Große Anfrage: Wann wird der bislang geheime sogenannte 10.000er-Vertrag endlich veröffentlicht und wie steht es um die Kleingartenvereine in Hamburg?

Stephan Jersch

Ein wenig Licht ins Dunkelgrün des Hamburger Kleingartenwesens

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21. Wahlperiode
21/10361
10.10.17
Große Anfrage
der Abgeordneten Stephan Jersch, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik,
Martin Dolzer, Norbert Hackbusch, Zaklin Nastic, Cansu Özdemir,
Christiane Schneider, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE)
vom 13.09.17
und
Betr.:
Antwort des Senats
Wann wird der bislang geheime sogenannte 10.000er-Vertrag endlich veröffentlicht und wie steht es um die Kleingartenvereine in Hamburg?

Die herausgehobene Bedeutung innerstädtischer Grünflächen in Zeiten des
Klimawandels und des urban warming sowie die wichtigen gesundheitlichen
Wirkungen von Parks, Kleingärten und „grünen Ecken“ in der Stadt sind
unbestritten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die
Kleingärten mit etwa 1.800 Hektar Fläche einen erheblichen Anteil solcher
Flächen in Hamburg darstellen, sowie angesichts der aufgrund des politisch
angetriebenen Baubooms zu beobachtenden zunehmenden Versiegelung
innerstädtischer Grünflächen („Grünfraß“), besteht ein besonderes öffentli-
ches Interesse daran, zu wissen, was der landeseigene Betrieb LIG und der
Landesbund der Gartenfreunde (LGH) im sogenannten 10.000er-Vertrag
ausgehandelt haben.
In der Senatsdrs. 21/7490 verweigert der Senat eine Veröffentlichung des
sogenannten 10.000er-Vertrages, den der landeseigene Betrieb LIG und der
als gemeinnützig anerkannte Kleingärtner-Dachverband LGH (welcher
zugleich Generalpächter der städtischen Kleingartenflächen ist) abzuschlie-
ßen im Begriff waren, mit der Begründung: „Der Senat sieht zur Wahrung
seiner Verhandlungsposition und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
etwaiger Vertragspartner in ständiger Praxis grundsätzlich davon ab, zu lau-
fenden Verhandlungsverfahren Stellung zu nehmen.“
Laut Aussagen des LGH-Vorsitzenden und -Geschäftsführers Sielmann auf
der LGH-Jahresversammlung am 19.06.2017 müsste der Vertrag inzwischen
(genannt wurde der 30.06.2017) unterschrieben worden sein. Das würde
bedeuten, dass es keine Verhandlungsposition mehr gibt, die gewahrt wer-
den müsste, und dass einer Veröffentlichung des Vertrags nichts mehr im
Wege steht.
Die Zukunft der Hamburger Kleingärten hat Auswirkungen für viele Hambur-
gerinnen und Hamburger. Ein öffentlicher und politischer Diskurs darüber ist
notwendig. Er kann nur geführt werden, wenn der Inhalt des 10.000er-
Vertrags endlich transparent gemacht wird.
Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des
Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) wie folgt:

1. Wie ist der Stand der Verhandlungen zwischen dem landeseigenen
Betrieb LIG und dem Dachverband der Kleingärtner/-innen LGH? Ist es
inzwischen zu einem Vertragsabschluss gekommen?
Wenn ja: Was sind die wesentlichen Inhalte?

Die aktuelle Anschlussregelung zum sogenannten 10.000er-Vertrag wurde am 29.
Juni 2017 mit Wirkung zum 01. Juli 2017 abgeschlossen. Die wesentlichen Inhalte des
Vertrages beziehen sich auf die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflicht der Freien und
Hansestadt Hamburg (FHH) zur Ersatzlandgestellung bei Räumung von Kleingarten-
flächen in Abstimmung mit dem LGH, auch unter Berücksichtigung ökologischer und
naturschutzrechtlicher Aspekte. Dies umfasst im einzelnen Regelungen bezüglich der
Herrichtung und Lieferung von Ersatzkleingärten, der Herausgabe von Kleingarten-
parzellen, der Neuordnung und Sanierung vorhandener Kleingartenanlagen, geldwer-
ter Leistungen zur Qualitätsverbesserung im Bestand, Ersatzkleingärten außerhalb
der Landesgrenze, vom LGH nicht übernommener Ersatzflächen sowie der Verrech-
nung von Ersatzparzellen.

 

2. Inwieweit ist vorgesehen, den aktuellen 10.000er-Vertrag sowie die
10.000er-Verträge seit 1967 zu veröffentlichen?
a. Wenn vorgesehen: wann und wo?
b. Wenn nicht:
i. Mit welcher Begründung geht der Senat davon aus, dass die
nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz grundsätzlich
geltende Veröffentlichungspflicht bezüglich des 10.000er-Ver-
trags nicht besteht?
ii. Gilt die Weigerung bezüglich der Veröffentlichung auch für älte-
re und nicht mehr rechtsgültige Vertragsausführungen seit
1967?

Die aktuelle Anschlussregelung zum sogenannten 10.000er-Vertrag ist im Informati-
onsregister der FHH (Transparenzportal Hamburg) veröffentlicht. Eine Veröffentli-
chung der Verträge seit 1967 ist nicht vorgesehen. Der Zugang zu Informationen, die
vor dem 6. Oktober 2012 entstanden sind, richtet sich nach dem Hamburgischen
Informationsfreiheitsgesetz und ist auf Antrag möglich. Ältere und nicht mehr rechts-
gültige Vertragsausführungen seit 1967 liegen dem Landesbetrieb Immobilienma-
nagement und Grundvermögen (LIG) aktuell nicht in veröffentlichungsfähiger elektro-
nischer Form vor (§ 18 Absatz 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)).

