GA: Tierversuche in Hamburg – Sachstand seit 2006

Stephan Jersch

Trotz anderslautender Positionierung des Senats nimmt die Zahl der Tierversuche bzw. der dabei "verbrauchten" Tiere in Hamburg nicht ab. Viele Fragen und wenige Antworten zum Sachstand bei den Tierversuchen.

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
21. Wahlperiode

Drucksache 21/7594 | 14.02.17

Große Anfrage
der Abgeordneten Stephan Jersch, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Norbert Hackbusch, Inge Hannemann, Cansu Özdemir, Christiane Schneider, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 18.01.17 und Antwort des Senats

Betr.:
Tierversuche in Hamburg – Sachstand seit 2006

Tierversuchseinrichtungen haben in Hamburg eine lange Tradition. Gleich, ob aus wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen heraus betrieben, wird diesen Unternehmen und ihrer Arbeit, insbesondere in den letzten Jahren, immer häufiger mit Skepsis und deutlicher Kritik in der Öffentlichkeit begegnet. Längst nicht mehr von Tierschutz- und Tierrechtsaktivisten/-innen allein, sondern auch aus breiten Teilen der Bevölkerung werden sowohl ein klarer Wille zum Umdenken sowie das ernsthafte Hinterfragen der Sinnhaftigkeit der überwiegenden Anzahl der Versuche dieser Testlaboratorien und Forschungsinstitute vernehmbar. Gerade vor dem Hintergrund dessen, dass viele dieser Einrichtungen auch heute noch mit lebenden Versuchstieren testen, obschon bereits Verfahren existieren, die ohne Schaden und Tod von Tieren ebenso gut und valide vollzogen werden können, wird das Beharren auf konventionelle Versuchsmethoden von vielen Mitbürgern/-innen zunehmend als rein gewinnorientierte Praxis wahrgenommen und abgelehnt. Die mediale Berichterstattung zur auch in Hamburg noch an Kleinnagern getesteten Wirkstoffkonzentration von Botox (Botulinumtoxin) für kosmetische wie anderweitige Verwendungen belegte und belegt dieses Spannungsfeld anschaulich.

Unlängst wurde diesbezüglich seitens der hamburgischen Regierungskoalition ein Forschungspreis ausgelobt, um Unternehmen und Institute, die auf Versuchsreihen ohne lebende Tiere zurückgreifen, auszuzeichnen. Ein Zeichen, das beispielhaft verstanden werden sein soll, wie es hieß.

Da laut Senat von der zuständigen Fachbehörde jede Tierversuchseinrichtung und jede Versuchsreihe strengen Prüfungen unterliegt, die insbesondere den Regelungen des Deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Paragraph 5 entsprechen, scheint ein Überblick über den Gesamtkomplex der Tierversuchseinrichtungen in der Freien und Hansestadt Hamburg und seine Entwicklung in den vergangenen zehn Jahren sehr angeraten.

Wir fragen den Senat:

Das Tierschutzgesetz des Bundes dient dem Schutz des Tieres. Gleichwohl räumt das Tierschutzgesetz Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern explizit die Möglichkeit ein, unter bestimmten Voraussetzungen Tiere in Versuchen einzusetzen. Jedes einzelne Versuchsvorhaben, das durchgeführt werden soll, ist vorher bei der zuständigen Behörde gesondert zu beantragen oder anzuzeigen. Dadurch unterliegt jedes einzelne Versuchsvorhaben einer intensiven und strengen Prüfung auf Erfüllung aller tierschutzrechtlichen Voraussetzungen. Unterstützt wird die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Versuchsvorhabens durch eine Tierversuchskommission, die sich aus Vertretern von Wissenschaft und Tierschutzvereinen zusammensetzt. Diese Kommission berät die zuständige Behörde in der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Versuchsvorhabens. Werden alle rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Versuchsvorhabens erfüllt, hat die zuständige Behörde dem Versuchsvorhaben zuzustimmen. Ein Ermessensspielraum besteht in diesen Fällen nicht.

Tierversuche sind nur zulässig, sofern keine alternativen Verfahren eingesetzt werden können. Nicht für jeden Tierversuch stehen jedoch Ersatz- oder Ergänzungsmethoden zur Verfügung. Um dem Ziel näherzukommen, Tierversuche vollständig durch Alternativmethoden ersetzen zu können, ist intensive Forschung erforderlich. Hamburg hat sich mit der Verleihung des 1. Hamburger Forschungspreises zur Förderung der Entwicklung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch im Dezember 2016 für einen Ausbau der Forschungsbemühungen in diesem Bereich eingesetzt. Mit dem Förderpreis in Höhe von 20.000 Euro wurden zwei innovative Forschungsprojekte ausgezeichnet, die durch Entwicklung eines Zellkulturverfahrens für toxikologische Prüfungen und eines Datenanalyseverfahrens zur Optimierung der Modellwahl einen bedeutsamen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung von Tierversuchen leisten.

Unvermeidbare Versuchsvorhaben am Tier sind vom Antragsteller umfangreich und detailliert wissenschaftlich zu erläutern und umfassen, einschließlich Änderungen, Vorgänge von bis zu 50 Seiten.

Eine statistische Erfassung von Daten zur Verwendung von Versuchstieren erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben der Versuchstiermeldeverordnung. Diese beinhalten für ganz Hamburg insbesondere die in Tierversuchen verwendete Tierzahl, einschließlich der Tierarten, und den Zweck des Versuchsvorhabens. Entsprechende Daten für Hamburg werden jährlich der Öffentlichkeit über das Transparenzportal Hamburg zugänglich gemacht.

Eine statistische Erfassung der in der Anfrage erbetenen Details zu beantragten oder angezeigten Tierversuchen ist rechtlich nicht vorgesehen, darüber hinaus wären mit der Erfassung keine tierschutzrelevanten Verbesserungen verbunden. Eine Statistik auf der Grundlage detaillierter nicht vergleichbarer Versuchsbeschreibungen bietet keinen Überblick über den Gesamtkomplex von Tierversuchsvorhaben.

Um die vorliegende Anfrage noch umfassender beantworten zu können, wäre die Durchsicht jedes einzelnen Versuchsvorhabens erforderlich. Bei einem jährlichen Aufkommen von circa 450 zu bearbeitenden Versuchsvorhaben würde dies für den Zeitraum von 2006 bis Januar 2017 eine Betrachtung von circa 4.500 Versuchsvorhaben bedeuten. Eine Einzelfallauswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand deshalb nicht möglich.

Mit Änderung des Tierschutzgesetzes wurde allerdings eine Verpflichtung für Antragsteller von genehmigungspflichtigen Tierversuchen eingeführt, nicht technische Projektzusammenfassungen zu erstellen, die auf der Seite des Bundesinstituts für Risikobewertung anonymisiert veröffentlicht werden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

Versuche und Einrichtungen in Hamburg

1. Welche Unternehmen/Einrichtungen in welcher Geschäftsform betrieben/betreiben seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Tierversuche? (Bitte für jedes einzelne Kalenderjahr die betreffenden Einrichtungen nennen und nach kommunaler, gemeinnütziger oder privatwirtschaftlicher Organisationsform in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. In welchen Bereichen waren/sind die jeweiligen Tierversuchsunternehmen in Hamburg seit 2006 dabei im Einzelnen tätig? (Bitte nach Grundlagenforschung, Arzneimittelforschung, Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten, Toxikologie, Verhaltensforschung und Verteidigungsforschung, hier insbesondere Versuche für die Rüstungsindustrie aufschlüsseln und in die Tabelle zu 1. integrieren.)

Seit 2006 wurde Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der in Anlage 1 aufgeführten Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Durchführung von Tierversuchen bewilligt. Die Tabelle in Anlage 2 stellt dar, zu welchen Versuchszwecken Tiere in den dortigen Einrichtungen eingesetzt wurden. Die zuständige Behörde hat lediglich Kenntnisse über genehmigungs- oder anzeigepflichtige Versuchsvorhaben, eine allgemeine Aussage zur Ausrichtung einer Forschungseinrichtung ist nicht möglich.

2. Wie viele Tierversuchsreihen und Tierversuche wurden/werden dabei seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) von den in der Antwort zu Frage 1. aufgeführten Unternehmen/Einrichtungen durchgeführt? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach Versuchsreihen und Einzelversuchen in einer Excel-Tabelle aufschlüsseln.)

    a. Welcher Art waren diese Versuche? (Bitte entsprechend mit Nennung der Versuchsart sowie der Anzahl in absoluten Zahlen in die Tabelle zu 2. einfügen.)

Erläuterungen zu den Daten einzelner Tierversuche einzelner Einrichtungen: siehe Vorbemerkung.

