Schriftliche Kleine Anfrage: Klima-Modellquartier Mitte Altona: Ein Fiasko für den Klimaschutz? (III)

Stephan Jersch

Die beabsichtigte Versorgung des neuen Klima-Modellquartiers „Mitte Altona“ mit Fernwärme der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH (VWH) verletzt offensichtlich den Bebauungsplan Altona-Nord 29 vom 26.9.2014.

 

Dieser Bebauungsplan legt in § 2 Nummer 30 fest:

 

„Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:

 

30.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird“

Die beabsichtigte Versorgung des neuen Klima-Modellquartiers „Mitte Altona“ mit Fernwärme der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH (VWH) verletzt offensichtlich den Bebauungsplan Altona-Nord 29 vom 26.9.2014.

Dieser Bebauungsplan legt in § 2 Nummer 30 fest:

„Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:

30.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird“

Das Fernwärmenetz der VWH wird nicht überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt, sondern entsprechend dem von der VWH präsentierten Zertifikat vom 24.7.2012 erfolgt die Bereitstellung der Fernwärme von Vattenfall nur mit einem Anteil von 13,8 Prozent aus regenerativ erzeugter Wärme.

Der weit überwiegende Teil hiervon entstammt rechnerisch der Müllverbrennung.Nur 1,1 Prozent wird durch die Verbrennung von Biomasse in einer KWK-Anlage in der Borsigstraße mit erneuerbaren Energien gedeckt.

Laut (1) = „Ausschreibung der Grundstücke der Freien und Hansestadt Hamburg für Baugemeinschaften im Baublock Ib.03 der Mitte Altona“ vom 20.3.2015 (Südfläche) gilt nach Abschnitt „3.6 Wärmeversorgung“:

„Alle Bauherrinnen in Mitte Altona sind verpflichtet, die Vorgaben des städtebaulichen Vertrages Mitte Altona und des Bebauungsplanes Altona-Nord 26 zur Wärmeversorgung umzusetzen.“

Gleichzeitig müssen die sich bewerbenden Baugemeinschaften aber auch ein Formblatt unterzeichnen (2015-03-20 Anlage 2 Mitte Altona Block Ib.03_Formblatt), in dem sie erklären,

„ausdrücklich insbesondere darüber belehrt worden zu sein, dass …

9. die Wärmeversorgung des gesamten Baublocks über Vattenfall-Fernwärme bezogen wird, …

Wenn diese Erklärung nicht unterzeichnet wird, kann die Anhandgabe nicht erteilt und ein Kaufvertrag nicht abgeschlossen werden. Sollte sich im Rahmen der Anhandgabe ergeben, dass die Vorgaben nicht eingehalten werden, muss die Anhandgabe beendet werden.“

Ich frage den Senat:

1. Wie rechtfertigt der Senat, dass Bauherrinnen in Mitte Altona einerseits verpflichtet werden, den geltenden Bebauungsplan umzusetzen, andererseits ein Formblatt zur Wärmeversorgung durch Vattenfall-Fernwärme, mit der der Bebauungsplan offensichtlich verletzt wird, unterzeichnen müssen, um Aussichten auf den Abschluss eines Kaufvertragszu haben?

Mit der anteiligen Beimischung des Produkts „Fernwärme Natur Mix“ kann vom Versorger die im Bebauungsplan und im städtebaulichen Vertrag festgelegte überwiegende Versorgung mit regenerativen Energien erfüllt werden. Im Übrigen siehe auch Drs.21/15 und 21/133.

2. Bleiben die Möglichkeiten der Baugemeinschaften, sich rechtlich gegen die überhöhten Fernwärmekosten der „Vattenfall Natur Wärme“ und weitere durch den „Rahmenvertrag“ verursachte Vermögensschäden zu wehren, von der Unterzeichnung dieser Erklärung vollständig unberührt?

Nach § 2 Nummer 30 der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Nord 26 vom 23. September 2014 besteht ein Anschluss- und Benutzungsgebot. Danach sind neu zu errichtende Gebäude grundsätzlich an ein Wärmenetz anzuschließen. Dies betrifft die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks. Somit ist die Unterzeichnung der Erklärung Voraussetzung für die Erteilung der Anhandgabe.

Im Übrigen äußert sich der Senat zu hypothetischen Fragen grundsätzlich nicht.

