SKA: Unzumutbare Verhältnisse am Reetwerder 3

Stephan Jersch

Defekte Elektrik, marode Gasleitungen, Ungeziefer und eine eklatante Überbelegung führten zur eiligen Evakuierung des Wohnhauses in Bergedorf. Noch immer sitzen die Mieter in Notunterkünften, ohne Zugang zu ihrem Hab und Gut im Reetwerder 3 und eine Lösung scheint noch nicht in Sicht.

30. November 2018

Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Heike Sudmann und Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 22.11.2018
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/15098 -


Betr.:        Unzumutbare Verhältnisse am Reetwerder 3

Am Reetwerder 3 in Bergedorf steht seit sechs Monaten ein Mehrfamilienhaus leer. In dem denkmalgeschützten Altbau hatten zuletzt rund 187 Menschen vorwiegend aus Rumänien und Bulgarien gelebt. Nach einem Schwelbrand von Elektroleitungen hatte das Bezirksamt das Haus Mitte Mai 2018 für unbewohnbar erklärt und die Bewohner_innen evakuiert. Rund 100 Mieter_innen, darunter auch Familien mit Kindern, müssen seitdem in städtischen Unterkünften leben, so das Hamburger Straßenmagazin „Hinz&Kunzt“ (https://www.hinzundkunzt.de/stillstand-im-reetwerder/). Wann die Mieter_innen in ihre Wohnungen zurückkehren können, ist ungewiss. Ihr Hab und Gut soll sich in drei Wohnungen im Haus befinden, gerichtliche Aufforderungen, den Mieter_innen ihre Habseligkeiten zugänglich zu machen, ignoriert die Vermieterin bis heute angeblich hartnäckig.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Im Rahmen der Zuwanderung aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommen viele gut qualifizierte Menschen, die sich schnell integrieren und Anschluss an den Arbeitsmarkt finden. Daneben gibt es aber auch eine Zuwanderung von Menschen, die häufig schon in ihren Heimatländern unter prekären Wohn- und Arbeitsbedingungen gelebt haben. Diese Menschen werden auch hier teilweise ausgebeutet, zum Beispiel durch Vermieterinnen und Vermieter, die diese Notlage ausnutzen. Zur Aufdeckung und Bekämpfung derartiger ausbeuterischer Strukturen werden in Hamburg konzertierte behördliche Aktionen durchgeführt. Auch der Reetwerder 3 in Bergedorf ist in diesem Zusammenhang in den Blick geraten. Auch dort lebten zugewanderte Menschen in prekären Verhältnissen, siehe hierzu auch (siehe Drs. 21/11806 sowie 21/11357)

Im Mai 2018 musste das Wohngebäude im Reetwerder 3, 21029 Hamburg, aufgrund eines Schwelbrandes am Hauptstromkasten und defekter Stromleitungen geräumt werden. Insbesondere aufgrund des desolaten Zustands der elektrischen Anlage sowie der anschließenden Bestätigung der akuten Gefahren durch einen Elektrofachbetrieb hat das für die Belegenheit zuständige Bezirksamt Bergedorf die Unbewohnbarkeit des Gebäudes erklärt. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind umfangreich unterstützt und im Anschluss öffentlich untergebracht und in der Unterkunft beraten und betreut worden.
Die Möglichkeit auf Rückerhalt des Eigentums der Mieterinnen und Mieter bzw. die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit besteht für diese Menschen durch privatrechtliche Verfahren. Einige Mieter führen diese bereits gegen die Vermieterin. In diesem Zusammenhang sind betroffene Personen durch die zuständige Behörde bzw. durch Jobcenter team.arbeit.hamburg mit Hilfe der Mietervereine unterstützt worden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, den Mieter_innen vom Reetwerder 3 ihr Hab und Gut zugänglich zu machen?
2. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, dafür zu sorgen, dass die Mieter_innen vom Reetwerder 3 wieder in ihre Wohnungen zurückkehren können?

Das zuständige Bezirksamt hat ein Verwaltungsverfahren zur Instandsetzung des Wohnraumes und damit zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eingeleitet.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

3. Wie „Hinz&Kunzt“ berichtet hat, greift das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz aus Sicht des Bezirksamts Bergedorf nicht, weil die Wohnungen rechtlich betrachtet weiter an die ehemaligen Bewohner_innen vermietet seien. Diese können aber offenkundig nicht in ihre Wohnungen zurückkehren. Teilt der Senat die Einschätzung, dass das Wohnraumschutzgesetz für Fälle wie diesen nachgebessert werden muss? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

Für Fälle wie diesen sieht das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz entsprechende Instrumente (bspw. Anordnungen nach §§ 3, 4 Wohnraumschutzgesetz) vor. Daher bedarf es keiner Anpassung. Das zuständige Bezirksamt hat bereits eine Instandsetzungsanordnung erlassen, um eine Rückkehr der Bewohner in ihre Wohnungen zu ermöglichen.

Die Frage, inwieweit ein Vermieter seinem Mieter Zutritt zu der vermieteten Wohnung gewähren muss, ist keine Frage der Zweckentfremdung von Wohnraum. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Frage, die gegebenenfalls vor den ordentlichen Gerichten zu klären ist.

