Schriftliche Kleine Anfrage Bauanträge beziehungsweise Bauvorbescheidsanträge in der Rissen-Sülldorfer Feldmark

Stephan Jersch

Anfang Mai wurde öffentlich bekannt, dass beim Bezirksamt Altona über 55 neue Bauanträge beziehungsweise Bauvorbescheidsanträge für die Rissen-Sülldorfer Feldmark vorliegen. Die Umweltverbände BUND und NABU forderten die Politik und das Bezirksamt damals auf, die Bauanträge umgehend zurückzustellen. Andernfalls drohe nach Ansicht der Verbände eine Zersiedelung der Feldmark durch 100 neue Gebäude und damit eine massive Störung des Natur- und Naherholungsraumes, noch bevor der geplante Bebauungsplan in Kraft tritt (siehe Pressemitteilung der Verbände und Berichterstattung im „Hamburger Abendblatt“).

Anfang Mai wurde öffentlich bekannt, dass beim Bezirksamt Altona über 55 neue Bauanträge beziehungsweise Bauvorbescheidsanträge für die Rissen-Sülldorfer Feldmark vorliegen. Die Umweltverbände BUND und NABU forderten die Politik und das Bezirksamt damals auf, die Bauanträge umgehend zurückzustellen. Andernfalls drohe nach Ansicht der Verbände eine Zersiedelung der Feldmark durch 100 neue Gebäude und damit eine massive Störung des Natur- und Naherholungsraumes, noch bevor der geplante Bebauungsplan in Kraft tritt (siehe Pressemitteilung der Verbände und Berichterstattung im „Hamburger Abendblatt“).

Die Verbände forderten zudem, jetzt dringend den Bebauungsplan-Entwurf Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26 vom 12.06.2014 zu beschließen, um der Bauwut im Landschaftsschutzgebiet zukünftig einen Riegel vorzuschieben. Denn der seit Jahren diskutierte Bebauungsplan dient in diesem Fall dem Schutz der Landschaft. Sein Ziel ist, die Rissen-Sülldorfer Feldmark als weitgehend unbebauten, landwirtschaftlich geprägten Landschaftsraum mit seiner hohen Bedeutung für Natur und Landschaft sowie als Naherholungsraum zu erhalten. Für diese Belange, die im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan festgeschrieben sind, setzten sich BUND und NABU im Rahmen des vom Bezirk Altona initiierten Runden Tisches ein. Am 19. Juni stiegen BUND und NABU aus dem Runden Tisch aus, da der Naturschutz bei den Gesprächen zur Erreichung eines Interessenausgleichs offenbar nicht berücksichtigt wurde.

Gleichzeitig haben SPD und GRÜNE in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart (Seite 64): „Landschaftsachsen und Grüne Ringe, die Flächen des Biotopverbunds und Pufferzonen von Naturschutzgebieten sind keine Wohnungsbauflächen und sollen erhalten bleiben wie bedeutende Landschaftsräume, wie beispielsweise in den Vier- und Marschlanden, den Feldmarken und im Wilhelmsburger Osten.“

Ich frage den Senat:

1.    Welche Bauanträge beziehungsweise Vorbescheidsanträge liegen beim Bezirksamt vor?
   a.    Bitte die Anzahl der vorliegenden Bauanträge und Vorbescheidsanträge anführen.


Für das Plangebiet liegen derzeit 69 laufende Bau- und Vorbescheidsanträge vor. Bei 61 Anträgen davon handelt es sich um Vorbescheidsverfahren nach § 63 Hamburgische Bauordnung (HBauO).

   b.   Bitte detailliert tabellarisch mit Nennung der Flurstücke aufführen, welches Bauvorhaben für welche Fläche beantragt wurde!
   c.   Bitte kartografisch aufzeigen, für welche Flurstücke in der Rissen-Sülldorfer Feldmark welche Bauanträge beziehungsweise Bauvorbescheidsanträge vorliegen beziehungsweise wo genau was gebaut werden soll!


Siehe Anlage.