 

3. Welche einzelnen Vertragsversionen des 10.000er-Vertrags hat es seit
seinem erstmaligen Abschluss gegeben?
a. Welche der vorgenannten Vertragsversionen waren einfache Ver-
längerungen ohne Änderung des Vertragstextes?
b. Welche der vorgenannten Vertragsversionen wurden auf der Grund-
lage von Neuverhandlungen abgeschlossen und welche der Ver-
tragsparteien hat diese Neuverhandlungen initiiert und mit welchem
Zweck?

Siehe Anlage 1. Einfache Verlängerungen ohne Änderung des Vertragstextes waren
die Ausübungen des Optionsrechts zum 10.000er-Vertrag durch die Finanzbehörde
vom 7. Dezember 1978 und 21. Dezember 1983. Der LIG und der LGH sind frühzeitig
vor Ablauf der Anschlussregelung in der jeweilig geltenden Fassung in die Neuver-
handlungen eingetreten, um den Fortbestand bestehender vertraglicher Regelungen
sowie deren Konkretisierung oder Ergänzung zu gewährleisten. Es ist im Nachhinein
nicht mehr nachzuvollziehen, von welcher Vertragspartei die Initiative zur Neuver-
handlung jeweils ausgegangen ist. Der Ablauf der Vertragsdauer war regelhaft der
maßgebliche Impuls.

 

4. Eine Bürgeranfrage zur Einsicht in den 10.000er-Vertrag wurde von der
Finanzbehörde am 25.04.2013 mit einer Gebührenankündigung von bis
„zu 1.000 Euro“ beantwortet. Ist es möglich, den Vertrag gegen die Zah-

lung dieses Betrages einzusehen? Und woraus begründet sich die Höhe
der Gebühr?

Im Sinne des § 13 Absatz 4 des HmbTG können Anträge auf Informationszugang
gebührenpflichtig sein. Die Gebührentatbestände ergeben sich aus § 1 Absatz 1 des
Hamburgischen Gebührengesetzes in Verbindung mit der zugehörigen Anlage. Die
Höhe der anfallenden Gebühr ist abhängig vom Umfang des konkreten Informations-
ersuchens. Hinsichtlich der Gebührenhöhe ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden,
ob ein gewöhnlicher oder ein besonderer Prüfungsaufwand erforderlich ist. Die Ober-
grenze des Gebührenrahmens für die Gewährung von Akteneinsicht oder die Zurver-
fügungstellung von Inhalten liegt regelhaft bei 250 Euro. Ein erhöhter Gebührenrah-
men kann erforderlich sein, wenn die Prüfung des Auskunftsersuchens beziehungs-
weise der begehrten Information deutlich schwieriger beziehungsweise zeitaufwendi-
ger ist als gewöhnlich.

 

5. Im sogenannten Eckpunktepapier wird eine Evaluation des 10.000er-
Vertrages angekündigt. Hat diese Evaluation stattgefunden?
Wenn ja:
a. wann und mit welchem Ergebnis?
b. Ist dieses Evaluationsergebnis öffentlich einsehbar?
i. Wenn ja: wo?
ii. Wenn nein: warum nicht?
Wenn nein:
c. warum nicht?

Nein. Im Zuge der Verhandlungen bezüglich der neu abgeschlossenen Anschlussver-
einbarung zwischen LIG und LGH wurden die notwendigen Anpassungs- und Ergän-
zungsbedarfe intensiv diskutiert und hinsichtlich der bisherigen Vereinbarungen reflek-
tiert.

 

6. Die Anschlussregelung zum 10.000er-Vertrag (Eckpunktepapier) enthält
zahlreiche geschwärzte Passagen, so zum Beispiel auch das Datum der
Unterzeichnung. Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Informatio-
nen den Bürgerinnen und Bürgern im Transparenzportal vorenthalten?

Die Unkenntlichmachung der Daten im Eckpunktepapier vom 3. Dezember 2014 zur
Anschlussregelung zum 10.000er-Vertrag vom 1. Dezember 2011 erfolgte auf Grund-
lage einer restriktiven Auslegung des § 7 HmbTG (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
se).

 

7. Im unter Frage 6. genannten Eckpunktepapier heißt es: „Unter Ziffer 4
der geltenden Anschlussregelung hat der LGH sich grundsätzlich bereit
erklärt, der Ablösung eines Teils des Ersatzparzellenliefersolls der FHH
gemäß Nr. 1 Abs. 1 gegen einen Transfer geldwerter Leistungen durch
die FHH zuzustimmen.“ Dies stellt eine Umgehung des § 14 des
BKleingG dar, in dem die Ersatzlandpflicht geregelt ist. Auf welcher
Grundlage konnten die Freie und Hansestadt Hamburg und der LGH das
BKleingG in diesem Punkt außer Kraft setzen?

Das Eckpunktepapier ist eine privatrechtliche Vereinbarung. Die in der Vereinbarung
enthaltenen Regelungen sind Ausdruck der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der
Vertragsparteien FHH und LGH und unterliegen dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

 

8. Auf welcher rechtlichen Grundlage konnte der LGH mit der Freien und
Hansestadt Hamburg dieses Eckpunktepapier abschließen, ohne dass
zuvor die Mitglieder an dieser Entscheidung beteiligt wurden? Auf wel-
cher Versammlung des Landesbundes wurde das durch Delegierte der
Mitgliedsvereine beschlossen? Liegt dazu ein Versammlungsprotokoll
vor?
Wenn ja: Bitte das Protokoll der Antwort beifügen.

Gemäß § 7 der Satzung des LGH bestimmt der geschäftsführende Vorstand den ihm
durch die Satzung besonders übertragenen Aufgaben die Richtlinien der Geschäfts-
führung. Gemäß § 8 der Satzung des LGH beschließt der Erweiterte Vorstand in allen
Fragen, soweit nicht der geschäftsführende Vorstand zuständig ist. Dies betrifft auch
den Abschluss des Eckpunktepapiers. Der geschäftsführende Vorstand und der erwei-
terte Vorstand haben in ihren Sitzungen am 24. November 2014 dem ausgehandelten
Vertragsentwurf jeweils einstimmig zugestimmt. Eine Beteiligung der Mitgliederver-
sammlung oder gar eine zustimmende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
war damit rechtlich nicht erforderlich.

