SKA: Preisgarantie für Fernwärme im zentralen Fernwärmenetz Hamburgs (II)

Stephan Jersch

Der Senat hat - außer bei der SAGA - keine Kenntnis über die konkreten Fernwärmepreise, verspricht aber sicherzustellen, »dass die wirtschaftlichen Folgen des neuen Erzeugungskonzepts für die Fernwärme zu keiner Preissteigerung führen, die über die sonstige Marktentwicklung hinausgeht«.

7. Dezember 2018

Schriftliche Kleine Anfrage

des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 30.11.2018
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/15295 –


Betrifft:    Preisgarantie für Fernwärme im zentralen Fernwärmenetz Hamburgs (II)

Der Senat ist in der Drs. 21/14778 einem Teil meiner Fragen zur Preisgarantie für Fernwärme im zentralen Fernwärmenetz Hamburgs ausgewichen oder er hat sie nicht beantwortet. Daher wiederhole ich einige dieser Fragen und stelle ergänzende Fragen.

Ich frage den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf Grundlage von Auskünften der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH (VWH) der SAGA, wie folgt:

1. Ich fragte: „Welche witterungsbereinigten Wärmepreise pro Jahr sind gegenwärtig für eine an das zentrale Hamburger Fernwärmenetz angeschlossene durchschnittliche Mietwohnung zu bezahlen?“  Der als Antwort des Senats erfolgende Verweis auf das Vattenfall-Preissystem würde mir nur dann weiterhelfen, wenn der Senat gleichzeitig Angaben über durchschnittliche Mietwohnungen bzw. Mietwohnungsgebäude gemacht hätte, was nicht der Fall ist.
 In Drs. 16/2308 (16.4.1999) wurden dagegen auf die folgende Frage 1, die ich jetzt sinngemäß ersatzweise stelle, konkrete Kostenwerte angegeben:
a) Wie hoch ist die durchschnittliche Heizkostenbelastung von fernwärmebeheizten Hamburger Wohngebäuden im Jahre 2017 gewesen? (Bitte in Euro pro m² und Jahr angeben. Falls keine Werte für 2017 vorliegen, bitte ersatzweise für 2016 oder 2015 angeben.)
b) Wie hoch ist die durchschnittliche Heizkostenbelastung von fernwärmebeheizten Wohnungen der SAGA in den letzten Jahren gewesen? (Bitte in Euro pro m² und Jahr angeben.)

Im Wohnungssektor sind insbesondere große Wohnungsgesellschaften wie die SAGA Kunden der VWH. Die für die Berechnung erforderlichen beheizten Flächen sind der Wärmegesellschaft nicht bekannt und können nur von den Kunden selbst ermittelt werden.

Im Übrigen siehe Drs. 21/14778.

Die durchschnittliche Heizkostenbelastung von fernwärmebeheizten Wohnungen der SAGA betrug in den letzten Jahren:

2015: 8,92 €/m²,
2016: 8,39 €/ m²,
2017: 9,12 €/ m².

 

2. Ich fragte: „Wie sieht der Heizkostenvergleich zwischen Heizöl, Erdgas, Pellets, Wärmepumpenstrom und Fernwärme in Hamburg bei Vollkostenrechnung nach VDI 2067 oder einer ähnlichen Vergleichsart gegenwärtig aus und wie hat er sich seit 2000 entwickelt?“ Geantwortet wurde, dem Senat lägen zu Vollkostenvergleichen keine entsprechenden Zahlen vor. Auf meine Angabe „ähnliche Vergleichsart“ ging der Senat nicht ein.In Drs. 16/2308 (16.4.1999) wurden dagegen auf die dort gestellte Frage 2 konkrete Kostenwerte angegeben.
a) Aus welchen Gründen ist der Senat jetzt nicht mehr wie 1999 in der Lage, eine solche Frage zu beantworten?
b) Wird der Senat nach dem vollzogenen Rückkauf des Fernwärmesystems eine solche Frage beantworten können?

Der Senat führt keine solchen Heizkostenvergleiche durch. Der Energiemarkt hat sich in den letzten Jahren sehr volatil verhalten, so dass solche Vergleiche wenig aussagekräftig sind. 

Der Senat verweist allgemein auf die Heizkostenvergleiche nach VDI 2067, Musterrechnung 15.07.2016 des Energieeffiziensverbandes für Wärme, Kälte und KWK e.V (AGFW):
https://www.agfw.de/fileadmin/user_upload/Wirtschaft_u_Markt/2016_07_HKV_Webexemplar.pdf  .

Entsprechende Heizkostenvergleiche zwischen Heizöl, Erdgas, Pellets, Wärmepumpenstrom und Fernwärme in Hamburg liegen nicht vor.

 

3. Der Senat erklärte, dass die Preisgarantie der Regierungserklärung, die sich auf die „Marktentwicklung“ beziehe, gleichbedeutend ist mit einer Garantie, die sich auf einen Vergleich mit anderen Energieträgern bezieht. Erfolgt dabei ein Vergleich mit dem Hamburger Energiemarkt, mit dem Energiemarkt der BRD oder ein Vergleich mit einer anderen Bezugseinheit?

