SKA: Berichterstattung über den Umgang mit Baggergut aus dem Hafen und der Delegationsstrecke Hamburgs (II): Richtwerte und Überschreitungen

Stephan Jersch

Für die Umlagerung von Baggergut nach Neßsand sind in den Teilberichten 1 die Messresultate von Schadstoffen und anderen Substanzen für einzelne Jahre zusammengefasst. Im Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Verkehr am 5. Januar 2016 und in Antwort auf unserer Große Anfrage (Drs. 21/3926: Antwort zu 9. c.) wurde dargestellt, dass die jeweiligen Richtwerte für die Messungen für 2012 – 2014 in der „Übergangsregelung zum Handlungskonzept Umlagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe“ 2 (fortan als Übergangsregelung bezeichnet) enthalten seien.

 

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
21. Wahlperiode

Drucksache 21/4912 | 24.06.16

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 16.06.16 und Antwort des Senats

Betr.:
Berichterstattung über den Umgang mit Baggergut aus dem Hafen und der Delegationsstrecke Hamburgs (II): Richtwerte und Überschreitungen

Für die Umlagerung von Baggergut nach Neßsand sind in den Teilberichten¹ die Messresultate von Schadstoffen und anderen Substanzen für einzelne Jahre zusammengefasst. Im Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Verkehr am 5. Januar 2016 und in Antwort auf unserer Große Anfrage (Drs. 21/3926: Antwort zu 9. c.) wurde dargestellt, dass die jeweiligen Richtwerte für die Messungen für 2012 – 2014 in der „Übergangsregelung zum Handlungskonzept Umlagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe“² (fortan als Übergangsregelung bezeichnet) enthalten seien.

Dass dies nicht auf alle gemessenen und möglicherweise andere wichtige Parameter zutrifft, zeigt unter anderem die Antwort auf Punkt 9. d. unserer Großen Anfrage. So sei der Umgang mit jenen Parametern, für die es keine absoluten Richtwerte gibt, im „Handlungskonzept ... nicht geregelt”. In den Fällen von Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (16 EPA-PAK) wird in der Antwort eingeräumt, dass jeweils Grenzwerte benutzt würden, die der Belastung zu Beginn der Umlagerung (1995) entsprächen. Diese inoffiziellen Grenzwerte werden jedoch nicht beziffert, es wird keine Geoinformation zu den Messungen angegeben und es werden keine Quellenangaben geliefert. Zudem wird nicht auf fehlende Richtwerte weiterer Parameter eingegangen. Die Antworten des Senats auf unsere Große Anfrage haben somit diverse Fragen zu Richtwerten offengelassen und auch neue aufgeworfen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Für den Umgang mit Baggergut bestehen keine allgemeingültigen gesetzlichen Regelungen. Zwischen Bund und Ländern bestehen auf nationaler und regionaler Ebene Vereinbarungen, die als Leitlinie einer guten fachlichen Praxis zu verstehen sind. Im Bereich des Hamburger Hafens ist folgendes zu beachten:

In Anbetracht deutlich sinkender Schadstoffgehalte der Elbesedimente wurde Mitte der 1990er Jahre die Umlagerung von Baggergut im Strom als zusätzlicher Baustein des Sedimentmanagements eingeführt. Im Oktober des Jahres 1996 beschlossen in diesem Zusammenhang die Umweltminister der deutschen Elbeanliegerländer Richtwerte für die Schadstoffbewertung. Diese Werte basieren auf den Empfehlungen zum Umgang mit belastetem Baggergut der ARGE Elbe (1996). Hierauf aufbauend vereinbarten im Jahr 1998 die damalige Umwelt- und die damalige Wirtschaftsbehörde Rahmenbedingungen für das Umlagern von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe.
Vor dem Hintergrund der Einführung verschiedener europäischer Richtlinien, wie der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Meeresstrategierahmenrichtlinie (MSRL), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie der Vereinbarung zwischen dem Bundesverkehrsministeriums (BMVBS), dem Bundesumweltministerium (BMU), der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) sowie den Küstenländern (Mecklenburg-Vorpommern; Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen) über die gemeinsamen Übergangsbestimmungen zum Umgang mit Baggergut in Küstengewässern, war es erforderlich, das Hamburger Handlungskonzept aus dem Jahr 1998 zu überarbeiten. Dies ist mit der „Übergangsregelung zum Handlungskonzept Umlagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe“ (Übergangsregelung) aus dem Jahr 2012 vollzogen worden. Weitere Aktualisierungen können sich ergeben, sobald neue fachlich relevante Erkenntnisse vorliegen.

