GA: Fünf vor Zwölf? Keine Zeit für Bildung mit dem Lehrer*innen-Arbeitszeitmodell

Stephan Jersch

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12. Februar 2019

Große Anfrage
der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Dr. Carola Ensslen, Norbert Hackbusch, Stephan Jersch, Cansu Özdemir, Christiane Schneider und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 15.01.2019
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/15798 -


Betr.:    Fünf vor Zwölf? Keine Zeit für Bildung mit dem Lehrer*innen-Arbeitszeitmodell

Bekanntlich haben sich die Arbeitsbedingungen für Lehrer*innen in Hamburg seit der Einführung des Lehrer_innenarbeitszeitmodells (LAZM) nicht verbessert. Im Gegenteil: Dem Einsparungsprogramm fielen ca. eintausend Lehrer*innenstellen zum Opfer. Lehrer_innen klagen über permanente Überlastung, individualisierte Entlastungen und Stundenreduktion sind Alltag. Darunter leiden die Qualität der Bildung, das Klima an Hamburger Schulen und nicht zuletzt auch die Schüler*innen.
Die sogenannte Behler-Kommission fand schon 2008 für Schulleitungen und Lehrkräfte zusammen 42 neue Aufgaben, die nicht im LAZM abgebildet sind, hinzu kamen für Schulleitungen 40, für Lehrkräfte 36 gesonderte Aufgaben. Mittlerweile fanden drei deutliche Zäsuren im Hamburger Schulwesen statt: die Haupt-, Real- und Gesamtschulen wurden zu einer Schulform mit Oberstufe zusammengefasst, zur Stadtteilschule (STS). Damit wurde das Zwei-Säulen-Modell, das STS und Gymnasium miteinander konkurrieren lässt, etabliert. In das Hamburger Schulgesetz wurde die Inklusion verpflichtend aufgenommen und der Ganztag an Hamburger Schulen enorm ausgeweitet. Weil beide defizitär ausgestattet sind, rangen zwei Volksinitiativen – eine für Gute Inklusion und eine für Guten Ganztag – dem Senat Verbesserungen ab. Diese Zugeständnisse sind nicht im LAZM berücksichtigt worden, sodass es zweifelhaft ist, ob das genutzte Modell überhaupt noch angemessen ist.

Wir fragen den Senat:

Das 2003 eingeführte Lehrerarbeitszeitmodell (LAZM) regelt die Arbeitszeit und die Zahl der Unterrichtsstunden der Hamburger Lehrkräfte und unterscheidet dabei drei Aufgabenfelder:

1. 75% für Unterricht inklusive Vor- und Nachbereitungszeit, Eltern- und Schülergespräche,
2. 10% für allgemeine schulische Aufgaben wie Teilnahme an Konferenzen, Aufsichten, Vertretungsstunden und
3. 15% für schulorganisatorische (Funktions-)Aufgaben, bspw. Schulleitungsaufgaben, Klassenleitung, Tutor, Fachvertretung, etc.


15% der Arbeitszeit aller Lehrkräfte stehen somit für schulorganisatorische Aufgaben zur Verfügung. Das bedeutet, dass alle zusätzlichen Stellen einer Schule automatisch die organisatorische Ausstattung der Schule verbessern. Die Zuweisung von zusätzlichem pädagogischen Personal in den vergangenen Jahren hat erhebliche Qualitätsverbesserungen in den Hamburger Schulen ermöglicht. So ist die Schülerzahl an staatlichen allgemeinbildenden Schulen zwischen 2010 und 2018 um 10% gestiegen, die Zuweisung von Lehrerstellen aber um 20% und die von Erziehern, Sozialpädagogen und anderem pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal sogar um 30%. Für folgende Bereiche wurden zusätzliche Lehrerstellen zugewiesen:

Inklusion,
Ganztagsangebote,
kostenloser Nachhilfeunterricht,
mehr Unterricht an Stadtteilschulen,
kleinere Grundschulklassen (23 / 19 Schülerinnen und Schüler),
eine höhere Lehrerzuweisung pro Stadtteilschulklasse,
Berufsorientierung an Stadtteilschulen,
zur Absenkung der Unterrichtsverpflichtung (Erhöhung der Faktorisierung im LAZM) an Stadtteilschulen.

Hinzu kommen noch die zusätzlichen Erzieher der Träger, die an GBS-Schulen den Ganztag gestalten. Jeder der insgesamt fast 2.200 zusätzlichen Lehrerstellen bedeutet für die Kollegien der Schulen auch entsprechende zusätzlichen A- und F-Zeiten aus dem Lehrerarbeitszeitmodell. Im Übrigen siehe Drs. 20/11024.

In anderen Bundesländern wird die Arbeitszeit der Lehrkräfte durch eine feste Zahl von Unterrichtsstunden pro Woche bestimmt. So muss z.B. eine Gymnasiallehrkraft in Schleswig-Holstein 25,5 U-Stunden pro Woche geben, eine Grundschullehrkraft 28. Jede Schule hat zusätzlich „Organisationsstunden“, um einige wenige Lehrkräfte für organisatorische Aufgaben vom Unterricht freizustellen (z.B. „Oberstufenkoordination“, Sammlungsleiter). Bei den Deputatsstundenmodellen der anderen Bundesländer sind Arbeitszeiten für allgemein schulische Aufgaben nicht vorgesehen.

In Hamburg entscheidet die Schulleitung einer jeden Schule, welche Lehrkraft in welchem Umfang organisatorische Aufgaben übernimmt und wieviel Arbeitszeit dafür zugeteilt wird. Wie viel eine Lehrkraft unterrichtet, hängt also davon ab, wie viele Aufgaben sie außerhalb des Unterrichts übernimmt. Ihre restliche Arbeitszeit wird dann in Unterrichtsstunden (U-Zeit) und allgemeine Aufgabenzeit (A-Zeit, 10% s.o.) umgerechnet. Dabei wird nach einem Umrechnungsschlüssel (Faktorisierung) für Unterricht in höheren Klassen oder in korrekturintensiven Fächern mehr Arbeitszeit angerechnet als beispielsweise in Sport. Im Ergebnis kann es zu deutlichen Unterschieden in der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte führen. Wenn z.B. der Oberstufenkoordinator eines Gymnasiums zum Ausgleich seiner schulorganisatorischen Aufgaben 50% weniger unterrichtet und zudem Deutsch und Englisch in der Oberstufe gibt, unterrichtet er rund elf Stunden pro Woche. Ein Kollege ohne organisatorische Aufgaben mit den Fächern Sport und Kunst in den Klassen 5/6 muss dagegen 28 Stunden unterrichten. Die Höchstzahl an Unterrichtsstunden wurde auf 29 pro Woche gedeckelt.