4. Wie „Hinz&Kunzt“ berichtet, hat das Bezirksamt die Eigentümerin des Hauses aufgefordert, die Elektroleitungen im Haus instandzusetzen, und für den Fall des Nichterfüllens dieser Forderung ein Zwangsgeld angedroht. Was ist seitdem passiert und welchen Erfolg hat diese Maßnahme ggfs. gehabt?
5. Das Gesetz bietet Behörden die Möglichkeit, anstelle untätiger Hauseigentümer_innen dafür zu sorgen, dass Wohnraum wieder bewohnbar gemacht wird und die Kosten dem/der Eigentümer/in dann in Rechnung gestellt werden („Ersatzvornahme“). Berichten zufolge hat das Bezirksamt Bergedorf dieses Mittel im Reetwerder 3 in der Vergangenheit bereits angewandt, etwa um eine defekte Heizung reparieren zu lassen. Was hindert das Bezirksamt, die Elektrik im Haus durch einen Fachbetrieb instand setzen zu lassen, damit die Mieter_innen endlich in ihre Wohnungen zurückkehren können?

Der Bescheid zur Instandsetzung der Elektroanlage ist Gegenstand eines laufenden Widerspruchsverfahrens. Über diesen Widerspruch konnte noch nicht abschließend entschieden werden.

Nach Rücknahme der Zwangsverwaltung seitens des zuständigen Bezirksamtes wurde vom Grundeigentümer die Bestätigung einer Instandsetzung der Elektroanlage mit Zwangsmittelfestsetzung eingefordert. Dieses Verwaltungsverfahren wird mit Erhebung weiterer, fortlaufend steigender Zwangsgelder fortgeführt. Ein Zwangsgeld ist gegenüber der Ersatzvornahme das mildere Mittel. Im Übrigen bestehen große Zweifel daran, dass die erheblichen Mittel, die für eine Instandsetzung des Gebäudes (mittlerweile ist auch die Gasversorgung des Gebäudes betroffen) zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit einzusetzen wären, erstattet werden, so dass von einer Ersatzvornahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgesehen werden muss.

Parallel wird die angeordnete Zwangsversteigerung des Gebäudes weiter betrieben.

6. Welche Kosten sind der Stadt durch die Evakuierung und die öffentliche Unterbringung von Mieter_innen aus dem Reetwerder 3 bislang entstanden?
7. Von wem versucht die Freie und Hansestadt diese Kosten mit welchen Mitteln rückerstattet zu bekommen?

Die Kosten des Einsatzes für die Evakuierung (Bezirksamt und Polizei) belaufen sich auf 48.762,42 Euro. Die öffentliche Unterbringung für Teile der Bewohnerschaft dauert derzeit noch an. Daher ist zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Bezifferung der Kosten möglich.

Das zuständige Bezirksamt betreibt die Erstattung dieser Kosten auf Grundlage der Vollstreckungskostenordnung, des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes durch den Grundeigentümer. Die Kosten für die öffentliche Unterbringung sollen gegenüber der Vermieterin ebenfalls geltend gemacht werden.

8. Laut „Bergedorfer Zeitung“ hat sich im Reetwerder 3 Ungeziefer ausgebreitet, das auch in die benachbarten Wohnhäuser gewandert sein soll. Ein vom Bezirksamt beauftragter Kammerjäger soll nach einem Vor-Ort-Termin Anfang November empfohlen haben, Fressköder auszulegen. Ist das Bezirksamt Bergedorf dieser Empfehlung gefolgt und/oder was ist seitdem sonst geschehen?
9. Hat das Bezirksamt Bergedorf die Kosten des Kammerjäger-Einsatzes und etwaiger anderer Maßnahmen der Hauseigentümerin in Rechnung gestellt? Wenn nein, warum nicht?

Die Eigentümerin wurde aufgefordert, gemäß § 17 Abs. 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes einen Fachbetrieb damit zu beauftragen, im Haus und auf dem Grundstück Reetwerder 1-3 den Schädlingsbefall zu bekämpfen.

Da die Eigentümerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat das Bezirksamt eine Ersatzvornahme vorbereitet. Das Objekt wurde im Rahmen einer Ausschreibung zur Durchführung dieser Ersatzvornahme von drei Schädlingsbekämpfungsunternehmen begangen und besichtigt. Diese Fachbetriebe haben für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung verschiedene Angebote abgegeben. Zur Schädlingsbekämpfung sollen unter anderem Fressköder ausgelegt werden. Im Rahmen der Ausschreibung wurde bereits einem Fachbetrieb der Zuschlag für eine fachgerechte Schädlingsbekämpfung erteilt.

Alle Fachbetriebe gaben an, dass vor der Schädlingsbekämpfung eine Entfernung des Mobiliars notwendig sei.

Aufgrund der Eigentumsverhältnisse an den dort gelagerten Einrichtungs- und persönlichen Gegenständen der ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohner konnte die notwendige Räumung des Objektes bislang noch nicht erfolgen. Sie wird derzeit vorbereitet.

Die Rechnung der Schädlingsbekämpfung wird der Hauseigentümerin in der Folge in Rechnung gestellt.