SKA: Werden die Regelungen des Tierschutzgesetzes bei Volksfesten ausreichend geprüft?

Stephan Jersch

Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind in vielen Bereichen nach wie vor von einem antiquierten Verständnis von Tieren, ihrer Leidensfähigkeit und dem Rollenverhältnis von Mensch zu Tier bestimmt. Eine Reihe von Spannungsfeldern bestimmt die Diskussion um die Rolle des Menschen beim Schutz der Tiere, die dafür notwendigen Regelungen und den Wandel des gesellschaftlichen Bewusstseins. Ganz besonders betroffen sind Bereiche, in denen Tiere Objekte wirtschaftlichen Nutzens sind. Das betrifft zum Beispiel Themen wie „Kückenschreddern“, Pelztierzucht, Tierversuche aber auch die Nutzung von Tieren zur Unterhaltung und Bespaßung, wie auf dem Hamburger DOM Umso wichtiger ist es, zumindest die Bestimmungen, die gesetzlich festgeschrieben sind, lückenlos sicherzustellen.

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
21. Wahlperiode

Drucksache 21/5269 | 22.07.16

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 14.07.16 und Antwort des Senats

Betr.:
Werden die Regelungen des Tierschutzgesetzes bei Volksfesten ausreichend geprüft?

Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind in vielen Bereichen nach wie vor von einem antiquierten Verständnis von Tieren, ihrer Leidensfähigkeit und dem Rollenverhältnis von Mensch zu Tier bestimmt. Eine Reihe von Spannungsfeldern bestimmt die Diskussion um die Rolle des Menschen beim Schutz der Tiere, die dafür notwendigen Regelungen und den Wandel des gesellschaftlichen Bewusstseins. Ganz besonders betroffen sind Bereiche, in denen Tiere Objekte wirtschaftlichen Nutzens sind. Das betrifft zum Beispiel Themen wie „Kückenschreddern“, Pelztierzucht, Tierversuche aber auch die Nutzung von Tieren zur Unterhaltung und Bespaßung, wie auf dem Hamburger DOM Umso wichtiger ist es, zumindest die Bestimmungen, die gesetzlich festgeschrieben sind, lückenlos sicherzustellen.

In Hamburg sind die Bezirksämter im Auftrag der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz für den Vollzug des Tierschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen zuständig. Diese Aufgabe nehmen die Bezirksämter unter den Maßgaben der Schuldenbremse und der Deckelung der Personalkostensituation wahr.

Dies vorangestellt frage ich den Senat:

1. In welchen Fachämtern der Bezirke ist die Prüfung der Einhaltung der Regelungen des TierSchG angesiedelt?

Die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Regelungen ist bei den Fachämtern Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt (VS) angesiedelt.

2. Wie hat sich die Personalausstattung der für die Prüfung zuständigen Ämter in den letzten zehn Jahren entwickelt?

Siehe Anlage 1.

3. Hat sich der Aufgabenkatalog der betroffenen Fachämter in den letzten zehn Jahren verändert? Bitte die Änderungen und den Zeitpunkt aufführen.

4. Haben die Fachämter weitere Aufgaben, über den Vollzug des Tierschutzgesetzes hinaus?

Wenn ja,

    a. welche?

Der Aufgabenkatalog der Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt (VS) umfasst die Fachaufgaben Gewerbeüberwachung (nicht in den Bezirken Eimsbüttel und Harburg, dort beim Zentrum für Wirtschaftsförderung), Markt- und Ordnungsaufgaben, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowie technischer Umweltschutz und Wohnraumschutz. Die Aufgaben der für den Tierschutz zuständigen Fachabteilung Veterinärwesen unterliegen regelmäßigen Anpassungen, sobald sich die rechtlichen Vorgaben auf EU-Ebene, nationaler Ebene oder auf Landesebene ändern.

Diese ersetzen zwar häufig bereits bestehende Rechtsvorgaben, können aber durch Hinzukommen neuer Regelungsinhalte teilweise auch zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs führen. Eine detaillierte Auflistung der Auswirkungen von Änderungen rechtlicher Vorgaben auf den Aufgabenumfang ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Beispielhaft sind aus den letzten zehn Jahren zu nennen:

  • Verordnung (EG) Nummer 1/2005 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
  • Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung derVerordnung (EG) Nummer 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), einschließlich Durchführungsverordnung (EU) Nummer 142/2011
  • Verordnung (EU) Nummer 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zuanderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer998/2003, einschließlich Durchführungsverordnung (EU) Nummer 577/2013
  • Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) neugefasst 2005, zuletzt geändert 2016 (Bund)
  • Tierschutzgesetz, neugefasst 2006, zuletzt geändert 2013 mit neuen Erlaubnispflichten für die Tätigkeit als Hundetrainer und das Verbringen oder Einführen vonWirbeltieren gegen Entgelt
  • Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung vonTieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung – ZirkRegV) von 2008
  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) von 2013 ,
  • Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) 2006
  • Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wildlebender Arten (Hamburgisches Gefahrtiergesetz – HmbGefahrtierG) von 2013

    b. mit welchem Stellenanteil an der Aufgabe „Vollzug des TierSchG“sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fachämter befasst?