 

9. Der Verkauf der Erweiterungsfläche für die Beiersdorf AG, auf der der-
zeit Kleingartenanlagen bestehen, wurde diesen Sommer überraschend
publik:
a. Welche Verträge wurden im Rahmen des Verkaufs der Erweite-
rungsfläche für die Beiersdorf AG abgeschlossen?
b. Wer sind jeweils die Vertragspartner dieser Verträge?
c. Sind diese Verträge einsehbar?
i. Wenn ja: wo?
ii. Wenn nein: warum nicht?

Am 28. Juni 2017 wurde der Grundstückskaufvertrag zwischen der FHH und der
Beiersdorf AG unterzeichnet. Eine ergänzende Vereinbarung zwischen der FHH, der
Beiersdorf AG und dem LGH wird derzeit verhandelt. Beide Vertragswerke stehen
unter mehreren aufschiebenden Bedingungen. Ihre Veröffentlichung im Hamburgi-
schen Transparenzportal erfolgt nach Eintritt dieser Bedingungen, insbesondere nach
Zustimmung der Hamburgischen Bürgerschaft der FHH zum Kaufvertrag.
10. In der Drs. 20/5685 wird, bezogen auf die Ersatzlandpflicht bei Kleingar-
tenräumungen, ein „städtisches Lieferdefizit“ erwähnt.

a. Woran bemisst sich dieses „städtische Lieferdefizit“? Inwieweit rich-
tet es sich nach dem BKleingG, wonach die Freie und Hansestadt
Hamburg grundsätzlich geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder
zu beschaffen hat?

Das „städtische Lieferdefizit“ beschreibt das jährlich fortgeschriebene Saldo in der
Bilanz von für städtische Zwecke geräumten Kleingartenparzellen im Verhältnis zu
gelieferten Ersatzparzellen. Das „städtische Lieferdefizit“ ist eine Folge der Regelung
des § 14 Absatz 1 Bundeskleingartengesetzes. Es bildet die Anzahl an Parzellen ab,
die die FHH als Ersatz beschaffen muss.

b. Wie hoch ist aktuell das Ersatzparzellenlieferdefizit der Freien und
Hansestadt Hamburg?

Der Saldo in der Bilanz zum 31. Dezember 2016 weist einen Ersatzparzellen-
Lieferrückstand in Höhe von 208 Parzellen aus.

c. Wie hoch wird es am 01.12.2017 sein?

Die Rücknahme von zum 30. November 2017 gekündigten Kleingartenflächen und die
Feststellung der damit zurückgegebenen Parzellenzahl erfolgt erst zum 1. Dezember
2017. Vor diesem Hintergrund kann aktuell keine Aussage bezüglich des Lieferrück-
standes am 1. Dezember 2017 getroffen werden.

d. Wie hat sich das Ersatzparzellenliefersoll/-defizit der Freien und
Hansestadt Hamburg zwischen 1983 und 2017 verändert? Bitte
nach kleinstmöglichen Zeitabständen beziehungsweise nach Jahren
auflisten.

Siehe Anlage 2 sowie Antwort zu 10. c.

e. Wie und wann gedenkt die Freie und Hansestadt Hamburg dieses
Defizit abzubauen?

Der Abbau des Lieferdefizites erfolgt vorrangig durch Nachverdichtung im Bestand
und Neubau im Rahmen der zeitlichen Vorgabe der bestehenden Anschlussregelung.

f. Aus welchen Gründen wird das Konzept der „Nachverdichtung im
Bestand“ verfolgt? Inwieweit hat dies etwas damit zu tun, dass sich
die Ersatzlandpflicht laut BKleingG womöglich umgehen lässt,
indem vorhandene Parzellen einfach verkleinert werden und „Er-
satz“ nur noch über die Parzellen-Anzahl und nicht über die Fläche
erfolgt?

Ziel der FHH und des LGH ist es, den Kleingartenbestand langfristig quantitativ zu
erhalten und qualitativ zu entwickeln. Schwerpunktmäßig sollen daher bestehende
Kleingartenanlagen im Rahmen von Nachverdichtungen im Bestand saniert und
modernisiert werden. In Anbetracht bestehender und stetig wachsender Flächen-
knappheit sowie Flächenkonkurrenzen stellt die Nachverdichtung im Bestand ein
effektives Mittel dar, sowohl neue Parzellen zu schaffen als auch den wachsenden
Qualitätsansprüchen im Kleingartenwesen gerecht zu werden.

 

11. Welche Kleingartenflächen wurden seit 1997 dem Senat aus der Pacht
des LGHs heraus zurückgegeben? Bitte mit Größe, betroffenen Klein-
gartenvereine, Jahresangabe und Folgenutzung der Flächen aufführen.

Siehe Anlage 3.

 

12. Wie viele und welche Kleingartenvereine wurden seit 1997 neu geordnet
und welcher Flächenanteil der Gesamtgröße der jeweiligen Vereine war
von der Neuordnung betroffen?

Seit 1997 wurden mit dem Ziel einer großflächigen Nachverdichtung bisher drei Klein-
gartenvereine (KGV) neu geordnet.

Im KGV 238 (Diebsteich) sind circa 88 Prozent der Gesamtgröße des Vereins in die
Neuordnung einbezogen, die abschnittsweise umgesetzt wird. Insgesamt können 30
Parzellen zusätzlich geschaffen werden.