Dieses Systematik und die Verteilung der F-Stunden ist nicht immer an allen Schulen für alle Lehrkräfte transparent. Um die Transparenz zu erhöhen, wurde bereits in 2014 eingeführt, dass die Verteilung der F-Zeiten von der Schulleitung dem schulischen Personalrat zur Kenntnis gegeben wird.

Dennoch protestieren immer wieder Lehrkräfte gegen das LAZM, weil sie meinen, in Hamburg mehr unterrichten zu müssen als in den Nachbarbundesländern. Sie übersehen, dass andere Kollegen ihrer Schule umgekehrt deutlich weniger unterrichten, weil diese mehr Stunden für organisatorische Aufgaben bekommen. Vergleicht man nicht nur die Extremfälle, sondern die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung der „normalen“ Lehrkräfte, so unterrichten Hamburgs Lehrkräfte an Gymnasien und Stadtteilschulen mit knapp 24 Unterrichtsstunden gleich viel oder etwas weniger als Gymnasiallehrkräfte anderer Bundesländer und weniger als Haupt- und Realschullehrkräfte anderer Bundesländer.

Zugleich stehen Hamburgs Schulen erheblich mehr „Organisationsstunden“ für organisatorische Aufgaben zur Verfügung. Je nach Schulform und sozialer Lage stehen Hamburger Schulen beispielsweise rund 50 bis 150% mehr Organisationsstunden zur Verfügung als gleich großen Schulen in Schleswig-Holstein.

Zudem hat die für Bildung zuständige Behörde seit 2012 mehrere Veränderungen mit der Folge zeitlicher Arbeitsentlastung für Lehrkräfte durchgeführt:

das zweite Lernentwicklungsgespräch pro Schuljahr ist seit 2012 nicht mehr verbindlich (freiwillig) (Arbeitsentlastung pro Lehrkraft rechnerisch zwölf Zeitstunden pro Jahr),
der dritte Präsenztag in den Sommerferien wurde 2012 gestrichen (Arbeitsentlastung pro Lehrkraft rechnerisch sechs Zeitstunden pro Jahr),
in allen Abiturfächern werden die Aufgaben seit 2013 zentral von der Schulbehörde entwickelt und müssen nicht mehr von den Lehrkräften selbst entwickelt werden (pro Kurs ein Arbeitstag entsprechend acht Stunden),
für ältere Lehrkräfte ab 60 Jahren wurden 2010 Entlastungsstunden eingeführt, sie unterrichten weniger,
bei der Einführung des LAZM mussten sechs bis acht Klassenarbeiten pro Jahr geschrieben werden, seit 2006 sind es in der Regel nur noch vier Klassenarbeiten pro Schuljahr.

Da die erfragten Daten zu den Fragen 1 (tatsächliche Unterrichtsverpflichtung), 2 bis 13 und 66 von der für Bildung zuständigen Behörde nicht zentral erfasst werden, wurde eine Schulabfrage an 335 staatlichen allgemeinbildenden Schulen durchgeführt. Alle Schulen haben eine Rückmeldung gegeben. Eine Qualitätssicherung der Daten war im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nur begrenzt möglich.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie sah die tatsächliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Hamburger staatlichen Schulen aus (Bitte pro Schule unter Berücksichtigung der Schulform, -größe, der Zahl der Lehrer*innen-Planstellen bei Angabe der besetzten Stellen jeweils in VZÄ für die letzten fünf Schuljahre in einer Excel-Liste angeben.)

Für die Größe der Schulen (Anzahl der Schülerinnen und Schüler), den Bedarf an Lehrerstellen und zum Umfang der besetzten Stellen siehe Anlagen 1 bis 3. Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte wird in Anlage 4 dargestellt. Hier wurde ein Durchschnittswert pro Lehrkraft ermittelt, in den der unterschiedliche Beschäftigungsumfang der Lehrkräfte nicht berücksichtigt wird. Von den Schulen liegen nur für das Schuljahr 2018/19 vollständige Daten zur Unterrichtsverpflichtung vor. Für das Schuljahr 2017/18 konnten zehn Schulen keine Angaben mehr zu Unterrichtsverteilung der Lehrkräfte machen, für das Schuljahr 2016/17 sind es 25 Schulen, für das Schuljahr 2015/16 sind es 36 Schulen und für das Schuljahr 2014/15 insgesamt 55 Schulen. Dies liegt darin begründet, dass es für die Einsatzplanung der Lehrkräfte keine Aufbewahrungspflicht gibt und bei Wechsel der an den Schulen für die Stundenplanung Verantwortlichen kein Zugriff auf die alten Daten möglich war. Zudem fiel die Abfrage in die Zeit der Zeugniskonferenzen und der Anmelderunde für das Schuljahr 2019/20, so dass nur eingeschränkt Kapazitäten vorhanden waren, Daten – insbesondere für vergangene Schuljahre - zu ermitteln. Daher werden in den Anlagen 1 bis 5 nur Angaben für die Schuljahre 2018/19, 2017/18 und 2016/17 gemacht. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

2. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten mehr als 29 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

3. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten bis einschließlich 29 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

4. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten bis einschließlich 28 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

5. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten bis einschließlich 27 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

6. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten bis einschließlich 26 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

7. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten bis einschließlich 25 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

8. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten bis einschließlich 24 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

9. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten bis einschließlich 23 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

10. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten bis einschließlich 22 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

11. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten bis einschließlich 21 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

12. Wie viele Lehrkräfte unterrichteten bis einschließlich 20 Stunden? (Bitte als VZÄ in einer Excel-Tabelle differenziert nach Schulformen für die letzten fünf Schuljahre angeben.)

13. Wie hoch ist der durchschnittliche Stellenanteil und wie viele Unterrichtsstunden werden durchschnittlich gegeben? (Bitte jeweils pro Lehrkraft in einer Excel-Tabelle gesamt und für jede Schulform und jede Schulstufe separat angeben.)

Siehe Anlage 5. Eine vergleichende Betrachtung zwischen den Schulformen und den Schuljahren ist dabei wenig aussagekräftig, da insbesondere Unterschiede in folgenden Bereichen nicht abgebildet sind:

Umfang von Teilzeitkräften,
Unterrichtsverpflichtung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern,
Länge der Unterrichtsstunden,
Umfang von temporären Aufstockungen von Bestandspersonal,
Umfang von Abordnungen,
Anzahl Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an der Schule,
Umfang von Vertretungslehrkräften,
Größe der Schule / Anzahl der Lehrkräfte,
Umfang von Lehrerzuweisungen für nicht unterrichtliche Aufgaben.

