SKA: Baumfällungen in Kleingartenvereinen

Stephan Jersch

Zum Verschwinden größerer Bäume und Gehölze in Hamburgs Kleingärten

11. Februar 2020

 Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 03.02.2020
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/20042 -


Betr.:    Baumfällungen in Kleingartenvereinen

Im ‚Merkblatt zur Nutzung von Kleingärten in Hamburg (wirksam ab 01.07.2019)‘ der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) und des Landesbundes der Gartenfreunde Hamburg e.V. (LGH) werden unter Punkt 8 „Bäume auf Kleingartenparzellen“ verschiedenen Aussagen postuliert. Beginnend mit der Einleitung, dass „Um die Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen nicht zu behindern, wird …das Anpflanzen von parkbaumartigen Gehölzen untersagt. Dementsprechend verbietet die Satzung- Gartenordnung – Punkt 3. Das Anpflanzen von Großbäumen und Gehölzen, deren natürliche Endhöhe 5 m übersteigt“ geht es weiter mit „Vorhandene Großgehölze müssen entfernt oder beschnitten werden“.

Diese Auffassung der BUE und des LGH verwundert, sieht man doch die Begründung beider für die fortgesetzte Miniaturisierung von Parzellen in Kleingärten, gerade eben den Wegfall des Zwecks der Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen und den Wandel zu einer reinen Erholungsfunktion.

Die Praxis, die Fällung von Bäumen in Kleingärten zu veranlassen, scheint nun regelhaft in die Grünpflegetätigkeiten Eingang gefunden zu haben. Angesichts der Klimadiskussion, der laut Behörde gewandelten Nutzung der Kleingärten und der Neubewertung von „Grün“ für das Klima, wirft dies Fragen auf.

Ich frage den Senat:

Bei den Flächen in Kleingartenanlagen kann es sich zum einen um öffentliche Grün- und Erholungs­anlagen und zum anderen um Pachtflächen in der Zuständigkeit des Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) handeln.

Für die Unterhaltung der öffentlichen Flächen und damit auch der darauf befindlichen Bäume sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig.

Für die Bäume auf Pachtflächen sind die Parzellenpächter oder im Fall gemeinschaftlicher Vereinsflächen der jeweilige Kleingartenverein verantwortlich.

Die Ausführungen im in der Einleitung des Fragestellers genannten Merkblatt zur Nutzung von Kleingärten in Hamburg beziehen sich ausschließlich auf Pachtflächen.

Um die nichterwerbsmäßige Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen, einem für die kleingärtnerische Nutzung nach Bundeskleingartengesetz (BKleingG) konstitutivem Merkmal, nicht zu behindern, ist im Hauptpachtvertrag zwischen der FHH und dem LGH geregelt, dass das Anpflanzen von parkbaumartigen Gehölzen auf den Parzellen untersagt ist.

Für den einzelnen Kleingartenpächter ergibt sich aus dem Vertrags- und Vereinsrecht, speziell aus der Gartenordnung, die Bestandteil der Vereinsatzungen und Anlage zu den jeweiligen Einzelpacht­ver­trä­gen ist, dass das Anpflanzen von Großbäumen und Gehölzen, deren natürliche Endhöhe 5 m über­steigt, untersagt ist und dass Gehölze, die die Nachbarparzelle beeinträchtigen, auf Verlangen des Vorstandes zu roden und zu beseitigen sind. Dabei sind stets das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) und die Hamburgische Baumschutzverordnung zu beachten. Die Beseitigung und die Beschneidung von Bäumen und Baumgruppen, die der Baumschutzverordnung unterliegen, sind nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes zulässig.

An allen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen auf der Parzelle hat der Pächter Nutzungs­rechte, und ihm obliegt es, für die Erhaltung der Pachtsache zu sorgen. Der Pächter ist daher grund­sätzlich für die Instandhaltung aller Bäume auf seiner Parzelle verantwortlich und er ist verkehrssiche­rungs­­pflichtig. So sind z.B. abgestorbene Äste, bevor sie zu einem Verletzungsrisiko werden, fachge­recht aus der Krone zu entnehmen.
Aus dem Einzelpachtvertrag ergibt sich, dass nach Beendigung des Pachtverhältnisses der Klein­garten in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben ist. Dabei sind überzählige oder kranke Bäume und Sträucher auf Verlangen des Vereinsvorstandes zu beseitigen. Folglich kann der Vereins­vorstand bei einem nicht satzungsgemäßen Zustand vom scheidenden Pächter die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes verlangen, unter Umständen kann dies auch die Fällung der betreffen­den Bäume beinhalten. Dies geschieht, um dem nachfolgenden Pächter die Parzelle in einem satzungs­ge­mäßen Zustand übergeben zu können und um dem Nachfolger nicht „Lasten aufzu­bürden“, die er nicht zu verantworten hat. Auch in diesen Fällen sind aber die naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der Baumschutzverordnung zu beachten und entsprechende Genehmigungen zu beantragen.

