GA: Endlich Fortschritt bei Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen in Hamburg?

Stephan Jersch

Die Einrichtung von möglichen Tempo-30-Zonen in Hamburg kommt nur schleppend voran.

12. März 2019

Große Anfrage
der Abgeordneten Heike Sudmann, Stephan Jersch, Norbert Hackbusch, Martin Dolzer, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Dr. Carola Ensslen, Cansu Özdemir, Christiane Schneider und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 13.02.2019
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/16201 -


Betr.:    Endlich Fortschritt bei Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen in Hamburg?

Im Mai 2018 hat der Senat unsere Große Anfrage 21/12713 "Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen in Hamburg" beantwortet. Demnach war seit der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom Dezember 2016 nur in drei Fällen die Möglichkeit genutzt worden, soziale Einrichtungen auch ohne belegte Gefahrenlage durch Tempo 30 vor zu schnellem KFZ-Verkehr zu schützen. 548 Schulen, Kitas, Seniorenheime und Krankenhäuser sind noch immer nicht geschützt. Davon haben 171 Einrichtungen kein Tempo 30, obwohl die stadteigenen Kriterien - wenig Busverkehr und maximal eine Fahrspur pro Richtung - erfüllt sind.
Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10.03.2017 beschlossen, das Regel-Ausnahmeverhältnis zur Anordnung von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen umzukehren. Gleichzeitig hat er die Empfehlung des Verkehrsausschusses, entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzungen nur zuzulassen, soweit es sich „um Straßen mit einstreifiger Verkehrsführung pro Richtung handelt“, abgelehnt. Der Verordnungsgeber wünscht also ausdrücklich die regelhafte Anordnung von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen auch an mehrspurigen Straßen.
Ferner sieht die Verwaltungsvorschrift zur StVO eine Abweichung von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen aus Rücksicht auf den ÖPNV lediglich als Ausnahme vor.  
In den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) wird Tempo 30 aber regelhaft an Straßen mit mehr als einer Fahrspur pro Richtung und mit einer Linienbusfrequenz ab nur 6 Fahrten pro Stunde und Richtung ausgeschlossen.
121 der Einrichtungen ohne Tempo 30 liegen an mehrspurigen Straßen mit einer Busfrequenz ab 6 Bussen pro Fahrtrichtung und Stunde. Bei 50 Einrichtungen ist die Mehrspurigkeit das einzige ausschließende Kriterium, bei 206 Einrichtungen ist es die Busfrequenz.
Der Eindruck entsteht, dass der Senat es sich mit den Kriterien zu einfach macht. Der Ausschluss von Tempo 30 bei Mehrspurigkeit ist vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen und bei der reinen Betrachtung der Busfrequenz wird nicht im Einzelfall berücksichtigt, ob die Busse vor der Einrichtung nicht ohnehin langsamer als 50 Km/h fahren.
Weiterhin fällt auf, dass in der Antwort nur die Geschwindigkeitsbegrenzung an der Hauptadresse herangezogen wird. Die Einrichtungen haben jedoch ein Anrecht auf Tempo 30 an allen angrenzenden Straßen, an denen Haupteingänge liegen, an relevanten Nebengebäuden ggf. auch mit anderer Adresse und gemäß StVO auch im Umfeld, wo vermehrt Ziel- und Quellverkehr aufkommt. Ganz besonders Schulen mit mehreren Standorten sind in einigen Fällen nicht vollständig dargestellt. In der Antwort wird also nicht der Handlungsbedarf für alle Einrichtungen abgebildet.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:


Bereits seit 1994 ist es in Hamburg bewährte Praxis, Tempo 30-Strecken vor Schulen unter bestimmten Voraussetzungen einzurichten. Die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat damit eine in Hamburg in Bezug auf Schulen bereits etablierte Handhabung aufgegriffen, wobei schon heute bei circa 92 Prozent eine Tempo-30-Regelung vor Schulen besteht. Auf allen Hamburger Straßen gilt bereits zu über 50 Prozent Tempo 30, bezogen auf alle bestehenden sozialen Einrichtungen schon heute vor circa 70 Prozent.

