SKA: Nachfrage zur Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Was macht die Umsetzung des Koalitionsvertrags ... bei der Bewirtschaftung der Waldflächen der FHH (II)" (Drs. 21/17026)?

Stephan Jersch

Einige Klarstellung und weitere Details zur Waldplanung

24. Mai 2019

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 16.05.2019
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/17234 -


Betr.:    Nachfrage zur Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Was macht die Umsetzung des Koalitionsvertrags ... bei der Bewirtschaftung der Waldflächen der FHH (II)" (Drs. 21/17026)?

In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage wurde, wie schon häufiger, der grobe Ist-Stand gegenüber der ursprünglichen Planung dargestellt. Es fehlen aber nachvollziehbare Entscheidungsdarstellungen und Begründungen, wie sie zu einer Antwort dazugehören.
 
Der Waldfunktionenplan dient der Erfassung, dem Erhalt und der Verbesserung der Schutzfunktionen und der Erholungsfunktion aller Waldflächen innerhalb der Landesgrenzen Hamburgs unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Er ist gemäß § 2 des Landeswaldgesetzes von der zuständigen Behörde aufzustellen. Er dient der Abstimmung mit anderen Planungswerken, wie dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsprogramm, und ist zukünftig bei allen Entscheidungen nach den Waldgesetzen zu berücksichtigen. Für private Waldbesitzerinnen und -besitzer hat er einen empfehlenden Charakter.
Das Naturwaldstrukturprojekt ist ein Vorhaben der Fachbehörde für die Flächen der Forstverwaltung Hamburg zur Auswahl von wald- und naturschutzfachlich besonders wertvollen Waldflächen und zur Entscheidung im Umgang mit diesen Flächen. Dieses Projekt ist unabhängig vom Waldfunktionenplan.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:


Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Unbestritten ist in der Senatsantwort auf vorgenannte Drucksache, dass eine Waldfunktionenkartierung noch im April 2016 (Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Was macht die Umsetzung des Koalitionsvertrags ... bei der Bewirtschaftung der Waldflächen der FHH", Drs. 21/3940) bis 2017 vorliegen sollte und zum Zeitpunkt der Anfrage (April 2016) in Erstellung war. Stimmt diese Darstellung?

a. Wenn nein: Wie wäre der Sachverhalt korrekt darzustellen?

Die Darstellung der Drs. 21/3940 ist korrekt.

 

2. Laut Antwort des Senats liegt nunmehr der Entwurf eines Waldfunktionenplans vor. Zweifelsohne ist nun nicht mehr das angekündigte Erstellungsjahr 2017.

a. Was hat zu der Verzögerung in der Erstellung des Plans geführt?

b. Wann ist mit einer Befassung des Senats mit dem Planentwurf zu rechnen?

c. Sofern die Verzögerung des Waldfunktionenplans durch Abhängigkeiten zum erwähnten Entwurf eines Naturwaldstrukturprojekts bedingt waren: Zu welchem Zeitpunkt wurde die Erstellung dieses Entwurfs von wem beschlossen?

Wesentliche Gründe für Anpassung der Zeitplanung zur Erstellung des Waldfunktionenplanes waren die umfängliche gutachterliche Identifizierung der entsprechenden Waldflächen und die zeitintensive Aufnahme wichtiger forstlicher Parameter im Rahmen einer Vielzahl von Begehungen vor Ort. Außerdem war die Erstellung einer Waldfunktionskarte und einer Maßnahmenkarte notwendig.
Eine entsprechende Drucksache wird derzeit vorbereitet. Im Übrigen sind die Überlegungen dazu noch nicht abgeschlossen.

d. Ist der Waldfunktionsplan durch die BWVI oder (ganz oder teilweise) durch eine externe Firma erstellt worden bzw. gab es im Rahmen dessen Erstellung Aufträge an Dritte?

i. Wenn ja: In welchem Umfang? Bitte Aufgabestellung darstellen, durch wen und mit welchem Auftragswert?

Mit der Firma „Norddeutsche Forstberatung“ ist ein Vertrag zur Erstellung eines Gutachtens für einen Waldfunktionenplan der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) geschlossen worden. Die Höhe der Leistungsvergütung beträgt 126.932 € zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

e. Wann wurde das Naturwaldstrukturprojekt begonnen und woraus begründete sich die Notwendigkeit der Erstellung?

Konkrete Überlegungen zur Sicherung und Pflege wertvoller Waldflächen im Eigentum der FHH wurden im Jahr 2016 begonnen. Sie dienen neben dem waldfachlich wünschenswerten Erhalt von Waldbeständen über die optimale Nutzungsphase hinaus der in der Nationalen Biodiversitätsstrategie des Bundes geforderten Ausweisung von Waldflächen, die aus der wirtschaftlichen Nutzung heraus genommen werden (Naturwaldentwicklungsflächen). Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

3. Wann und warum wurde der Ansatz des Konzepts für die Ausweisung der Bannwälder geändert und haben sich daraus Auswirkungen auf die Erstellung des Waldfunktionsplans ergeben?

a. Wenn ja: Bitte ausführen.

