Schriftliche Kleine Anfrage Abwassermissstände in Kleingärten, vertiefende Fragen zur Antwort auf Drs. 21/4180

Stephan Jersch

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) sowie der Landesbund der Gartenfreunde Hamburg (LGH) haben in der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage „Vorgehen der BUE und des Landesbundes der Gartenfreunde bei der Beseitigung von Abwassermissständen in Kleingartenvereinen“ Aussagen getroffen, die aufgrund ihrer fehlenden Herleitung Nachfragen zu den Hintergründen aufwerfen.

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) sowie der Landesbund der Gartenfreunde Hamburg (LGH) haben in der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage „Vorgehen der BUE und des Landesbundes der Gartenfreunde bei der Beseitigung von Abwassermissständen in Kleingartenvereinen“ Aussagen getroffen, die aufgrund ihrer fehlenden Herleitung Nachfragen zu den Hintergründen aufwerfen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:


1. Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) beziehungsweise der Senat führen in der Vorrede aus, dass die „BUE (im) Rahmen ihrer Aufgaben für die Einhaltung der kleingartenrechtlichen Vorschriften, zum Schutz des Bestandes dieser günstigen innerstädtischen Gartenflächen sowie für die Einhaltung der abwasser- und wasserrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Gewässer und des Bodens sowie der menschlichen Gesundheit (handelt)“. In der Antwort auf Frage 8. führt die BUE aus,dass „sämtliche kontrollierten Parzellen auf ... Flächen des Landesbundes er Gartenfreunde Hamburg (lagen)“. Aus der Antwort auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 20/5685, „Kleingärten in Hamburg“) geht hervor, dass 96,5 Prozent der Kleingartenparzellen auf durch den LGH weiterverpachteten Flächen liegen sowie 3,4 Prozent auf Flächen der „Bahn-Landwirtschaft“.
Wodurch ist zu erklären, dass die bisher durch die BUE durchgeführten 6.890 Kontrollen zu 100 Prozent auf Flächen des LGH stattfanden?


2. Beabsichtigt die BUE, die Kontrollen auch auf die Flächen der Bahn-Landwirtschaft sowie die (laut Antwort auf die vorgenannte Große Anfrage) 30 weiteren Parzellen in Hamburg auszudehnen?
Wenn ja:
    a. Wann soll dies geschehen?
    b. Hat es dazu bereits Gespräche mit der Bahn-Landwirtschaft beziehungsweise den Pächtern der weiteren 30 Parzellen gegeben?

3. Laut Antwort auf Frage 4. meiner vorgenannten SKA (Drs. 21/4180) finden die Kontrollen der BUE aufgrund von „Hinweisen auf Abwassermissstände“ statt. In der Drs. 21/3932 (Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele des Senats ...) führt die BUE als Begründung für die Nachbewilligung von Personalmitteln für die Produktgruppe 293.11 „Immissionsschutz und Betriebe“ beim Produkt „Wasser- und Abwasserrecht“ auf, dass die zusätzliche Stelle für eine Erhöhung der Kontrollquote der Kleingartenparzellen von derzeit 18,5 Prozent auf 60 Prozent bis 2020 notwendig ist.
Wie viele Hinweise auf wie viele Kleingartenparzellen bezüglich Abwassermissstände liegen beziehungsweise lagen der BUE vor?


4. Wie viele Kleingartenvereine sind von diesen Hinweisen betroffen?

5. Liegen Hinweise ausschließlich für Flächen des Landesbundes vor?
    a. Wenn ja: Womit kann die Behörde sich diese ungewöhnliche Verteilung der Hinweise erklären?
    b. Wenn nein: Warum wurden bisher keine Parzellen außerhalb des LGH-Flächen kontrolliert?

6. Durch wen wurden die Hinweise auf Abwassermissstände gegeben? (Einzelpersonen, KGV-Gremien beziehungsweise -Funktionsträger, LGH-Gremien beziehungsweise - -Funktionsträger, andere.)