An den Schulen, an denen Lehrkräfte mit mehr als 29 Unterrichtsstunden eingesetzt wurden, handelt es sich um Einzelfälle, die in temporären Vertretungssituationen zur Sicherung des Unterrichtsbetriebes erforderlich waren. Diese sind nach Angaben der Schulen in großem Umfang auch schon wieder abgebaut worden.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1.

14. Wie entwickelte sich die Zahl der Lehrkräfte, die Teilzeit arbeiteten in den letzten fünf Jahren? (Bitte die Zahl der Lehrkräfte numerisch und prozentual in jeweiligen Teilzeitstufen angeben und nach Geschlecht und Schulform unterscheiden.)

Die Entwicklung der Anzahl von teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Quelle: Daten der für Bildung zuständigen Behörde

15. Welche von der Behler-Kommission als zusätzliche, im LAZM nicht berücksichtigte Aufgaben wurden durch zusätzliche Arbeitszeitzuweisung ins Abrechnungssystem des LAZM übernommen?

Siehe Vorbemerkung und Drs. 20/11024.

16. Welche Tätigkeiten sollen einE Tutor_in/einE Klassenlehrer_in an einer Grundschule mit welchem Zeitkontingent leisten?
17. Welche Tätigkeiten sollen einE Tutor_in/einE Klassenlehrer_in an einer Stadtteilschule mit welchem Zeitkontingent leisten?
18. Welche Tätigkeiten sollen einE Tutor_in/einE Klassenlehrer_in an einem Gymnasium mit welchem Zeitkontingent leisten?

Siehe Vorbemerkung.

19. Wie werden die Anforderungen der Digitalisierung in das LAZM eingepflegt? (Bitte nach formell-verwaltungstechnischen und inhaltlich-pädagogischen Aufgaben differenzieren und die genaue Faktorisierung je einzelner Aufgabe angeben.)

Die formal-verwaltungstechnischen Aufgaben der Lehrkräfte, z. B. die digitale Notenerfassung und Erstellung von Zeugnissen über die Schulverwaltungssoftware DiVis, lassen sich, wie die aktuellen Erfahrungen mit den Probejahrgängen zeigen, mit deutlich geringerem zeitlichen Aufwand als bisher erledigen. Diese praktische Arbeitszeitverringerung wird derzeit nicht für jede Lehrkraft individuell erfasst. Die inhaltlich-pädagogischen Aufgaben, dazu zählt auch die Unterrichtentwicklung im Zuge der Digitalisierung, sind in dem LAZM an verschiedenen Stellen erfasst. Einerseits in der gemeinsamen Unterrichtsentwicklung im Rahmen von Fachkonferenzen (anteilig in der unteilbaren A-Zeit) und in der Fortbildung (30 Stunden/Lehrkraft), andererseits in der Zeit für die Unterrichtsvorbereitung in dem Zeitkontingent für jede einzelne Unterrichtsstunde (Fachfaktor, U-Zeit). Darüber hinaus kann jede Schule gemäß ihrem Profil den gegebenen Gestaltungsspielraum (schulorganisatorische Funktionsaufgaben) ausnutzen, um die Anforderungen der Digitalisierung in besonderer Weise umzusetzen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

20. Wie werden die Anforderungen der Geflüchtetenbeschulung in das LAZM eingepflegt? (Bitte nach formell-verwaltungstechnischen und inhaltlich-pädagogischen Aufgaben differenzieren und die genaue Faktorisierung je einzelner Aufgabe angeben.)

Auch für die Beschulung in Basisklassen, Internationalen Vorbereitungsklassen (IVK) und für den Übergang in das Regelsystem ist über eine schülerbezogene bzw. klassenbezogene Lehrerzuweisung sichergestellt, dass alle entstehenden Bedarfe abgedeckt sind. Zur Ausstattung von Basisklassen, IVK und der zusätzlichen Förderung im Regelsystem siehe Bedarfsgrundlagen im Lehrerstellenplan, Haushaltsplan 2019/2020 Anhang 1 zu Anlage 1 Einzelplan 3.1. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

21. Seit 2003 hat die Heterogenität der Schüler*innenschaft erheblich zugenommen. Nach dem Bericht der zweiten Hamburger Lehrerarbeitszeitkommission vom 17.02.2003 wurden unter diesem Gesichtspunkt Unterrichtsfaktoren zwischen 18 Minuten (Gymnasien, Sek I, Deutsch) und 6 Minuten (Gymnasien/Stadteilschule, Sek I und II, Sport) zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung vorgesehen.1 Ist der Senat/die zuständige Behörde der Auffassung, dass diese Faktoren „so bestimmt [sind], dass die Arbeitszeitwerte (…) eine professionelle und qualitativ anspruchsvolle“ Vor- und Nachbereitung eines differenzierten und individualisierten Unterrichts heute ermöglichen?2

Ja, siehe Vorbemerkung.

22. Die Zuweisungen der Behörde ermöglichen nur einen kleinen Teil der Unterrichtsstunden eine Doppelbesetzung. In welcher Weise werden die Anforderungen der Inklusion in der Arbeitszeitberechnung der allein unterrichtenden Lehrkraft berücksichtigt? (Bitte nach Schulform und Einzelaufgabe die jeweilige Faktorisierung in einer Excel-Tabelle angeben.)

Im laufenden Schuljahr 2018/19 sind den allgemeinbildenden Schulen insgesamt 1.436 pädagogische Stellen für die inklusive Beschulung zugewiesen, davon sind 1.366 Lehrerstellen, die jeweils 25% A- und F-Zeiten enthält. Im Vergleich hierzu standen im Schuljahr 2010/11 insgesamt 847 pädagogische Stellen für die Inklusion bzw. Integration zur Verfügung, davon waren 446 Lehrerstellen. Hieran ist ersichtlich, dass der Lehreranteil am zugewiesenen Professionsmix deutlich gestiegen ist und damit auch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten durch überproportional gestiegene A- und F-Zeiten entstanden sind. Außerdem ermöglichenden die zusätzlichen U-Zeiten weitere Doppelbesetzungen. Die Ressourcenausstattung der Schulen hat sich damit nachhaltig verbessert. Durch die weitere Umsetzung der Drs. 21/11428 wird dieser Prozess der schrittweise steigenden Bedarfszuweisung für Inklusion weiter fortgesetzt.

23. Wie bemisst der Senat/die zuständige Behörde, die Aufgabe der Bindungs- und Beziehungsarbeit; gerade vor dem Hintergrund des Auftrages für sozialen Ausgleich in der Schule zu sorgen? (Bitte nach Schulform, -stufe und Einzelaufgabe die jeweilige Faktorisierung in einer Excel-Tabelle angeben.)

