnung gestellten Abfallmengen mit den Verkaufsmengen überein?

Die Entsorgung der Schlachtabfälle wird durch die Abteilung Veterinärwesen des zuständigen Bezirksamtes kontrolliert. Dabei werden auch die Abgabebelege eingesehen. Aus den verkauften Mengen an Wildfleisch lässt sich nicht auf die Menge des zu entsorgenden Abfallfleisches schließen.

 

18.    Ist der Gesundheitsbehörde der Verdacht bekannt, dass Schlachtabfälle vergraben und/oder der Wildfütterung zugeführt worden sein sollen?
    Wenn ja, gab es Überprüfungen und welche Ergebnisse liegen vor?
Wenn nein, warum nicht?

Generell werden nur Angelegenheiten von grundsätzlicher oder überörtlicher Bedeutung, sowie schwerwiegende, nicht kurzfristig zu behebende Verstöße der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zur Kenntnis gegeben. Der Abteilung Veterinärwesen des zuständigen Bezirksamtes ist kein Verdacht bekannt, dass Schlachtabfälle aus dem Wildgehege Klövensteen vergraben und/oder der Wildfütterung zugeführt worden sein sollen.

 

19.    Die Abschüsse im Gehege finden nach Aussagen von Anwohnerinnen und Anwohnern meist im November und Dezember sonntags früh statt. Dabei werde mit Gewehren ohne Schalldämpfer geschossen, wobei die Tiere werden nicht separiert werden, sondern „in der Herde“ geschossen würden.
Welche Erkenntnisse liegen dem Senat dazu vor und wie beurteilt der Senat diese Vorgehensweise?

Das Gehegewild wird vornehmlich in den Monaten Oktober bis Dezember erlegt. Ein Erlegen des Wildes am Sonntag ist dabei auszuschließen, es sei denn, ein Notfall (z.B. ein verletztes Tier) macht dies unumgänglich. Die einzelnen Gehege lassen ein Separieren der Tiere nur sehr bedingt zu. Das Separieren einzelner Tiere ist dabei aus fachlicher Sicht nicht tierschutzgerecht, da der Vorgang des Separierens bei der gesamten Herde einen zusätzlichen Stress erzeugt und nicht zu einer Verminderung des Stresses bei den zum Abschuss vorgesehenen Tieren führt. Im Gesamtgehege kann die Schützin bzw. der Schütze die Situation situationsbezogen besser steuern.
Die Vorgehensweise bei der Entnahme von Wild wird unter allen tierschutzrelevanten Vorgaben durchgeführt. Dabei werden alle technischen und praktisch umsetzbaren Mittel verwendet. So ist von den zwei Dienstwaffen eine mit einem Schalldämpfer ausgerüstet.

20.    Wer beziehungsweise welcher Personenkreis nimmt die unter 19. erwähnten Abschüsse vor und wie viele Tiere werden dabei erlegt? Bitte für die letzten drei Jahre aufführen.

Den Abschuss nehmen zwei Mitarbeiter des Bezirksamtes Altona, Fachamt Management des Öffentlichen Raumes, vor.

Es wurden geschossen:

Jahr

Anzahl der Tiere

2015

43

2016

54

2017

50

bis 18.11.2018

21

 

 

21.    Welche Gesetze und Bestimmungen müssen bei den unter 19. erwähnten Abschüssen eingehalten werden?

Ergänzend zu den hygiene- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften sind als Nachweis der persönlichen Sachkunde ein gültiger Jagdschein und eine Schießerlaubnis, die durch die Behörde für Inneres und Sport (Polizei) ausgestellt wird, erforderlich.

 

22.    Sind die unter 19. erwähnten Abschüsse nach Ansicht des Senats mit diesen Gesetzen und Bestimmungen vereinbar?
Wenn ja, bitte mit Begründung ausführen.
Wenn nein, was unternimmt der Senat gegen diese Abschüsse?

Ja, diese Abschüsse entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind auch aus fachlicher Sicht unumgänglich. Im Übrigen siehe Antwort zu 14.

 

23.    Liegen von allen beteiligten Personen entsprechende Sachkundenachweise für diese Abschüsse vor und wie wird dies überprüft und sichergestellt?

Es liegen für alle Personen die entsprechenden Sachkundenachweise vor. Überprüft wird dies durch das Verbraucherschutzamt des zuständigen Bezirksamtes und die Behörde für Inneres und Sport (Polizei).

24.    Welche Munition wird bei diesen Abschüssen verwendet und ist dem Senat bekannt, ob dabei Bleimunition zum Einsatz kommt?
Wie schließt der Senat Gesundheitsgefährdungen durch diese Bleimunition aus?

Es wird bleifreie Munition verwendet. 

 

25.    Nach eigenen Angaben ist es Ziel des Wildgeheges Klövensteen „die Menschen … an einen verantwortungsvollen Umgang mit der Natur heranzuführen“. Das besondere Engagement gilt der Waldpädagogik für Kinder und Jugendliche. Wie vertragen sich die massenhaften Abschüsse mit dem pädagogischen Anspruch des Geheges? Soll Kindern und Jugendlichen das Töten zur Fleischproduktion nahegebracht werden?

Die Tierentnahmen werden im Rahmen des pädagogischen Programms nicht gezeigt. Allerdings fließen Informationen zum Tierbestandsmanagement regelhaft in die Umweltbildung mit ein.