SKA: Gasbelastungen für Beschäftigte: Überprüfung, Vermeidung und Ersatz

Stephan Jersch

Im Hamburger Hafen sind offenbar Arbeiter ungeschützt gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt. Was weiß der Senat darüber und was tut er?

28. Februar 2020

 Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Norbert Hackbusch und Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 20.02.2020
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/20245 -


Betr.:    Gasbelastungen für Beschäftigte: Überprüfung, Vermeidung und Ersatz

Für Container, die aktiv begast werden, um Schädlinge zu bekämpfen, gelten strikte Regeln.
In der Drucksache 21/19518 beantwortete der Senat unsere Fragen zum Einsatz des äußerst klimaschädlichen Gases Sulfurylfluorid (SO2F2, kurz SF) bei Ladungen im Hafenumschlag.
Begaste Container sind aber nicht nur ein Problem für den Klimaschutz sondern zuallererst auch für den Arbeitsschutz. Am 27.01.2020 ging Panorama 3 auf Import-Container ein, in denen die Luft hoch mit Schadstoffen belastet sei, Arbeitsplatz-Grenzwerte überschritten werden. "Etwa ein bis zwei Prozent der Container sind so hoch belastet, dass man mit akut toxischen Symptomen rechnen muss", wurde ein Chemiker zitiert, der auch Schadstoff-Messungen an Containern im Hamburger Hafen durchführt. Er schätzt, dass ungefähr 300 Container pro Tag in Hamburg sehr stark belastet sind. Vgl.
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Ich frage den Senat:

Kernelement des deutschen Arbeitsschutzsystems ist die vom Arbeitgeber in eigener Verantwortung durchzuführende Gefährdungsbeurteilung. Hierfür sind die möglichen Gefährdungen für die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu ermitteln. Innerhalb des Arbeitsschutzrechts sind spezifische Regelungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung niedergelegt. Aufbauend auf der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber zur Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen verpflichtet. Ergänzend zu technischen und organisatorischen Maßnahmen kann dies auch den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung beinhalten. Beschäftigte sind anhand schriftlicher Betriebsanweisungen zu unterweisen, was auch eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung einschließt. Die Pflichten des Arbeitgebers beim Öffnen potenziell begaster Container werden in einem Anhang der Gefahrstoffverordnung ausdrücklich benannt und in den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 512 „Begasungen“ im Detail beschrieben.

Im Regelfall ist keine Einbindung der zuständigen Behörde in die vorstehend beschriebenen Abläufe vorgesehen. Das aktive Begasen mit seinen Anzeige- und Erlaubnispflichten ist in dieser Hinsicht ein Sonderfall. Nach dem Arbeitsschutzgesetz obliegt es den Arbeitsschutzbehörden, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und die Arbeitgeber zu beraten. Eine flächendeckende Überwachung jeder Einzelmaßnahme ist nicht vorgesehen. Ein wesentliches Element der Überwachung sind die sogenannten Systemkontrollen, bei denen überprüft wird, ob ein Betrieb ein systematisches Arbeitsschutzsystem hat, um auf auftretende Gefährdungen angemessen reagieren zu können. Bestandteil der Systemkontrollen ist die Betrachtung branchentypischer Gefährdungen; bei entsprechenden Betrieben gehören hierzu auch die Prozesse im Zusammenhang mit dem Öffnen von Containern.

Stichprobenartig wird das Vorgehen der Betriebe vor Ort betrachtet und mit den Vorgaben verglichen. Diese Stichprobe erfolgt in den betroffenen Betrieben schwerpunktmäßig beim Umgang mit begasten Containern oder ausgasenden Waren.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

 

1. In der bezeichneten Panorama 3-Sendung wird u.a. ausgeführt, dass die Luft in bis zu 20 Prozent der Container so hoch mit Schadstoffen belastet sei, dass Arbeitsplatz-Grenzwerte überschritten werden. Welche Ausdünstungen in der Containerluft z.B. aus behandelten Waren sind dem Senat bzw. Dienststellen des Landes bekannt?

Abhängig von der Art der im Container transportierten Waren sowie deren Herstellungs- und Behandlungsprozessen können viele verschiedene Stoffe in die Containerluft freigesetzt werden.
In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 512 „Begasungen“ werden in Anlage 4 in Importcontainern häufig auftretende Gefahrstoffe benannt. Dies sind nach TRGS 512 zum einen die Begasungsmittel Brommethan, Ethylenoxid, Formaldehyd, Hydrogencyanid, Phosphorwasserstoff  und Sulfuryldifluorid. Darüber hinaus werden als häufig auftretende gasförmige Gefahrstoffe in Import-Containern die Folgenden genannt: Ammoniak, Benzol, Chlorpikrin, Chlormethan, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Styrol, Toluol, Xylol.
Eine abschließende Auflistung ist nicht möglich. Auf die Ermittlungspflichten des Arbeitgebers wird hingewiesen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

2. Was ist dem Senat über Einsatzmengen bei der Begasung von Hafencontainern, bei Schiffsbegasungen und bei der Begasung von Waren und evtl. Lebensmittelvorräten bekannt?