Zur Verkehrssicherheitsarbeit gehört auch die Einrichtung und Förderung von Tempo 30 Strecken insbesondere vor schützenswerten Einrichtungen. Im Bereich vor 1.287 schützenswerten Einrichtungen gilt eine reduzierte Geschwindigkeit. Hierbei handelt es sich um:

688 Kindertagesheime,
429 allgemeinbildende Schulen,
96 vollstationäre Pflegeheime,
36 Großtagespflegestellen,
20 Krankenhäuser und
18 Tagespflegeeinrichtungen1

Zur Konkretisierung und Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden hat die oberste Landesbehörde in Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) die Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) mit dem Kapitel: Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern erlassen.

Diese ist im Transparenzportal unter folgendem Link aufzurufen:
http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRessource100.svc/10c3c4b1-4d71-4e97-8b17-2f6b7fb16a25/Akte_751.20-32-00006.pdf

Mit der Neuregelung in § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig. Aufgrund der Vielzahl zu prüfenden Einrichtungen wird die Bewertung und Umsetzung schrittweise erfolgen müssen.

In den HRVV wird ausgeführt, dass das Vorfahrtstraßennetz auf das zügige Vorankommen im Straßennetz ausgelegt ist und der Abwicklung sowie Bündelung des Verkehrs dient. Mehrstreifige Verkehrsführungen dienen im besonderen Maße einer Bündelungsfunktion der Verkehre. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen

Straßen mit einstreifiger Verkehrsführung je Fahrtrichtung
Straßen mit mehrstreifiger Verkehrsführung je Fahrtrichtung.

Bei der Einrichtung von Tempo 30-Strecken bei mehrstreifigen Verkehrsführungen sind Verlagerungen des bisher diese Hauptverkehrsstraßen nutzenden Verkehrs in die anliegenden, regelmäßig bereits geschwindigkeitsreduzierten Wohnnebenstraßen zu befürchten, da der bisherige Leistungsfähigkeitsvorteil der Nutzung der mehrstreifigen Straße für den motorisierten Verkehrsteilnehmer sinkt und damit alternative Streckenführungen an Attraktivität gewinnen. Mit einer solchen Verlagerung ist ein Verlust an Verkehrssicherheit in den angrenzenden Wohnnebenstraßen durch steigende Durchfahrtverkehre zu erwarten. Damit einher geht eine erhöhte Belastung dieser Wohnnebenstraßen durch steigende Verkehrsmengen.

Der Senat hat daher, wie dies die gesetzliche Regelung auch vorsieht, eine Abwägung zwischen den durch die gesetzliche Neuregelung geschaffenen Möglichkeiten und Vorteilen einer erweiterten Einrichtung von Tempo 30-Strecken und den damit verbundenen Auswirkungen auf andere Bereiche vorgenommen. Bei dieser Abwägungsentscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass nach Verkehrsunfällen mit Schülerbeteiligung seit jeher in Hamburg eine sorgfältige Unfallanalyse der Ursache an dieser Örtlichkeit erfolgt, um ggf. notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu veranlassen. Hierfür bieten sich je nach Örtlichkeit verschiedene Möglichkeiten der Verkehrsraumgestaltung. Zudem sind bei mehrstreifigen Verkehrsführungen im Regelfall umfangreiche andere bauliche und technische Sicherungen wie Lichtzeichenanlagen vorhanden. Daher kommt die Anordnung von Tempo 30 nach § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO bei mehrstreifiger Verkehrsführung grundsätzlich nicht in Betracht; dies gilt auch bei Straßen mit wechselnder Fahrtrichtung zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit.