 

JahrAnzahl der bewilligten genehmi-
gungspflichtigen und anzeigepflichti-
gen Tierversuchsvorhaben
2006506
2007414
2008458
2009445
2010461
2011366
2012503
2013431
2014249
2015435
2016394

Die Versuchsart eines jeden Versuchsvorhabens einschließlich Zuordnung zur versuchsdurchführenden Einrichtung wird statistisch nicht gesondert erfasst. Um dies darzustellen, müssten sämtliche Versuchsvorhaben seit 2006 auf diese Angabe hin geprüft werden. Eine Einzelfallauswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit aus oben genannten Gründen nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

3. Welchen jeweiligen Zwecken dienten/dienen diese in der Antwort zu Frage 2. aufgeführten Tierversuchsreihen beziehungsweise Tierversuche seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017)? (Bitte für jedes Kalenderjahr mit Nennung des Unternehmens nach Zweck der Versuche in medizinisch, pharmazeutisch, kosmetisch, forschungsbezogen oder sonstig aufgeschlüsselt in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welche dieser Versuchsreihen/Versuche bei welchen Tierversuchseinrichtungen in Hamburg waren/sind reine Testversuche von Produkten beziehungsweise Präparaten? (Bitte entsprechend der
Tabelle zu 3. kennzeichnen.)

    b. Betreffend Frage 3.a.: Um welche Produkte welcher Auftraggeber handelte/handelt es sich dabei und für welchen Verwendungbeziehungsweise Anwendungszweck waren/sind diese vorgesehen? (Bitte entsprechend mit Produktnamen, Auftraggeber/-in und Verwendungszweck nach Grundlagenforschung, Arzneimittelforschung, Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten, Toxikologie (Giftigkeitsprüfung), Verhaltensforschung und Verteidigungsforschung (Versuche für die Rüstung) in die Tabelle zu 3. integrieren.)

Im Rahmen eines jeden Tierversuchsantrags hat der Antragsteller Versuchszweck und gegebenenfalls Prüfsubstanzen zu erläutern. Diese Daten werden statistisch nicht gesondert erfasst. Um Auskunft über Zweck und Substanzen jedes Versuchsvorhabens geben zu können, müssten sämtliche einzelne Versuchsvorhaben auf diese Angabe hin überprüft werden. Eine Einzelfallauswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit aus den oben genannten Gründen nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Tierversuchseinrichtungen sind rechtlich nicht verpflichtet, Angaben zu Produktnamen und Auftraggebern zu machen. Daten zu Produkt-/Präparatnamen und Auftraggebern liegen daher der zuständigen Behörde nicht vor.

4. Wie viele Tiere welcher Art und Rasse (inklusive Kontrollgruppentiere) wurden/werden dabei für die in der Antwort zu Frage 2. aufgeführten Versuchsreihen/Versuche seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) in den betreffenden Tierversuchseinrichtungen verwendet? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert mit Nennung der Arten und Rassen sowie der Anzahl der Tiere in absoluten Zahlen zugeordnet zu den betreffenden Versuchen in der jeweiligen Einrichtung in einer Excel-Tabelle angeben.)

Der Tabelle in der Anlage 3 sind Anzahl der einzelnen Tierarten zu entnehmen, die in Hamburger Versuchseinrichtungen seit 2006 zu Versuchszwecken eingesetzt wurden.

Im Rahmen eines Tierversuchsantrags hat der Antragsteller jeweils die Tierart, an der ein Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, sowie die Tierzahlen anzugeben. Diese Daten werden statistisch nicht gesondert erfasst. Um Auskunft über Tierart und Tierzahlen jedes Versuchsvorhabens in Hamburg geben zu können, müssten sämtliche Versuchsvorhaben auf diese Angabe hin überprüft werden. Eine Einzelfallauswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

5. Für welche Auftraggeber/-innen wurden/werden bei welchen der in der Antwort zu Frage 1. aufgeführten Tierversuchseinrichtungen in Hamburg seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) Versuchsreihen/Versuche durchgeführt? (Bitte Auftraggeber/-innen mit Nennung der Organisationsform in privatwirtschaftlich, gemeinnützig oder kommunal aufgeschlüsselt in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Für welche Produkte wurden dabei in diesem Zeitraum welche Versuchsreihen/Versuche beauftragt? (Bitte mit jeweiliger Zuordnung entsprechend in die Tabelle zu 5. integrieren.)

Tierversuchseinrichtungen sind rechtlich nicht verpflichtet, der zuständigen Behörde Produktnamen und Auftraggeber mitzuteilen. Derartige Daten zu Produktnamen und Auftraggebern liegen daher der zuständigen Behörde nicht vor.

6. Hat die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise haben der Senat und die ihm unterstellten behördlichen Strukturen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) in einer Tierversuchseinrichtung auf Hamburger Stadtgebiet Versuchsreihen/Versuche beauftragt?

Wenn ja, wie viele und welche waren/sind das bei welcher konkreten Tierversuchseinrichtung? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert mit Nennung der Versuchseinrichtung und der Versuchsreihen/Versuche sowie deren absoluter Zahl in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welchem Zweck dienten diese Versuchsreihen/Versuche dabei jeweils? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 6. integrieren.)

Für 2010 bis heute kann die Frage mit nein beantwortet werden. Eine Auswertung der Akten für den davor liegenden Zeitraum ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

7. Wenn Frage 6. mit ja beantwortet wurde: Welche finanziellen Mittel aus welchen Einzelplänen, welchen Aufgabenbereichen und welcher Produktgruppe wurden/werden von der Stadt Hamburg beziehungsweise dem Senat seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) für diese Versuchsreihen/Versuche aus dem städtischen Etat aufgewendet? (Bitte Summen für jedes Kalenderjahr gesondert mit jeweiliger haushaltlicher Quelle in absoluten Beträgen in Euro, zugeordnet zu den beauftragten Tierversuchseinrichtungen, in einer Excel-Tabelle angeben.)

8. Mit welchen deutschen und internationalen wissenschaftlichen Instituten welcher wirtschaftlichen Ausrichtung haben die Tierversuchseinrichtungen in Hamburg seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) kooperiert beziehungsweise kooperieren sie? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert mit Nennung des Instituts, Standort/nationaler Zugehörigkeit und kommunaler oder privatwirtschaftlicher Ausprägung für die betreffenden Tierversuchseinrichtungen in einer Excel-Tabelle angeben.)

Entfällt.

    a. Wie viele und welche dieser wissenschaftlichen Institute waren dabei beratend/assistierend, wie viele und welche Auftrag gebend tätig? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 8. angeben.)

Tierversuchseinrichtungen sind rechtlich nicht verpflichtet, der zuständigen Behörde Kooperationspartner mitzuteilen. Daher liegen der zuständigen Behörde keine Daten vor, mit welchen deutschen und internationalen wissenschaftlichen Instituten, welcher wirtschaftlichen Ausrichtung die Tierversuchseinrichtungen in Hamburg seit 2006 bis heute kooperiert haben beziehungsweise kooperieren.

9. Welche der in Hamburg tätigen Tierversuchseinrichtungen hielten/halten seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) selbst Versuchstiere am jeweiligen Standort, welche im Hamburger Umland/den angrenzenden Bundesländern? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert mit Standortangabe der Haltung in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welche Kapazitätsobergrenzen gab/gibt es dabei an diesen Standorten seit 2006? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 9 angeben.)

10. Um welche Tierarten und Rassen in welcher Anzahl handelte/handelt es sich bei den in der Antwort zu Frage 9. aufgeführten Haltungen im Einzelnen? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert mit Zuordnung zur jeweiligen Versuchseinrichtung mit Haltungsstandort in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welchen Anteil an der Gesamtpopulation von Versuchstieren machten die Eigenhaltungen bei diesen Einrichtungen damit aus? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent in die Tabelle zu 10. integrieren.)

Gemäß § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes benötigen Einrichtungen für das Halten von Versuchstieren eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde richtet sich nach dem Standort der Tierhaltung. Haltungserlaubnisse im Hamburger Umland und angrenzenden Bundesländern liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Behörden. Daher liegen der zuständigen Behörde ausschließlich Daten zu Versuchstierhaltungen in Hamburg vor. In der als Anlage 4 beigefügten Tabelle sind die einzelnen Tierarten und maximalen Tierzahlen dargestellt, deren Haltung rechtlich möglich wäre. Die tatsächlich gehaltenen Tierzahlen variieren und sind der zuständigen Behörde nicht bekannt.