Unterschiede der sozialen Lage von Schulen werden in der Ressourcenzuweisung und damit auch der A- und F-Zeiten in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt. Zur differenzierten Darstellung der sozialindexbezogenen Zuweisungen siehe Drs. 21/14550, 21/13495, 21/13316 sowie 21/9563.

24. Wie haben die in den Fragen genannten Veränderungen Einfluss auf den Fachfaktor genommen? Wo findet sich die zusätzliche Anforderung sonst in der Arbeitszeit? (Bitte jede Einflussnahme konkret in einer Tabelle unter Berücksichtigung der Schulform und -stufe angeben.)

Siehe Antworten zu 19. bis 23. sowie Vorbemerkung.

25. Das Beratungsunternehmen Mummert & Partner hatte in der Evaluation von 2005 die Einrichtung von zentralen ad hoc Kommissionen oder Projektgruppen, zur Bewertung der Auswirkung aller neuer Maßnahmen auf die Arbeitszeit vorgeschlagen. Diese könnten in bestimmten periodischen Abständen – nicht unbedingt jährlich – eine Bilanz ziehen, welche Veränderungen der Aufgabenwahrnehmung von Lehrkräften sich in der Zwischenzeit ergeben haben, wo Entlastungen und wo zusätzliche Belastungen aufgetreten sind. Sind solche „zentralen ad hoc Kommissionen oder Projektgruppen“ seitdem eingerichtet worden? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen sind sie gekommen? (Bitte chronologisch unter Angabe der Beteiligten aufführen.) Wenn nicht: Plant der Senat die Einrichtung von „zentralen ad hoc Kommissionen oder Projektgruppen“ mit einem solchen Auftrag?

26. Die Behler-Kommission hat 2008 eine Liste neuer Aufgaben von Schulen seit Inkrafttreten des LAZM „anhand von rechtlichen und sonstigen Anforderungen“ an Schulen durch die BBS identifiziert.3 Der ehemalige Erste Bürgermeister Olaf Scholz hatte wiederum für seine Amtszeit den Grundsatz „Pay as you go“, vertragsungebundene Dienstleistungen, formuliert. Gedenkt der jetzige Senat, die von der Behler-Kommission identifizierten, zusätzlichen Aufgaben mit zusätzlicher Arbeitszeit für die Schulen zu versehen? (Bitte unter Nennung der einzelnen identifizierten Aufgaben begründet und detailliert angeben.) Oder werden neue Aufgaben mit klar definierten Anweisungen zum Wegfall bisheriger Aufgaben ausgeglichen?

Die Behler-Kommission hat in der betreffenden Anlage keine einheitliche Empfehlung ausgesprochen, sondern darauf hingewiesen, dass die Mitglieder der Kommission im Dissens geblieben sind.
Die für Bildung zuständige Behörde steht in einem ständigen direkten Austausch mit den Schulen und insbesondere den Schulleitungen über die Entwicklungen im Hamburger Schulwesen und den einzelnen Schulen. Im Ergebnis hat es seit 2012 eine Reihe von Maßnahmen zur zeitlichen Arbeitsentlastung von Lehrkräften gegeben, siehe Vorbemerkung und Drs. 20/11024.
Vor diesem Hintergrund hat die für Bildung zuständige Behörde von der Einrichtung von Kommissionen abgesehen und hat hierzu derzeit auch keine Planungen.       

27. Wie werden die zwei neuen Klassenarbeiten in Deutsch mitsamt den zugehörigen Korrekturen bemessen?

Die jetzt gültige Anzahl der Klassenarbeiten entspricht den ursprünglichen Planungen des Kommissionsberichts und der gültigen Faktorisierung, im Übrigen siehe Vorbemerkung.

28. In der Evaluation von Mummert & Partner aus dem Jahre 2005 wurde festgestellt, dass „62% der Schulleitungen … darauf hin[wiesen], dass sie mit dem Stundenanteil für A-Aufgaben den anfallenden Aufwand für Konferenzen nicht abdecken können“. 2008 stellte die Behler-Kommission eine „Intensivierung von Lehrerkooperation“ aufgrund der „Zunahme von Konferenzen in pädagogischen/fachlichen Teams auf Jahrgangsebene“ fest. Von 2009 bis 2019 hat sich der Bedarf an Koordinationszeiten weiter erheblich erhöht. Wie hat der Senat/die zuständige Behörde auf die Feststellungen in den Evaluationen und den danach weiter gestiegenen Koordinationsbedarfen reagiert? (Bitte konkret mit fachlicher und sachlicher Begründung chronologisch angeben.)

Die Erhöhung der Stellenzuweisung pro Schule enthält erhöhte A- und F-Zeiten und Spielraum für neue innerschulische Koordinationsbedarfe.

29. In welcher Höhe wurden diesbezüglich den Schulen zusätzliche Kooperationszeiten zugeteilt? Wenn ja, welche Unterschiede gibt es bei Schulformen, Schulstufen und Kess-Indizes? (Bitte entsprechend aufgeschlüsselt in einer Excel-Tabelle darlegen.)

30. Beabsichtigt der Senat in diesem Zusammenhang eine gesonderte Zuweisung von Kooperationszeiten?

Allen GBS-Grundschulen werden zusätzliche Kooperationszeiten gemäß Drs. 20/3642 zugewiesen. Auch Ganztagsschulen nach Rahmenkonzept erhalten auf Grundlage der Drs. 21/4866 Ressourcen für die Kooperation innerhalb des pädagogischen Personals der Schulen. Darüber hinaus werden den Schulen des Projektes 23plus Starke Schulen zusätzliche Ressourcen zugewiesen, die ausdrücklich auch für Teamentwicklung eingesetzt werden können. Im Übrigen siehe Antwort zu 28. sowie Vorbemerkung.  

31. Wird eine solche Erhöhung in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen fixiert?

Eine Erhöhung der Gesamtarbeitszeit der Einzellehrkraft ist nicht gegeben. Seit Einführung des LAZM im Jahre 2003 hat es keine Erhöhung der Lehrerarbeitszeit gegeben. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

32. Wie bemisst der Senat/die zuständige Behörde die Grenze der Auskömmlichkeit?
    
Die Grenze der Auskömmlichkeit wäre eine Unauskömmlichkeit, die angesichts des in der Vorbemerkung ausgewiesenen Stellenzuwachses nicht gegeben ist.

33. Wie viele Schulen halten sich an die Vorgaben des LAZM?

Nach Kenntnis der für Bildung zuständigen Behörde halten sich alle Schulen grundsätzlich an die Vorgaben und gestalten diese wie vorgegeben aus.