Die Neuherrichtung und die Bestandsnachverdichtung in definierten stadträumlichen Lagen mit einer Parzellengröße von bis zu 250 m² sind in der aktuellen Anschlussreglung zum „10.000er-Vertrag“ zwischen FHH und LGH geregelt, siehe dazu auch Drs. 21/11721 sowie http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRessource100.svc/573c6e4c-26d6-4a87-9677-3a771ef0fa28/Akte_FB4.7.30.001-000_0017.pdf.

Die Regelung, der zu folge ca. ein 1/3  der Kleingartenfläche für den Anbau von Obst und Gemüse vorzuhalten ist, ist auch bei kleineren Parzellen umsetzbar.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des LGH und des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) Hamburg wie folgt:

 

1 Wie viele Bäume in Anlagen von im LGH organisierten Kleingartenvereinen wurden jeweils in den letzten fünf Jahren gefällt? Bitte pro Jahr, Art des Baumes und Grund der Fällung angeben.

Der LGH hat keine Daten über Fällungen auf den Pachtflächen in den Kleingartenvereinen und auch keine Kenntnis darüber, ob die 311 Kleingartenvereine Statistiken über Fällungen in ihren Kleingartenanlagen im Sinne der Fragestellung führen. Dies war bei den ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen im Rahmen der für die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu ermitteln.

Der LIG erfasst ebenfalls keine Daten im Sinne der Fragestellung. Basierend auf Einzelfallprüfungen können Angaben für die vergangenen drei Jahre gemacht werden, siehe dazu Anlage 1.

In den Bezirksämtern Altona, Hamburg-Nord, Wandsbek und Harburg liegen keine Daten zu Fällungen auf den Pachtflächen vor, da über die Anzahl der Bäume, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Baumschutzverordnung in Kleingartenanlagen gestellt wurde, keine gesonderte Statistik geführt wird. Die Auswertung sämtlicher Fällanträge im abgefragten Zeitraum ist in der für die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

Die Bezirksämter Hamburg-Mitte, Eimsbüttel und Bergedorf führen ebenfalls keine bzw. nur unvollständige Statistiken im Sinne der Fragestellung, sodass Angaben nur wie folgt gemacht werden können:
Nach Auswertung der Aktenlage wurden im betreffenden Zeitraum im Bezirk Hamburg-Mitte 110 Fällgenehmigungen erteilt:

Jahr

2015

2016

2017

2018

2019

Anzahl Genehmigungen

30

19

24

6

31

Ersatzpflanzungen

16

9

16

5

19

 

Fällungsgründe dabei waren mangelnde Vitalität, fehlende Entwicklungsmöglichkeiten bzw. unzureichende Verkehrssicherheit.

Durch das Bezirksamt Eimsbüttel wurden Fällgenehmigungen für insgesamt 43 Bäume in zwölf Kleingartenvereinen erteilt, siehe dazu Anlage 2.

Das Bezirksamt Bergedorf hat im genannten Zeitraum Fällgenehmigungen für insgesamt 50 Bäume erteilt:

Jahr

Anzahl und Art der Bäume

Grund

2015

2, davon

schlechte Vitalität / Verkehrssicherheit

1 Fichte + 1 Erle

2016

41, davon

schlechte Vitalität / Verkehrssicherheit /
Größe überschritten / hauptsächlich

5 Fichten, 5 Birken, 1 Buche + 30 Erlen

Sicherheitsabstände zu 380-KV-Leitungen

2017

0

 

2018

5 Erlen

Einhaltung der Sicherheitsabstände zu
380-KV-Leitungen

2019

2, davon

1 Erle + 2 Weiden

Einhaltung der Sicherheitsabstände zu
380-KV-Leitungen

 

Es liegen keine Informationen darüber vor, ob die Fällgenehmigungen in Anspruch genommen wurden.