Die vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt:

I. Richtwerte

1. Warum sind die Richtwerte für MKWs und 16 EPA-PAKs in der Übergangsregelung nicht geregelt?

Fachlich notwendig ist die Gesamtbetrachtung des Belastungsniveaus. In diese Gesamtbetrachtung werden die Einzelwerte einbezogen. Die singuläre Betrachtung von Einzelwerten ist fachlich nicht erforderlich.

    a. Wie lauten die inoffiziellen Richtwerte von MKWs und 16 EPA-PAKs, auf die der Senat oben Bezug nimmt? Bitte in Zahlen und gültigen Einheiten für untere und obere Richtwerte angeben.

Hierzu gibt es keine Richtwerte. Im Übrigen siehe Drs. 21/3926.

    b. Sind diese Werte publiziert?

         i. Wenn ja: Wie lauten die Quellendetails der relevanten Dokumente?

        ii. Wenn nein: Wie lauten die Inhalte der relevanten Dokumente?

Entfällt.

2. Gibt es weitere derartige inoffizielle Richt- oder Grenzwerte für Parameter, welche bei der Entscheidung über eine Umlagerung nach Neßsand angewendet werden und welche in den Teilberichten, der Übergangsregelung und unserer Großen Anfrage noch nicht erwähnt wurden?

Nein.

Wenn ja:

    a. Für welche Parameter gibt es diese Werte und wie lauten diese? Bitte für jeden Parameter in Zahlen und gültigen Einheiten für untere und obere Werte angeben und anzeigen, ob es sich um Richt- oder Grenzwerte handelt.

    b. Sind diese Werte publiziert?

         i. Wenn ja: Wie lauten die Quellendetails der relevanten Dokumente?

        ii. Wenn nein. Wie lauten die Inhalte der relevanten Dokumente?

Entfällt.

3. Vergleicht man die Parameter, für die es in der Übergangsregelung Richtwerte gibt, mit denen eines etwas aktuelleren Regelwerks, nämlich der GÜBaK³ , so fällt auf, dass die Übergangsregelung auch keine Richtwerte für folgende Parameter spezifiziert:

  • Pentachlorbenzol,
  • Gesamtstickstoff im Sediment,
  • Gesamtstickstoff im Eluat,
  • Gesamtphosphor im Sediment,
  • Gesamtphosphor im Eluat.

    a. Gibt es zu diesen fünf Parametern Richtwerte?

Nein.

        Wenn ja:

          i. Wie lauten die Richtwerte für diese fünf Parameter? Bitte jeweils in Zahlen und gültigen Einheiten für untere und obere Richtwerte angeben.
         ii. Woher stammen diese Richtwerte?
        iii. Sind diese Richtwerte publiziert?
            1. Wenn ja, wie lauten die Quellendetails der relevanten Dokumente?
            2. Wenn nein, wie lauten die Inhalte der relevanten Dokumente?
        iv. Wenn nein: warum nicht?

Die Einbeziehung der genannten Parameter wurde fachlich nicht für notwendig erachtet.

4. Betrachtet man in Anlagen 3 und 4 der jährlichen Teilberichte für die Umlagerung nach Neßsand die Liste der gemessenen Parameter an, so fällt auf, dass die Übergangsregelung auch keine Richtwerte für folgende Parameter beinhaltet:

 

  • Summe der Polychlorierten Dibenzo-p-dioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und
  • Octachlorstyrol.

    a. Werden für diese Parameter untere und obere Richtwerte benutzt?

Nein.

        Wenn ja:
        i. Wie lauten die Richtwerte für diese Parameter im Rahmen der Umlagerung nach Neßsand? Bitte jeweils in Zahlen und gültigen Einheiten für untere und obere Richtwerte angeben.
        ii. Wie und von wem waren die Richtwerte erarbeitet und von wem zugelassen worden?
        iii. Sind diese Richtwerte publiziert?
             1. Wenn ja, wie lauten die Quellendetails der Dokumente?
             2. Wenn nein, wie lauten die Inhalte dieser Dokumente?

Entfällt.

        iv. Wenn nein: warum nicht?

Die Einbeziehung der genannten Parameter wurde fachlich nicht für notwendig erachtet.