34. Wie bildet das LAZM die Qualität des Unterrichts ab?
35. Wie bildet das LAZM die Qualität der Schule ab?

Seit der Einführung der selbstverantworteten Schule im Schuljahr 2005/06 nutzen die Schulen in Hamburg die vergrößerten Spielräume organisatorischer wie personeller Art für eine qualitative Schulentwicklung. Pädagogische Entwicklungen wie die flächendeckende Einführung der Inklusion, der Ausbau des Ganztags und die Integration geflüchteter Schülerinnen und Schüler sind stets mit der Zuweisung zusätzlichen Personals verbunden. Damit ist automatisch auch die Ressourcenzuweisung für schulorganisatorische Aufgaben wie die systematische und pädagogische Qualitätsentwicklung für die einzelne Schule verbunden, siehe auch Vorbemerkung. Die für Bildung zuständige Behörde unterstützt die Schulen dabei auf unterschiedlichen Ebenen mit vielfältigen und umfangreichen Unterstützungsangeboten. Die Erfolge dieser gemeinsamen Anstrengungen lassen sich in den letzten Lernstandsuntersuchungen der Bundesländer ablesen, in denen die Hamburger Schülerinnen und Schüler mit deutlich verbesserte Leistungen hervortreten, siehe Drs. 21/6752.

36. Wie viele Variationen des LAZM gibt es an Hamburgs Schulen?

Keine. Die Gestaltungsspielräume der Einzelschule beziehen sich auf die Verwendung der A- und F-Zeiten und teilweise auf die U-Zeiten und sind im LAZM ausdrücklich vorgesehen. Sie stellen insofern keine vom LAZM abweichenden Varianten dar.

37. Wie stellt der Senat eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung sowohl hinsichtlich der Unterrichtsentwicklung als auch hinsichtlich der Schulentwicklung innerhalb des LAZM sicher? (Bitte jeweils konkret begründen.)

Siehe Antworten zu 34. und 35. sowie Vorbemerkung.

38. Wie vergleicht der Senat die Aufgabenprofile und Qualifikationen der Lehrkräfte, wenn jede Schule unter der Maßgabe der Selbstverantwortung ein je eigenes LAZM nutzen kann?

Alle Schulen sind an die LAZVo gebunden und nutzen innerhalb dieser Verordnung ihre Gestaltungsmöglichkeiten. Zur Feststellung der schulorganisatorischen Qualität der Einzelschule liegen der für Bildung zuständigen Behörde Kenntnisse der Schulaufsicht und der Schulinspektion vor.

39. 2003 hat der Senat durch die zuständige Behörde angekündigt: „Eine Zwischenbilanz sowie gegebenenfalls eine Nachjustierung sind fest eingeplant.“4 Wie häufig ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen in den Jahren seit 2003 nachjustiert worden?
40. Sind Nachjustierungen vorgesehen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum wurde trotz der vielen neuen, umfänglicheren Aufgaben auf eine Nachjustierung verzichtet? (Bitte detailliert sachlich und fachlich begründen.)

Die LAZVo wurde bisher zweimal geändert. Im Jahr 2004 wurde der in der Anlage zu § 4 Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung enthaltene Zeitfaktor für unterrichtsbezogene Aufgaben für Lehrkräfte an Grundschulen von 1,3 auf 1,35 erhöht (Drs. Nr. 2004/875 vom 11.08.2004). Am 15.02.2011 beschloss der Senat die zweite Änderung der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung (Drs. 2011/363), die u.a. die Altersermäßigung ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorsah. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

41. Werden seitens der zuständigen Behörde Rückmeldungen zum LAZM von den Hamburger Schulen regelmäßig und umfänglich eingeholt?

Siehe Antwort zu 25. und 26. Im ständigen direkten Austausch werden auch Fragen des LAZM behandelt.

42. Wie viele Lehrkräfte haben in den letzten fünf Jahren von Vollzeit in Teilzeit gewechselt? (Bitte pro Schuljahr in einer Excel-Tabelle unter Berücksichtigung der Schulform und ggf. Schulstufe und Kess-Faktor angeben:

Die Anzahl der Lehrkräfte, die in den letzten fünf Jahren von Voll- auf Teilzeit gewechselt haben, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:


Quelle: Daten der für Bildung zuständigen Behörde

43. Wie wird das Recht auf Erholungsurlaub bei Lehrkräften gewährleistet, besonders, wenn sie in der unterrichtsfreien Zeit erkranken?

Verbeamtete Lehrkräfte erhalten – wie alle anderen Beamten auch - Erholungsurlaub nach § 68 Abs. 1 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) in Verbindung mit der Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamten (HmbEUrlVO). Gemäß § 5 HmbEUrlVO beträgt der jährliche Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte bei einer Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einheitlich 30 Arbeitstage. Diese 30 Tage Erholungsurlaub sind bei Lehrkräften gemäß § 4 Abs. 3 Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung (LehrArbzVO) bei der Berechnung der Jahresarbeitszeit von 1.770 Stunden berücksichtigt worden.
Lehrkräfte an staatlichen Schulen erhalten gemäß § 2 Abs. 2 HmbEUrlVO den Erholungsurlaub in den Schulferien. Dementsprechend wird in § 4 Abs. 4 LehrArbzVO geregelt, dass die Schulferien vorrangig zur Abgeltung des Erholungsurlaubs und des arbeitsfreien Tages heranzuziehen sind. Anders als sonstige Beamte müssen Lehrkräfte hierfür keinen Urlaubsantrag stellen.
Diese vorgenannten Regelungen gelten gemäß § 44 Nr. 3 der Sonderregelungen zum TV-L für angestellte Lehrkräfte entsprechend.
Erkrankt eine Lehrkraft nachweislich während ihres Erholungsurlaubs in den Schulferien, ist sie darauf zu verweisen, dass sie in den – im Zeitraum des § 13 HmbEUrlVO - noch verbleibenden Schulferien vorrangig ihren ihr noch verbliebenen Erholungsurlaub nehmen muss (§ 4 Abs. 4 LehrArbzVO). Wenn aufgrund einer Dauererkrankung die Ferientage auch im Folgejahr nicht mehr ausreichen, um den noch bestehenden Anspruch auf Erholungsurlaub abzudecken, besteht die Möglichkeit, den Erholungsurlaub ausnahmsweise unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange in der Schulzeit zu nehmen.  

44. Zu wann plant der Senat/die zuständige Behörde eine aussagekräftige und wissenschaftlich fundierte Evaluation der Umsetzung des LAZM? Wenn nicht, welche sachlichen und fachlichen Gründe liegen dafür vor?

Die für Bildung zuständige Behörde hat dazu derzeit keine aktuellen Planungen. Im Übrigen siehe Antwort zu 25. und 26. sowie Vorbemerkung.