Im Pergolenviertel sind die Flächen der KGV 413 (Gartenbauverein Heimat-Alsterdorf)
und 451 (Barmbeker Schweiz) in die Neuordnung einbezogen. Durch die vollständige
Verlagerung des Vereins 451 auf eine neu geschaffene Kleingartenanlage im ehema-
ligen Anzuchtgarten (Saarlandstraße 39) wurden auf einer Gesamtfläche von 23.800
m 2 insgesamt 61 Ersatzparzellen hergestellt und dem Verein übergeben. Im Septem-
ber 2017 wurden im Nordteil des Pergolenviertels zwei neu geordnete Kleingartenflä-
chen mit einer Gesamtfläche von 37.300 m 2 und 110 Parzellen an den Verein 413
übergeben. Bis zum Sommer 2018 soll im Südteil des Pergolenviertels eine weitere
22.700 m 2 große neugeordnete Fläche mit 61 Parzellen an den Verein 413 übergeben
werden. Von den 266 gekündigten ersatzpflichtigen Parzellen wird somit im bezie-
hungsweise in unmittelbarer Nähe zum Pergolenviertel Ersatz für 232 Parzellen her-
gestellt. Die übrigen Parzellen sollen im Zusammenhang mit der Umsetzung des B-
Plans Langenhorn 71 hergestellt werden. Vor Beginn der Realisierung des Pergolen-
viertels hat der KGV 413 über eine Fläche von circa 104.400 m 2 , der Verein 451 (ohne
Grabeland) über eine Fläche von circa 65.000 m 2 verfügt. Nach Abschluss der oben
dargestellten Maßnahmen wird der KGV 413 über eine Fläche von circa 60.000 m 2 ,
der Verein 451 über eine Fläche von circa 23.800 m 2 verfügen. Bezogen auf die bei-
den Vereine ergibt sich somit ein Flächenanteil von circa 49,2 Prozent.

Weitere Neuordnungen zum Zwecke der Nachverdichtung sind im KGV 416 Am
Grenzbach e.V., KGV 711 Kolonie der Gartenfreunde e.V., KGV 715 Sommerfreude
e.V., HGV 716 Unsere Scholle e.V. und KGV 222 Vereinigung der Gartenfreunde
Groß-Altona e.V. beabsichtigt. Die entsprechenden vorbereitenden Sanierungskündi-
gungen wurden im Jahr 2017 ausgesprochen.

 

13. In wessen Regie findet die Neuordnung der Kleingartenvereine statt und
wurden beziehungsweise werden dafür Geldmittel und/oder Personal der
Freien und Hansestadt Hamburg direkt oder indirekt aufgewendet?
Wenn ja: in welcher Höhe und mit welcher Begründung?

Teilflächen des KGV Diebsteich werden neu geordnet, um zusätzliche stadtteilnahe
Ersatzparzellen für die Verlagerung von Kleingärten von zukünftigen Wohnbauflächen
im Zusammenhang mit dem Bau des A7-Deckels anbieten zu können. Gemäß Drs.
19/2471 werden Kleingärten auf Deckel-Entwicklungsflächen eins zu eins vorab
ersetzt. Der Planungsauftrag ergibt sich aus dem Projekt Deckel A 7. Planung und
Bau der Kleingärten finden in der Regie des Bezirksamts Altona statt. Die finanziellen
Mittel in Höhe von rund 492.000 Euro werden als Verlagerungskosten vom LIG bereit-
gestellt. An der Vorklärung und Vorbereitung der Neuordnung haben Beschäftigte des
zuständigen Bezirksamtes sowie unterschiedliche Fachbehörden und der LIG mitge-
wirkt.

Die Neuordnung der Kleingartenflächen im Pergolenviertel erfolgte aufgrund des
geplanten, überwiegenden sozialen Wohnungsbaus in unmittelbarer Nähe zu zwei
Schnellbahnhaltestellen. Planung und Bau der Kleingärten finden in der Regie des
zuständigen Bezirksamtes statt. An der Vorklärung und Vorbereitung der Neuordnung
haben Beschäftigte des zuständigen Bezirksamtes sowie unterschiedliche Fachbe-
hörden und der LGV mitgewirkt. Die Kosten für die Herrichtung der neuen Kleingar-
tenanlage im ehemaligen Anzuchtgarten, für die Neuordnung der drei Kleingartenflä-
chen im Pergolenviertel und die Herrichtung der übrigen Ersatzparzellen (im B-
Plangebiet Langenhorn 71) stehen noch nicht abschließend fest. Sie werden aus den
Erlösen der städtischen Grundstücksverkäufe im Pergolenviertel finanziert.
14. In Kleingartenanlagen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg sollen auch Streuobstwiesen angelegt werden. Wie ist der rechtli-
che Status dieser Streuobstwiesen bezüglich des Eigentums und der
Pflege insbesondere im Verhältnis zum jeweiligen Kleingartenverein?

a. Wird die Anlage der Streuobstwiesen durch die Freie und Hanse-
stadt Hamburg (mit)finanziert?
Wenn ja: in welcher Höhe und nach welchen Kriterien?
b. Sind bereits Streuobstwiesen angelegt worden beziehungsweise
gibt es bereits dafür vorgesehene Flächen? Bitte mit Größe und
Kleingartenverein aufführen.

Die zuständige Behörde prüft mit dem LGH und den Bezirksämtern Standorte für ein
Modellprojekt „Kleingärten und naturschutzrechtlicher Ausgleich“. In diesem Zusam-
menhang könnten Kleingärten zum Beispiel in Verbindung mit einer Streuobstwiese,
die den Anforderungen an den naturschutzrechtlichen Ausgleich erfüllt, entstehen. Die
genauen Rahmenbedingungen für die Umsetzung sind noch zu klären. Grundsätzlich
soll die Streuobstwiese Teil der Vereinsfläche sein und als naturschutzrechtliche
Maßnahme anerkannt werden können. Die Pflege soll durch den Verein erfolgen. Der
Umfang und die Art der Finanzierung der Streuobstwiese aus naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmitteln sind jeweils am konkreten Fall zu klären. Es ist noch keine Fläche
für die Umsetzung des Modellprojekts abschließend abgestimmt.