In der Regierungserklärung wurden zu Preissteigerungen und zur Preisgarantie folgendes erklärt:
Es wird darauf geachtet, dass die wirtschaftlichen Folgen des neuen Fernwärmekonzepts zu keiner Preissteigerung für die Mieterinnen und Mieter führt, die über die sonstige Marktentwicklung hinausgeht. ...
... die unternehmerische Führung – ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass wir das technische Konzept zeitgerecht umsetzen und vor allem die Preisgarantie für die Bürgerinnen und Bürger sicherstellen können.

Änderungen am Energiemarkt wie zum Beispiel Indizes und Preise werden auf Grundlage von Bundesinstituten festgelegt. Im Übrigen siehe Drs. 21/14778.

 

4. Zur Entwicklung eines geeigneten Monitoringinstruments zur Überprüfung der Preisgarantie (Antwort des Senats auf meine Frage 6): Bis wann soll dieses Monitoringinstrument entwickelt werden?

5. Soll das Monitoringinstrument noch vor der nächsten Bürgerschaftswahl fertig vorliegen?
Ein Zeitpunkt für das Monitoring steht noch nicht fest. Die Preisgarantie wurde im engen Zusammenhang mit dem neuen Erzeugungskonzept gegeben. Das Monitoring wird spätestens mit Inbetriebnahme der Ersatzlösung Wedel entwickelt sein.  

6. Von wem soll dieses Monitoringinstrument entwickelt werden (Federführung, Unterstützung)?
Darüber ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Im Übrigen siehe Drs. 21/14778.

7. Welche Beispiele für andernorts eingesetzte Monitoringinstrumente ähnlicher Art wird der Senat als Vorbilder oder zum Vergleich heranziehen?

8. Wird das geplante Monitoringinstrument der Bürgerschaft zur Diskussion und Entscheidung vorgelegt werden?

Hiermit hat sich der Senat nicht befasst.

 

9. Auf meine Frage: „Auf welche Weise kann und soll sichergestellt werden, dass die Preisgarantie in Zukunft auch von einem anderen Senat als dem gegenwärtigen beachtet werden wird?“ antwortete der Senat, er verantworte die abgegebene Preisgarantie.
Auf meine darauf folgende Frage nach einer Regelungsform der Sicherstellung einer längerfristigen Preisgarantie beispielsweise durch eine gesetzliche Regelung oder andernfalls durch eine andere durch den Senat vorgesehene Regelungsform gab der Senat nur an, eine gesetzliche Regelung sei nicht vorgesehen. Zu einer anderen Regelungsform antwortete er nichts.
Ist daraus zu schließen, dass die Preisgarantie für Fernwärme nur so lange gilt, wie der  Senat in der gegenwärtigen Konstellation amtiert?
Wenn nein: Auf welche Weise kann bzw. soll von Senat und Bürgerschaft unterstützt werden, dass die vom heutigen Ersten Bürgermeister ausgesprochene Preisgarantie in Zukunft auch von einem anderen Senat als dem gegenwärtigen beachtet werden wird? 

Der Senat wird sicherstellen, dass die wirtschaftlichen Folgen des neuen Erzeugungskonzepts für die Fernwärme zu keiner Preissteigerung führen, die über die sonstige Marktentwicklung hinausgeht. Der Senat geht davon aus, dass die dafür erforderlichen Rahmensetzungen in 2019 erfolgen.    

Eine gesetzliche Regelung oder andere Regelungsformen sind nicht vorgesehen.

 

10. Laut Drs. 21/50 (Seite 65) sagte Senator Kerstan zu den Verträgen der Fernwärmekunden: „Das heißt, in dem Moment, wo wir unser Konzept umsetzen, bekommen alle Kunden Änderungskündigungen.“ Zu welchem genaueren Zeitpunkt werden alle Kunden Änderungskündigungen erhalten?

Die neuen Versorgungsverträge würden zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Wärmeerzeugungsanlagen in Kraft treten. Die Änderungskündigungen würden mit einem ca. einjährigen Vorlauf an die Kunden verschickt werden. Grundsätzlich ist das Fernwärmeunternehmen gemäß AVB Fernwärme dazu verpflichtet, bei einem nennenswerten Brennstoffwechsel, eine Vertragsänderung durchzuführen.

 

11. Bedeutet diese Erklärung von Senator Kerstan, dass alle Kunden schon dann Änderungskündigungen erhalten werden, wenn das Zentrum für Ressourcen und Energie (ZRE) entsprechend dem Ersatzkonzept als erste Ersatzanlage Wärme ins Fernwärmenetz einspeist?

Es muss abgewogen werden, ob die ZRE-Anlage dann bereits eine wesentliche Brennstoffänderung in Bezug auf das gesamte Netz darstellt und wann die anderen Anlagen hinzukommen.

 

12. Erhalten alle Kunden Änderungskündigungen, sobald das HKW Wedel seine Lieferungen einstellt?
13. Sind von den Änderungskündigungen nach dem Lieferende des HKW Wedel alle Kunden des zentralen Fernwärmesystems betroffen oder nur die im westlichen Teil dieses Fernwärmenetzes?

Ja. Für die Preisermittlung wird das gesamte Fernwärmesystem betrachtet.