Versuchstiertransporte zu und von den Einrichtungen

11. Welche Tierversuchseinrichtungen in Hamburg bezogen/beziehen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) Versuchstiere aus deutschen Zuchtbetrieben beziehungsweise von deutschen Tierhandelsunternehmen und aus welchen genau? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert mit Nennung des Zuchtbetriebes samt Standort der jeweiligen Einrichtung zugeordnet in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Um wie viele Transporte zu jeweils wie vielen Versuchstieren welcher Art und Rasse handelte/handelt es sich dabei pro Einrichtung? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen in die Tabelle zu 11. integrieren.)

    b. Wie erfolgten/erfolgen diese Transporte in die jeweiligen Einrichtungen dabei? (Bitte mit Zuordnung der entsprechenden Transportart in der Tabelle zu 11. angeben.)

     c. Wie hoch war/ist dabei die transportbedingte Mortalität beziehungsweise Verletzungsrate bei den Versuchstieren im Durchschnitt? (Bitte absoluten Zahlen und in Prozent in die Tabelle zu 11. integrieren.)

12. Welche Tierversuchseinrichtungen in Hamburg bezogen/beziehen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) Versuchstiere aus Zuchtbetrieben beziehungsweise von Tierhandelsunternehmen innerhalb der EU und aus welchen genau? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert mit Nennung des Zuchtbetriebes samt Land und Standort der jeweiligen Einrichtung zugeordnet in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Um wie viele Transporte zu jeweils wie vielen Versuchstieren welcher Art und Rasse handelte/handelt es sich dabei pro Einrichtung? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen in die Tabelle zu 12. integrieren.)

    b. Wie erfolgten/erfolgen diese Transporte in die jeweiligen Einrichtungen dabei? (Bitte mit Zuordnung der entsprechenden Transportart in der Tabelle zu 12. angeben.)

    c. Wie hoch war/ist dabei die transportbedingte Mortalität beziehungsweise Verletzungsrate bei den Versuchstieren im Durchschnitt? (Bitte absoluten Zahlen und in Prozent in die Tabelle zu 12. integrieren.)

13. Welche Tierversuchseinrichtungen in Hamburg bezogen/beziehen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) Versuchstiere aus Zuchtbetrieben beziehungsweise von Tierhandelsunternehmen außerhalb der EU und aus welchen genau? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert mit Nennung des Zuchtbetriebes samt Land und Standort, der jeweiligen Einrichtung zugeordnet in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Um wie viele Transporte zu jeweils wie vielen Versuchstieren welcher Art und Rasse handelte/handelt es sich dabei pro Einrichtung? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen in die Tabelle zu 13. integrieren.)

    b. Wie erfolgten/erfolgen diese Transporte in die jeweiligen Einrichtungen dabei? (Bitte mit Zuordnung der entsprechenden Transportart in der Tabelle zu 13. angeben.)

    c. Wie hoch war/ist dabei die transportbedingte Mortalität beziehungsweise Verletzungsrate bei den Versuchstieren im Durchschnitt? (Bitte absoluten Zahlen und in Prozent in die Tabelle zu 13. integrieren.)

Im Rahmen eines Tierversuchsantrags hat der Antragsteller jeweils anzugeben, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt und aus welcher Zucht beziehungsweise aus welchen Zuchten die Tiere stammen. Um Auskunft hinsichtlich der Herkunft von Versuchstieren geben zu können, die von Tierversuchseinrichtungen in Hamburg aus deutschen Zuchtbetrieben beziehungsweise von deutschen Tierhandelsunternehmen oder aus Tierhandelsunternehmen innerhalb oder außerhalb der EU stammen, müsste jedes einzelne Versuchsvorhaben auf diese Angaben hin  geprüft werden. Eine Einzelfallauswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit aus den oben genannten Gründen nicht möglich.

Der tatsächliche Transport von Tieren innerhalb Deutschlands muss den zuständigen Behörden nicht vorab angekündigt beziehungsweise gemeldet werden. Daher liegen der zuständigen Behörde keine Informationen zu Versuchstieren vor, die von deutschen Zuchtbetrieben beziehungsweise von deutschen Tierhandelsunternehmen zu Tierversuchseinrichtungen in Hamburg transportiert wurden.

Daten zu Mortalität oder vorliegenden Verletzungen liegen nicht vor. Bei allgemeinen Kontrollen der Tierversuchseinrichtungen konnten keine Hinweise auf transportbedingte Mortalität und transportbedingte Verletzungen festgestellt werden.

Tiertransporte, die innerhalb der europäischen Union durchgeführt werden, sind den zuständigen Behörden vorab über ein Datenbanksystem zu melden. Der zuständigen Behörde liegen keine Informationen zu innereuropäischen Transporten von Versuchstieren vor, da die Meldungen aus dem Datenbanksystem keine Rückschlüsse auf den Verwendungszweck der transportierten Tiere zulassen.

Daten zu Mortalität oder vorliegenden Verletzungen liegen nicht vor. Bei allgemeinen Kontrollen der Tierversuchseinrichtungen konnten keine Hinweise auf transportbedingte Mortalität und transportbedingte Verletzungen festgestellt werden.

Eine gesonderte Statistik für die Einfuhr lebender Tiere besteht nur für die Grenzkontrollstelle Hamburg-Flughafen. Der Einfuhrkontrolle am Hamburger Flughafen unterliegen unter anderem Versuchstiere.

Nach den rechtlichen Vorgaben zur Einfuhr sind die einschlägigen Unterlagen drei Jahre lang aufzubewahren. Informationen zu den Jahren 2006 bis 2013 sind daher nicht mehr verfügbar. In der Tabelle der Anlage 5 sind die Tierversuchseinrichtungen in Hamburg aufgeführt, die in den Jahren 2014 bis 2016 Versuchstiere aus Zuchtbetrieben beziehungsweise von Tierhandelsunternehmen außerhalb der EU über die Grenzkontrollstelle Hamburg-Flughafen einführten. Aus der Tabelle in Anlage 5 sind ebenfalls die Absender, die Anzahl der eingeführten Tiere, einschließlich der Tierart, die Transportart sowie die Angaben zur Mortalität und Verletzungsrate in dem benannten Zeitraum zu entnehmen.

Der zuständigen Behörde liegen keine Daten zur Einfuhr von Versuchstieren vor, die über Grenzkontrollstellen anderer Bundesländer oder anderer Länder der europäischen Union eingeführt werden.

Unter dem Link http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1456236373501&uri=CELEX:02009D0821-20151107 können alle Grenzkontrollstellen in Deutschland eingesehen werden. Der Internetseite kann ebenfalls entnommen werden, welche Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von lebenden Tieren zugelassen sind.

Tiertransporte aus Drittländern in die Europäische Union sind darüber hinaus den zuständigen Behörden vorab über ein Datenbanksystem zu melden. Der zuständigen Behörde liegen hierzu keine Informationen vor, da die Meldungen aus dem Datenbanksystem keine Rückschlüsse auf den Verwendungszweck der transportierten Tiere zulassen. Daten zu Mortalität oder vorliegenden Verletzungen liegen nicht vor. Bei allgemeinen Kontrollen der Tierversuchseinrichtungen konnten keine Hinweise auf transportbedingte Mortalität und transportbedingte Verletzungen festgestellt werden.

14. Durch welche zuständigen Behörden/Institutionen, wie oft und wie genau wurden/werden diese in den Antworten zu Fragen 11. – 13. aufgeführten Versuchstiertransporte seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) auf deutschem Bundesterritorium sowie auf dem Gebiet der Stadt Hamburg jeweils kontrolliert? (Bitte zuständige Stellen, Häufigkeit und Art der Überprüfungen erläutern für jedes Kalenderjahr gesondert in einer Excel-Tabelle angeben.)

Das Veterinär- und Einfuhramt ist in Hamburg die zuständige Behörde für die Kontrolle der Einfuhr von Versuchstieren. Aufgrund der veterinärrechtlichen Anforderungen wird jede Sendung lebender Tiere bei der Einfuhr einer Kontrolle unterzogen, die stets aus Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischer Untersuchung besteht.

Unter dem Link http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1456236373501&uri=CELEX:02009D0821-20151107 können alle Grenzkontrollstellen in Deutschland eingesehen werden. Der Internetseite kann ebenfalls entnommen werden, welche Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von lebenden Tieren zugelassen sind.

Für Kontrollen von Tiertransporten auf der Straße sind die Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt der Bezirke zuständig. Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen von Kontrollen risikoorientiert eine angemessene Zahl von Tiertransporten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Hamburg aufgrund ihrer Struktur nur aus einer vergleichsweise kleinen Fläche mit kurzen Streckenabschnitten besteht.

Unabhängig von der Zweckbestimmung der Tiere werden aufwendige Kontrollen in Zusammenarbeit mit der Polizei durchgeführt, allerdings liegt der Schwerpunkt dieser Transportkontrollen im Bereich der Nutztiertransporte. Transporte von Versuchstieren sind bei diesen Kontrollen nicht aufgefallen.

Im Rahmen allgemeiner Kontrollen der Versuchseinrichtungen wird auch der Gesundheitszustand transportierter Versuchstiere geprüft, jedoch nicht statistisch erfasst.

Entsprechende Daten liegen daher der zuständigen Behörde nicht vor.