 

15. Der Vorsitzende und Geschäftsführer des LGH hat mehrfach öffentlich
Vereinen, die die vom LGH propagierte Mustersatzung für Vereine nicht
unverändert übernehmen wollen, mit dem Ausschluss aus dem Dach-
verband sowie dem Verlust ihrer Flächen gedroht.
a. Inwieweit besteht die Verpflichtung für die Hamburger Kleingarten-
vereine, die Mustersatzung des LGH unverändert zu übernehmen?
b. Dürfen die dem LGH angeschlossenen Kleingartenvereine auch
individuelle Satzungen haben, die sich von der Mustersatzung des
LGH unterscheiden?
c. Ab wann würde die Satzung eines Kleingartenvereins im Wider-
spruch zur LGH-Satzung stehen? Bitte zwei bis drei Beispiele nen-
nen.
d. Welche Konsequenzen sind seitens der Freien und Hansestadt
Hamburg zu befürchten, falls die Mustersatzung des LGH nicht
unverändert übernommen wird? Kann es aus diesem Grund auch
Kündigungen gegenüber Kleingartenvereinen geben?
e. Welche Konsequenzen ergeben sich für einen KGV, wenn er aus
dem Landesbund austritt? Wie wirkt sich dies auf sein gepachtetes
Land aus? Behält er die Fläche als Pächter? Können der Verein und
dessen Mitglieder die Fläche nach einem Austritt aus dem LGH wei-
terhin kleingärtnerisch nutzen?
f. Welche Konsequenzen ergeben sich für einen KGV und dessen
Fläche, wenn der Verein aus dem LGH ausgeschlossen wird? Bitte
auch hier die unter e. gestellten Unterfragen beantworten.

Durch die Begründung der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den satzungsmäßi-
gen Vereinszweck an. Sie begeben sich in eine organisierte Zweckgemeinschaft und
müssen ihr Verhalten den durch den Vereinszweck zum Ausdruck gebrachten Ver-
bandsinteressen unterordnen. Damit verbindet sich mit der Mitgliedschaft eine Treue-
und Förderpflicht dem Verband gegenüber, die eine ungeschriebene Rechtspflicht ist
(Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl. 2016, Rn. 961 mit weiteren Nachwei-
sen aus der Rechtsprechung).

Die KGV sind Mitglieder des LGH und unterliegen der Landesbundsatzung. Damit
unterliegen die KGV weiter den Vorstandsbeschlüssen des LGH, sowie insbesondere
hier den Beschlüssen der Landesbundversammlungen (Mitgliederversammlungen des
LGH).

Die von den Mitgliedern des LGH beschlossene Satzung des LGH enthält zusätzlich
in § 3 Absatz 1 Nummer 1 die Pflicht der KGV, dass deren Satzung nicht der Satzung
des LGH und der vom LGH vorgegebene Mustersatzung widersprechen darf. Die
Landesbundversammlung hat mehrheitlich die Annahme der aktuellen Fassungen der
Mustersatzung und der rechtlich auf der Mustersatzung beruhenden Mustergartenord-
nung beschlossen, sodass diese für alle KGV, die dem LGH angeschlossen sind,
gelten.

Ein Widerspruch gegen die Satzung des LGH oder die Mustersatzung ist jedenfalls
gegeben, wenn die Satzung des KGV Regelungen enthält, die von den Regelungen
der Mustersatzung oder der rechtlich auf der Mustersatzung beruhenden Mustergar-
tenordnung abweicht.

Darüber hinaus sind grundsätzlich Abweichungen vor dem Hintergrund der Vereinsau-
tonomie über die in der Mustersatzung des LGH und der rechtlich auf der Mustersat-
zung beruhenden Mustergartenordnung hinaus Regelungen in den Satzungen der
KGV zulässig, soweit diese nicht gegen die Pflichten, die sich aus der oben genann-
ten Treue- und Förderpflicht gegenüber dem LGH, dem Bundeskleingartengesetz, der
LGH-Satzung, dem Zwischenpachtvertrag oder den LGH-Beschlüssen ergeben (§ 3
Absatz 5 Nummer 1 der Landesbundsatzung), verstoßen. Das ist jedoch nicht mehr
der Fall, wenn es sich um eklatante Verstöße im obigen Sinne handelt, wie zum Bei-
spiel die Änderungen von Kündigungsfristen, Abschaffung der Pflicht eine Laube zu
errichten oder aber die Einräumung eines Dauerwohnrechtes, aber auch die Abschaf-
fung des Verbots der Nutzung von Wasserspültoiletten, Waschmaschinen und
Geschirrspüler.

Gemäß § 3 Absatz 5 Nummer 3 der von den Mitgliedern des LGH beschlossenen
Satzung des LGH kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ein Mit-
gliedsverein aus dem LGH ausgeschlossenen werden, wenn die Satzung des Mit-
gliedsvereins der Satzung des LGH oder der vom LGH vorgegebenen Mustersatzung
widerspricht. Außerdem kann ein KGV nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 der von den Mit-
gliedern des LGH beschlossenen Satzung des LGH ausgeschlossen werden, wenn er
mit seinen Satzungsregelungen Pflichten aus dem Bundeskleingartengesetz, der Sat-
zung des LGH, dem Zwischenpachtvertrag oder aus Beschlüssen des LGH verletzt.

Bezüglich des Rechtsverhältnisses beziehungsweise des Pachtverhältnisses zwi-
schen dem LGH und den KGV gilt aufgrund der pachtvertraglichen Vereinbarung das
Gleiche wie zwischen den KGV und den Einzelpächtern, das heißt, wenn die pacht-
vertraglichen Voraussetzungen aufgrund entsprechender Pflichtverletzungen durch
den KGV nicht mehr vorliegen, besteht ein Kündigungsrecht des LGH.

Gemäß § 4 Absatz 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) i.V.m. §§ 581 Absatz 2, §
546 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch wäre der KGV verpflichtet, die Kleingartenan-
lage zurückzugeben. Die Pflicht zur Räumung umfasst neben der Übergabe des
unmittelbaren Besitzes an dem Grundstück auch die Entfernung aller Baulichkeiten,
Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen (Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 11.
April 2013, Az. III ZR 249/12; Urt. v. 08. Juli 1981, Az. VI¬II ZR 326/80; Urt. v. 23.
Oktober 1985, Az. VIII ZR 231/84; Urt. v. 26. April 1994, Az. XI ZR 97/93). Darauf, ob
die Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen der kleingärtnerischen
Nutzung dienen oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das gilt
nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 26. April 1994, Az. XI ZR 97/93) auch
dann, wenn der Verpächter der Errichtung oder Anpflanzung zugestimmt hat.

