Schriftliche Kleine Anfrage: Wechsel des Hamburg-Tourismus Geschäftsführers in die freie Wirtschaft

Stephan Jersch

Im Oktober letzten Jahres wäre der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers der Hamburg Tourismus GmbH eigentlich ausgelaufen. Laut der Berichterstattung des Hamburger Abendblatts wurde der Vertrag jedoch bis März 2016 verlängert, um „eine optimale Nachfolgeregelung zu gewährleisten.“

Nun wird bekannt, dass zeitgleich mit der Vertragsverlängerung auch die Gründung einer privatrechtlichen Firma mit Schwerpunkt in der Tourismusberatung (Marketing und Vertrieb) durch den bisherigen Geschäftsführer der Hamburg Tourismus GmbH zusammen mit einem Geschäftspartner erfolgte, der bereits im Bereich des Tourismusmarketings tätig ist.

Im Oktober letzten Jahres wäre der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers der Hamburg Tourismus
GmbH eigentlich ausgelaufen. Laut der Berichterstattung des Hamburger Abendblatts wurde der Vertrag jedoch bis März 2016 verlängert, um „eine optimale Nachfolgeregelung zu gewährleisten.“

Nun wird bekannt, dass zeitgleich mit der Vertragsverlängerung auch die Gründung einer privatrechtlichen Firma mit Schwerpunkt in der Tourismusberatung (Marketing und Vertrieb) durch den bisherigen Geschäftsführer der Hamburg Tourismus GmbH zusammen mit einem Geschäftspartner erfolgte, der bereits im Bereich des Tourismusmarketings tätig ist.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Der vorgesehene Termin des Ausscheidens von Herrn von Albedyll als Geschäftsführer der Hamburg
Tourismus GmbH (HHT) war der 31. März 2016. Am 2. Februar 2016 wurde der zuständigen Behörde
bekannt, dass am 23. November 2015 die notarielle Gründung der Albedyll Tourismus GmbH und am
11. Dezember 2015 deren Eintragung ins Handelsregister stattgefunden hat. Mitgesellschafter und
Geschäftsführer der Albedyll Tourismus GmbH ist Herr Raike. Ein anderes Unternehmen, in dem Herr
Raike Geschäftsführender Gesellschafter ist, ist Auftragnehmer der HHT. Damit besteht der  Anschein eines Interessenskonfliktes. Dieser hätte durch Herrn von Albedyll dem Aufsichtsratsvorsitzenden der HHT mitgeteilt werden müssen. Eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt. Um einer Diskussion um etwaige Interessenskonflikte vorzubeugen und Schaden von Unternehmen, Tourismusbranche, Stadt und seiner Person abzuwenden, hat Herr von Albedyll seine Geschäftsführertätigkeit bei der Hamburg Tourismus GmbH am 3. Februar 2016 niedergelegt.

Die Begriffe „Geschäftsführer“ oder „derzeitiger Geschäftsführer“ werden im Folgenden auf Herrn von Albedyll bezogen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der HHT wie folgt:

1. Ist dem Senat die Firmengründung durch den derzeitigen Geschäftsführer der Hamburg
Tourismus GmbH bekannt?
  a. Wenn ja: Seit wann?
  b. Wenn nein: Hätte eine Informationspflicht durch den Geschäftsführer der Hamburg Tourismus GmbH bestanden?

Gemäß des Hamburg Coporate Governance Kodex (HCGK) und auch des Gesellschaftsvertrages der
HHT ist es Aufgabe des Aufsichtsrates der HHT, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu überwachen.

Der Geschäftsführer der HHT hat am 9. November 2015 in einem Gespräch dem Aufsichtsratsvorsitzenden mitgeteilt, dass er nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Hamburg Tourismus GmbH eine selbständige Tätigkeit im Bereich der touristischen Beratung und auch im Betrieb von Hotels anstrebe. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat den Geschäftsführer daraufhin gebeten, hierbei die sich aus seinem Anstellungsvertrag mit der Hamburg Tourismus GmbH ergebenden Obliegenheiten sowie die Vorgaben des HCGK zu beachten und in dieser Angelegenheit den Kontakt zur Beteiligungsverwaltung der zuständigen Behörde zu suchen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

2. Ist die Gründung einer privatrechtlichen Firma durch einen Angestellten einer städtischen
Firma, die noch dazu im selben Wirtschaftsbereich tätig ist, genehmigungspflichtig?

