SKA: Geplantes Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen

Stephan Jersch

Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes (WSG) Eidelstedt/Stellingen soll 2018 vollzogen werden, die des WSG Stellingen/Süd ist noch nicht terminiert. Für die betroffenen Kleingärtnerinnen und Kleingärtner hat dies abfall- und wasserrechtliche Beschränkungen zur Folge, die aber noch nicht abschließend bestimmt wurden. Der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) wurde im Festsetzungsverfahren als TÖB (Träger öffentlicher Belange) beteiligt bzw. soll dies im Fall von Stellingen/Süd noch werden.

10. November 2017


Schriftliche Kleine Anfrage


des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 02.11.17


und Antwort des Senats


- Drucksache 21/10830 -



Betr.: Geplantes Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen


In der Senatsmitteilung Drs. 21/9854 „Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Mischnutzungen und Gewerbe an der Kieler Straße in Stellingen“ erwähnt der Senat in Anlage 2 zur Drucksache die Planungen für ein Wasserschutzgebiet „Stellingen­Süd“, das jedoch noch nicht festgestellt sei.


Im Bereich dieses geplanten Wasserschutzgebietes „Stellingen-Süd“ liegen diverse Kleingartenanlagen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes wird für die betroffenen Vereine und die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner nicht unerhebliche Folgen, zum Beispiel hinsichtlich der Abwassersituation, haben.


Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:


  1. Für wann ist die Einrichtung des Wasserschutzgebietes „Eidelstedt/Stellingen“ beziehungsweise „Stellingen-Süd“ vorgesehen?


Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes (WSG) Eidelstedt/Stellingen ist für das Jahr 2018 vorgesehen.


Ein konkreter Termin für die Festsetzung des WSG Stellingen-Süd kann erst nach Abschluss der Vorplanungen genannt werden.



  1. Durch welche Maßnahmen wurde das Gebiet lokalisiert und als geeignet für die Einrichtung eines Wasserschutzgebietes identifiziert?


Die Abgrenzung von WSG und die Bemessung der einzelnen Schutzzonen erfolgt in Hamburg generell auf Basis des Arbeitsblatts W 101 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Das bundesweit anerkannte Arbeitsblatt setzt für die Einzugsgebietsermittlung ein hydrogeologisches Fachgutachten voraus, welches die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Umfeld der jeweiligen Trinkwassergewinnung zu berücksichtigen hat.


Für beide WSG wurden entsprechende Fachgutachten angefertigt.



  1. Welche Kleingartenanlagen befinden sich im Bereich des oben genannten Plangebietes und wie viele Kleingartenparzellen wären davon betroffen?


Die betroffenen Kleingartenanlagen sind der Anlage zu entnehmen. Die Daten für die Kleingartenparzellen liegen in der abgefragten Form nicht vor und können in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden.



  1. Welche Einschränkungen werden sich durch die Ausweisung des oben genannten Wasserschutzgebietes für die Kleingartenanlagen ergeben? Sofern sich Einschränkungen ergeben: Sind Kontrollmaßnahmen dieser Einschränkungen der betroffenen Anlagen geplant?


Der Entwurf der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen sieht für Kleingartenanlagen folgende Einschränkungen vor:

In der Schutzzone III (umfasst die gesamte Fläche des WSG): Verbot des Errichtens und Erweiterns von Kleingartenanlagen,

in der Schutzzone II (umfasst ca. 5% der Gesamtfläche des WSG): Verbot des Betreibens, Errichtens und Erweiterns von Kleingartenanlagen.


Des Weiteren gibt es die jeden Brunnenstandort unmittelbar umgebende Schutzzone I (i.d.R. 10 x 10 m groß), in der ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung der Wassergewinnung durchgeführt werden dürfen.


Darüber hinaus sind für Kleingärten u.a. folgende Verbote von Relevanz:

  • Organische Düngung im Zeitraum vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres und soweit eine Überdüngung zu besorgen ist,

  • Einleiten, Verregnen und Versickern von Schmutzwasser und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (z. B. Pflanzenschutzmittel, Öl, Kraftstoffe),

  • Errichten, Erweitern und Betreiben von Abwassersammelgruben und Abwasserbehandlungsanlagen,

  • Lagern, Ablagerung und Behandeln von Abfällen sowie die Verwertung von Abfällen, die die Anforderungen einer schadlosen Verwertung nicht erfüllen,

  • Kompostieren der Inhalte aus Trockentoiletten (z. B. Streutoiletten, Verdunstungstoiletten),

Die Verwendung von Trockentoilettensystemen mit anschließender Kompostierung (wie Streutoiletten, Verdunstungstoiletten) ist in Wasserschutzgebieten nicht zulässig. In den betroffenen Kleingartenvereinen müssen daher Abwasser-Übergabestellen genutzt bzw. ggf. errichtet werden, in denen die Inhalte der als Alternative zu verwendenden sogenannten Chemietoiletten (Campingtoiletten) zu entsorgen sind.

  • Bohrungen und Brunnen zur Grundwasserförderung.


Von den Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung kann gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe der Allgemeinheit dies erfordern.


Ein Verordnungsentwurf über das geplante Wasserschutzgebiet Stellingen-Süd liegt noch nicht vor, siehe dazu auch Antwort zu 1.


Die Planung konkreter Kontrollmaßnahmen erfolgt erst nach Festsetzung der Wasserschutzgebiete. Kleingartenvereine, die in Wasserschutzgebieten liegen, werden durch die Aufsichtsbehörde angesprochen, soweit sie noch nicht über eine Abwasser-Übergabestelle verfügen.



5. Wurde der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) in die Planungen des Senates einbezogen?

a) Wenn ja: Wann und wie wurde der LGH einbezogen?

b) Wenn nein: Warum wurde der LGH nicht in die Planungen einbezogen beziehungsweise für wann ist die Beteiligung des LGH geplant?


Der LGH wurde bei der geplanten Festsetzung des WSG Eidelstedt-Stellingen im Rahmen der Beteiligung der Kammern, Verbände und sonstiger Träger öffentlicher Belange beteiligt. Dabei wurden keine Einwände seitens des LGH vorgebracht.


Bei der Festsetzung des WSG Stellingen-Süd wird analog verfahren werden.



6. Wurden die betroffenen Kleingartenvereine in die Planungen des Senates einbezogen?

a) Wenn ja: Wann und wie wurden die Vereine eingebunden?

b) Wenn nein: Warum wurde die Vereine nicht in die Planungen einbezogen beziehungsweise für wann ist die Beteiligung der Vereine geplant?


Die Interessen der betroffenen Vereine werden vom LGH als Dachverband der Kleingartenvereine vertreten.


Der Senat beabsichtigt jedoch eine gezielte Information der Kleingartenvereine nach Festsetzung der Wasserschutzgebiete. Für Informationen allgemeinerer Art wird vorab auf die allen Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern zur Verfügung stehende Grüne Mappe und das darin enthaltene, von Senat und LGH gemeinsam herausgegebene Informationsblatt über die Nutzungen von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen auf Kleingartenparzellen (14.2 Merkblatt Wasserversorgung und Abwasser, Stand September 2010, im September 2015 ergänzt um Hinweis zu Trockentoiletten in Wasserschutzgebieten) verwiesen.