Siehe Anlage 2.

5. Gab es innerhalb der letzten drei Jahre Zeiträume mit unbesetzten Stellen bei den Bezirksämtern im Bereich der Sicherstellung des Vollzugs des Tierschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen?

Wenn ja,

    a. in welchen Zeiträumen waren wie viele Stellen unbesetzt? Bitte nach Bezirksämtern aufteilen.

Siehe Anlage 3.

6. Auf welchen Volksfesten werden in Hamburg Tiere, die unter die Bestimmungen des Tierschutzgesetztes fallen, eingesetzt? Bitte für die letzten drei Jahre unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere aufführen.

Für Harburg:

  • In den Jahren 2014 bis 2016 einmal jährlich das Harburger Binnenhafenfest mit „Ponyreiten“ mit jeweils vier Ponys

Für Hamburg-Mitte:

  • In den Jahren 2014 bis 2016 dreimal jährlich der Hamburger DOM mit einem „Ponykarussel“, siehe auch Drs. 20/13485 und Drs. 21/3743 und einem „Mäusezirkus“.
  • In den Jahren 2014 bis 2016 dreimal jährlich „Ponyreiten“ bei Stadtteil- und Kinderfesten.
  • Eine Erfassung genauer Tierzahlen ist nicht erfolgt und rechtlich auch nicht vorgeschrieben.
  • In den Jahren 2014 und 2015 einmal jährlich „Mittelalterliches Spectaculum“ (Falknerei, Ponyreiten, Ritterspiele mit Pferden und Alpakas).
  • Die Erfassung genauer Tierzahlen ist nicht erfolgt und rechtlich auch nicht vorgeschrieben.

Für die übrigen Bezirke gilt Fehlanzeige.

7. Welche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen werden bei Überprüfungen von Volksfesten auf ihre Einhaltung kontrolliert?

Es wird die Einhaltung der Bestimmungen und Auflagen der Erlaubnisse gemäß § 11 TierSchG überprüft.

8. Welche Kontrollen wurden in den letzten drei Jahren auf den in der Antwort auf Frage 6. aufgeführten Volksfesten bei welchen Betrieben zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen durchgeführt?

9. Wie viele Kontrollen wurden in den letzten drei Jahren auf den in der Antwort auf Frage 6. aufgeführten Volksfesten durchgeführt und wie lange dauert eine Kontrolle regelhaft?

In Harburg wurde 2014 bezüglich des „Ponyreitens“ auf dem Harburger Binnenhafenfest eine Kontrolle durchgeführt.

In Hamburg-Mitte wurden folgende Kontrollen durchgeführt:

  • Hamburger DOM „Ponykarussel“: Siehe Drs. 20/13485 und 21/3743
  • Hamburger DOM „Mäusezirkus“: 2015 und 2016 je eine Kontrolle
  • Mittelalterliches Spectaculum: 2014 und 2015 je eine Kontrolle

Der durchschnittliche Zeitaufwand für Kontrollen lässt sich nicht beziffern, da Art und Umfang der Tiere, Gehege und Haltungsbedingungen sehr unterschiedlich sind.

10. Welche Regelungen der „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ werden bei den Überprüfungen kontrolliert?

Für die Beurteilung von Tierhaltungen im Zirkusbetrieb werden die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ herangezogen sowie das „Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft herausgegeben werden. Die Gutachten/Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, geben aber eine Orientierungshilfe für Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Auslegung der allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes. Bei Kontrollen werden die Vorgaben des § 2 TierSchG sowie die Einhaltung der Auflagen der jeweiligen Erlaubnisse nach § 11 TierSchG überprüft.

11. Welche Pausenzeiten werden seitens der Freien und Hansestadt Hamburg für Tiere auf Basis dieser Leitlinien vorausgesetzt?

Es bestehen keine Vorgaben für Pausenzeiten.

12. Wie und wie oft erfolgt die Überprüfung dieser Pausenzeiten und welche Ergebnisse wurden dabei festgestellt? Bitte für die letzten drei Jahre aufführen.

Entfällt.

13. Gibt es Überprüfungen der Betriebe, die Tiere auf Volksfesten einsetzen, auch außerhalb der Veranstaltungszeit?

Wenn ja,

    a. wie oft, welche und gab es Beanstandungen? Bitte für die letzten drei Jahre aufführen.

Wenn nein,

    b. warum nicht?

In Harburg wurden in den letzten drei Jahren drei Routinekontrollen und zwei anlassbezogene Kontrollen durchgeführt. Es gab Beanstandungen, die zeitnah abgestellt wurden.

In Hamburg-Mitte sind keine Betriebe ansässig, die Tiere auf Volksfesten einsetzen.

 

Die Anlagen

Anlage 1
Personalausstattung VS

Anlage 2
Personalausstattung für Aufgabe Vollzug des TierSchG


Anlage 3
Vakanzen in VZÄ bei Sicherstellung des Vollzugs des Tierschutzes

bitte dem unten verlinkten Dokument entnehmen.