5. Abgesehen von einer Anpassung des Richtwertes für Tributylzinn (TBT) werden bei der Umlagerung nach Neßsand Kriterien von Schadstoffen benutzt, welche auf Daten von 1996 der Arge Elbe⁴ basieren. Es ist davon auszugehen, dass diese Kriterien vor dem Hintergrund neu identifizierter Schadstoffe und neuer oder revidierter Erkenntnisse über ökotoxikologische und gesundheitsschädliche Effekte regelmäßig auf ihre Aktualität geprüft werden. Hierzu gibt es jedoch keine Anhaltspunkte in der Übergangsregelung und den jährlichen Teilberichten für Neßsand.

    a. Hat es seit 1996, abgesehen von TBT, aus Sicht des Senats keinen Bedarf für eine Revision der Parameter und deren Richtwerte gegeben, welche bei einer Umlagerung nach Neßsand anzuwenden sind?

Siehe Vorbemerkung.

    b. Gibt es vonseiten des Senats konkrete Maßnahmen, die sicherstellen, dass neue oder revidierte Erkenntnisse über kritische Parameter, deren Grenzwerte und entsprechende Handlungsanweisungen zeitnah in der Übergangsregelung/dem Handlungskonzept implementiert werden?

    Wenn ja:
      i. Welche sind dies?
     ii. Werden hierbei auch potenzielle kumulative Effekte der Schadstoffe um Neßsand herum berücksichtigt?
    iii. Wie häufig fanden und finden diese Revisionen statt?
    iv. Wer nahm und nimmt an diesen Revisionen teil und insbesondere wer agiert in beratender Funktion hinsichtlich ökotoxikologischer und gesundheitsschädlicher Effekte?
     v. Wer entscheidet, ob und wie neue Erkenntnisse in die Regelwerke implementiert werden?
    vi. Werden die Resultate und Schlussfolgerungen dieser Revisionen publiziert?
         1. Wenn ja: Wie lauten die Quellendetails der Dokumente?
         2. Wenn nein: Wie lauten die Inhalte dieser Dokumente?

    Wenn nein:
    vii. Warum nicht?
    viii. Wann gedenkt der Senat, derartige Maßnahmen einzuführen?

Im November des Jahres 2015 hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe damit begonnen, die gemeinsamen Übergangsbestimmungen zum Umgang mit Baggergut in Küstengewässern (GÜBAK) zu überarbeiten. Diese Arbeiten dauern noch an. Da die zukünftigen Vereinbarungen aus der GÜBAK auch inhaltliche Auswirkungen auf die Hamburger Regelungen haben werden, ist es derzeit nicht sinnhaft, das Handlungskonzept aus dem Jahr 2012 zu aktualisieren.

6. Gelten die Richtwerte aus der Arge Elbe bei „DDT⁵ und Metabolite“ für die Summe der verschiedenen Isomere oder nur für das p,p’-Isomer?

Sie gelten nur für das p,p’-Isomer.

    a. Falls die Summe gemeint ist, wo ist diese in den Resultaten (Anlagen 3 und 4 der Teilberichte) angezeigt, zumal man in den zusammengefassten Resultaten nicht einfach die Isomere addieren kann?

Entfällt.

7. Für AOX (Adsorbierbare Organisch gebundene Halogene) sind in der Übergangsregelung Richtwerte angegeben, jedoch gibt es keine Messdaten in Anlagen 3 und 4 der Teilberichte für 2012 – 2014.

    a. Gab es Messwerte für AOX in den Jahren 2012 – 2014?

Nein.

Wenn ja:

    b. Wie lauten diese? Bitte in Zahlen und mit Richtwert vergleichbarer Einheit angeben.

    c. Warum sind die Resultate bei den Ergebnissen von Referenz- und Kernbeprobungen nicht mehr mit angegeben?

    d. Warum wird weder in der Übergangsregelung noch den Teilberichten darüber aufgeklärt, weshalb Messresultate dieses Parameters nicht mehr angegeben werden?

Entfällt.

Wenn nein:

    e. Warum wird dieser Parameter nicht mehr gemessen?

Die Aussagekraft dieses Parameters ist in Fachkreisen umstritten. Bei der gegenwärtigen Hintergrundbelastung sind die Einzelkomponenten aussagekräftiger als der AOX (Adsorbierbare organisch gebundene Halogene), da diese mittlerweile mit niedrigen Bestimmungsgrenzen sicherer bestimmt werden können.

    f. Warum wird diese Veränderung im Messprotokoll nicht in der Übergangsregelung und den Teilberichten mitgeteilt?

Die Änderung wurde nicht mitgeteilt, da der Parameter inzwischen für frisch sedimentiertes Baggergut in Fachkreisen als nicht relevant angesehen wird.

    g. Welche Parameter und dazugehörigen Richtwerte werden stattdessen benutzt, um sicherzustellen, dass nicht unkontrolliert Baggergut mit gefährlich hohen Konzentrationen toxischer Substanzen, wie Dioxinen und Furanen, nach Neßsand umgelagert wird?