7. Geht die BUE davon aus, dass bis 2020 Hinweise auf Abwassermissstände in 60 Prozent der Kleingartenparzellen vorliegen werden?
a. Wenn ja: Wie beurteilt die Behörde einen Zustand, bei dem fast zwei Drittel der potenziell betroffenen Örtlichkeiten von Hinweisen auf Missstände betroffen sind/sein werden?

8. Aus den Antworten auf meine Anfragen geht hervor, dass die BUE die Kleingartenparzellen lediglich in Parzellen mit und ohne Behelfsheime unterscheidet. Ist es richtig, dass die BUE keinen Unterschied zwischen Kleingartenlauben, die vor dem Erlass des Bundeskleingartengesetzes errichtet wurden und denen, die danach errichtet wurden, macht?
    a. Wenn ja: Welche Begründung führt die BUE dafür an?
    b. Wenn nein: Welche Unterschiede werden gemacht?

9. Aus der Antwort auf Frage 11. nach der Überprüfung von Schadstoffbelastungen durch die Entsorgung von Abwässern ergibt sich die Frage, ob es seitens der BUE, außerhalb der Kontrollen auf Abwassermissstände, analytische Untersuchungen gibt?
    a. Wenn ja: Wie viele dieser Untersuchungen gab es seit 2010 und mit welchen Ergebnissen?
    b. Wenn nein: warum nicht?

10. In der Antwort auf Frage 10. nach der regelkonformen Abwasserbeseitigung wird in der Antwort der Behörde bei Lauben, ohne Unterscheidung, ob vor oder nach Erlass des Bundeskleingartengesetzes errichtet, auch auf Trockentoilettensysteme als Alternative, außerhalb von Flächen in Wasserschutzgebieten, verwiesen. Betrifft diese einschränkende Regelung auch die Zone III der bestehenden Wasserschutzgebiete?
Wenn ja:
    a. Welche Bestimmung liegt dieser Regelung zugrunde und warum wird dies in dem in der Antwort auf Frage 12. angeführten Merkblatt der ehemaligen BSU unter Punkt 3 („Toiletten“) nicht aufgeführt, sondern im Gegenteil, werden diese Toilettensysteme bei sorgfältiger Kompostierung erlaubt?
    b. Welche Kleingartenvereine beziehungsweise wie viele Kleingartenparzellen sind von dieser Einschränkung betroffen?

11. Laut der Antworten auf die Fragen 19. und 22. nach den Abkippstationen  gibt es circa 200 Kleingartenvereine aus dem Bereich des LGH, die eine Abkippstation haben. Mehr als ein Drittel (circa 110) der Kleingartenvereine haben demnach derzeit keine Abkippstation. Gleichzeitig wurden von 2003 bis 2005 mindestens 100 Abkippstation errichtet (hergeleitet aus den Mitfinanzierungen des LGH laut Antwort auf Frage 19.). In der Zeit von 2014 bis heute wurden drei Abkippstationen mitfinanziert. Womit ist dieses Missverhältnis bei der Errichtung von Abkippstationen zu begründen?

12. In der Antwort auf meine Frage 3. wird von „zuständigen Behörden“ gesprochen. Welche Behörde(n) ist/sind, außer der BUE, bei der Bewertung der Regelungen für Kleingärten (hier: der Länder Bremen und Mecklenburg-Vorpommern) noch zuständig?

13. Das Verfahren für das Einsickern von Urin im (Urin-Wasser-)Verhältnis 1:10, wie im Vereinsblatt des LGH in einem Fachartikel veröffentlicht, ist laut Antwort auf meine Frage 13. nicht im (von BUE und LGH) gemeinsamen „Informationsblatt über die Nutzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen auf Kleingartenparzellen“ beschrieben. Wie beurteilt die Behörde dieses Verfahren?