45. Wie ist die erhöhte Arbeitszeit für die Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung von Klassenreisen im LAZM bei Klassenreisen abgebildet?

a. Bei Klassenreisen von bis zu 5 Tagen ;
b. bei Klassenreisen, die über ein Wochenende hinausgehen.

Bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften wird die Zeit, die auf der Klassenreise verbracht wird, wie die volle Arbeitszeit in der Schule angerechnet. Eine fünftägige Klassenreise machen also 46,57 Stunden aus, bei einer dreitägigen Klassenreise beträgt die anzurechnende Arbeitszeit 3/5 von 46,57 Stunden; bei in Ausnahmefällen vorgesehenen siebentägigen Klassenreisen in der Regel 7/5 von 46,57 WAZ.

Bei Teilzeitkräften, die die Klassenreise voll begleiten, wird die Klassenreise wie bei einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft angerechnet. Es erfolgt eine Aufstockung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs für diesen Zeittraum.

46. Zum 01.08.2009 wurde an den Oberstufen der Sek-II-Schulen in Hamburg (Gymnasien, Gesamtschulen [bzw. STS], Berufliche Gymnasien) die Profiloberstufe eingeführt. Die Kurse im neuen Modell sind 2- und 4-stündig. Das hätte eine erhöhende Wirkung auf Auswirkungen auf die Unterrichtsfaktoren für den Studienstufenunterricht haben müssen, denn bezogen auf das Abitur wird das Gesamtvolumen der Referent*innen- und Korreferent*innentätigkeit für die Lehrkräfte in der Profiloberstufe nicht kleiner. Dementsprechend schuf die Behler-Kommission höhere Unterrichtsfaktoren für die in der Studienstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer vor. Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen wurde jedoch nicht angepasst. Sieht der Senat die Notwendigkeit, die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen in der Folge der Oberstufenreform im Sinne der Behler-Kommission zu verändern und die U-Faktoren entsprechend zu erhöhen? (Bitte detailliert begründen.)
    Wenn nicht, wie begründet der Senat seine Sicht sachlich und fachlich?

Die für Bildung zuständige Behörde hält die Faktoren weiterhin für angemessen. Wo dies nicht der Fall war, wurden die Faktoren angepasst, siehe Drs. 20/11024 und Vorbemerkung.

47. Die erhöhten Anforderungen an die Tätigkeit der Schulleitungen und der Verzicht auf gesonderte Zuweisung für ebendiese erhöhten Anforderung, sowie der Verzicht auf die Festsetzung der Funktionszeiten durch die zuständige Behörde im Rahmen der selbstverantworteten Schule hat dazu geführt, dass Schulleitungen sich gezwungen sahen, sich mit weit über die 2003 beschriebenen Funktionszeiten auszustatten. Gibt es ein Controlling der Zuweisung der Funktionszeiten für Schulleitungen? Wenn ja, wer führt in welcher Form das Controlling durch?

Eine Zuweisung von Funktionszeiten für Schulleitungen gibt es nicht. Mit jeder Lehrerstelle, die an die Schule gegeben wird, erhöht sich automatisch auch die Zahl der zur Verfügung stehenden Funktionsstunden. Wie viel davon auf die Schulleitung und ihre Stellvertretung sowie auf Mitglieder der erweiterten Schulleitung oder Mitglieder des Kollegiums entfallen, entscheidet die Schulleitung. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erhält der schulische Personalrat Kenntnis. Dazu gehört auch eine Aufgabenkritik, welche Aufgaben weiterhin mit Funktionszeiten versehen werden sollen und welche nicht.

48. Gerade an kleineren Schulen führen die erhöhten Anforderungen an die Tätigkeit der Schulleitungen zu erheblichen Problemen, da nun nicht mehr genügend Funktionszeiten für die Lehrerinnen vorhanden sind, die nicht der Schulleitung angehören. Dies steht im Widerspruch zum Versprechen des Senats, dass „[d]er engagierte Lehrer … in Zukunft jede wahrgenommene Aufgabe auf seine Arbeitszeit angerechnet  bekommen [wird].“5 Beabsichtigt der Senat die Leitungszeit – wie auch von der Behler-Kommission vorgeschlagen – zu erhöhen?  Wenn ja, um wieviel WAZ? Wenn nein, wie begründet der Senat seinen Verzicht konkret sachlich und fachlich?

Außerunterrichtliche Aufgaben, die die Sicherung des Schulbetriebs, die schulische Qualitätsentwicklung und die fachliche Weiterentwicklung der Lehrkräfte zum Inhalt haben, sind im Umfang der gesamten Lehrerarbeitszeit enthalten. Inwieweit die Schule darüber hinaus Funktionszeiten für Projektbetreuung, Sammlungsverwaltung oder andere Aufgaben vergeben will, liegt in ihrem Ermessen, eine zusätzliche Zuweisung dafür ist nicht vorgesehen.

49. Immer mehr Schulleitungen ordnen Präsenzzeiten für Lehrerinnen und Lehrer an. Auf welcher Grundlage erfolgt eine solche Anordnung?

Die Schulleitung leitet gemäß § 89 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) die Schule. Sie ist Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Personen und übt in laufenden Angelegenheiten die Dienstaufsicht aus. Sie sorgt für die Einhaltung der dienstlichen Pflichten. Im Rahmen dieses Direktionsrechtes kann die Schulleitung Zeiten für die Wahrnehmung von Unterrichtsstunden, Aufsichten, Vertretungsstunden, Konferenzen und andere schulische Aufgaben für die Lehrkräfte innerhalb der Schule festsetzen. Dabei sind ggf. die Mitbestimmungsrechte des schulischen Personalrates nach § 87 Abs.2 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz zu beachten.

50. Wie sind diese Präsenzzeiten im LAZM abgebildet? (Wenn es eine Abbildung im LAZM gibt, bitte Umfang der abgebildeten Arbeitszeit nach Schulformen und Schulstufen aufgeschlüsselt detailliert in einer Excel-Tabelle darstellen.)

Die LAZVo regelt nicht die Präsenzzeiten an der Schule. Umfang und Lage der Präsenzzeiten fallen in die Zuständigkeit der Schulleitung.

51. Der Leiter des Amtes für Bildung, Norbert Rosenboom, hat in Schreiben an die Schulen die Begrenzung der Unterrichtsverpflichtung für einzelnen Lehrer*innen auf 29 Unterrichtsstunden (in Vollzeit) bestätigt.6 Wie wird diese Begrenzung finanziert?

52. Welche gesonderten Arbeitszeitzuweisungen erfolgen aufgrund der behördlichen Anweisung? (Bitte Zuweisungsumfang nach Schulformen und Schulstufen gesondert darstellen.)

