SKA: Solarthermie und Photovoltaik in Hamburg (2)

Stephan Jersch

Weitere Fragen zur Gewinnung von thermischer und elektrischer Energie aus der Sonne in Hamburg.

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
21. Wahlperiode

Drucksache 21/5528 | 16.08.16

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 08.08.16 und Antwort des Senats

Betr.:
Solarthermie und Photovoltaik in Hamburg (2) – Nachfragen zu Drs. 21/5211

Zu meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage „Solarthermie und Photovoltaik in Hamburg“, Drs. 21/5211 vom 19.7.2016, ergeben sich mehrere Nachfragen.

Ich frage den Senat:
a. Auf die Frage 3., „Welche qualitativen und quantitativen Zielsetzungen gelten derzeit in der Freien und Hansestadt Hamburg für den Ausbau der Solarenergie (Solarthermie, Photovoltaik)? Bitte mit Quellenangaben.“, antwortete der Senat:

„Der Masterplan Klimaschutz (Drs. 20/8493) benannte als angestrebtes quantitatives Ziel des Förderprogramms Erneuerbare Wärme, das dieFörderung der Solarthermie einschließt, eine CO 2 -Einsparung von jährlich 22.000 Tonnen ab dem Jahr 2020 durch die von 2013 bis 2020 neu installierten Anlagen.“

Auf Seite 31 der Drs. 20/8493 sind unter „Erneuerbare Wärme, Solarthermie und Heizung (Förderprogramm)“ als „CO 2 -Einsparung bis Ende 2020“ lediglich 8.000 t/a zu finden.

Ich bitte um eine genauere Quellenangabe für die in der Antwort angeführten 22.000 Tonnen.

Ebenfalls auf Seite 31 der Drs. 20/8493 sind unter „Erneuerbare Wärme, Biobrennstoffe – Biogas (Förderprogramm)“ als „CO 2 -Einsparung bis Ende 2020“ 14.000 t/a angegeben. Die Förderung von „Solarthermie und Heizung“ sowie von „Biobrennstoffe – Biogas“ sind Bestandteile des gleichen Förderprogramms Erneuerbare Wärme und tragen gemeinsam zum Erreichen des angestrebten Ziels einer CO 2 -Einsparung von jährlich 22.000 Tonnen ab dem Jahr 2020 bei.

b. Auf meine Fragen 5. und 6. nach den Wechselwirkungen von Solardachnutzung und Gründachstrategie verweist der Senat auf eine Dachfläche von 70.402.349 m2 in Hamburg, der er eine bereits begrünte Dachfläche von circa 800.000 m2 und eine weitere, für die nächste Dekade zur Begrünung vorgesehene Dachfläche von 1.000.000 m2, insgesamt also eine Dachfläche von 1,8 Mio. m2, gegenüberstellt.

Nach Angaben des Senats in Drs. 20/14648 (17.2.2015) steht jedoch nur ein technisches Potenzial von 13,8 Millionen m2 für Solarmodule auf Hamburger Dächern zur Verfügung (bezogen auf einen Ertrag von 400 kWh/(m2 a)).

Bleibt daher der Senat unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gerade die Dächer, die sich für Begrünungen eignen, meistens auch für eine Solarnutzung infrage kommen und im Hinblick auf die besondere Eignung von Neubauten bei seiner Ansicht, dass die Gründachstrategie den Ausbau der Solarenergie nur sehr geringfügig beeinträchtigen wird?

Die Dachfläche in Hamburg beträgt zurzeit 70,4 Millionen m2. Von dieser Dachfläche sind 37 Millionen m2, das heißt mehr als 50 Prozent, flach bis flach geneigt (0 – 20 Grad). Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad sind sehr gut begrünbar. Das Gründachpotenzial in Hamburg liegt somit derzeit bei 37 Millionen m2. Zieht man die vorgesehene und die bereits gebaute Gründachfläche von insgesamt 1,8 Millionen m2 von der potenziellen Gründachfläche ab, bleibt ein großer Rest von 35 Millionen m2 potenziell geeigneter Gründachfläche übrig. Subtrahiert man hiervon das technische Potenzial von 13,8 Millionen m2 für Solarmodule, bleibt immer noch ein Rest von 21 Millionen m2 begrünbare Fläche. Wegen dieses großen Flächenpotenzials sieht die zuständige Fachbehörde die Beeinträchtigung zwischen der Gründachstrategie und dem Ausbau der Solarenergie als nur sehr geringfügig an.

c. Auf meine Frage 13., „Wie verhält sich der Senat zu dem Vorschlag, die Förderung für Solarkollektoranlagen wieder auf die Fördersätze zu erhöhen, die vor der Kürzung im Jahr 2008 bestanden (vergleiche Bild 12 in Rabenstein, siehe oben)?“, antwortete der Senat:

„Die zuständige Fachbehörde prüft in regelmäßigen Abständen die Fortentwicklung des Förderprogramms Erneuerbare Wärme und dabei auch die Fortentwicklung der Förderung für Solarkollektoranlagen. Dabei ist unter anderem die Kumulationsregel des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Bundesförderung für Solarkollektoranlagen zu beachten, nach der „die Gesamtförderung höchstens das Doppelte des nach diesen Richtlinien gewährten Förderbetrages betragen (insbesondere bei Inanspruchnahme ergänzender Förderprogramme der Länder)“ darf.“