15. Welche Beanstandungen und/oder Verstöße wurden bei diesen in der Antwort zu Frage 14. aufgeführten Kontrollen bisher festgestellt? (Bitte nach Beanstandungen und Verstößen für jedes Kalenderjahr gesondert in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welche rechtlichen Konsequenzen folgten aus diesen Beanstandungen und/oder Verstößen seitens der zuständigen Stellen im Einzelnen für die Handelsfirmen, welche für die beauftragenden Tierversuchseinrichtungen? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 15. integrieren.)

Es wurden keine gravierenden Mängel festgestellt, die als Beanstandungen oder Verstöße rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Geringfügige Mängel, die umgehend abgestellt werden können, werden statistisch nicht gesondert erfasst.

16. Wie viele und welche der Tierversuchseinrichtungen in Hamburg besaßen/besitzen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) eine gültige Genehmigung für Versuche an Primaten und um welche Affenarten handelte/handelt es sich dabei im Einzelnen? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert für die jeweiligen Einrichtungen zugeordnet in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Wie viele dieser Tierversuchseinrichtungen bezogen/beziehen für diese Versuche welche Affenarten aus welchen Ländern und von welchen Zwischenhandelsfirmen? (Bitte Firmenname und Standort entsprechend in die Tabelle zu 16. integrieren.)

    b. Über welche europäischen Häfen beziehungsweise Flughäfen wurden/werden diese Primaten dabei nach Hamburg transportiert? (Bitte Stationen entsprechend in der Tabelle zu 16. angeben.)

    c. Mittels welcher Transportmittel, über welche Verkehrswege und durch welche Transportunternehmen wurden/werden diese Versuchsprimaten nach der Ankunft am Hamburger Flughafen bezihungsweise Flusshafen zu den Bestimmungseinrichtungen transportiert? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 16. angeben.)

    d. Betreffend 16.b. und 16.c.: Wie hoch war/ist dabei die transportbedingte Mortalität beziehungsweise Verletzungsrate bei den Versuchsprimaten pro Transport im Durchschnitt? (Bitte nach Arten gesondert in absoluten Zahlen und in Prozent in die Tabelle zu 16. integrieren.)

17. Durch welche zuständigen Behörden/Institutionen, wie oft und wie genau wurden/werden diese in den Antworten zu Fragen 16.b. – c. aufgeführten Primatentransporte im Besonderen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) auf deutschem Bundesterritorium sowie auf dem Gebiet der Stadt Hamburg jeweils kontrolliert? (Bitte zuständige Stellen, Häufigkeit und Art der Überprüfungen erläutern, für jedes Kalenderjahr gesondert in einer Excel-Tabelle angeben.)

18. Welche Beanstandungen und/oder Verstöße wurden bei diesen in der Antwort zu Frage 17. aufgeführten Kontrollen bisher festgestellt? (Bitte nach Beanstandungen und Verstößen mit Nennung der jeweils verletzten/berührten Rechtsgrundlage für jedes Kalenderjahr gesondert in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welche rechtlichen Konsequenzen und verhängten Sanktionen folgten aus diesen Beanstandungen und/oder Verstößen seitens der zuständigen Stellen im Einzelnen für die Handelsfirmen, welche für die beauftragenden Tierversuchseinrichtungen? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 18. integrieren.)

Im Jahr 2006 wurde dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) eine Genehmigung zur Durchführung einer einzelnen Untersuchung an Primaten erteilt, die Teil eines Versuchsvorhabens mit Schwerpunkt in einem anderen Bundesland war. In dem Versuchsvorhaben wurden Javaneraffen, die aus der kooperierenden Versuchseinrichtung stammten, eingesetzt. Der Transport erfolgte mittels Pkw nach Hamburg.

Die Tiere wurden vor dem Transport durch einen örtlich zuständigen Tierarzt untersucht und für gesund und transportfähig befunden. Unmittelbar nach Ankunft der Affen in Hamburg erfolgte eine tierschutzrechtliche Kontrolle in der betreffenden Tierversuchseinrichtung durch die zuständige Behörde. Die transportbedingte Mortalität beziehungsweise Verletzungsrate lag bei null und die Tiere zeigten ein ungestörtes Allgemeinbefinden.

19. Wie viele und welche der Tierversuchseinrichtungen in Hamburg besaßen/besitzen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) eine gültige Genehmigung für Versuche an Hunden und um welche Rassen handelte/handelt es sich dabei im Einzelnen? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert für die jeweiligen Einrichtungen zugeordnet in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Wie viele dieser Tierversuchseinrichtungen bezogen/beziehen für diese Versuche welche Hunderassen aus welchen Ländern und von welchen Zwischenhandelsfirmen? (Bitte Firmenname und Standort entsprechend in die Tabelle zu 19. integrieren.)

    b. Über welche europäischen Häfen beziehungsweise Flughäfen wurden/werden diese Versuchshunde dabei nach Hamburg transportiert? (Bitte Stationen entsprechend in der Tabelle zu 19. angeben.)

    c. Mittels welcher Transportmittel, über welche Verkehrswege und durch welche Transportunternehmen wurden/werden diese Versuchshunde nach der Ankunft am Hamburger Flughafen beziehungsweise Flusshafen zu den Bestimmungseinrichtungen transportiert? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 19. angeben.)

    d. Betreffend 19.b. und 19.c.: Wie hoch war/ist dabei die transportbedingte Mortalität beziehungsweise Verletzungsrate bei den Versuchsprimaten pro Transport im Durchschnitt? (Bitte nach Arten gesondert in absoluten Zahlen und in Prozent in die Tabelle zu 16. integrieren.)

20. Durch welche zuständigen Behörden/Institutionen, wie oft und wie genau wurden/werden diese in den Antworten zu Frage. 19.b. – c. aufgeführten Hundetransporte im Besonderen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) auf deutschem Bundesterritorium sowie auf dem Gebiet der Stadt Hamburg jeweils kontrolliert? (Bitte zuständige Stellen, Häufigkeit und Art der Überprüfungen erläutern für jedes Kalenderjahr gesondert in einer Excel-Tabelle angeben.)

21. Welche Beanstandungen und/oder Verstöße wurden bei diesen in der Antwort zu Frage 20. aufgeführten Kontrollen bisher festgestellt? (Bitte nach Beanstandungen und Verstößen mit Nennung der jeweils verletzten/berührten Rechtsgrundlage für jedes Kalenderjahr gesondert in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welche rechtlichen Konsequenzen und verhängten Sanktionen folgten aus diesen Beanstandungen und/oder Verstößen seitens der zuständigen Stellen im Einzelnen für die Handelsfirmen, welche für die beauftragenden Tierversuchseinrichtungen? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 21. integrieren.)

Die Tierversuchseinrichtung Laboratory of Pharmacology and Toxicology GmbH & Co. KG in Hamburg (LPT) besaß im Jahr 2006 eine Genehmigung für Versuchsvorhaben an Hunden der Rasse Beagle. Die Tiere stammen aus einem anderen EU-Land. Für Hundetransporte gelten die gleichen Zuständigkeiten, Kontrollfrequenzen und Kontrollbedingungen wie für andere Versuchstiere (siehe Antworten zu 11. bis 13. und zu 14.).

Beanstandungen wurden bei Kontrollen nicht festgestellt.

Versuche und Versuchsabläufe in den Einrichtungen

In der Vorbemerkung wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine statistische Erfassung der Inhalte und Hintergründe jedes einzelnen Versuchsvorhabens nicht erfolgt.

Jedes einzelne Versuchsvorhaben unterliegt für sich einer intensiven und strengen Prüfung auf Erfüllung aller tierschutzrechtlichen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde. Um Auskunft über jedes Versuchsvorhaben der einzelnen Tierversuchseinrichtungen in Hamburg geben zu können, müssten sämtliche einzelnen Versuchsvorhaben auf die gewünschten Angaben hin geprüft werden. Eine Einzelfallauswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit aus den genannten Gründen nicht möglich.

22. An welchen Tierversuchseinrichtungen in Hamburg wurden/werden seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) Versuchsreihen/Versuche durchgeführt, bei denen die Versuchstiere keine Narkose verabreicht bekamen/bekommen, da die Art des Versuchs dies ausschloss und um wie viele Versuchsreihen/Versuche handelte/handelt es sich dabei? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung zugeordnet, nach Versuchsreihen und Einzelversuchen in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Um welche Art von Versuchen handelte es sich dabei im Einzelnen? (Bitte den Vorgaben entsprechend in der Tabelle zu 22. angeben.)