Der Anordnung von Tempo 30-Strecken auf Straßen mit Buslinien des öffentlichen Personennachverkehrs (ÖPNV) steht grundsätzlich nichts entgegen. Belange des ÖPNV sind im Rahmen der Gesamtabwägung aber zu berücksichtigen, wenn eine Busdichte von mindestens sechs Fahrten innerhalb einer Stunde in einer Fahrtrichtung in der Hauptverkehrszeit (7-8 Uhr) vorliegt. Dies kann sowohl durch eine einzelne Buslinie bedingt sein, aber auch durch die Summe mehrerer Buslinien. In diesem Fall wird wegen der negativen Auswirkungen

Erhalt der Attraktivität und Förderung des ÖPNV,
betriebliche Nachteile durch erhöhte Kosten bei Einsatz zusätzlich notwendiger Fahrzeuge,
Gewährleistung zum Erreichen der Anschlüsse,

auf die Anordnung einer Tempo 30-Strecke grundsätzlich verzichtet. Damit wird auch der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 „Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" I. Ziffer 2 entsprochen, wonach der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Sofern im Einzelfall aufgrund örtlicher Gegebenheiten trotz o. a. vorliegender Indikatoren keine Beeinträchtigung einer Buslinie zu erwarten ist, kann in Ausnahmefällen eine Tempo 30-Strecke angeordnet werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Buslinie auf Höhe der Einrichtung abbiegt und die Länge der Tempo 30-Strecke dies berücksichtigt.

Nach der VwV-StVO zu Zeichen 274 XI. ist die streckenbezogene Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.

Im Rahmen einer ersten Abschätzung, welche Einrichtungen auf der Grundlage der postalischen Anschriften in den Anwendungsbereich der HRVV grundsätzlich fallen, wurden über 160 Einrichtungen identifiziert,

vor deren postalischer Anschrift keine reduzierte Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h gilt,
die an einstreifigen Verkehrsführungen gelegen sind,
an denen eine Busdichte von weniger als sechs Fahrten innerhalb einer Stunde in einer Fahrtrichtung in der Hauptverkehrszeit vorliegt.

Mit der Prüfung dieser Einrichtungen wurde begonnen. Von diesen Einrichtungen wurden bereits ca. 110 Einrichtungen von der Polizei hinsichtlich der Anordnungsfähigkeit überprüft.2
Bei der Beantwortung der Fragen werden die in der Drs. 21/12713 aufgelisteten Einrichtungen zugrunde gelegt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:


1. An welchen sozialen Einrichtungen wurde seit Mai 2018 wann Tempo 30 angeordnet bzw. eingeführt? Bitte die Straßenabschnitte und jeweils den Status (angeordnet/ eingeführt) und das Anordnungs-/ Einführungsdatum angeben.

Siehe Anlage.

2. Für welche sozialen Einrichtungen gab es Anträge oder Hinweise zur Einführung von Tempo 30 von Betroffenen oder aus der Bevölkerung, jeweils an welchen Straßenabschnitten?

Die bei der Polizei im Sinne der Fragestellung gemeldeten Einrichtungen sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

EinrichtungÖrtlichkeit
KindertagesheimStubbenhuk 9
KindertagesheimBundesstraße 25
KindertagesheimWeidenallee 8c, 44, 22a
SchuleLutherothstraße/Nebeneingang Eidelstedter Weg
KindertagesheimMethfesselstraße 78
SeniorenresidenzMartinistraße 45
KindertagesheimPinneberger Straße 72
SeniorenresidenzHagenbeckstraße 10
KindertagesheimFriedrichsberger Straße 18
KindertagesheimJarrestraße 59
KindertagesheimAlsterdorfer Straße 220
KindertagesheimHummelsbütteler Hauptstraße 57
KindertagesheimBredenbekstraße 57e
SchuleTimms Hege
ServicewohnenHaldesdorfer Straße 119a
KindertagesheimFabriciusstraße 54-56
KindertagesheimHermann-Balk-Straße 47
KindertagesheimMeiendorfer Weg 77
KindertagesheimSpitzbergenweg 40
SchuleDeepenhorn 1/Nordlandweg
SeniorenheimAm Hegen 29
KindertagesheimLuisenweg 10
KindertagesheimKirchwerder Landweg 2 und 248
KindertagesheimRungedamm 7
KindertagesheimJustus-Brinckmann-Straße 62
KindertagesheimIndustriestraße 117
KindertagesheimNiedergeorgswerder Deich 79
KindertagesheimBlohmstraße 22
KindertagesheimBlohmstraße 22