Auf meine Frage 18, „Welche hervortretenden Hemmnisse bestehen nach Ansicht des Senats für den Ausbau der Solarthermie und der Photovoltaik in Hamburg?“, antwortete der Senat:

„Bei der Solarthermie bestehen Hemmnisse, die aufgrund der beihilferechtlich und durch die BAFA-Kumulationsregel limitierten Förderung nur in begrenztem Umfang durch Fördermittel kompensiert werden können.“

Ich bitte um präzise Quellenangaben zu der zitierten Kumulationsregel des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Bundesförderung für Solarkollektoranlagen.

d. Inwiefern steht die in der Antwort auf Frage 18. angeführte BAFA-Kumulationsregel konkret einer Erhöhung der Förderung für Solarkollektoranlagen auf die Fördersätze entgegen, die vor der Kürzung im Jahr 2008 bestanden? Wie bindend ist diese Kumulationsregel für die Bundesländer?

Siehe „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015“:
www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/richtlinien-zur-foerderung-von-ma_C3_9Fnahmen-zur-nutzung-erneuerbarer-energien-im-waermemarkt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Unter Ziffer VII. heißt es:

„3. Bei Maßnahmen, die nach Nummer IV in Form von Investitionszuschüssen über das BAFA gefördert werden, darf die Gesamtförderung höchstens das Doppelte des nach diesen Richtlinien gewährten Förderbetrags betragen (insbesondere bei Inanspruchnahme ergänzender Förderprogramme der Bundesländer). Für den Fall, dass diese Höchstgrenze überschritten würde, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt.“

e. In welchen der folgenden Fälle würde diese BAFA-Kumulationsregel oder eine andere rechtliche Bestimmung eine Erhöhung der Förderung von Solarkollektoranlagen auf die bis zum Jahr 2008 gewährte Förderung verhindern? (Bitte die zahlenmäßige Begrenzung einer möglichen Erhöhung und die einschlägigen Begrenzungsregeln angeben.)
- a. Kollektor ab 30 m2, Neubau, von 135 Euro auf 270 Euro pro m2 Aperturfläche
- b. Kollektor ab 30 m2, Gebäudebestand, von 160 Euro auf 250 Euro pro m2 Aperturfläche
- c. Kollektor bis 30 m2, Neubau, von 75 Euro auf 160 Euro pro m2 Aperturfläche
- d. Kollektor bis 30 m2, Gebäudebestand, von 100 Euro auf 160 Euro pro m2 Aperturfläche

Durch die Kumulationsregel des BAFA für Investitionszuschüsse wird eine zusätzliche staatliche Förderung seitens der Länder faktisch auf den Fördersatz des BAFA begrenzt (Angaben jeweils bezogen auf m 2 Bruttokollektorfläche):

Bei den genannten Fördersätzen ist zu beachten, dass sie die in 2008 geltende Hamburger Monitoring-Förderung, also einen anderen Fördergegenstand, enthalten, für den beim Investor andere, zusätzliche Investitionskosten anfallen. Die Förderhöhen für Anlagen mit und ohne Monitoring sind hinsichtlich der Kumulationsregel des BAFA und aus beihilferechtlicher Sicht unterschiedlich zu behandeln.

Zusätzlich sind die Bestimmungen des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt einzuhalten.

Danach beträgt die maximal zulässige Beihilfeintensität 45 Prozent der beihilfefähigen Kosten.

Bei mittleren Unternehmen beträgt die maximale Beihilfeintensität 55 Prozent.

Bei kleinen Unternehmen beträgt die maximale Beihilfeintensität 65 Prozent.

Zur Berechnung der Beihilfeintensität werden alle öffentlichen Fördermittel addiert und durch die beihilfefähigen Investitionskosten dividiert. Die Förderhöhe wird gegebenenfalls auf die maximal zulässige Beihilfeintensität gekürzt, falls sie diese übersteigen würde. Dies wird in jedem Förderfall von der BAFA wie auch von Hamburg geprüft.

Die Verordnung (EU) Nummer 651/2014 legt fest, dass eine Förderung nicht gewährt werden darf, wenn von ihr gegenüber rechtlichen oder sonstigen Vorgaben kein zusätzlicher Nutzen beziehungsweise Anreizeffekt ausgeht. Daher darf eine Kollektoranlage, die ausschließlich zur Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG (EEWärmeG) erforderlich ist, nicht gefördert werden.

f. Ist dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde bekannt, dass gegenwärtig größere solarthermische Anlagen, nach denen ich in meiner Frage 15. gefragt hatte, in Bergedorf und von Vattenfall in Allermöhe geplant oder bereits installiert werden?

Die zuständige Behörde unterstützt grundsätzlich – und auch hier – Projekte, die die Nutzung solarthermischer Anlagen zum Inhalt haben.

Wenn ja,

a. welche Aperturflächen sind für diese Anlagen vorgesehen?

b. gehen diese Planungen auf Anregungen der zuständigen Behörde zurück?

Zu den Planungen privater Investoren äußert sich der Senat grundsätzlich nicht.