Die Gründung eines eigenen Unternehmens durch einen Geschäftsführer eines öffentlichen Unternehmens stellt in der Regel eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit dar. Die zuständige Behörde geht im vorliegenden Fall allerdings davon aus, dass das gegründete Unternehmen noch keine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen und somit, der Geschäftsführer bisher keine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit ausgeübt hat. Daher bedurfte es keiner Nebentätigkeitsgenehmigung.

  a. Wenn ja: Wann und durch wen wurde diese Genehmigung erteilt?
  b. Wenn nein: Sieht der Senat hier Interessenskonflikte, wie sie ja bereits bei  Regierungsmitgliedern zu einer Karenzregelung geführt haben?

Die Anstellungsverträge von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern öffentlicher Unternehmen
sehen regelhaft vor, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. des Aufsichtsrates bedarf. Weiterhin sind Fälle, in denen sich eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer einer Interessenskollision ausgesetzt sieht oder in denen der Anschein einer Interessenskollision entstehen könnte, dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben.

3. Welche Aufträge wurden in welcher Höhe von der Hamburg Tourismus GmbH in den letzten
fünf Jahren an PR-Agenturen - insbesondere an Firmen, mit denen der Geschäftsführer privatwirtschaftliche Beziehungen außerhalb seines Arbeitsverhältnisses mit der Hamburg Tourismus GmbH hatte- vergeben?

Herr von Albedyll hat am 3. Februar 2016 dem Aufsichtsratsvorsitzenden mitgeteilt, lediglich an der
Albedyll Tourismus GmbH privatwirtschaftlich beteiligt zu sein und versichert, dass sich auch keine
weitere Gesellschaft in Gründung befindet. Nach derzeitigem Kenntnisstand hat keine der Gesellschaften des HMG-Konzerns Aufträge an die Albedyll Tourismus GmbH vergeben.

Derzeit ist ein Wirtschaftsprüfer mit der Identifizierung und Darstellung der Geschäftsbeziehungen in den Geschäftsjahren 2011 bis 2015 der Gesellschaften des HMG-Konzerns, nämlich Hamburg Marketing GmbH, Hamburg Tourismus GmbH, HWF Hamburgische Gesellschaft für Wirtschaftsförderung mbH, Hamburg Travel GmbH und Hamburg Convention Bureau GmbH jeweils mit Unternehmen, an denen Herr Wolfgang Raike nach den vorliegenden Informationen beteiligt ist oder Funktionen innehat, beauftragt. Die laufenden Prüfungen sind noch abgeschlossen.

Im Übrigen hat die Hamburg Tourismus GmbH in den letzten fünf Jahren Aufträge an 13 verschiedene Unternehmen aus dem Bereich PR-Agenturen vergeben. Angaben zu Inhalt oder Umfang der Aufträge würden das Betriebs und Geschäftsgeheimnis der Hamburg Tourismus GmbH verletzen, da dadurch ihre Verhandlungsposition gegenüber zukünftigen Vertragspartnern geschwächt werden würde.

4. Gab es Vereinbarungen anlässlich der Vertragsverlängerung mit dem Geschäftsführer der Hamburg Tourismus GmbH bezüglich privater Anschlusstätigkeiten, der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, Kundendaten o.ä.?

  a. Wenn ja: Welche Vereinbarungen waren das?

  b. Wenn nein: Warum nicht?

Nein. Die Anstellungsverträge von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern öffentlicher Unternehmen sehen standardmäßig vor, dass die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten der Gesellschaft, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist - auch nach Ablauf ihres Anstellungsvertrages -, Verschwiegenheit zu wahren haben. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer verpflichten sich außerdem, bei ihrem Ausscheiden alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen, an die Gesellschaft zurückzugeben.

5. Ist dem Senat bekannt, ob der derzeitige Geschäftsführer weitere privatwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt bzw. im Anschluss an seine Geschäftsführertätigkeit bei Hamburg Tourismus
ausüben wird?
a. Wenn ja: Welche und ab wann?

Weitere ausgeübte oder geplante privatwirtschaftliche Tätigkeiten sind derzeit nicht bekannt.

6. Angesichts der Diskussion und des anschließenden Gesetzes für eine Karenzzeit für Regierungsmitglieder und ihren Wechsel in die Privatwirtschaft: Gibt es derzeit Karenzregelungen
für Beschäftigte städtischer Unternehmen?
  a. Wenn ja: Welche?
  b. Wenn nein: Ist beabsichtigt, solche Regelungen in Ergänzung der Regelung für Regierungsmitglieder einzuführen?

Nein, Geschäftsführungen und Vorstände öffentlicher Unternehmen unterliegen keiner derartigen Karenzregelung. Mit der etwaigen Einführung einer derartigen Karenzregelung hat sich der Senat nicht befasst.

7. Wann genau endet die Geschäftsführertätigkeit des derzeitigen Geschäftsführers von
Hamburg Tourismus?

Siehe Vorbemerkung.