Soweit es sich um nach Gefahrstoffverordnung anzeigepflichtige Begasungen handelt, sind der zuständigen Behörde das vorgesehene Begasungsmittel und die vorgesehene Menge anzugeben. In der aktuellen Hamburger Praxis sind dies Begasungen mit Sulfuryldifluorid (SF) sowie mit Phosphorwasserstoff (PH3, einschließlich Stoffe und Gemische, die Phosphorwasserstoff entwickeln).

Für 2019 wurden dem Insitut für Hygiene und Umwelt (HU) folgende Einsatzmengen angezeigt (Angaben gerundet):

SF für Containerbegasungen:                                 201,2 Tonnen,
SF für Begasung von Waren außerhalb von Containern (Stapelbegasungen):         2,4 Tonnen,
PH3 für Containerbegasungen:                                 0,2 Tonnen,
PH3 für Schiffsbegasungen:                                 3,9 Tonnen,
PH3 für Begasung von Waren außerhalb von Containern
(Silozellen, Lageräume, Stapelbegasungen und Begasungskammern):             1,5 Tonnen.

 

3. Welche Abgrenzung in Bezug auf Festsetzungen und Überprüfungen zum Arbeitsschutz in Bezug auf begaste Behältnisse und Waren gibt es zwischen der zuständigen BG und staatlichen Stellen der FHH?

Es gibt keine spezifische Abgrenzung zwischen den beiden Trägern bei der Betrachtung von begasten Containern und ausgasenden Waren. Beide Träger agieren im Rahmen des dualen Arbeitsschutzsystems gemäß § 21 Arbeitsschutzgesetz und § 20 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII).

 

4. Welche Behörden und Institutionen sind in der FHH für den Arbeitsschutz zuständig?

Für die Überwachung des Arbeitsschutzes sind in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) das Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) sowie die Unfallkasse Nord (UK Nord) zuständig. Hinzu kommt für den Bauarbeiterschutz das Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH) der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) und für den Arbeitsschutz bei der Durchführung von Begasungen das HU der BGV.

 

5. Welche Aktivitäten entwickelt wer in der FHH um Arbeitende die vielleicht, ohne dass sie wissen, welche Schadstoffe sie während ihrer Arbeit aufnehmen, etwa in der Containerbehandlung tätig sind?

6. Für Container, die aktiv begast werden, um Schädlinge zu bekämpfen, gelten strikte Regeln. Welche Maßnahmen ergreifen Hamburger Arbeitsschutzbehörden zum Schutz der Beschäftigten vor potentiell Schadstoff belasteten Containern in der FHH?

Zum Schutz von Beschäftigten der FHH, die an Importcontainern tätig werden, berücksichtigen die jeweiligen Dienststellen als Arbeitgeber derartige Tätigkeiten in der Gefährdungsbeurteilung und treffen die für den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen (s. Vorbemerkung). Hierdurch soll – im Sinne der Fragestellung – gewährleistet werden, dass an Importcontainern tätige Beschäftigte der FHH über möglicherweise auftretende Gefahrstoffe informiert sind und dass ihre Exposition gegenüber derartigen Gefahrstoffen soweit wie möglich ausgeschlossen wird.

Im Folgenden werden ausgewählte Maßnahmen einzelner Dienststellen beispielhaft genannt.

Veterinär- und Einfuhramt (BGV):
Implementierung eines Prüfverfahrens mit Messungen der Containerinnenluft mittels eines Gas Detektor Array (GDA) durch einen Messgerätehersteller;
Verfahrensanweisung zum Umgang mit Containern mit Schadgasen;
Information und Schulung aller im Bereich der Containerabfertigung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Gefahren und wie diese zu erkennen sind;
Information und Schulung im Umgang mit den Messgeräten;
Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Containerbegasung.

Pflanzengesundheitskontrolle (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI)):
Es werden regelmäßige Unterweisungen und Schulungen der Pflanzengesundheitsinspektoren und        -inspektorinnen durchgeführt. Darüber hinaus ist seit dem Jahr 2010 ein breitbandig messendes Gasspürgerät (GDA F) im Außendienst im Einsatz, mit welchem neben den allermeisten Begasungsmitteln eine Vielzahl von Industriechemikalien detektiert werden können. Zusätzlich wurde im Jahr 2019 ein Eingasspürgerät zur Messung von Sulfuryldifluorid-Rückständen beschafft.