3. In (1) werden die Bauherrinnen in Mitte Altona in folgender Weise informiert:

„Die Grundeigentümer in Mitte Altona haben einen Rahmenvertrag für die Wärmeversorgung des Quartiers durch Fernwärme mit dem Unternehmen Vattenfall vereinbart, der die Vorgaben aus dem städtebaulichen Vertrag einhält. Die FHH hat diesem Vertrag zugestimmt, so dass der Baublock Ib.03 von Vattenfall-Fernwärme versorgt werden wird.“

Aus welchen Gründen wird hierbei der städtebauliche Vertrag genannt, aber verschwiegen, dass die Fernwärme der VWH den Bebauungsplan Altona-Nord 26 verletzt, zu dessen Umsetzung die Bauherrinnen verpflichtet werden?

Siehe Antwort zu 1.

4. (1) enthält einen Hinweis auf eine spezielle Förderung durch die IFB Hamburg bei Einhaltung eines erhöhten Primärenergiebedarfs von bis zu 55 Prozent (statt 40 Prozent) des EnEV Referenzgebäudes. Wann und auf welche Weise wurden die Bauherrinnen der Nordfläche des 1. Bauabschnitts der Mitte Altona über diese spezielle Förderung informiert?

Diese Information ist nur für jene Bauherren/Bauherrinnen relevant, die im geförderten Wohnungsbau einen IFB-Effizienzhaus-40 Standard planen. Entsprechende Bauherren/Bauherrinnen wurden im Oktober 2014 durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) schriftlich informiert beziehungsweise die betroffene Baugemeinschaft im Rahmen des Auswahlverfahrens durch die Agentur für Baugemeinschaften.

5. Wann und von wem wurde der Beschluss über diese spezielle Förderung gefasst?

6. Von wem wurde dieser Beschluss unterzeichnet?

Der Beschluss wurde von der IFB in Abstimmung mit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt im Oktober 2014 gefasst.

7. Wurde diese spezielle Förderung den Unterzeichnern des „Rahmenvertrags“ zur Wärmelieferung zwischen Vattenfall und den Eigentümern des 1. Bauabschnitts der Mitte Altona vor dessen Unterzeichnung in Aussicht gestellt beziehungsweise bekannt gemacht?

Nein.

8. Nach dem Bebauungsplan Altona-Nord 26, referiert in (1), kann ausnahmsweise von dem Anschluss- und Benutzungszwang abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht übersteigt.

a. Welches ist die kleinste Einheit, von der diese Bedingung erfüllt werden muss, damit vom Anschluss- und Benutzungszwang abgesehen wird, Gebäude, Baufeld oder Block?

b. Ab welcher Umsetzungsphase kann diese Option nicht mehr gewählt werden?

c. Welche Relevanz hat die Bezeichnung „ausnahmsweise“ im vorliegenden Fall?

d. Welche weiteren Voraussetzungen oder Bedingungen gibt es für die Wahl dieser Option?

Die Ausnahme zum Anschlusszwang an die Fernwärme kann gewählt werden, wenn die individuelle Entscheidung des Vorhabenträgers getroffen wird, dass ein zertifiziertes Passivhaus errichtet werden soll. Die kleinste Einheit ist hierbei das Gebäude. Die Festlegung darauf muss vor der Abgabe des Bauantrags erfolgen. Die Ausnahme muss beantragt werden. Weitere Voraussetzungen bestehen dafür nicht.

9. Wird in der Südfläche ähnlich wie bei der Nordfläche ein Energiestandard, der die geltenden Mindeststandards übertrifft, „in der Auswertung höher bewertet, um dem Anspruch eines energetisch anspruchsvollen Quartiers gerecht zu werden“?
Wenn ja, warum wurde dies den Bewerberinnen in der Südfläche in (1) nicht mitgeteilt wie denen in der Nordfläche?

Wenn nein, warum nicht?

In der Grundstücksausschreibung Block Ib.03 für Baugemeinschaften wird auf die Bewertungskriterien verwiesen, die für die Bewertung der eingehenden Bewerbungen herangezogen werden und Aussagen zur Bewertung des energetischen Gebäudestandards enthalten. Diese sind parallel mit der Grundstücksausschreibung veröffentlicht worden.

10. Kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Option zur Vermeidung des Anschluss- und Benutzungszwang noch in der Nordfläche des 1. Bauabschnitts gewählt werden?

Ja.

Im Übrigen siehe Antwort zu 8.

11. Die Bewerberinnen für Baublock Ia.02 der Nordfläche mussten in ähnlicher Weise wie die in der Südfläche erklären, darüber belehrt worden zu sein, dass …

„9. die Wärmeversorgung in Abstimmung mit den Eigentümern in Baublock Ia.02 gemäß den Vorgaben aus dem städtebaulichen Vertrag und dem Bebauungsplan umzusetzen ist.“

Wie kann dies nach Auffassung des Senats „gemäß den Vorgaben aus dem Bebauungsplan“ in dessen § 2 Nummer 30.1 rechtskonform erfolgen?

Siehe Antwort zu 1.