SKA: Was macht das Bezirksamt Wandsbek bei der Knickzerstörung in der Alten Landstraße?

Stephan Jersch

Die Zerstörung eines Knicks in Wandsbek sei nicht rechtswidrig gewesen, meint hier der Senat.

30. August 2019

 Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 23.08.2019
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/18114 -

Betr.:    Was macht das Bezirksamt Wandsbek bei der Knickzerstörung in der Alten Landstraße?

In der Alten Landstraße (Bezirk Wandsbek, Flurstück 5909) soll es im Nachgang zu einer Grundstücksteilung zu einer Missachtung der naturschutzrechtlichen Belange der Teilungserklärung gekommen sein, in der der Schutz des bestehenden Knicks festgeschrieben wurde. Für die nach der Teilung erfolgte Bebauung in zweiter Reihe wurde eine Zuwegung angelegt, die den auf dem Grundstück bestehenden Knick zerstörte und das Wurzelwerk der Bäume in Mitleidenschaft gezogen hat. Außerdem sollen mehrere junge beziehungsweise kleine Bäume den Arbeiten zum Opfer gefallen sein. Das Bezirksamt Wandsbek hat sich zwischenzeitlich vor Ort einen Eindruck verschafft. Durch die Vertreterin des Naturschutzreferats des Bezirksamtes soll im Verlauf des Ortstermins erklärt worden sein, dass es sich hierbei um eine privatrechtliche Auseinandersetzung handele und weder die Baumschutzverordnung noch die „Informationen zu Knickschutz und -pflege“ des Bezirksamtes Anwendung fänden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Ist es richtig, dass das Bezirksamt Wandsbek im Falle des an der Grundstücksgrenze bisher bestehenden Knicks weder die Baumschutzverordnung noch die eigene Information zum Knickschutz für anwendbar erachtet?
Wenn ja:
a. Welche Begründung gibt es für die Nichtanwendbarkeit?

Es handelt sich in diesem Fall nicht um einen gesetzlich geschützten Knick nach § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 14 Abs. 2 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG).

b. Welchen rechtlichen Schutz bedarf ein Knick auf Privatgrund, um ein Handeln der Verwaltung zu ermöglichen?

Sofern ein Knick die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (siehe Antwort zu 1.c), ist er gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 14 Abs. 2 HmbBNatSchAG gesetzlich geschützt und darf nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden. Dies gilt sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Grund. Auch ein nicht gesetzlich geschützter Knick genießt den Schutz der Baumschutzverordnung, wenn er den genannten Anforderungen entspricht.

c. Welcher Definition muss ein von Gehölz bewachsener Erdwall entsprechen, um als „Knick“ zu gelten?

Das gesetzlich geschützte Biotop Knick gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 14 Abs. 2 HmbBNatSchAG ist der Anlage zum Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) zu entnehmen.

Wenn nein:
d. Wie wird das Bezirksamt in dieser Sache handeln?

Das zuständige Bezirksamt sieht in der Angelegenheit und nach dem Ortstermin, in dem kein unzulässiger Eingriff festgestellt wurde, keine Voraussetzung erfüllt, um weitere Amtshandlungen vornehmen zu können. An den Eigentümer der Baumreihe ist lediglich ein Hinweisschreiben mit Erläuterungen zur Baumschutzverordnung und mit Hinweisen zum Baumschutz bei Arbeiten im Kronen- und Wurzelbereich vom geschützten Baumbestand versandt worden.

 

2.    Sind Arbeiten wie das Kappen von Wurzelwerk bei Bäumen genehmigungspflichtig?
Wenn ja:
a. Welche Genehmigungen müssen dazu erteilt werden?

Arbeiten im Wurzelbereich und Maßnahmen an Baumwurzeln sind bei geschützten Bäumen genehmigungspflichtig und bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Baumschutzverordnung bzw. den diesbezüglichen Vorschriften der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnungen (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete).

b. Wann wurden die Genehmigungen erteilt?

Eine Genehmigung für Arbeiten im Wurzelbereich der Bäume liegt nicht vor.

 

3.    Wurden im Rahmen der Arbeiten an der Zuwegung Bäume im Bereich des Knicks gefällt?

Ja, es wurde eine Birke gefällt.

a. Wenn ja: Gab es dafür einen oder mehrere Anträge und wie wurden dieser beziehungsweise wurde dieser beschieden?

Nein.

b. Wenn nein: Aus welchem Grund waren für das Fällen der Bäume keine Genehmigungen erforderlich?

Aufgrund des Stammdurchmessers war die Birke nicht durch die Baumschutzverordnung geschützt.

 

4.    Gab es für die Errichtung der (Pkw-)Zuwegung einen Bauantrag?

Nein.

Wenn ja:
a.    Wurde in dem Antrag auf die Lage der Zuwegung, den Knick und den Baumbestand Bezug genommen?
b.    Nach welchen Abwägungen und welcher Datenlage wurde der
Antrag beschieden?
Wenn nein:
c. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte der Bau der Pkw-Zufahrt?

Die Herstellung einer PKW-Zufahrt ist verfahrensfrei nach § 60 Hamburgische Bauordnung, Anlage 2.

 

5.    Seitens des Bezirksamts Wandsbek soll vertreten worden sein, dass Hausbesitzer beziehungsweise Hausbesitzerinnen ein Recht darauf haben, mit dem Pkw auf ihr Grundstück zu kommen. Ist es richtig, dass Hausbesitzer beziehungsweise Hausbesitzerinnen ein Recht darauf haben, mit dem Pkw auf ihr Grundstück zu kommen?

a. Wenn ja: Woraus leitet sich dieses Recht ab?

Anlieger/Grundeigentümer haben grundsätzlich die Möglichkeit, mittels Antrag auf Überfahrt nach § 18 Hamburgisches Wegegesetz (HWG), eine besondere Überfahrt zum Erreichen des Grundstücks zu beantragen. Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung wird eine Prüfung unter den zu erfüllenden rechtlichen/fachlichen Voraussetzungen erfolgen.

 

6.    Wurde seitens des Bezirksamtes zwischenzeitlich eine Prüfung zum Zustand der Bäume nach den Bauarbeiten durchgeführt beziehungsweise eingefordert?
a.    Wenn ja: wann und mit welchem Ergebnis?

Ja. Im Juli 2019 erfolgte eine Ortsbesichtigung durch eine Fachingenieurin des Zentrums für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Abteilung Naturschutz. Die zuständige Abteilung wurde auf Grund eines Bürgerschreibens von Juni 2019 über die vor ca. drei bis vier Jahren bereits erfolgten Arbeiten im Wurzelbereich der Bäume in Kenntnis gesetzt.

Bei der Besichtigung der Bäume konnten augenscheinlich keine Schädigungen in den Wurzelbereichen festgestellt werden. Auch eine abnehmende Vitalität bzw. Standsicherheit der Bäume war augenscheinlich nicht feststellbar.

b. Wenn nein: warum nicht?

Entfällt.

 

7.    Beabsichtigt das Bezirksamt Wandsbek, die entstandenen Schäden auszugleichen beziehungsweise ausgleichen zu lassen?
a.    Wenn ja: in welcher Weise?
b.       Wenn nein: warum nicht?

Nein, es konnten keine Schäden festgestellt werden; siehe Antwort zu 6.a.