SKA: Landschaftsschutzgebiete, Planungsrecht und "Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen (UPW)" beziehungsweise "Expresswohnungsbau"

Stephan Jersch

Bei den Planungen für die UPW hat es in den letzten Monaten erhebliche Veränderungen gegeben. Unverändert gibt es jedoch eine Inanspruchnahme von bisherigen Landschaftsschutzgebieten für den Wohnungsneubau. Das hat vor allem bei Umweltschützern/-innen zu Kritik beziehungsweise zur Frage geführt, inwieweit die Freie und Hansestadt Hamburg den § 246 Bundesbaugesetzbuch in unzulässiger und übermäßiger Weise nutzt, um über die Argumentation des Expresswohnungsbaus für Flüchtlinge allgemeinen Wohnungsbau dort voranzutreiben, wo er unter regulären rechtlichen Bedingungen (unter anderem aus Gründen des Landschaftsschutzes) nicht ohne formalisierte Verfahren (B-Plan, Bauantrag, Baugenehmigung) umgesetzt werden könnte.

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
21. Wahlperiode

Drucksache 21/5452 | 09.08.16

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 01.08.16 und Antwort des Senats

Betr.:
Landschaftsschutzgebiete, Planungsrecht und „Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen (UPW)“ beziehungsweise „Expresswohnungsbau“

Bei den Planungen für die UPW hat es in den letzten Monaten erhebliche Veränderungen gegeben. Unverändert gibt es jedoch eine Inanspruchnahme von bisherigen Landschaftsschutzgebieten für den Wohnungsneubau. Das hat vor allem bei Umweltschützern/-innen zu Kritik beziehungsweise zur Frage geführt, inwieweit die Freie und Hansestadt Hamburg den § 246 Bundesbaugesetzbuch in unzulässiger und übermäßiger Weise nutzt, um über die Argumentation des Expresswohnungsbaus für Flüchtlinge allgemeinen Wohnungsbau dort voranzutreiben, wo er unter regulären rechtlichen Bedingungen (unter anderem aus Gründen des Landschaftsschutzes) nicht ohne formalisierte Verfahren (B-Plan, Bauantrag, Baugenehmigung) umgesetzt werden könnte.

In den Medien war vor wenigen Tagen zu lesen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg in der Hummelsbüttler Feldmark Flächen ankaufe, um dort möglicherweise zusätzlichen Wohnungsbau neben dem bereits geplanten Standort Rehagen zu betreiben.

Dieses vorausgeschickt frage ich den Senat:

1.    Mit welcher Begründung widerspricht der Senat der Einschätzung von Umweltverbänden, dass die Landschaftsplanung beim Expresswohnungsbau durch § 246 Absatz 14 BauGB ausgeschaltet beziehungsweise umgangen wird?

Auf Basis des § 246 Absatz 14 BauGB (Baugesetzbuch) kann ausschließlich für die Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden.

2.    Für die Hummelsbüttler Feldmark soll ein Gutachten klären, welche Potenzialflächen für Wohnungsbau genutzt werden könnten.

    a. Wie ist der aktuelle Sachstand des Gutachtens?

    b. Wann wurde es beauftragt? Falls noch keine Beauftragung erfolgte: Wann soll sie erfolgen?

    c. Wer wurde beauftragt?

    d. Wann ist mit Zwischenergebnissen und wann mit der Fertigstellung und Veröffentlichung des Gutachtens zu rechnen?

Die Gutachtenvergabe ist nicht terminiert. Im Übrigen siehe Drs. 21/5429.

3.    Laut Medienberichten beabsichtigt der Senat im Bereich Hummelsbüttel beziehungsweise der Hummelsbüttler Feldmark Flächen anzukaufen.

    a. Für welchen Zweck soll der geplante Flächenankauf erfolgen?

    b. Wie groß ist der geplante Flächenankauf (qm)?

    c. Wie groß ist dabei der Anteil unbebauter und bebauter Flächen?

    d. Wie groß ist der Anteil von Flächen, die im Bereich der Hummelsbüttler Feldmark angekauft werden sollen?

    e. Welches Planrecht gilt jeweils für die Flächen, die der Senat ankaufen will? Bitte bezogen auf die verschiedenen Flächen angeben.

Falls aus Datenschutz- oder anderen Gründen eine standortbezogene Angabe (Straßenname und/oder Flurstück) nicht möglich ist, bitte zumindest angeben, welches Planrecht auf den bisher unbebauten Flächen gilt und wo das Planrecht eine andere Nutzung als die derzeitige vorsieht.


Siehe Drs. 21/5429.
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