Tierversuche sind gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. Buchstabe a) Tierschutzgesetz in Hinblick auf die einem Tier zuzufügenden Schmerzen auf ein unerlässliches Maß zu beschränken. Ergänzend wird durch § 17 Tierschutz-Versuchstierverordnung vorgegeben, dass Narkosen, lokale Schmerzausschaltung und schmerzlindernde Mittel grundsätzlich anzuwenden sind, es sei denn, der Versuchszweck schließt eine Betäubung aus und der Versuch führt nicht zu schweren Verletzungen. Auf die Verabreichung von Schmerzmitteln oder einer Narkose kann nur im Einzelfall verzichtet werden, beispielsweise wenn das Verhalten eines Tieres als Versuchsparameter ausschlaggebend wäre. Bei der Beantragung oder Anzeige eines Versuchsvorhabens sind ausführliche Erläuterungen zu diesen Punkten zu machen, die gewissenhaft geprüft werden. Dem Versuchsvorhaben wird nur zugestimmt, wenn das Vorgehen im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Vorgaben steht.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

23. An welchen Tierversuchseinrichtungen in Hamburg wurden/werden seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) bei Versuchsreihen/Versuche Versuchstieren nach Abklingen der Narkose keine schmerzlindernden Mittel verabreicht und um wie viele Versuchsreihen/Versuche handelte/handelt es sich dabei? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung zugeordnet, nach Versuchsreihen und Einzelversuchen in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Wie wurde/wird diese Praxis dabei im Einzelnen jeweils wissenschaftlich und rechtlich (vergleiche TierSchG) gerechtfertigt? (Bitte den Vorgaben entsprechend in der Tabelle zu 23. angeben.)

    b. Wie war/ist die sachliche und fachliche Beurteilung dieser Praxis seitens des Senats und der zuständigen Fachbehörde demgegenüber? (Bitte Stellung nehmen.)

Siehe Antwort zu 22. und 22. a.

24. An welchen Tierversuchseinrichtungen in Hamburg wurden/werden seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) bei Versuchsreihen/Versuche (nach TierSchVersV, § 25 Absatz1) durchgeführt, die zu „länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen“ und um wie viele Versuchsreihen/Versuche handelte/handelt es sich dabei? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung zugeordnet, nach Versuchsreihen und Einzelversuchen in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Wie wurde/wird bei den betreffenden Versuchsreihen/Versuchen die rechtliche Begründung der Unerlässlichkeit (nach TierSchVersV, § 25 Absatz 1) gerechtfertigt, wenn diese zu länger anhaltenden, nicht zu lindernden Schmerzen führten/führen? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 24. angeben.)

    b. Wie war/ist die sachliche und fachliche Beurteilung dieser Unerlässlichkeit seitens des Senats und der zuständigen Fachbehörde demgegenüber? (Bitte Stellung nehmen.)

Tierversuche, die mit erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen einhergehen, welche nicht gelindert werden können, können von der zuständigen Behörde nur genehmigt werden, wenn sie entsprechend § 25 Absatz 1 Tierschutz-Versuchstierverordnung für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Erkenntnisse von hervorragender Bedeutung sind. Der Antragsteller muss in seinem Antrag wissenschaftlich begründet darlegen, dass der Tierversuch wegen der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich ist. Nur wenn dies gegeben ist, wird eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt.

25. An welchen Tierversuchseinrichtungen in Hamburg wurden/werden seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) bei Versuchsreihen/Versuche mit der Einstufung „schwer“ (vergleiche Belastungseinstufung nach „Belastungskatalog zur Bewertung von Tierversuchen“, http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_magazin/forschungspolitik/tierschutz2015/dialogforum_tierversuche/belastungskataloge_zur_bewertung_von_tierversuchen.pdf) durchgeführt um wie viele Versuchsreihen/Versuche handelte/handelt es sich dabei? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung zugeordnet, nach Versuchsreihen und Einzelversuchen in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.)

Siehe Vorbemerkung.

26. Wie viele Versuchstiere starben seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) an welchen Tierversuchseinrichtungen Hamburgs unter direkter Versuchseinwirkung? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Um welche Art von Versuchsreihe/Einzelversuch handelte es sich dabei jeweils? (Bitte entsprechend aufgeschlüsselt nach Versuchsreihen und Einzelversuchen in der Tabelle in der Tabelle zu 26. angeben.)

27. Wie viele Versuchstiere starben seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) an welchen Tierversuchseinrichtungen Hamburgs unter indirekter Versuchseinwirkung? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Um welche Art von Versuchsreihe/Einzelversuch handelte es sich dabei jeweils? (Bitte entsprechend aufgeschlüsselt nach Versuchsreihen und Einzelversuchen in der Tabelle in der Tabelle zu 27. angeben.)

Im Rahmen der Beantragung oder Anzeige eines Versuchsvorhabens ist die Versuchsdurchführung, einschließlich sämtlicher Behandlungen und Eingriffe detailliert zu beschreiben. Dies umfasst auch Verfahren, die zum Tod des Versuchstieres führen, sowie voraussichtliche Komplikationen. Das Verfahren zur Tötung eines Versuchstieres ist nach Maßgabe der Anlage 2 Tierschutz-Versuchstierverordnung durchzuführen, wobei das Verfahren anzuwenden ist, das mit der geringsten Belastung für das Tier verbunden ist und mit dem Versuchszweck vereinbar ist. Nur im Ausnahmefall kann ein anderes Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Tierschutz-Versuchstierverordnung behördlich genehmigt werden, wenn sich die Belastung für das Tier nicht erhöht oder das Verfahren unerlässlich und ethisch vertretbar ist.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

28. Wie viele Versuchstiere wurden seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) nach ihrer Verwendung an welchen Tierversuchseinrichtungen Hamburgs ausgewildert (TierSchVersV, § 10 Absatz 1)? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Wie viele Versuchstiere wurden nach ihrer Versuchsverwendung in anderen Einrichtungen untergebracht und in welchen genau? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 28 in absoluten Zahlen und mit Art der Einrichtung angeben.)

Nach Versuchsende dürfen aus der Natur entnommene Tiere entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2 Tierschutz-Versuchstierverordnung nur im Rahmen eines Auswilderungsprogramms in einen geeigneten Lebensraum verbracht werden. Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde diese Hintergründe detailliert darzulegen und wissenschaftlich begründet zu erläutern.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

29. Wie viele Versuchstiere wurden seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) nach ihrer Verwendung an welchen Tierversuchseinrichtungen Hamburgs getötet (TierSchVersV, § 28)? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Wie viele dieser Versuchstiere wurden wegen des gezwungenen Weiterlebens nur „unter mehr als geringfügiger Schmerzen, Leiden oder Schäden“ getötet (TierSchVersV, § 28, Absatz 2)? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 29. in absoluten Zahlen und mit Art der Einrichtung angeben.)

    b. Wie viele dieser Versuchstiere wurden wegen eine „vernünftigen Grundes“ getötet (TierSchVersV, § 28, Absatz 3)? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 29. in absoluten Zahlen und mit Art der Einrichtung angeben.)

    c. Betreffend 29.a. und b.: Wie sahen dabei die Begründungen im Einzelnen aus und wer entschied dabei über die Notwendigkeit der vorgenommenen Tötungen? (Bitte entsprechend mit Grund und Entscheidungsträger/-in in der Tabelle zu 30. angeben.)

Im Rahmen der Beantragung oder Anzeige eines Versuchsvorhabens ist die Versuchsdurchführung einschließlich des Abschlusses speziell für das beantragte Versuchsvorhaben darzulegen und zu begründen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

30. Auf welche Weise und von wem wurden diese in der Antwort zu Frage 29. angeführten Tötungen an den jeweiligen Tierversuchseinrichtungen dabei durchgeführt? (Bitte für jede Einrichtung Tötungsweisen und ausführende Personengruppen samt Qualifikation in einer Excel-Tabelle
angeben.)

Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 26. bis 27. a.

31. Durch welche Unternehmen wurden die Körper in den Antworten zu Fragen 27. – 30. angeführten verstorbenen/getöteten Versuchstiere an den jeweiligen Hamburger Tierversuchseinrichtungen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) entsorgt? (Bitte Für jedes Kalenderjahr gesondert nach Versuchseinrichtungen unterschieden in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Auf welche Weise wurden diese Tierkörperentsorgungen dabei durchgeführt? (Bitte entsprechend mit Nennung der Art der Entsorgung in der Tabelle zu 31. angeben.)

Getötete Versuchstiere sind nach EU-rechtlichen Vorschriften entweder direkt oder nach vorheriger Drucksterilisation und Verarbeitung zu Tiermehl und Tierfett durch Verbrennung zu beseitigen. Alle in Hamburg anfallenden toten Tiere werden aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus dem Jahre 2005 von dem Tierkörperbeseitigungsunternehmen der Firma Rendac mit Sitz in Rotenburg/Wümme abgeholt und entsorgt. Dieser Vertrag umfasst auch alle toten Versuchstiere aller Tierversuchseinrichtungen in Hamburg.