 

3. Wie begründet der Senat ggf. die immer noch fehlende Anordnung von Tempo 30 an Einrichtungen, die an Straßen mit maximal einer Spur pro Fahrtrichtung und geringer Busfrequenz liegen, im Einzelfall?

Bei fehlenden Anordnungen im Sinne der Fragestellung dauert die Prüfung entweder derzeit noch an oder wurde negativ entschieden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

4. In welchen an soziale Einrichtungen angrenzenden Straßenabschnitten mit einer Busfrequenz ab 6 Fahrten pro Stunde und Richtung, in denen kein Tempo 30 angeordnet ist, verlangsamt der Bus ohnehin die Fahrt, z. B. wegen Bushaltestellen oder abbiegenden Buslinien? Bitte jeweils die Einrichtung, den Straßenabschnitt und die betreffende Buslinie angeben. Falls hier keine Angaben gemacht werden können: wurden diese Aspekte geprüft? Wenn nein, weshalb nicht?

Zur Bearbeitung und Prüfung der Einführung von Tempo 30 vor den schützenswerten Einrichtungen siehe Vorbemerkung.

5. Welche sozialen Einrichtungen haben Haupteingänge bzw. Ziel- und Quellverkehr in Straßen, die nicht der Hauptadresse entsprechen? Wie ist dort jeweils die Geschwindigkeitsbegrenzung? Bitte machen Sie die Angaben für Straßen mit Haupteingängen sowie des Ziel- und Quellverkehrs mit den jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzung getrennt.

Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht erhoben. Für die Beantwortung wäre eine erneute Überprüfung aller 1.833 in der Drs. 21/12713 genannten Einrichtungen erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

6. Warum hat die Stadt Hamburg in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) festgelegt, dass die Anordnung von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen an mehrspurigen Straßen nicht infrage kommt, obwohl dies explizit dem Willen des Bundesrates vom 10.03.2017 widerspricht?

Bei mehrspurigen Straßen ist davon auszugehen, dass diese eine übergeordnete Bedeutung für die Abwicklung des Verkehrs besitzen. Einer möglichen Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen soll entgegengewirkt werden.

Zum Schutze einer Einrichtung an mehrspurigen Straßen sind entweder bauliche und technische Sicherungen (z.B. Lichtzeichenanlagen, Absperrgeländer) vorhanden oder werden zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vorgesehen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

7. An welchen weiteren Straßenabschnitten wurde seit Mai 2018 wann Tempo 30 eingeführt? Aus welchem Grund? Bitte die Straßenabschnitte und jeweils den Status (angeordnet/ eingeführt), das Anordnungs-/Einführungsdatum sowie den Grund angeben.

Die im Sinne der Fragestellung betroffenen Straßen sind in der folgenden Tabelle dargestellt; die Anordnungen umfassen bei den einzelnen Straßen jeweils den gesamten Straßenzug:

StreckenabschnittAnordnungs-/EinführungsdatumGrund
Tinsdaler Heideweg01.06.2018 / 03.08.2018Einrichtung einer Tempo 30-Zone
Neuengammer Hausdeich23.01.2019 / 30.01.2019Verlängerung einer bestehenden Tempo 30-Zone
Hasselwerder Straße05.07.2018 / 19.07.2018Einrichtung einer Tempo 30-Zone
Tiefenstraße05.07.2018 / 19.07.2018Einrichtung einer Tempo 30-Zone

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