SKA: Was macht die Umsetzung des Koalitionsvertrags ...bei der Bewirtschaftung der Waldflächen der FHH (II)?

Stephan Jersch

Die Fertigstellung des für 2017 avisierten Waldfunktionenplan durch die zuständige Wirtschaftsbehörde lässt weiter auf sich warten. Immerhin wird schon jetzt für einen Teil der Waldfläche die Ausweisung als Bannwald vorgenommen - zum zukünftig ungestörten Schutz der dortigen Natur.

07. Mai 2019

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 29.04.2019
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/17026 -


Betr.: Was macht die Umsetzung des Koalitionsvertrags ...bei der Bewirtschaftung der Waldflächen der FHH (II)?

Im Koalitionsvertrag der Hamburgischen Regierungskoalition von SPD und Bündnis 90/Die Grünen von 2015 beziehen sich drei Zeilen auf den Wald in Hamburg. Dort ist zu lesen „Es besteht Einigkeit zwischen den Koalitionspartnern, dass Hamburgs Wälder vorrangig der Erholung und dem Naturschutz dienen. Daher werden 10% der Waldflächen im Eigentum der FHH aus der Bewirtschaftung herausgenommen und der Anteil an Totholz im Hamburger Staatswald gesteigert.“
In meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage vom 12. April 2016 ‚Was macht die Umsetzung des Koalitionsvertrags ...bei der Bewirtschaftung der Waldflächen der FHH?’ (Drs. 21/3940) antwortete der Senat auf die Frage 4 ausweichend und wenig konkret im Konjunktiv: „Eine Analyse der derzeit gültigen Forsteinrichtung zeigt, dass bereits jetzt mindestens 9,5 Prozent an Waldfläche der Hamburger Wälder aufgrund eines generellen Nutzungsverzichtes de facto die Wirkungen einer Flächenstilllegung erfüllen. Es handelt sich um etwa 80 Einzelflächen zwischen 0,3 und 39,8 Hektar, verteilt über fast alle Revierförstereien. Für diese Flächen sind keine Maßnahmen vorgesehen. Sie sollen gegebenenfalls der natürlichen Sukzession überlassen werden. Diese Flächen sind hinsichtlich der Repräsentativität, der Eignung vor dem Hintergrund der Erholungswaldfunktion und weiterer Parameter vor einer rechtlich bindenden Stilllegung zusammen mit den Bezirksämtern zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.“.
Bezüglich der konkreten Maßnahmen führte der Senat in seiner Antwort auf Frage 5 aus: „Zur Prüfung, Abschätzung und Wertung der Rahmenbedingungen ist die in § 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vorgesehene Waldfunktionenkartierung eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Diese wird derzeit erstellt und im Jahr 2017 vorliegen. Anschließend wird im Zusammenhang mit der anstehenden Erneuerung der Forsteinrichtung über eine Festlegung der zukünftig dauerhaft nicht mehr zu nutzenden Waldflächen und die Form der rechtlichen Bindung entschieden. Die Identifizierung der in der Antwort zu 4. genannten Flächen zeigt schon jetzt, dass die im Koalitionsvertrag geforderten 10% Nutzungsstilllegungsflächen innerhalb der Legislaturperiode erreicht werden.“  