32. Welche der Tierversuchseinrichtungen in Hamburg führten/führen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) Tierversuche mit dem Nervengift Botulinumtoxin (Botox) durch? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Wie viele Versuchsreihen/Versuche wurden/werden seit 2006 dabei in den betreffenden Tierversuchseinrichtungen durchgeführt und wie viele davon waren medizinische, kosmetische Testreihen, wie viele wissenschaftlich-forschungsbasiert? (Bitte entsprechend nach Versuchscharakter unterschieden in absoluten Zahlen in der Tabelle zu 32. angeben.)

    b. Welche Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder sonstige Institutionen waren/sind dafür die Auftraggeber/-innen? (Bitte entsprechend mit Namen und Standort in der Tabelle zu 32. angeben.)

    c. Wie viele Versuchstiere, welcher Art und Rasse wurden dabei jeweils mit welcher Mortalitätsrate verwendet? (Bitte entsprechend zugeordnet nach Einrichtung in absoluten Zahlen in der Tabelle zu 33. angeben.)

33. Welche der in der Antwort zu Frage 32. angeführten Tierversuchseinrichtungen in Hamburg haben seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) in Tierversuchen zur Wirksamkeit des Nervengifts Botulinumtoxin (Botox) die LD50-Testmethode verwendet? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Für welche Auftraggeber/-innen wurden/werden diese Versuche durchgeführt? (Bitte entsprechend mit Namen und Standort in der Tabelle zu 33. angeben.)

    b. Wie viele der so durchgeführten Tests waren dabei medizinischer, wie viele kosmetischer Natur und für welche Produkte erfolgten/erfolgen sie jeweils? (Bitte entsprechend nach Versuchscharakter, mit Nennung des Produkts und Zuordnung zur betreffenden Versuchseinrichtung in absoluten Zahlen in der Tabelle zu 33. angeben.)

    c. Wie viele Versuchstiere kamen für diese Tests zur Anwendung und mit welcher Mortalitätsrate? (Bitte entsprechend zugeordnet nach Einrichtung in absoluten Zahlen in der Tabelle zu 33. angeben.)

34. Welche der in der Antwort zu Frage 32. angeführten Tierversuchseinrichtungen in Hamburg haben seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) ab wann Tierversuche mit dem Nervengift Botulinumtoxin (Botox) durch alternative Versuchsreihen ohne lebende Tiere ersetzt? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach jeweiliger Einrichtung in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welche alternativen Versuchsverfahren kamen dabei jeweils zum Einsatz? (Bitte entsprechend mit Angabe der Alternative an den betreffenden Versuchseinrichtungen in der Tabelle zu 34. angeben.)

    b. Für welche Auftraggeber/-innen wurden/werden diese Versuche durchgeführt? (Bitte entsprechend mit Namen und Standort in der Tabelle zu 34. angeben.)

    c. Wie viele der so durchgeführten Tests waren dabei medizinischer, wie viele kosmetischer Natur und für welche Produkte erfolgten/erfolgen sie jeweils? (Bitte entsprechend nach Versuchscharakter, mit Nennung des Produkts und Zuordnung zur betreffenden Versuchseinrichtung in absoluten Zahlen in der Tabelle zu 34. angeben.)

Grundsätzlich sind Tierversuche zu kosmetischen Zwecken in der EU verboten und werden von den für die Genehmigung eines Tierversuchs zuständigen Behörden nicht genehmigt. Bei der Beantragung eines Versuchsvorhabens ist es rechtlich nicht erforderlich, einen Auftraggeber oder einen genauen Produktnamen mitzuteilen. Erforderlich sind Angaben zu den Versuchsdurchführenden, die verantwortlich für das Versuchsvorhaben sind, sowie Angaben zu Substanzen, die untersucht werden sollen.

Für Sicherheitstoxikologische Untersuchungen Botulinumtoxin-haltiger Präparate sind genau die Verfahren einzusetzen, die durch die Zulassungsbehörden für Arzneimittel im Einzelnen für das jeweilige Präparat anerkannt wurden. Über diese ist festgelegt, an welcher Tierart, mit welchen Gruppengrößen und welchem Vorgehen der Tierversuch durchzuführen ist. Alternativverfahren ohne den Einsatz von Tieren müssen von den Zulassungsbehörden anerkannt werden. Sie unterliegen keiner Genehmigungspflicht und müssen den für die Genehmigung von Tierversuchen zuständigen Behörden nicht mitgeteilt werden. Entsprechende Daten zu Alternativmethoden liegen der zuständigen Behörde daher nicht vor.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Unternehmensstrukturen der Einrichtungen

Der zuständigen Behörde liegen nur Informationen zu Strukturen öffentlicher Tierversuchseinrichtungen in Hamburg vor. Das Thünen-Institut, bei dem es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt, ist ein Bundesinstitut, zu dessen Strukturen seitens der zuständigen Behörde keine Aussagen getroffen werden können.

35. In welche einzelnen Abteilungen/Bereiche (zum Beispiel Toxikologie, Versuchstierhaltung, Pharmakologie et cetera) waren/sind die in Hamburg seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) tätigen/ansässigen Tierversuchseinrichtungen untergliedert? (Bitte für jedes Kalenderjahr die Organisation der jeweiligen Einrichtungen gegebenenfalls mit Veränderungen in einer Excel-Tabelle darstellen.)

    a. Welche Personen waren/sind bei den jeweiligen Einrichtungen seit 2006 geschäftsführend, welche Personen leiteten/leiten die jeweiligen Abteilungen/Bereiche der Einrichtungen? (Bitte entsprechend in
der Tabelle zu 35. angeben.)

Die Versuchstierhaltung im Heinrich-Pette-Institut – Leibniz-Institut für Experimentelle Virologie (HPI) ist in folgende Bereiche untergliedert:

 

JahrBereich
2006-2011Abteilung Tumorvirologie
2006-2012Abteilung Allgemeine Virologie
2006-aktuellAbteilung Zellbiologie und Virologie/ ab 2014 Antivirale Strategien
2006-aktuellAbteilung Molekulare Virologie/ ab 2014 Virale Transformation
2006-2008Forschungsgruppe Somatische Stammzellgenetik
2006-2013Forschungsgruppe Elektronenmikroskopie
2006-2016Forschungsgruppe Molekulare Pathologie/ab 2014 Retrovirale
Pathogenese
2006-aktuellNachwuchsgruppe Zelluläre Virusabwehr
2006-aktuellKaufmännische Abteilung
2006-aktuellTierhaltung
2008-2012Nachwuchsgruppe Viruspathogene
2009-2014Nachwuchsgruppe Influenza-Pathogenese
2012-aktuellNachwuchsgruppe Neuauftretende Viren
2012-aktuellNachwuchsgruppe HCV Replikation
2013-aktuellAbteilung Virologie und Immunologie
2014-aktuellNachwuchsgruppe Dynamik Viraler Strukturen
2014-aktuellForschungsgruppe Virale Zoonosen und Adaptation
2016-aktuellAbteilung Strukturbiologie der Viren
Ab 2012Technologieplattform Virusgenomik/Sequenzierung
Ab 2014Technologieplattform FACS/Sorting
Ab 2014Technologieplattform Mikroskopie und Bildanalyse
Ab 2014Technologieplattform Kleintiermodelle

Die Forschungstierhaltung des UKE (FTH) ist eine zentrale Serviceeinheit für alle Zentren, Kliniken, Institute und Arbeitsgruppen des UKE. Die Abteilung ist organisatorisch nicht untergliedert. Die Leitung der Abteilung obliegt einem promovierten Biologen als Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler für Versuchstierkunde.

Drei Fachtierärzte für Versuchstierkunde und ein promovierter Biologe nehmen unterschiedliche fachspezifische Leitungsfunktionen wahr.

Die Versuchstierhaltungen im Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin (BNITM) und der Universität Hamburg (UHH) Zoologie sind nicht in Abteilungen beziehungsweise Bereiche untergliedert.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen die jeweils leitenden Personen von Abteilungen/Bereichen, soweit diese überhaupt bestehen, im Einzelnen nicht genannt werden. Im Übrigen sind die bei den jeweiligen Einrichtungen geschäftsführenden Personen beziehungsweise leitenden Personen von Tierversuchshaltungen über Internetpräsenzen verifizierbar, wie beispielsweise betreffend die Forschungstierhaltung bei dem UKE: https://www.uke.de/organisationsstruktur/medizinische-fakult%C3%A4t/forschungstierhaltung/index.html.

36. Wie viele Menschen arbeiteten/arbeiten seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) in den Tierversuchseinrichtungen in Hamburg? (Bitte für jedes Kalenderjahr einzeln in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.

    a. Wie viele dieser Personen waren im Sinne ihrer beruflichen Qualifikation und Anstellung dabei Biologen/-innen, Chemiker/-innen, Pharmakologen/-innen, Humanmediziner/-innen, Veterinärmedizi-
ner/-innen, labor-technische Assistenten/-innen, Verwaltungsangestellte, Techniker/-innen, Tierpfleger/-innen und sonstiges Personal? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 36. aufschlüsseln.)

