SKA: Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine

Stephan Jersch

Angeblich liegen der zuständigen Behörde keine Aufforderungen vor, Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu ahnden. Die Frage, ob das in der Vergangenheit schon der Fall gewesen war, lässt der Senat unbeantwortet.

4. Juli 2017


Schriftliche Kleine Anfrage

des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 26.06.2017

und Antwort des Senats

- Drucksache 21/9561 -



Betr.: Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine

Seit 2013 gilt in der FHH das Hamburgische Tierschutzverbandsklagegesetz (HmbTierSchVKG), das Tierschutzvereinen die Möglichkeit einräumt, bei vermeintlichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz durch Behörden der FHH vor dem Verwaltungsgericht Klage einzureichen.

Ich frage den Senat:

1. Für welche Tierschutzvereine in der FHH trifft die Definition durch § 2 HmbTierSchVKG zu? Bitte die Vereine aufführen.

Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V.; Süderstraße 399, 20537 Hamburg.

2. Welche nach § 2 des HmbTierSchVKG anerkannten Tierschutzvereine haben die Behörde seither aufgefordert, Rechtsverstöße zu beseitigen und welche Fälle von Rechtsverstößen lagen bzw. liegen vor?

Der zuständigen Behörde liegen keine Aufforderungen von Tierschutzvereinen vor.

3.Wurden diese Fälle innerhalb von drei Monaten durch Handeln der Behörde beseitigt? Bitte die Fälle jeweils hinsichtlich der Ergebnisse nach dem behördlichen Handeln aufzählen.

4. In wie vielen Fällen wurden tatsächlich Klagen auf Feststellung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz seitens Behörden der FHH erhoben und von wem stammen diese?

a. Wie viele Klagen wurden durch welche Maßnahmen abgewendet? Bitte Fälle und Sachverhalte aufzählen.

b. In wie vielen Fällen kam es zu Klagen, die vom Verwaltungsgericht zugelassen wurden und wie wurde über diese Klagen entschieden bzw. welche Konsequenzen folgten aus den Klagen? Bitte Fälle und Sachverhalte aufzählen.

c. In wie vielen Fällen wurden eingereichte Klagen vom Verwaltungsgericht abgewiesen? Bitte Fälle und Sachverhalte aufzählen.

Entfällt.

5. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3. aufgeführten Klagen: Wie beurteilt der Senat den bisherigen Erfolg des Instrumentes „Verbandsklagerecht“ hinsichtlich der Stärkung des Tierschutzes in der FHH?

Entfällt, da es keine Klagen gegeben hat.