Wasserschutzpolizei (BIS):
Bei der Überprüfung von Containern nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften tragen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wasserschutzpolizei (WSP) körperbedeckende Arbeitskleidung und Handschuhe, darüber hinaus werden Gasdetektoren mitgeführt. Gegebenenfalls werden Containerkontrollen nach erfolgter Risikoabwägung unter Verwendung einer filtrierenden Atemschutzmaske, bestehend aus einer Vollmaske und einem Filter, durchgeführt. Zudem ist für die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WSP in regelmäßigen Abständen eine Gesundheitsüberprüfung, einschließlich der Überprüfung der Atemschutztauglichkeit, erforderlich.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

7. Was überprüft das Amt für Arbeitssicherheit in Bezug auf angelandete Container derzeit?

Die Überprüfungen des Amtes für Arbeitsschutz erfolgen im Rahmen der in der Vorbemerkung erläuterten Systemkontrolle. Der systematische Umgang mit den betriebsspezifischen Gefährdungen ist Hauptbestandteil der Überwachung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

8. Wie hat sich die Personalausstattung des Amtes für Arbeitsschutz in den letzten 10 Jahren entwickelt?

Das Amt für Arbeitsschutz ist für die Umsetzung einer Vielzahl an Aufgaben zuständig, die auch über reine Arbeitsschutzaufgaben hinausgehen. In der Veröffentlichung LV 1 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sind Arbeitsschutzaufgaben definiert worden, für die Angaben in Vollzeiteinheiten festgelegt wurden. In der folgenden Tabelle sind die Vollzeiteinheiten (VK) mit Arbeitsschutzaufgaben beim Amt für Arbeitsschutz für die letzten 10 Jahre aufgeführt:

Jahr

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

VK

68

62

61

61

58

54

53

49

49

46¹


Im Jahr 2019 sind weitere 8 Personen eingestellt worden, die nach ihrer 1.5jährigen Qualifikation das Amt für Arbeitsschutz verstärken werden. Weitere 8 Einstellungen sind für das Jahr 2020 vorgesehen.

¹ Diese 16 Personen sind in obenstehender Tabelle noch nicht dargestellt.

 

9. Was hält der Senat für das Amt für Arbeitsschutz aus den Erfahrungen seiner Arbeit für sinnvoll, um, nicht nur im Hafen, die Sicherheit der Mitarbeiter_innen von Umschlags-, Verpackungs- und Vertriebsgesellschaften zu gewährleisten?

Siehe Antwort zu 7.

 

10. Wie häufig werden arbeitsschutzrechtliche Vorschriften in Betrieben, die mit potentiell ausdünstenden Waren zu tun haben vor Ort überprüft? Bitte ggfs. Intervalle angeben.

Die in Frage kommenden Betriebe können keinem einheitlichen Besichtigungsintervall zugeordnet werden. Es handelt sich dabei hauptsächlich um kleine, mittlere und große Logistikbetriebe, Großhandelsunternehmen oder Logistikanbieter für Konzerne. Im Amt für Arbeitsschutz findet eine risikoorientierte Auswahl der aktiv besichtigten Betriebe gemäß Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)-Veröffentlichung –LV- 1 statt. Reaktive Besichtigungen im Rahmen von z.B. Unfällen oder Beschwerden kommen hinzu.

 

11.  Wie sind nach Einschätzung des Senats die gesetzlichen Regelungen bzw. Verbote in Abhängigkeit von unterschiedlichen Einsatzbereichen zu bewerten?

Hierzu ist die Meinungsbildung des Senats noch nicht abgeschlossen.

 

12. Was beabsichtigt der Senat zu unternehmen, um die Gesundheitsbelastung durch begaste Container oder Waren in Hamburg rasch wie möglich zu senken?

Soweit Importregelungen der EU hinsichtlich des Einsatzes von Begasungsmitteln bestehen, kann in der Handelskette kein Verzicht auf diese Maßnahmen gefordert werden. Insbesondere in asiatischen Ländern werden aber auch Waren prophylaktisch mit Begasungsmitteln behandelt, ohne dass es seitens der EU entsprechende Einfuhrvorschriften gibt. Hiesigen Importeuren wird daher seitens der zuständigen Behörde empfohlen, aufklärend auf ihre jeweiligen Handelspartner in Asien einzuwirken, um eine nicht notwendige Containerbehandlung zu vermeiden.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.