Der KGV kann auch keine Entschädigung für die Baulichkeiten und Anpflanzungen
verlangen. Denn § 11 Absatz 1 BKleingG findet nach seinem ausdrücklichen Wortlaut
nur Anwendung, wenn das Pachtverhältnis durch den Verpächter nach § 9 Absatz 1
BKleingG und dort nur nach den Nummern 2 bis 6 gekündigt worden ist. In allen ande-
ren Fällen der Beendigung des Kleingartenpachtvertrages findet § 11 Absatz 1
BKleingG keine unmittelbare Anwendung (Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 02. Februar
2000, Az. 2 U 95/99).

 

16. Durch Nutzung des Laubenfonds verteuert sich die Haltung eines durch-
schnittlichen Kleingartens für den Pächter um 618 Euro auf circa das
Dreifache der Kosten, die der räumungsbetroffene Pächter vor der Räu-
mung hatte.
a. Wie lässt es sich erklären, dass der Senat in Drs. 21/3584 aussagt:
„Die beiden Fonds kommen den Kleingartenvereinen und einzelnen
räumungsbetroffenen Kleingartenpächtern zugute und unterstützen
so die sozialen Belange innerhalb des Kleingartenwesens“?
b. Wie lässt sich eine de facto Verdreifachung der Kosten für das Hal-
ten eines Kleingartens mit der Aussage in Einklang bringen, dass
hierbei eine Unterstützung sozialer Belange innerhalb des Kleingar-
tenwesens stattfinde?

Aus dem Kleingarteninfrastrukturfonds werden Maßnahmen für die KGV finanziert (als
Zuschuss oder zinsloses Darlehen), die den Vereinen direkt zugutekommen, zum
Beispiel Abkippstationen (Zuschuss, der vom Verein nicht zurückgezahlt werden
muss), Sanierung von Vereinshäusern, Wasserleitungen, Wege (zinslose Darlehen)
und ansonsten vom Verein zu tragen wären, was umlagenfinanziert zu einer Erhö-
hung der Kosten für die einzelnen Parzellenpächterinnen und -pächter führen würde.
Die in der Fragestellung enthaltene Annahme, dass sich die Kosten de facto verdrei-
fachen würden, berücksichtigt nicht, dass auch bei Bestandsbauten die Zeitwertab-
schreibung in die monatlichen Kosten einbezogen werden müsste.

Aus dem Laubenfonds für Räumungsbetroffene können Lauben vom LGH errichtet
oder angekauft und an räumungsbetroffene Kleingärtnerinnen und Kleingärtner ver-
mietet werden. Dieser Laubenfonds ist ein Angebot an räumungsbetroffene Pächte-
rinnen und Pächter, wenn sie die Anschaffungskosten für eine neue Laube (rund
10.000 Euro) nicht aufbringen können und stattdessen lieber eine Laube mieten wol-
len. Die Miethöhe für die Laube ergibt sich aus den Anschaffungskosten der Laube
und der Zeitwertabschreibung. Die Mieteinnahmen fließen dem Laubenfonds wieder
zu. Der Laubenfonds ist vertraglich als dauerhaft revolvierender Fonds angelegt. Die
räumungsbetroffenen Kleingärtnerinnen und Kleingärtner haben die Möglichkeit,
bereits ab 438 Euro im Jahr zusätzlich zu Pacht und Mitgliedsbeiträgen einen neuen
Kleingarten zu bewirtschaften. Dabei sind die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner von
Investitions- und Verkaufsrisiken im Zusammenhang mit der Gartenlaube befreit.

 

17. Über den erwähnten Laubenfonds hinaus hat der LGH noch vier weitere
Fonds in seiner Regie angeführt:
 den Fonds zur Wasserversorgung,
 den Fonds zum Laubenkauf,
 den Fonds zum Gartenkauf bei Parzellenwechsel und
 den Kleingarteninfrastrukturfonds.
Welche Geldmittel der Freien und Hansestadt Hamburg werden direkt
oder indirekt in diese Fonds und in welcher Höhe geleitet? Und welche
Aufgabe haben diese Fonds jeweils?

Zur Finanzierung von Trinkwasserversorgungen in Kleingartenanlagen des Landes-
bundes haben der LGH, die Hamburger Wasserwerke GmbH und die FHH im Jahr
1989 einen „Fonds zur Wasserversorgung“ errichtet, in den jede Vertragspartei 50.000
DM (entspricht 25.564,59 Euro) eingezahlt hat. Der Vertrag wurde auf die Dauer von
zehn Jahren abgeschlossen und im Jahr 1999 um weitere fünf Jahre bis zum 30. März
2004 verlängert. Die Hamburger Wasserwerke GmbH hat im Jahr 2004 ihrerseits den
Vertrag nicht mehr verlängert und ihren Anteil am Fonds einschließlich aufgelaufener
Zinsen zurückerhalten. Der LGH und die FHH haben im Mai 2004 die Fortführung des
Fonds zur Wasserversorgung für weitere fünf Jahre bis 2009 unter Einsatz der vor-
handenen, verminderten Mittel beschlossen, um die seinerzeit gesetzten Aufgaben
zur Finanzierung der Trinkwasserversorgung in Kleingartenanlagen des LGH durch
Vergabe von zinslosen Darlehen weiter zu verfolgen. Das jeweils schon vorhandene
Kapital einschließlich der aufgelaufenen Zinsen wurde eingebracht. Die Laufzeit der
Vereinbarung wurde seitdem im Jahr 2009 und nochmal im Jahr 2014 bis zum 25.
August 2019 verlängert. Die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung blieben unver-
ändert.