AOX ist als Indikator für Dioxine und Furane nicht geeignet. Dioxine und Furane werden regelhaft im Schlick zur Landbehandlung untersucht und diskontinuierlich im Baggergut zur Umlagerung. Die Verteilung von Dioxinen und Furanen in den Sedimenten im Elbeeinzugsgebiet und der Elbmündung wurde umfassend in einem Längsprofil zuletzt im Jahr 2008 untersucht und veröffentlicht. Hieraus ist keine besondere Belastungssituation für frisch abgelagerte Elbesedimente im Hamburger Gewässerabschnitt erkennbar⁶.

8. Da die Übergangsregelung die Richtwerte für Organozinnverbindungen in „μg Sn/kg TS“ angibt und die Messwerte in den Teilberichten (Anlagen 3 und 4) in „μg OZK/kg TS“ angezeigt sind, wird erwartet, dass ein Leser die Konvertierung zwischen den Einheiten für die verschiedenen Organozinnverbindungen selbst vornimmt?

Ja, in den letzten Jahren hat sich der Gebrauch der Einheit „μg OZK/kg Trockensubstanz (TS)“ in wissenschaftlichen Publikationen durchgesetzt.

9. Die HABAB-WSV⁷ wird in der Übergangsregelung als eine der anwendbaren Baggergut-Richtlinien vorgestellt, nachdem im Vorsatz vom „hamburgischen Bereich“ die Rede ist. In der Antwort des Senats zu Frage 10. unserer Großen Anfrage wird erklärt, dass die HABAB-WSV „in Hamburg keine Anwendung“ finde.

    a. Ist die Übergangsregelung nur für Umlagerungen innerhalb hamburgischen Gebiets gültig?

Ja.

         i. Wenn ja, warum wurde diese HABAB-WSV dann in dem Abschnitt später noch weiter detailliert erläutert?

Die Handlungsanweisung für den Umgang mit Baggergut im Binnenland (HABAB-WSV) gilt unmittelbar nur im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Eine entsprechende Berücksichtigung der Bewertungskriterien der HABAB-WSV im Anwendungsbereich der Übergangsregelung soll eine harmonisierte Anwendung der fachlichen Kriterien zum Umlagern im Gewässer sicherstellen.

        ii. Wenn nein, warum wurde dann versäumt, abgesehen von Information über TBT-Richtwerte, auch detaillierter auf die GÜBaK (2009) und all deren Richtwerte einzugehen?

Entfällt.

II. Überschreitung von Richtwerten in „Kernproben des vor Neßsand umgelagerten Materials“

In Drs. 21/3926 weisen wir in der Einleitung zu den Fragen 19. und 20. auf die Überschreitungen von unteren Richtwerten bei den Kernproben des vor Neßsand umgelagerten Materials hin und in Frage 19. geben wir hierzu Beispiele an. In Punkt 20. hinterfragen wir, warum in den Teilberichten nicht auf damit verbundene Auswirkungsprognosen und deren Ergebnisse eingegangen wird. Hierauf antwortet der Senat: „Wenn die Werte der Kernproben die Richtwerte der Handlungsanweisung überschritten, wurde das entsprechende Material nicht bei Neßsand umgelagert. Die Durchführung von Auswirkungsprognosen war daher nicht erforderlich.” Dies ist für uns nicht nachvollziehbar, denn wie auch die Tabelle verdeutlicht:

  • bei mindestens 50 Prozent der Kernproben gab es Überschreitungen desunteren Richtwertes von TBT in allen drei Jahren und in 2012 lag eineTBT-Messung genau auf dem oberen Richtwert;
  • in jedem Jahr wurde der untere Richtwert von Zink mindestens einmalüberschritten und
  • in 2014 wurde mindestens bei einer Messung von Monobutylzinn (MBT)und Quecksilber der jeweilige untere Richtwert überschritten.

Überschreitungen der Richtwerte (laut Übergangsregelung) in Kernproben des vor Neßsand umgelagerten Materials

(Daten aus Anlage 4 in den Teilberichten für 2012-2014)

Tabelle aus SKA Drs. 21/4912

Zusammenfassend zeigt dies, dass es deutliche Überschreitungen des unteren Richtwertes im Falle von TBT, MBT, Zink und Quecksilber gab.