Bei der Deckelung auf 29 Stunden handelt es sich um eine Planungsfestlegung für die Schulleitungen, die durch eine entsprechende Arbeitszeitverteilung auf die Lehrkräfte zu gestalten ist. Im Übrigen werden alle Lehrerbedarfe an den Hamburger Schulen durch den Haushalt der Freien und Hansestadt finanziert.

53. Den Schulen wird die Lehrerarbeitszeit aufgrund von Bedarfsgrundlagen zugewiesen. Dies geschieht u.a. auf der Grundlage einer Berechnungsformel. Die Faktoren dieser Formel wurden verschiedentlich verändert. Unter anderem hieß es in der Drs. 19/6273: „In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule wird der Faktor bei der Ressourcenzuweisung für unterrichtsbezogene Aufgaben von 1,45 auf 1,5 erhöht, damit die Lehrkräfte den gestiegenen pädagogischen Anforderungen gerecht werden können. Dieser Faktor entspricht damit dem Faktor für die Klassenstufen 7 bis 10 des Gymnasiums.“ Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen wurde daraufhin nicht geändert. Welche sachliche und fachliche Begründung gibt es seitens des Senats/der zuständigen Behörde, die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrer*innen nicht entsprechend der in Drs. 19/6273 formulierten Absicht nicht anzupassen?

54. Wie wurde gewährleistet, dass an den Stadtteilschulen die Lehrkräfte „den gestiegenen pädagogischen Anforderungen gerecht werden können“?

55. An welchen Stadtteilschulen wurden daraufhin die Unterrichtsfaktoren in welchen Fächern und Jahrgängen geändert? (Bitte konkret in einer Excel-Tabelle angeben.)

Mit der Drucksache 19/6273 wurde für die Stadtteilschulen der durchschnittliche Zuweisungsfaktor für die Klassenstufen 7 bis 10 an den Zuweisungsfaktor der Gymnasien angepasst, damit die Lehrkräfte den gestiegenen pädagogischen Anforderungen gerecht werden können. Damit haben die Stadtteilschulen 64 zusätzliche Lehrerstellen zugewiesen bekommen. Die Erhöhung des Zuweisungsfaktors berücksichtigt die veränderten pädagogischen Anforderungen, unter anderem individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler, das Übergangsmanagement Schule – Beruf und die Vorbereitung auf die Sekundarstufe II. Diese Zielsetzung ist nicht nur mit der Erhöhung von fächerspezifischen Unterrichtsfaktoren zu erreichen, sondern kann auch mit anderen Maßnahmen erzielt werden, zum Beispiel der Verkleinerung der Lerngruppen. Auch auf diese Weise lässt sich mehr Zeit für Unterrichtsvorbereitung realisieren. Daher besteht derzeit nicht die Notwendigkeit, die Verordnung zur Lehrerarbeitszeit zu ändern. Siehe hierzu und zur Umsetzung an den Stadtteilschulen Drs. 20/10922.

56. An welchen Stadtteilschulen wurden daraufhin die Unterrichtsfaktoren an die der Gymnasien angepasst? (Bitte konkret in einer Excel-Tabelle angeben.)

Siehe Antworten zu 53. bis 55. und 66.

57. Die Lehrerarbeitszeit an den Schulen sollte ursprünglich aufgrund eines Planungsmodells organisiert werden. So hieß es seitens der zuständigen Behörde: „Insbesondere ist mir wichtig, dass in den Kollegien gesehen wird, dass wir uns bemühen, alle Sorgen vor einer Stechuhrmentalität abzubauen“.7 Dr. Reiner Schmitz, Staatsrat a.D. betonte in der Anhörung vor dem Landtag NRW am 06.06.2007: „Ich muss noch einmal sagen: Minusstunden oder Anrechnungsstunden, wie sie in anderen Modellen vorgesehen sind, sind in dem Modell in Hamburg nicht vorgesehen. Es gibt allerdings Schulen, die so verfahren. Sie rechnen in der Tat einzeln ab. Das machen die Schulleiter aber nicht aufgrund des in Hamburg eingeführten Modells. Das ist nämlich ein reines Planungsmodell, das dies nicht vorsieht. Bei diesem Planungsmodell wäre der Rechnungshof, wenn er denn aufträte, völlig fehl am Platze, weil das Modell selbst diese Art der Berechnung gar nicht vorsieht. Vielmehr kalkuliert die Pauschalität, die gemeint ist, auch ein, dass es aus bestimmten Gründen an irgendwelchen Stellen Unterrichtsausfall gibt, der allerdings insgesamt durch die Arbeitszeitgestaltung der Lehrkräfte kompensiert wird.“ Mummert & Partner stellten allerdings schon 2005 einen „Paradigmenwechsel“ fest, bei dem das Lehrerarbeitszeitmodell Schule als einen Bildungsbetrieb versteht, der Anspruch auf 100 Prozent der Arbeitszeit seiner angestellten Lehrkräfte hat, und die Aufgabe übernehmen muss, diese Kapazität wirkungsvoll einzusetzen. Sie forderten daraufhin: „[Es] muss dringlich von der Behörde eine technisch und mitbestimmungsrechtlich einwandfreie Standardlösung bzw. müssen Verfahrensmodule zur Erfassung der Arbeitsleistungen von Lehrkräften bereitgestellt werden.“ Mit der Einführung der Software „Untis“ scheint die Stechuhrmentalität weiter fortgeschrieben zu werden. Minusstunden sind eingeführt. Welchen Ansatz verfolgt der Senat: ein Planungsmodell oder ein Abrechnungsmodell? (Bitte detailliert ausführen und begründen.)

Das LAZM ist ein Planungsmodell. Die Festlegung auf ein Planungsmodell bedeutet nicht, dass innerhalb der Schulorganisation nicht erbrachte Arbeitsleistung nicht nachgeholt werden sollte. Eine Dokumentation der Schulleitung über Mehrarbeit oder nicht erbrachte Arbeitsleistung widerspricht deshalb nicht dem Charakter eines Planungsmodells, sondern ist vielmehr eine arbeitsrechtliche Selbstverständlichkeit (siehe auch Mehrarbeitsverordnung). Siehe auch Antworten zu 59. bis 63.

58. Begrüßt der Senat die genaue zeitliche Einzelabrechnung der Arbeitszeit der Lehrer*innen? (Bitte detailliert ausführen.) Wenn ja, welcher Vorteil liegt darin? (Bitte konkret begründen.) Wenn nein, was tut der Senat gegen das Entstehen bzw. den Ausbau einer Abrechnungsmentalität? (Bitte konkrete Maßnahmen, Anweisungen etc. in die detaillierte Darstellung einbeziehen.)