Eine Nennung von Belegenheiten, Flurstücken und eine entsprechende kartographische Aufarbeitung erfolgt aus Gründen des Datenschutzes nicht. Eine solche Nennung würde eine unmittelbare Zuordnung zum Antragsteller ermöglichen und damit dem schützenswerten Interesse eines jeweiligen Antragstellers in Bezug auf seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse widersprechen.  

   d.    Welche Bauanträge beziehungsweise Vorbescheidsanträge hat das Bezirksamt bereits genehmigt, welche werden noch bearbeitet und welche wurde schon zurückgestellt? Bitte detailliert tabellarisch aufführen.

Alle 69 Anträge befinden sich derzeit in der Bearbeitung.

2.   Wie bewertet der Senat die Vielzahl an Bauanträgen vor dem Hintergrund der oben genannten Koalitionsaussage?

   a.    Was unternimmt der Senat angesichts der Widerstände der Landwirtschaft gegen den oben genannten Bebauungsplan, um die Zersiedelung der Rissen-Sülldorfer Feldmark entsprechend seinen eigenen Zielen zu verhindern?
   b.    Wie gedenkt der Senat zu verhindern, dass sich die Rissen-Sülldorfer Feldmark Schritt für Schritt faktisch in ein Gewerbegebiet zu wandeln droht?


Der Flächennutzungsplan stellt Flächen für die Landwirtschaft dar, das Landschaftsprogramm das Milieu Landwirtschaftliche Kulturlandschaft. Die beiden Planwerke benennen die Rissen-Sülldorfer Feldmark als einen für Hamburg wichtigen Kulturlandschaftsraum mit besonderen Zielsetzungen für Natur- und Landschaft einschließlich Klima und Erholungsnutzung.

Die Kompetenz zum Erlass von Bebauungsplänen und zur Durchführung des Verfahrens liegt bei den Bezirksämtern, damit auch die Verantwortung für die Rechtsmäßigkeit des Plans. Dem zuständigen Bezirksamt obliegt es, für die Rissen-Sülldorfer Feldmark auf Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Regelungen den Bebauungsplan auszugestalten und Regelungen zu treffen, die hier gegebenenfalls neue Nutzungen ermöglichen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens unterstützen die Behörden das Bezirksamt bei der Festlegung rechtssicherer Regelungen zur Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung bei gleichzeitiger Wahrung der besonderen Zielsetzungen für Natur und Landschaft in diesem Kulturlandschaftsraum.

Die Vertreter der betroffenen Fachbehörden nehmen regelmäßig am Runden Tisch zur Rissen-Sülldorfer Feldmark teil.

3.    Wie bewertet der Senat die Auswirkungen der Pferdewirtschaft?

Die Haltung von Pferden in landwirtschaftlichen Betrieben ist ein integraler Bestandteil der Hamburger Agrarstruktur, zu der sich der Senat bereits in seinem Agrarpolitischen Konzept 2020 bekannt hat.  

   a.    Inwiefern entspricht die überwiegend in der Rissen-Sülldorfer Feldmark betriebene Pferdewirtschaft mit der Haltung von Pensionspferden, der Einrichtung von Paddocks, der Durchführung von Reitveranstaltungen und so weiter juristisch der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft?  

Die von landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tierbestände an Pferden und Rindern sind in der Feldmark etwa gleich groß. Die landwirtschaftliche Pferdehaltung entspricht der guten fachlichen Praxis.

   b.    Gab es in Bezug auf die Einhaltung von Vorgaben, die sich aus dem CC-Regelwerk, dem BNatschG, dem HmbNatSchG oder den Vertragsnaturschutzvereinbarungen ergeben, Kontrollen?  
      Wenn ja:  
      Wann wurden diese Kontrollen durchgeführt? Mit welchem Ergebnis? Welche Maßnahmen/Konsequenzen/Sanktionen wurden eingeleitet?


Ja. Im Jahr 2014 sind bei zwei Betrieben, die ihren Betriebssitz in der Feldmark haben, Kontrollen zur Einhaltung der „anderweitigen Verpflichtungen“ (Cross-Compliance) durchgeführt worden. Hierbei ist in einem Fall ein Verstoß bezüglich einer fachrechtlichen Grundanforderung an die Betriebsführung festgestellt worden. Eine weitere Kontrolle sowie eine einzelne Nachkontrolle hatten zu keinen Beanstandungen geführt. Verstöße gegen die CC-Bestimmungen führen zu Kürzungen der Prämienzahlung.  