Bis Ende der Laufzeit des ursprünglichen 10.000er-Vertrages am 31. Dezember 1976
wurden durch den Landesbund 8.950 Parzellen frei gemacht, von der FHH aber nur
7.185 Ersatzparzellen bereitgestellt. Im 1. Nachtragsvertrag im Jahr 1976 wurde daher
vereinbart, den verbliebenen Rückstand aus dem 10.000-Vertrag um bis zu 500 Par-
zellen dadurch zu verringern, dass die Stadt je zwei Parzellen eine Typenlaube bis zu
10.000 DM (entspricht 5.112,92 Euro) an den LGH übergibt. Die zuständige Behörde
hat auf dieser Grundlage insgesamt Gelder für 250 Lauben an den LGH gezahlt, die in
den „Fonds zum Laubenkauf“ eingestellt wurden. Weiterhin wurde der Fonds im Jahr
1981 um gezahlte „Ablösebeträge für Sicherheitslauben“ aufgestockt und im Jahr
1992 wurden die nicht mehr benötigten Finanzmittel aus dem aufgelösten Fonds für
die Neuanlage Allermöhe dem Fonds zum Laubenkauf zugeführt. Der Fonds zum
Laubenkauf hat die Aufgabe, die Beschaffung und den Aufbau einer Gartenlaube zu
erleichtern. In monatlichen Raten wird die Vorfinanzierung durch die Pächterinnen und
Pächter durchschnittlich in acht Jahren abgezahlt. Die Beträge fließen vollständig dem
Fonds zu und dienen der Vorfinanzierung zukünftiger Laubenkäufe.

Im Jahr 1996 wurde der „Fonds zum Gartenkauf bei Parzellenwechsel“ aus Mitteln
des LGH gebildet. Mit diesem Fonds werden Familien mit Kindern unter 14 Jahren mit
rückzahlbaren Fördermitteln zur Ablösung und Übernahme von Lauben auf frei wer-
denden Parzellen in Höhe der festgestellten Wertermittlung unterstützt. Dabei darf die
Laube mit nicht mehr als 70 % abgeschrieben sein. Alleinerziehende und Partner-
schaften mit Kindern unter 14 Jahren sind den Familien gleichgestellt. Die Fördermittel
werden planmäßig zurückgeführt. Die Lauben werden sicherungsübereignet und den
Berechtigten bis zur vollständigen Rückführung der Fördermittel und einer geringen
Verwaltungsgebühr leihweise zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen.

In den „Kleingarteninfrastrukturfonds“ wurden bis Ende 2016 vertragsgemäß 400.000
Euro durch die FHH eingezahlt. Diese Gelder dürfen nur zweckgebunden für die
Gewährung von verlorenen Zuschüssen und zinslosen Darlehen für den Bau von
Abkippstationen und Vereinshäusern sowie bestandsverbessernden Maßnahmen und
Baumaßnahmen auf Gemeinschaftsflächen verwandt werden. Über die zweckgebun-
dene Vergabe der Mittel entscheidet der Landesbund auf Antrag nach festgelegten
Richtlinien, die insbesondere bei der Gewährung verlorener Zuschüsse den Nachweis
der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Antragstellers erfordern.

 

18. Wie viele Lauben wurden bisher zu welchem Preis und mit Mitteln wel-
chen Fonds angekauft? Bitte mit Anzahl der Lauben pro Jahr aufführen.

Der LGH hat aus den Mitteln des „Laubenfonds für Räumungsbetroffene“ im Jahr
2016 eine Laube (Kosten 10.040 Euro) und im Jahr 2017 zwei Lauben (Kosten
14.861,60 Euro) angekauft. Zum Ankauf von Lauben aus dem „Fonds zum Lauben-
kauf“ seit dem Jahr 1976 siehe Anlage 4.

 

19. Wie viele Abkippstationen sind durch den LGH mittlerweile in den KGVs
finanziert worden? Bitte mit Anzahl der Gruben und dem Jahr ihrer
Errichtung aufführen.

Der LGH hat im Jahr 2015 zwei, im Jahr 2016 drei und im Jahr 2017 zwei Abkippstati-
onen bezuschusst. Zehn weitere Anträge auf einen Zuschuss zu einer Abkippstation
liegen dem LGH aktuell vor.

 

20. Wie viele Kleingartenvereine verfügen derzeit noch nicht über eine
Abkippstation?

154.

 

21. Trifft es zu, dass der LGH und/oder die Umweltbehörde Kleingärtner/-
innen dazu auffordern, anfallende Fäkalien „auf der Parzelle zu entsor-
gen“ und dass Gartenfreunden geraten wird, diese zu kompostieren und
zum Beispiel auf Blumenbeete zu geben?

Wenn ja: Wie lässt sich dies vor dem Hintergrund verantworten, dass
zahlreiche der 43.000 Kleingärtner/-innen Medikamente und/oder Hor-
monpräparate zu sich nehmen, deren Rückstände auf diese Weise sys-
tematisch das Schutzgut Boden und gegebenenfalls auch das Grund-
wasser verunreinigen?

Nein, eine Aufforderung erfolgte nicht. In dem von der damaligen Behörde für Stadt-
entwicklung und Umwelt und dem LGH gemeinsam herausgegebenen „Informations-
blatt über die Nutzungen von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
auf Kleingartenparzellen“ (Stand 2010, zurzeit in Überarbeitung) werden die Klein-
gärtnerinnen und Kleingärtner darüber informiert, dass Abwasserbeseitigungsanlagen
auf Kleingartenparzellen nicht der im Bundeskleingartengesetz definierten kleingärtne-
rischen Nutzung entsprechen und wie trotzdem eine ordnungsgemäße Fäkalienbesei-
tigung gewährleistet werden kann (siehe epub.sub.uni-hamburg.de/epub/
volltexte/2013/18928/pdf/Wassernutzung.pdf).