Die Einrichtungen BNITM, HPI, UKE und UHH führen keine Statistiken, die Auskunft darüber geben könnten, wie viele der dort jeweils Beschäftigten in den Jahren 2006 bis 2017 mit Tieren geforscht und über welche Qualifikation sie verfügt haben. Der zuständigen Behörde liegen daher keine Erkenntnisse in diesem Zusammenhang vor.

37. Welchen Jahresumsatz machten die einzelnen Tierversuchseinrichtungen in Hamburg seit 2006 bis 2015 jeweils? (Bitte für jedes Geschäftsjahr gesondert in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welcher Anteil dieser Umsätze ergab sich dabei direkt oder indirekt aus den von der jeweiligen Einrichtung durchgeführten Tierversuchen? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent zum Gesamtjahresumsatz in der Tabelle zu 37. angeben.)

Die Versuchstierhaltungen im BNITM, im HPI und in der UHH Zoologie erzielen keine Umsätze.

Die FTH ist eine aus Steuer- und Forschungsgeldern finanzierte Serviceeinrichtung des Klinikums. Als öffentliche Einrichtung tritt sie am Markt nicht in Erscheinung.

Geringe Einnahmen (rund 10.000 Euro/Jahr) werden durch Gebühren erzielt, die von externen Teilnehmern an Tierschutzkursen erhoben werden. Die Umsatzzahlen aus dem Dienstleistungsvertrag unterliegen der vertraglich zugesicherten Verschwiegenheitsverpflichtung.

38. Wie viele und welche Personen waren/sind für die in Hamburg operierenden Tierversuchseinrichtungen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) als Tierschutzbeauftragte beschäftigt/tätig? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert für die jeweilige Einrichtung in einer Excel-Tabelle angeben.)

 

Einrichtung200620072008200920102011201220132014201520162017
Bernhard Nocht
Institut für Tropen-
medizin
111111111111
Evotec AG******222222
Heinrich-Pette-
Institut
111111222222
Laboratory of
Pharmacology and
Toxicology GmbH &
Co.KG
111111112222
Max-Planck-
Gesellschaft
*******
Phillips Technologie*********
Johann Heinrich
von Thünen-Institut
111222222
Universitätsklinikum
Hamburg-Eppendorf
333333344555
Universität Hamburg111222211222
Leibniz Institut für
Zoo- und Wildtier-
forschung
1
Boehringer Ingel-
heim AG
1
Tierärztliche Spezia-
listen
1

* Tierschutzbeauftragte des UKE

Gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes ist eine Datenverarbeitung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie der Bearbeitung von Eingaben sowie Kleinen oder Großen Anfragen dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

Eine Grenze findet die Beantwortung von Fragen im Rahmen Kleiner und Großer Anfragen hinsichtlich schutzwürdiger Interessen der Betroffenen, das heißt, die Verwendung der Daten steht damit unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung.

Bei der namentlichen Benennung der einzelnen Tierschutzbeauftragten ist zu beachten, dass es sich um natürliche Personen handelt, die konkret mit Tierversuchen in Verbindung gebracht werden und insoweit auch als Einzelpersonen angreifbar sind. In der Vergangenheit sind Fälle zu verzeichnen, in denen Drohungen gegenüber mit Tierversuchen beschäftigten Personen ergangen sind mit der Folge, dass die betroffenen Personen teilweise Polizeischutz benötigten. Vor diesem Hintergrund der damit verbundenen Gefahr von Leib und Leben ist den Interessen der einzelnen Tierschutzbeauftragten der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Abgeordneten einzuräumen. Eine konkrete namentliche Benennung der Tierschutzbeauftragten ist abzulehnen.

39. Wie viele und welche Personen waren/sind für die in Hamburg operierenden Tierversuchseinrichtungen seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) als Mitglieder des Tierschutzausschusses beschäftigt/tätig? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert für die jeweilige Einrichtung in einer Excel-Tabelle angeben.)

Gemäß § 6 der Tierschutz-Versuchstierverordnung hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche einen Tierschutzausschuss zu bestellen. Dem Tierschutzausschuss gehören an mindestens jeder Tierschutzbeauftragte nach § 5 TierSchVersV, eine oder mehrere mit der Pflege der Tiere betraute Personen und ein wissenschaftliches Mitglied oder eine oder mehrere Personen, die Tierversuche durchführen, soweit die Einrichtung oder der Betrieb über solche Personen verfügt.

Der Tierschutzausschuss wird von einem Tierschutzbeauftragten geleitet. Eine Information bezüglich der Mitglieder des Tierschutzausschusses gegenüber der Behörde ist rechtlich nicht gefordert. Daher liegen der zuständigen Behörde keine Informationen bezüglich der einzelnen Mitglieder der Tierschutzausschüsse vor.

Behördliche Überprüfungen der Einrichtungen

40. Durch welche zuständigen Behörden/Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg wurden/werden die Tierversuchseinrichtungen in Hamburg seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) mit welcher Häufigkeit kontrolliert? (Bitte zuständige behördliche Stellen und Häufigkeit der Überprüfungen erläutern, für jedes Kalenderjahr gesondert in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welcher Art waren/sind diese Überprüfungen dabei im Einzelnen? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 40. angeben.)

    b. Welche fachliche und berufliche Qualifikation hatte/hat dabei das überprüfende Personal? (Bitte entsprechend mit Qualifikation in der Tabelle zu 40. angeben.)

    c. Betreffend 40.b.: Handelte/handelt es sich bei diesen Kräften um städtische Angestellte oder Beschäftigte einer externen Firma, wenn letzteres, von welchem Unternehmen? (Bitte entsprechend mit Anstellungsstatus und gegebenenfalls Namen sowie Standort des Dienstleisters in der Tabelle zu 40. angeben.)

In Hamburg werden seit 2006 Tierversuchseinrichtungen durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz kontrolliert. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetztes sollen Tierversuchseinrichtungen mindestens alle drei Jahre besichtigt werden. Anlage 6 listet eine Aufschlüsselung der Häufigkeit der Überprüfungen je Einrichtung und Kalenderjahr auf. Es handelt sich hierbei um Kontrollen der Versuchstierhaltung und Kontrollen der Tierversuchsdurchführung. Bei den überprüfenden Personen handelt es sich um bei der zuständigen Behörde beschäftigte Tierärztinnen und Tierärzte.

41. Welche Beanstandungen und/oder Verstöße wurden bei diesen in der Antwort zu Frage 40. angeführten Kontrollen seit 2006 im Einzelnen festgestellt? (Bitte nach Beanstandungen und Verstößen mit Nennung der jeweils verletzten/berührten Rechtsgrundlage für jedes Kalenderjahr gesondert in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welche rechtlichen Konsequenzen und verhängten Sanktionen folgten aus diesen Beanstandungen und/oder Verstößen seitens der zuständigen Stellen im Einzelnen für die Handelsfirmen, welche für die beauftragenden Tierversuchseinrichtungen? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 41. integrieren.)

Im Rahmen der Überprüfungen wurden keine gravierenden Verstöße festgestellt, die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich geahndet wurden. Im Rahmen der Überprüfungen wurden Beanstandungen hinsichtlich Tierhaltung, Versuchsdurchführung, Eigenkontrollen und Dokumentation festgestellt. Hieraufhin wurden die betroffenen Einrichtungen mündlich oder schriftlich aufgefordert, die Beanstandungen unverzüglich abzustellen. Die Mängelbeseitigung wurde nachfolgend überprüft.

Aus Gründen des Datenschutzes werden die Daten in anonymisierter Form vorgelegt, da schutzwürdige Interessen der betroffenen Einrichtungen der Datenverarbeitung und insbesondere der mit der Großen Anfrage verbundenen Veröffentlichung der Antworten entgegenstehen. Durch die Veröffentlichung der konkreten Verstöße ist es nicht nur den Abgeordneten, sondern auch jedem Einzelnen möglich festzustellen, ob und inwieweit sich eine konkrete Einrichtung an gesetzliche Vorgaben hält und rechtmäßig agiert. Dadurch besteht die nicht zu unterschätzende Gefahr von Übergriffen auf in der Einrichtung tätigen Personen. Vor diesem Hintergrund ist den Interessen der einzelnen in den Einrichtungen tätigen Personen der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Abgeordneten einzuräumen.

Im Übrigen siehe Antwort zu 38.