Im Januar 2015 wurden bislang Kontrollen zum CC-Regelwerk und zu § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG durchgeführt. CC-Verstöße wurden in keinem Fall festgestellt. Es wurden insgesamt acht Biotope kontrolliert, die nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG geschützt sind. Es handelt sich um Knicks und Feldhecken. Drei der kontrollierten Biotope wurden nicht beanstandet. Bei vier der kontrollierten Biotope wurden die Betroffenen wegen unsachgemäßer Knickpflege und Ablagerung von Unrat auf dem Knickfuß aufgefordert, die Schäden zu beheben. Die Maßnahmen sind teilweise bereits abgeschlossen, die restlichen werden ab 1. Oktober 2015 außerhalb des Sommerfällverbotes nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG durchgeführt. In einem Fall konnte bisher kein Verursacher ermittelt werden.

   c.    Ist die Pferdewirtschaft in der Rissen-Sülldorfer Feldmark überhaupt noch als Landwirtschaft einzustufen?  
      Wenn ja:  
      Welche Kriterien müssen erfüllt sein, dass die in der Rissen-Sülldorfer Feldmark betriebene Pferdewirtschaft als Landwirtschaft eingestuft wird? Wann wurden die Kriterien zuletzt geprüft und welche Kennzahlen wurden für die relevanten Kriterien in der Rissen-Sülldorfer Feldmark ermittelt?


Ja. Für die Fragestellung ist allein das Baurecht gemäß Baugesetzbuch (BauGB) maßgeblich. Dort wird in § 201 „Begriff der Landwirtschaft“ Folgendes geregelt: „Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann...“ Die tierhaltenden Betriebe wurden 2014 im Rahmen eines agrarfachlichen Gutachtens untersucht. Mit einer Tierbestandsdichte von etwa einer Großvieheinheit pro Hektar könnten diese im Rahmen der landwirtschaftlichen Haltung unter agrarfachlichen Gesichtspunkten sogar erheblich vergrößert werden. Aufgrund der bisherigen langjährigen Entwicklung rechnet die zuständige Behörde jedoch nicht mit einer deutlichen Vergrößerung der Pferdebestände in der Feldmark.

   d.   Welche ökologischen Auswirkungen hat die intensive Pferdewirtschaft in der Rissen-Sülldorfer Feldmark auf Natur und Landschaft? Wie viele Pferde beziehungsweise GVE lassen sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Fläche in der Feldmark naturschutzverträglich (das heißt Erhalt der Grasnarbe, ohne Wirtschaftsgebäude außerhalb der Hofstellen) halten?

Naturschutzfachlich ist die Nutzung von Grünland zur Gewinnung von Pferdeheu in der Rissen-Sülldorfer Feldmark unbedenklich und wird in ihrer extensiven Form (verminderter Düngemitteleinsatz, späte Mahdzeitpunkte) auch als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme anerkannt. Die Errichtung von hofnahen Paddocks birgt die Gefahr von Vertrittschäden an der Grasnarbe. Kenntnisse darüber, wie viele Pferde sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen in der Feldmark naturschutzverträglich halten lassen, liegen der zuständigen Behörde nicht vor.  

   e.   Wie viele Höfe lassen sich nach Ansicht des Senats betriebswirtschaftlich nachhaltig in der Feldmark betreiben? Sind dazu weitere Nutzungen wie (Cafés, Wohnungen, Betreiben von Mobilfunkmasten) erforderlich und sind diese aus Sicht des Senats im Sinne des §35 BauGB Nutzungen, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen? Sind die bei erfolgter Genehmigung der gestellten Bau- und Bauvorbescheidsanträge die Kriterien zur Einstufung als landwirtschaftliche Betriebe dann noch gegeben?

Das Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs ist eine freie unternehmerische Entscheidung unter Beachtung bestehender fachrechtlicher Regelungen. Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe zur Diversifizierung dienen der Entwicklung wettbewerbsfähiger Betriebe außerhalb der Urproduktion. Sie sind gesellschaftspolitisch gewollt und können im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) zudem mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.  

Die fachspezifischen Prüfungen im Sinne des § 35 BauGB sind jeweils einzelfallbezogen zu beurteilen. Öffentliche Belange und andere Darstellungen im Flächennutzungsplan und Landschaftsprogramm sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (LSG) und des Bodenschutzes dürfen ihnen nicht entgegenstehen.