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) hat als zuständige Behörde gemäß § 2 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes einen Waldfunktionenplan aufzustellen. Dieser liegt als Entwurf vor und soll, nachdem der Senat darüber beschlossen hat,  den anerkannten Naturschutzvereinigungen, den entsprechenden Kammern, den Trägern öffentlicher Belange sowie den beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Zeitgleich wird der Entwurf eines Naturwaldstrukturprojektes der Freien und Hansestadt Hamburg vorgelegt, in welchem u.a. die Waldflächen ausgewiesen werden, die zukünftig nicht mehr bewirtschaftet werden.
Der Ausweisung dieser in Hamburg als Bannwälder bezeichneten Prozessschutzflächen liegt inzwischen ein anderer konzeptioneller Ansatz zugrunde als noch in Drs. 21/3940 beschrieben wurde.
Auf diesen Flächen sollen vom Menschen ungesteuerte Entwicklungsprozesse ablaufen können. Um äußere Einflüsse auf diese Prozesse ungelenkter Waldentwicklung bestmöglich zu minimieren, ist nunmehr eine Zielgröße von 30 bis 40 Hektar mit Waldbäumen bestockter Fläche (Holzbodenfläche) anzustreben. Die Waldflächen sollten darüber hinaus kompakt sein und möglichst wenig Störungslinien, wie Wege, Hochspannungsleitungen, Wasser- oder Gasleitungen, und wenig gefährdete Außengrenzen aufweisen. Da auf diesen Flächen keine waldbaulichen Maßnahmen mehr möglich sind, sollen sie überwiegend aus dem Standort angepassten Klimax-(Schlusswald-) Gesellschaften bestehen, in der Regel also aus Buchen- oder Buchenmischwäldern, auf Sonderstandorten auch aus Birkenmischwäldern oder aus Erlen-Eschen-Bruchwäldern. Auf die in Drs. 21/3940 noch vorgesehene dauerhafte Stilllegung von Klein- und Kleinstflächen wird aus den genannten Gründen verzichtet.
Als Bannwälder wurden insgesamt acht Waldgebiete ausgewählt. Die zusammenhängenden Holzbodenflächen betragen zwischen 19 und 168 Hektar. Insgesamt ist die Ausweisung von 505 Hektar Bannwälder vorgesehen. Die Ausweisung ist fachlich zwischen den zuständigen Behörden abgestimmt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Welche Änderungen haben sich seit meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage an den damals unter Frage 4 aufgeführten „80 Einzelflächen zwischen 0,3 und 39,8 Hektar’ die ‚de facto’ einer Flächenstilllegung entsprachen“, ergeben? Bitte die Flächen und die Änderungen zur damaligen Analyse einzeln aufführen.

2. Welche Ergebnisse wurden bezüglich der Prüfung zu „Repräsentativität, der Eignung vor dem Hintergrund der Erholungswaldfunktion und weiterer Parameter“ mit den Bezirksämtern erzielt und welche Änderungen haben sich aus dieser Prüfung ergeben. Bitte für die Bezirksämter mit Zeitraum der Prüfung, deren Abschluss und der Spezifizierung der ‚weiteren Parameter’ angeben.

Siehe Vorbemerkung.

 

3. Ist die für 2017 in der Antwort auf Frage 5 angekündigte Waldfunktionenkarte erstellt worden und wenn ja, durch wen wird bzw. wurde diese Karte erstellt?

Wenn ja:

a. Wo ist diese einsehbar?

b. Welche Waldflächen sind nunmehr nach der Antwort des Senats auf meine damalige Frage 5, dass „anschließend (nach der Erstellung der Waldfunktionenkarte) im Zusammenhang mit der anstehenden Erneuerung der Forsteinrichtung über eine Festlegung der zukünftig dauerhaft nicht mehr zu nutzenden Waldflächen und die Form der rechtlichen Bindung entschieden (wird)“ von der dauerhaften Nutzung ausgenommen worden und welche rechtliche Bindung fand Anwendung? Bitte einzeln, pro Fläche, anführen mit Zeitpunkt der Ausnehmung und des wirksamwerdens der rechtlichen Bindung.

c. Sofern noch keine Flächen, oder weniger als 10 Prozent der Waldfläche mit einer rechtlich wirksamen Bindung aus der Bewirtschaftung ausgenommen wurden:

i. Welcher Zeitplan liegt nun zur Erfüllung des Koalitionsvertrags vor?

ii. Welche konkreten Schritte stehen nunmehr zur Umsetzung des Koalitionsvertrags an und wie sind diese terminiert?

Entfällt.

Wenn nein:

d. Warum nicht und für wann ist jetzt mit der Erstellung und Veröffentlichung zu rechnen? Bitte auch die in der Antwort auf Frage 5 der Drs. 21/3940 aufgeführten Folgeaktivitäten auf Basis des neuen Termins zeitlich mit Terminen einordnen.

Die Befassung des Senats mit dem Ziel der Zustimmung zur Durchführung der Anhörung und der Beginn des entsprechenden Beteiligungsverfahrens ist für 2019 geplant. Mit der anschließenden Vorlage des Waldfunktionenplans und des Naturwaldstrukturprojektes sind die formalen Voraussetzungen bezüglich der Herausnahme von Waldflächen aus der Bewirtschaftung geschaffen. Parallel wird die Ausweisung der Bannwälder in der derzeit laufenden Forsteinrichtung für die Waldflächen der Bezirke und ihrer Revierförstereien vorgenommen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.