42. An welchen dieser in der Antwort zu Fragen 40. – 41. angeführten Tierversuchseinrichtungen in Hamburg mussten infolge der Überprüfungen beziehungsweise der vorgefundenen Beanstandungen und/oder Verstöße seit 2006 wann wie viele Tiere welcher Art getötet werden, ohne, dass sie bereits in Versuchen eingesetzt wurden? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert, mit Anzahl und Art der Tiere pro Einrichtung in einer Excel-Tabelle angeben.)

     a. Welche Gründe lagen für diese Tötungen jeweils vor? (Bitte entsprechend mit Begründung in der Tabelle zu 42. angeben.)

Es mussten seit 2006 keine Tötungen von Tieren infolge von Überprüfungen beziehungsweise vorgefundenen Beanstandungen durchgeführt werden.

43. Wie oft wurden, hinsichtlich von Tierversuchen, an welchen Tierversuchseinrichtungen in Hamburg seit 2006 bis heute (Januar 2017) seitens der zuständigen Fachbehörde nachträgliche Beurteilungen im Sinne §35 TierSchVersV vorgenommen? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert nach den jeweiligen Einrichtungen aufgeschlüsselt in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Was waren die betreffenden Anlässe dieser nachträglichen Bewertung? (Bitte entsprechend mit Grund in der Tabelle zu 43. angeben.)

    b. Welche Versuchsreihen/Versuche betrafen diese nachträglichen Beurteilungen im Einzelnen? (Bitte entsprechend mit Nennung in der Tabelle zu 43. angeben.)

    c. Welche Ergebnisse brachten diese nachträglichen Beurteilungen jeweils? (Bitte entsprechend mit Resultat in der Tabelle zu 43. angeben.)

Bei Erteilung einer Tierversuchsgenehmigung legt die zuständige Behörde fest, ob das Versuchsvorhaben rückblickend zu bewerten ist. Eine gesonderte statistische Erfassung dieser Daten ist nicht vorgesehen. Um Auskunft hinsichtlich der rückblickenden Bewertung eines Versuchsvorhabens in Hamburg geben zu können, müssten sämtliche einzelnen Versuchsvorhaben auf diese Angaben hin geprüft werden.

Eine Einzelfallauswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit aus den oben genannten Gründen nicht möglich.

Öffentlichkeit und Proteste in Bezug auf die Einrichtungen

44. Gab es seit 2006 seitens der Tierversuchseinrichtungen in Hamburg Versuche juristisch gegen öffentliche Protestaktionen gegen ihre Standorte beziehungsweise an ihren Standorten vorzugehen? Wenn ja, wann genau wurden durch welche Einrichtung diesbezügliche Schritte gegen welche Veranstaltung unternommen und mit welchem Ergebnis? (Bitte mit Nennung der Einrichtung sowie des jeweiligen Datums sowie der Art der betreffenden Veranstaltung und des Ergebnisses des Vorgehens in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Kam es in diesem Kontext zu Beschwerden oder Anzeigen gegen Tierversuchsgegner/-innen oder andere Personen? Wenn ja, welcher Natur waren diese? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 44. angeben.)

Ob ein Betreiber einer Tierversuchseinrichtung eine Strafanzeige erstattet hat oder ob sich ein Verfahren gegen einen Tierversuchsgegner richtet, wird im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht gespeichert. Zur Klärung der Frage müsste daher eine Akteneinzelauswertung erfolgen. In den Aktenzeichenjahrgängen 2012 bis 2016 wurden allein wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung jeweils über 3.000 Ermittlungsverfahren und über 14.000 Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt geführt. In der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist eine Beiziehung und Auswertung dieser und gegebenenfalls weiterer Verfahren wegen anderer Delikte nicht möglich.

45. Wie viele öffentliche Protestaktionen in welcher Größe fanden seit 2006 bis heute (Januar 2017) gegen Tierversuchseinrichtungen in Hamburg insgesamt statt und gegen welche Einrichtungen im Einzelnen? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert unterteilt in Personenzahl unter zehn, unter 50, über 50 und über 100 in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Wie viele dieser Protestaktionen waren ordnungsgemäß angemeldet und welchen Charakters waren diese jeweils? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 45. angeben.)

46. In welcher Form und welchem Umfang wurden diese in der Antwort zu Frage 45. angeführten öffentlichen Protestaktionen seit 2006 bis heute (Januar 2017) von der Hamburger Polizei begleitet und gegen welche Einrichtung waren sie jeweils gerichtet? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert in Art und Anzahl der jeweiligen Begleitung durch polizeiliche Kräfte und technischem Gerät pro Einsatz in einer Excel-Tabelle angeben.)

Wegen gesetzlicher Löschfristen liegen der zuständigen Behörde lediglich Daten seit 2012 vor. Im Jahr 2012 gab es keine Protestaktionen im Sinne der Fragestellungen, im Übrigen siehe Anlage 7.

47. In welcher Form wurden diese in der Antwort zu Frage 45. angeführten öffentlichen Protestaktionen seit 2006 bis heute (Januar 2017) vom Hamburger Staatsschutz oder anderen Ermittlungsbehörden beobachtet und bewertet? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert in Art der Beobachtung und Bewertung der jeweiligen Veranstaltung und mit Angabe der zuständigen Behörde in einer Excel-Tabelle angeben.)

Öffentliche Protestaktionen wurden in keiner Form bewertet.

48. Wurde bei den betreffenden in der Antwort zu Frage 45. angeführten Protestaktionen durch Staatsschutz beziehungsweise Polizei der Einsatz verdeckter Ermittler/-innen veranlasst, wenn ja wie viele verdeckte Ermittler/-innen wurden wann, bei welcher Protestaktion und durch welche Behörde autorisiert eingesetzt? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Wenn ja, an welche behördlichen Stellen in Hamburg, anderer Bundesländer beziehungsweise des Bundes wurden dabei gewonnene Erkenntnisse übermittelt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 48.
angeben.)

Siehe Drs. 21/5995.

49. Bei welchen dieser in der Antwort zu Frage 45. angeführten öffentlichen Protestaktionen gegen welche Einrichtung wurden seit 2006 Einschränkungen gegen das Versammlungsrecht vorgenommen? (Bitte mit Angabe des Datums und der Veranstaltung sowie der adressierten Einrichtung in einer Excel-Tabelle angeben.)

    a. Welche Art der Einschränkung wurde jeweils verhängt und durch wen geschah das? (Bitte entsprechend mit Art und Zuständigkeit in der Tabelle zu 49. angeben.)

Siehe Anlage 7.

    b. Bei welchen dieser Protestaktionen sah sich die Versammlungsbehörde aufgrund von Beschwerdelagen seitens der Unternehmen veranlasst im Zuge von Güterabwägungen Einschränkungen des Versammlungsrechts vorzunehmen? (Bitte entsprechend mit Grund in der Tabelle zu 49.angeben.)

Bei keiner Protestaktion.

    c. Welche anderweitigen Begründungen wurden für die sonstigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit bei anderen Protestaktionen jeweils geltend gemacht? (Bitte entsprechend mit Grund in der Tabelle zu 49. angeben.)

Siehe Antwort zu 44. und 44. a.

50. Wie viele und welche ordnungsrechtlich beziehungsweise strafrechtlich relevanten Verstöße wurden bei diesen in der Antwort zu Frage 45. angeführten öffentlichen Protestaktionen seit 2006 bis heute (Januar 2017) begangen und gab es Verstöße, die nicht im Zusammenhang mit öffentlichen Protestaktionen standen und Tierschutzaktivisten/-innen zugerechnet wurden? (Bitte für jedes Kalenderjahr gesondert in Art Ordnungswidrigkeit und Straftat unterschieden der jeweiligen Veranstaltung zugeordnet in einer Excel-Tabelle angeben.)

Bei der Polizei sind sechs Strafanzeigen bekannt; darüber hinaus siehe Anlage 7.

    a. Welche Konsequenzen zogen diese Verstöße nach sich? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 50. angeben.)

Die Polizei hat jeweils Ermittlungsverfahren eingeleitet.

51. Wurden/werden die Tierversuchseinrichtungen in Hamburg seit 2006 bis heute (Stand Januar 2017) polizeilich besonders geschützt? Wenn ja, welche Einrichtungen, mit welchen Maßnahmen und in welchem Zeitraum genau? (Bitte mit für jedes Kalenderjahr gesondert mit Nennung der Einrichtung, der ergriffenen Schutzmaßnahme und des betreffenden Zeitraums in einer Excel-Tabelle angeben.)

Nein.

    a. Welche Gründe lagen/liegen für diese besonderen Schutzmaßnahmen dabei jeweils vor? (Bitte entsprechend mit Begründung in der Tabelle zu 51. angeben.)

    b. Welche Kosten entstanden durch diese Polizeieinsätze, wie viele Beamte/-innen waren bei diesen im Einsatz und welche Arbeitsstundenanzahl wurde aufgewendet? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 51. integrieren.)

Entfällt.

Alle Anlagen finden Sie am Ende des unten verlinkten Originaldokuments in der Datenbank der Hamburgischen Bürgerschaft.