 

2 Wie ist der genaue Vorgang einer solchen Fällung prozessual geregelt, d.h. wer beauftragt wen mit der Fällung? Bitte mit der Quelle für die Regelung dieses Verfahrens angeben.

Für die der Baumschutzverordnung unterliegenden Gehölze stellt der betroffene Kleingartenverein oder der Pächter beim örtlich zuständigen Bezirksamt einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 4 Baumschutzverordnung zum Fällen eines Baumes. Der Antrag wird geprüft und beschieden. Die Fällung wird eigenverantwortlich vom Antragsteller veranlasst.

In Zeitkleingartenanlagen werden notwendige Fällungen auch im Auftrag des LIG durchgeführt. In diesem Fall meldet der betroffene Kleingartenverein den Verdacht eines beschädigten Baumes bei der dort zuständigen Dienststelle. Daraufhin wird ein Grünpflegedienstleister mit der Überprüfung und Einschätzung des Baumes beauftragt. Auf Grundlage dieser werden, nach Rücksprache mit der jeweils zuständigen Dienststelle, die notwendigen Maßnahmen beauftragt und ggf. der Antrag auf Genehmigung nach der Baum- bzw. Landschaftsschutzverordnung beim zuständigen Bezirksamt gestellt. Nach dem Erhalt der Genehmigung erfolgt, unter der Berücksichtigung der vorgegebenen Schonfristen gemäß Informationen zum Baumschutz die Fällung.

 

3 Wie wird bei einer solchen angeordneten Fällung die Frage der Ersatzpflanzungen gehandhabt? Wie viele Ersatzpflanzungen gab es?

Die in Antwort zu 2 beschriebene Fällung ist nicht angeordnet, sondern genehmigt. Das bedeutet, der Antragsteller kann die Genehmigung in Anspruch nehmen oder nicht. Dies liegt in seiner Verantwortung.
Ersatzpflanzungen können im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach § 4 Baumschutzverordnung durch die zuständigen Bezirksämter festgelegt werden. Hierzu liegen mit Ausnahme des Bezirksamts Eimsbüttel keine Daten im Sinne der Fragenstellung vor. Zu den Gründen siehe Antwort zu 1.

Zu den Angaben des Bezirksamts Eimsbüttel siehe Anlage 2.

 

4 Welche gesetzliche Grundlage liegt dieser Fällungsregelung zugrunde?

Siehe Vorbemerkung.

 

5 Welche Fristen werden dem Parzellenpächter bzw. -pächterin zur Fällung eingeräumt? Welche Begründung wird gegenüber den Bezirksämtern für die Fällgenehmigung angegeben?

Die vorliegenden Fällgenehmigungen wurden ganz überwiegend aus Gründen der Verkehrssicherheitspflicht, z.B. mangelnde Standsicherheit, schlechte Vitalität bzw. Wahrung von Sicherheitsabständen oder aufgrund von Baumerkrankungen erteilt.

 

6 Wie viele Fällgenehmigungen wurden für die unter 1. aufgeführten Bäume von den Bezirksämtern erteilt? Bitte für die letzten fünf Jahre und pro Bezirk aufführen.

Die in der Antwort zu 1. gemachten Angaben wurden auf Grundlagen der durch die zuständigen Bezirksämter erteilten Fällgenehmigungen gemacht.

Ausgenommen davon die Angaben des  Bezirksamts Bergedorf. Hier sind auch die Bäume mit erfasst, die das Bezirksamt auf den unter bezirklicher Verwaltung stehenden Flächen gefällt hat.

 

7 Welche Sanktionen werden den Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern im Falle der Verweigerung einer Fällung angedroht?

8 Gab es bereits ausgeübte Sanktionen?
a Wenn ja: Welche und wie viele?

Seitens der zuständigen Bezirksämter werden keine Sanktionen für die Verweigerung einer genehmigten Fällung angedroht. Die Entscheidung, eine genehmigte Fällung vorzunehmen bzw. eine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, obliegt dem jeweiligen Antragsteller.

Der LGH übt gegenüber den Einzelpächtern keine Sanktionen aus. Ob es in den 311 Kleingarten­ver­einen in der Vergangenheit zu Sanktionen gekommen ist, ist dem LGH nicht bekannt. Auch dies war im Rahmen der für die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit bei den ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen nicht zu ermitteln.

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