Durch die nunmehr geplante Auswahl von acht Naturwaldentwicklungsflächen haben sich im Waldfunktionenplan Anpassungsbedarfe ergeben, da diese als Maßnahme zum Erhalt und zur Verbesserung der Naturschutzfunktion aufgenommen werden.
Um in einer ersten Auswertung 10% der Waldflächen im Eigentum der FHH aus der Bewirtschaftung zu nehmen,  wurden 2016 anhand der zur Verfügung stehenden Daten die Flächen der Revierförstereien ermittelt. Diese Daten wurden nicht gesondert zusammengestellt oder veröffentlicht. Mit dem als Naturwaldstrukturprojekt bezeichnetem Konzept, begonnen im Jahr 2017, wurde die Entwicklung von Naturwaldentwicklungsflächen bearbeitet. Das Konzept zur Herausnahme von Waldflächen aus der Bewirtschaftung wurde in diesem Zusammenhang 2017 geändert. Dabei wurde die Auswahl von vielen kleinen Flächen u.a. aus Gründen der Verkehrssicherung von vornherein verworfen. Das Kriterium „Nutzungsverzicht“ für die Auswahl einer Waldfläche zur Herausnahme aus der Bewirtschaftung wurde nicht weiter verfolgt. Die genannten Einzelflächen sind daher nicht mehr aktuell. Außerdem unterliegen größere zusammenhängende Waldbestände, die sich dauerhaft strukturell ungestört von menschlichen Einflüssen entwickeln sollen, weniger anthropogenen Einflüsse als kleine Flächen. Im Übrigen siehe Drs. 21/17026.

 

4. Mit welchem geplanten Arbeitsaufwand sollte der Waldfunktionenplan ursprünglich erstellt werden und welcher absehbare Aufwand wird nunmehr erwartet bzw. ist bis heute angefallen?

Der Arbeitsaufwand war wegen vielfältiger darstellerischer und technischer Anforderungen nicht exakt kalkulierbar. Dies gilt auch für die Durchführung des öffentlichen Beteiligungsverfahrens (. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 2.a und Drs. 21/17026.

 

5. Zu meinen Fragen aus der Drucksache 21/17026 im Einzelnen:

a. In Frage 1 bat ich um die Auflistung der Flächen, die ich im Gegensatz zur Antwort nicht aus der Vorbemerkung entnehmen kann – bitte ausführen warum eine Auflistung nicht möglich ist.

b. In Frage 2 bat ich um Darlegung der Abstimmungsergebnisse mit den Bezirksämtern. Weder geht aus der Vorbemerkung der Zeitraum der Abstimmung, der Abschluss, noch die Qualifizierung der „weiteren Parameter“ hervor. Ich bitte um Beantwortung der Fragen oder Darlegung, warum diese nicht zu beantworten sind.

Die Flächen stellten einen Ist-Zustand im Hinblick auf den Nutzungsverzicht des Jahres 2014 dar. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.

Die Flächen waren nicht Gegenstand des Nutzungskonzeptes und daher nicht mit den Bezirksämtern abzustimmen. Im Übrigen siehe Antwort zu 6.

 

6. In der Antwort auf meine Frage 3d spricht der Senat von einer „derzeit laufenden Forsteinrichtung für die Waldflächen der Bezirke und ihrer Revierförstereien“. Was ist darunter zu verstehen und inwiefern ist in diesem Rahmen eine Ausweisung der Bannwälder vor Behandlung durch Senat und Bürgerschaft möglich?

Die Forsteinrichtung ist eine in der Regel in 10-jährigen Perioden durchgeführte Inventur und Analyse eines Forstbetriebes mit dem Ziel, die Funktionen des Waldes langfristig sicherzustellen. Sie ist ein betriebliches Führungs- und Planungsinstrument auf Grundlage einer Zustandserfassung und Bewertung der Zielerreichung der vorangegangenen Forsteinrichtung. Derzeit wird nach Ablauf dieser Periode für die Revierförstereien der Bezirke eine neue Forsteinrichtung erstellt. Die Ausweisung von Bannwäldern ist eine forstbetriebliche Maßnahme, die grundsätzlich keiner Senats- oder Bürgerschaftsbefassung bedarf. Zur erstmaligen rechtlichen Sicherung dieser Flächen wird allerdings ein Senatsbeschluss herbeigeführt.

 

7. Bezugnehmend auf die Antwort des Senats auf meine letzte Frage aus der Drucksache 21/3940 („Was macht die Umsetzung des Koalitionsvertrags... bei der Bewirtschaftung der Waldflächen der Freien und Hansestadt Hamburg?“) zur Herausnahme von 10 Prozent der Waldflächen aus der Nutzung antwortete der Senat damals, „...dass die im Koalitionsvertrag geforderten 10 Prozent Nutzungsstilllegungsflächen innerhalb der Legislaturperiode erreicht werden“. Ist dies nunmehr, auch ohne Waldfunktionenplan, erreicht bzw. wie ist der Anteil derzeit?

Ja, derzeit beträgt der Anteil am Landeswald 12,9 %.

 

8. Läuft das Altholz-Programm, mit der Möglichkeit ungenutzte Altholzinseln nach Zusammenbruch des Bestands wieder forstlich tätig zu werden, ungeachtet der planerischen Änderung bezüglich der zunächst vorgesehenen Kleinflächen weiter?

a. Wenn nein: Welche Änderungen haben sich ergeben?

Ja.