Die Handlungsanweisungen bei überschrittenen unteren Richtwerten, welche unter anderem Auswirkungsprognosen miteinschließen, sind in der Übergangsregelung der Arge Elbe und der GüBaK entnommen (Übergangsregelung: Abschnitte 4.1.1. und 4.1.4.). Bei Überschreitungen des unteren TBT-Richtwertes sind Maßnahmen unter „Fall 2“ durchzuführen (GÜBaK: Abschnitt 4.4.2.2.). Diese spezifizieren unter anderem: „Erstellen einer Auswirkungsprognose ... und ggf. eines Überwachungsprogramms...” und „Wenn die Auswirkungsprognose ergibt, dass eine Ablagerung des Baggergutes im Gewässer zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der ... Schutzgüter oder an der Ablagerungsstelle zu Schad- und Nährstoffanreicherung im Sediment führt, Maßnahmen wie im Fall 3 durchführen.“ Fall 3 ist zutreffend, wenn der obere Richtwert überschritten wird.

10. Wie ist es zu erklären, dass die den Teilberichten (Anlage 4) entnommenen Messwerte nicht als Überschreitungen der entsprechenden Richtwerte angesehen wurden, obwohl die Messwerte höher waren als die unteren Richtwerte, wobei in einem Fall der Messwert sogar genau auf dem oberen Richtwert lag?

Für den Parameter TBT (Tributylzinnhydrid) ist der obere Richtwert maßgeblich. Nach dem TBT-Konzept der Bund/Länder-Kommission ist keine Bewertung des Parameters MBT (Mercaptobenzothiazol) vorgesehen.

Für Quecksilber gilt die Klassengrenze von 5 mg/kg TS (Trockensubstanz) als Richtwert. Dieser ist in einem Wert mit 5,2 mg/kg TS knapp überschritten. Im entsprechenden Teilgebiet war der Mittelwert in diesem Fall unterschritten.

Die hier angesprochenen Überschreitungen des nach der „Arbeitsgemeinschaft für die Reinhaltung der Elbe“ (ARGE Elbe) gültigen Richtwertes für Zink traten nur kleinräumig im oberstromigen Hafenbereich bei Sedimenten auf, die nicht nach Neßsand umgelagert wurden.

11. Warum wurden die Maßnahmen, die bei Überschreitung der unteren Richtwerte in der Übergangsregelung detailliert spezifiziert werden, nicht bei den gemessenen Überschreitungen der unteren Richtwerte durchgeführt?

Derartige Maßnahmen wurden als nicht erforderlich eingeschätzt. Im Übrigen siehe Antwort zu 10.

12. Unter welchen Umständen führt die HPA die oben angegebenen Maßnahmen durch?

Die Fragestellung ist hinsichtlich der konkreten Maßnahmen nicht eindeutig. Höher belastete Sedimente werden grundsätzlich an Land behandelt und entsorgt

    a. Sind diese Umstände schriftlich dokumentiert?
         i. Wenn ja: Wie lauten die Quellendetails der Dokumente?
        ii. Wenn nein: Wie lauten die Inhalte dieser Dokumente?

Entfällt.


Fußnoten

  1. Hamburg Port Authority AöR (HPA). Hafeninfrastruktur Wasser (2015). Umgang mit Baggergut aus dem Hamburger Hafen. Teilbericht. Umlagerung von Baggergut nach Nesssand. Bericht über den Zeitraum 1.1. bis 31.12. 2014: 28 Seiten. Entsprechend die Teilberichte für 2013 und 2012. Webseite der HPA.
  2. HPA & Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (2012). Übergangsregelung zum Handlungskonzept Umlagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe. Webseite der HPA.
  3. Gemeinsame Übergangsbestimmung zwischen Bund und Küstenländern zum Umgang mit Baggergut in den Küstengewässern (August 2009). Webseite der Bundesanstalt für Gewässerkunde.
  4. Arbeitsgemeinschaft für die Reinhaltung der Elbe (ARGE Elbe) (1996). Umgang mit belastetem Baggergut an der Elbe - Zustand und Empfehlungen. Reincke, Heinrich (Hrsg). Wassergütestelle Elbe Hamburg: 104 Seiten. Webseite der Bundesanstalt für Gewässerkunde.
  5. Dichlordiphenyltrichloroethan.
  6. Stachel, Mariani, Umlauf, Götz (2008): Dioxine und PCBs in Feststoffen aus der Elbe, ihren Nebenflüssen und der Nordsee (Längsprofilaufnahme 2008).
  7. Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) (2000). Handlungsanweisung für den Umgang mit
    Baggergut im Binnenland (HABAB-WSV). Koblenz 2000. Webseite der BfG.