Das LAZM sieht ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum der Einzelschule insbesondere bei der Verwendung der A- und F-Zeiten vor. Das bedeutet aber auch, dass die Einzelschule die Verantwortung für die Nutzung dieses Spielraums trägt. Zu dieser Verantwortung gehört auch eine Gestaltung der Berechnung von Lehrerarbeitszeit, die der allgemeinen Arbeitszufriedenheit der Lehrkräfte dient.

59. Wenn Lehrer*innen mit ihren Klassen Unternehmungen wie bspw. Exkursionen durchführen, entstehen Minusstunden bei anderen Lehrerinnen und Lehrern und Plusstunden bei ihnen. Wie wird mit Minusstunden umgegangen? (Bitte in einer Excel-Tabelle nach Einzelschulen und Schulform aufgliedern.)

60. Werden Minusstunden im Programm „Untis“ berücksichtigt? Wenn ja, bitte konkret darlegen?
    
61. Wie wird mit Plusstunden umgegangen? (Bitte in einer Excel-Tabelle nach Einzelschulen und Schulform aufgliedern.)

62. Werden sie im Programm „Untis“ berücksichtigt? Wenn ja, wie?

63. Haben die Lehrerinnen und Lehrer ein Recht, diese Plusstunden ausgeglichen zu bekommen? (Bitte konkret benennen.)

Weicht die von einer Lehrkraft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit bei einer Gesamtbetrachtung der unterrichts-, funktionsbezogenen und allgemeinen Aufgaben in einem Schuljahr von der jährlichen Arbeitszeit nach § 4 Abs.3 LehrArbzVO ab, so ist nach § 4 Abs.5 LehrArbzVO der Ausgleich im folgenden Schuljahr durch die Schulleitung vorzunehmen. Dies gilt gleichermaßen für Minus- und Plusstunden.
Untis-Hamburg ist die zentrale Softwarelösung, mit der Stundenplanung und Vertretungsplanung vorgenommen werden. Darin enthalten ist auch die Möglichkeit zur Verwaltung der Lehrerarbeitszeit, die Untis-Hamburg bei Unterrichten, Exkursionen und anderen Veranstaltungen erfassen und in der weiteren Einsatzplanung berücksichtigen kann. Im Übrigen siehe Lehrerarbeitszeitverordnung.
    
64. Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen legt die Unterrichtszeitwerte fest. Wie verbindlich sind diese Festlegungen?

65. Können Lehrerinnen und Lehrer auf die Zuweisung der dort festgelegten Unterrichtszeitwerte bestehen? Wenn nicht, bitte detailliert sachlich und fachlich begründen, warum nicht?

Die zur Erteilung einer Unterrichtsstunde in den einzelnen Unterrichtsfächern bezogen auf die Schulformen, Jahrgangsstufen und Bildungsgänge sowie für die unterrichtliche Fördermaßnahmen insgesamt aufzuwendende Zeit wird in Zeitstunden durch die Faktoren gemäß der Anlage zu § 4 Abs.2 LehrArbzVO bestimmt. Die Faktoren beruhen auf einer Prognose, in welchem Umfang bei einer bestimmten Klassengröße durchschnittlich Zeit für Unterricht, dessen Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie kollegiale Absprachen und Elterngespräche aufzuwenden ist. Verändern sich die Rahmenbedingungen, auf denen die Prognose beruht, können aufgrund von besonderen Verhältnissen im Unterricht einzelner Klassen im Einzelfall andere Faktoren durch die Schulleitungen festgelegt werden, um eine angemessene zeitliche Bewertung der unterrichtsbezogenen Aufgaben zu erreichen.  

66. An welchen Schulen wird in welchen Fächern und Schulstufen von den in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen festgelegten Unterrichtszeitwerten abgewichen? (Die abweichenden Unterrichtszeitwerte bitte in einer Excel-Tabelle nach Schule, Schulform, Jahrgang, Fach, Höhe der Abweichung vom festgelegten Zeitwert und Nennung des konkreten Grunds der Abweichung angeben.)

Siehe Anlage 6.
Die Gründe für die Veränderung von Unterrichtsfaktoren liegen insbesondere in der Anpassung an die Größe der Lerngruppe, aber auch in besonderen Lernformen wie z.B. bilingualem Unterricht, Doppelbesetzungen, projektartigem Unterricht. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

67. Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen sieht in der Ober- und Studienstufe unterschiedliche Faktoren für die Fächer Kunst und Musik vor. Wodurch ist der niedrigere Faktor für das Fach Kunst begründet?

Aufgrund von Selbsteinschätzungen von Lehrkräften (ermittelt durch unterschiedliche Untersuchungen, siehe Bericht der 2. Lehrerarbeitszeitkommission) lässt sich eine unterschiedlich hohe Vor-, Nachbereitungs- und Korrekturzeit für die verschiedenen Fächer nachweisen. Diesen trägt die LAZVo auch im Fall des Musik- und Kunstunterrichts in der Oberstufe Rechnung.

68. Beabsichtigt der Senat die unterschiedliche Faktorisierung zu ändern?

Nein.

69. Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen sieht für das Fach Religion in Klasse 5 und 6 der Gymnasien den Unterrichtszeitfaktor von 1,3 WAZ vor. Er liegt damit unter dem Faktor aller anderen Schulformen für die Jahrgängen 5 und 6. Wodurch ist der niedrigere Faktor für das Fach Religion in Klasse 5 und 6 der Gymnasien sachlich und fachlich begründet?

Im Fach Religion wurden bei der Einführung des LAZM keine Klassenarbeiten geschrieben, was zu dem niedrigeren U-Faktor führte. Die für Bildung zuständige Behörde weist den Schulen allerdings einen Durchschnittsfaktor zu, der bei 1,5 liegt und es den Schulen ermöglicht, den Faktor für das Fach Religion nach der Einführung der Klassenarbeiten zu erhöhen.

70. Welche Unterrichtszeitfaktoren erhalten die Referendare und Referendarßinnen bezogen auf ihre Unterrichtsverpflichtung?

Gemäß § 1 der LehrArbzVO gelten die Unterrichtszeitfaktoren nach § 4 LehrArbzVO nicht für den von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Rahmen ihrer Ausbildung an Schule zu erbringenden bedarfsdeckenden Unterricht. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben – wie sonstige Beamte - eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.  

71. In der schulischen Zuweisung der Lehrerarbeitszeit (KSP) werden die Referendar*innen wie externe Lehrer*innen geführt. Mit welchen Faktoren wird die Unterrichtsverpflichtung der Referendar*innen in Anrechnung gebracht? (Bitte in einer Excel-Tabelle nach Schulform und Schulstufe aufschlüsseln.)

Die Referendare leisten pro Semester durchschnittlich 10 Unterrichtsstunden, die mit dem Zuweisungsfaktor 1,5 dem Budget der Schulen angerechnet werden. Dies gilt für alle Schulformen.