Wie hält es der Senat angesichts der Corona-Allgemeinverfügung mit den AirBnB-Wohnungen in unserer Stadt?

Die Vermietung von AirBnB-Wohnungen für touristische Zwecke ist durch die Allgemeinverfügung in Hamburg verboten. Trotzdem findet man auf den Seiten von AirBnB dutzende von Angeboten für Wohnungen und Zimmer in Hamburg.

Dazu haben Heike Sudmann und ich den Senat befragt. Die Antwort des Senates ist gelinde gesagt blauäugig. Er verweist darauf, dass Wohnraum auch zu anderen als touristischen Zwecken vermietet werden kann. Schaut man auf die Angebote von AirBnB für Wohnungen und Zimmer in Hamburg, so findet man aber nur in Ausnahmefällen einen Hinweis, dass nicht zu touristischen Zwecken vermietet wird und ein entsprechender Nachweis verlangt wird. Der Großteil der Vermietungen findet ohne diese Einschränkung statt.

Um die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus in Hamburg vom März dieses Jahres durchzusetzen, hat der Senat gegenüber AirBnB zu seiner schärfsten Waffe gegriffen: Er hat ein Gespräch mit AirBnB geführt. Demnach sollen die Bestimmung der Allgemeinverfügung auf den Seiten von AirBnB veröffentlicht sein. Außerdem hätte es eine Information über die Bedingungen per E-Mail an die Vermieterin und Vermieter gegeben.

Schlussendlich ist die Antwort des Senates eine Enttäuschung und zeigt, dass touristische Vermietungen über AirBnB in Hamburg nach wie vor stattfinden. Kontrollen der Allgemeinverfügung zur Wohnraumvermietung finden nicht statt, es wird nur nach Hinweisen Dritter ermittelt. Angesichts der Krise der Tourismusbranche und der Beherbergungsbetriebe in Hamburg ist es erschreckend, dass der Senat mit einer derartigen inkonsequenten Haltung gegenüber einem eh umstrittenen Geschäftsmodell auftritt, welches dazu beiträgt, das klassische Unterbringungsgewerbe in Hamburg weiter zu schwächen.

Der Senat hatte schon 2015/2016 Gespräche mit AirBnB über die Zweckentfremdung von Wohnraum durch AirBnB-Vermietungen geführt und war auch damals der Meinung, bei dem Unternehmen ein Problembewusstsein hervorgerufen zu haben: Genau das Gleiche, wie heute angesichts des Vermietungsverbotes von Privat-Wohnungen und -Zimmern für touristische Zwecke, mit augenscheinlich auch mit dem gleichen „Erfolg“, der natürlich keiner ist.

Anbieterinnen und Anbieter von AirBnB-Wohnungen in Hamburg sollten dazu verpflichtet werden, in ihren Angeboten darauf hinzuweisen, wie es teilweise schon stattfindet, dass eine Vermietung für touristische Zwecke derzeit nicht möglich ist. Ein solcher Hinweis würde für Rechtssicherheit sorgen – bei Mieterinnen und Mietern, wie auch bei den Vermietenden.