Die oben genannten Möglichkeiten zur Fäkalienbeseitigung über eine Kompostierung
bestehen jedoch nur außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. Innerhalb
von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten bestehen aus Vorsorgegründen zur
Sicherung der Trinkwasserversorgung besonders hohe Anforderungen an den
Grundwasserschutz. Die Wasserschutzgebietsverordnungen verbieten die sogenann-
te Schmutzwasserlandbehandlung, zu der auch die Fäkalienentsorgung über den
Kompost gerechnet wird. Zum Schutz der für die Trinkwassergewinnung genutzten
Grundwasservorkommen dürfen also in Kleingärten keine Trockentoilettensysteme mit
anschließender Kompostierung verwendet werden. KGV innerhalb von Wasser-
schutzgebieten müssen Abwassersammeleinrichtungen (mit Entsorgung über
Anschluss an das öffentliche Schmutzwassersiel) nutzen, in denen die Inhalte der
alternativ zur Kompostierung zu verwendenden Chemietoiletten (Campingtoiletten) zu
entsorgen sind.

 

22. Wie ist der aktuelle Stand der Überwachung von Abwassermissständen
in den Kleingartenanlagen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg? Bitte die Anzahl der überprüften Parzellen pro Jahr und deren
Anteil an der Gesamtparzellenzahl aufführen.

Die Anzahl der überprüften Parzellen bei der Überwachung von Abwassermissstän-
den wird erst seit dem Jahr 2016 erfasst. Bis Ende 2016 wurden 8.718 Parzellen
überprüft, das entspricht 24,9 Prozent der Gesamtanzahl von 34.950 Parzellen (An-
zahl Parzellen Stand 01. Januar 2015). Die Überprüfungen für das Jahr 2017 dauern
noch an.

 

23. In der 2016 erfolgten Kleingartenbedarfsanalyse sind auf Basis weniger
Befragter Rahmenziele definiert worden beziehungsweise Vorschläge für
solche erfolgt. Insbesondere die Parzellengröße wurde dort, gemäß den
Vorstellungen des Senats, thematisiert. Der Senat gibt nun aber regel-
haft an (zum Beispiel in der Drs. 21/6294), dass ihm keine Informationen
über die Gesamtgrößen der einzelnen Kleingartenvereine hinaus, vorlie-
gen. Da die Pachten aber für die Parzellen auf Basis deren Größe
berechnet werden, muss eine solche Information vorhanden sein. Daher
erneut die Frage: Welche Größen haben die einzelnen Parzellen in der
Freien und Hansestadt Hamburg – bitte nach Größenklassen gruppieren
und nach Möglichkeit Änderungen in der Verteilung auf die Größenklas-
sen aufführen.

Die Informationen zu den Einzelparzellengrößen liegen den einzelnen 311 im Landes-
bund organisierten KGV vor, die dem Einzelpächter die Jahresrechnung stellen. Der
KGV zahlt die Pacht für die gesamte Vereinsfläche an den LGH, ohne Differenzierung
und Aufschlüsselung von Einzelparzellengrößen und Gemeinschaftsflächen (Park-
platz, Wege, Vereinshaus). Die Höhe der Pachtzahlung des LGH an die FHH wiede-
rum ergibt sich aus der Größe der insgesamt an die KGV verpachteten Flächen. Die
zur Beantwortung der Frage erforderlichen Daten zu den Einzelparzellengrößen liegen
weder dem Landesbund noch den Flächeneigentümern der städtischen Kleingärten
(Bezirksämter – bezirkliches Verwaltungsvermögen Stadtgrün sowie LIG) vor.
Im Übrigen ist eine gesamtstädtisch-flächendeckende Kenntnis der Parzellengrößen
nicht erforderlich, um im konkreten Fall das Nachverdichtungspotenzial einer Kleingar-
tenfläche zu ermitteln. Siehe auch Drs. 21/6294.

 

24. Welche Folgen hatte die Kleingartenbedarfsanalyse aus 2016 bisher
bezüglich des Verwaltungshandelns, Verträgen oder Ähnlichem?

Die Bedarfsanalyse hat die Anzahl des Parzellenbestands in Hamburg grundsätzlich
bestätigt und die Bedeutung des Erhalts eines möglichst „innerstädtischen“ Kleingar-
tenangebotes unterstrichen. Anhand der Befragungsergebnisse lässt sich eine
zunehmende Nachfrage nach kleineren Parzellen ableiten, sofern eine gute räumliche
Lage zum Wohnquartier gegeben ist.

Kleingärten werden nur nach intensiver Abwägung für eine Bebauung in Betracht
gezogen. Bei Überplanung wird der Kleingartenersatz noch stärker im Rahmen der
Neuplanung berücksichtigt. Dabei wird der Ersatz ortsnah in gleicher Parzellenzahl
angestrebt. Die Möglichkeit der Nachverdichtung bei Teilerhalt der Kleingartenbe-
standsfläche oder in bestehenden Kleingartenanlagen im Umfeld wird hierbei beson-
ders geprüft. Die angestrebten durchschnittlichen Parzellengrößen bei der Neuord-
nung oder -planung von Kleingartenanlagen sind zum Teil reduziert worden. In der
aktuellen Anschlussregelung zum sogenannten 10.000er-Vertrag wurde vereinbart,
dass die vorgesehene Nutzfläche der Parzellen für im Rahmen von Nachverdichtun-
gen, Innenstadtnähe beziehungsweise innerhalb des 2. Grünen Ringes sowie in
unmittelbarer Nähe von Geschosswohnungen bis zu 250 m 2 betragen soll und im
Übrigen grundsätzlich 300 m 2 .

 

25. In der Bezirksversammlung Bergedorf hat die SPD-Fraktion in der Sit-
zung am 20.07.2017 einen Antrag (Drs. 20-1283) zu einem bezirklichen
Kleingartenkonzept eingebracht. Hat es dazu im Vorfeld Gespräche mit
der BUE oder anderen Institutionen beziehungsweise Vertreterinnen und
Vertretern der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gege-
ben?
Wenn ja: Welche Gespräche haben stattgefunden und welchem Zweck
haben diese gedient?

Nein.