SKA: Was tut der Senat gegen Lärm- und Schadstoffbelastungen durch Rundflüge?

Stephan Jersch

Nüscht Jenauet wissen wir nicht. Der Senat hebt die Hände ob der Lärm- und Schadstoffbelastung durch Flüge von privaten Rundfliegern und Drohnen. Solche Daten werden nicht erfasst; Beschwerden über entsprechende Belästigungen nicht gesondert vermerkt.

27. Juni 2017

Schriftliche Kleine Anfrage

des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 19.06.2017

und Antwort des Senats

- Drucksache 21/9489 -

 

Betr.: Was tut der Senat gegen Lärm- und Schadstoffbelastungen durch Rundflüge?

Lärm- und Luftschadstoffemissionen durch motorisierte Rundflüge, Kameraflüge oder Ähnliches belasten insbesondere die Bewohnerinnen und Bewohner des innerstädtischen Bereichs. Dennoch wusste der Senat nur wenig über diese Quelle der Umweltverschmutzung, wie er vor rund zwei Jahren mit seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/665 offenbarte.

Seitdem kann Hamburg weitere Rekorde bei der Zahl der Events, den Teilnehmerzahlen von Großveranstaltungen und der Anzahl der Touristinnen und Touristen verzeichnen. Damit dürften auch die Anlässe für die vorgenannten Flüge neue Höchstzahlen erreicht haben.

Flüge von Kleinmaschinen sind nicht über die vorhandenen Trackingsysteme abrufbar. Zudem bedürfen sie, im Fall von bemannten Flügen, laut der oben angeführten Senatsantwort keiner Einzelgenehmigung, sondern die luftfahrtrechtliche Genehmigungspflicht gilt nur für gewerbliche Luftfahrtunternehmen.

Ich frage den Senat:

Gemäß §1Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist die Nutzung des Luftraums grundsätzlich frei. Es gibt keine Grenzwerte für die Immissionen von Kleinflugzeugen. Hinsichtlich Kleinmaschinen gibt es Einschränkungen zu Flugzeiten, zu Flughöhen und Sichtverhältnissen, siehe dazu Drs. 21/665. Der Einsatz von Drohnen ist mittlerweile durch die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten stärkeren Beschränkungen unterworfen worden. Diese Einschränkungen verhindern aber prinzipiell nicht, dass sich Kleinflugzeuge, Hubschrauber oder Drohnen über Hamburger Wohngebieten aufhalten können, sofern sich die Nutzung des Luftraums innerhalb dieses rechtlichen Rahmens bewegt und eine Flugverkehrsfreigabe von der dafür zuständigen Deutschen Flugsicherung erteilt worden ist. Statistiken über die Zahl und Art der Überflüge müssen nicht geführt werden. Zudem wäre eine statistische Erfassung schon faktisch kaum umsetzbar.

Dies voraus geschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat über Anzahl, Dauer und Emissionen der im einleitenden Text beschriebenen Flüge über Hamburg vor? Bitte jahrweise für die letzten zwei Jahre aufführen und nach Fluggerät (Hubschrauber, Flugzeuge beziehungsweise Drohnen) aufschlüsseln.

2. Welche Möglichkeiten zur Bewertung der Lärm- beziehungsweise Schadstoffemissionen von motorisierten Rund-, Kamera- oder ähnlichen Flügen über Hamburg, insbesondere über dem innerstädtischen Gebiet, stehen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung beziehungsweise werden von ihr genutzt?

3. Welche Zahlen bezüglich der Luft- und Lärmbelastung der Bevölkerung durch motorisierte Rund-, Kamera- oder ähnliche Flüge liegen dem Senat vor? Bitte die konkreten Daten und auch die jeweilige/n Messmethode/n und Messzeitpunkt/e der erhobenen Daten angeben.

4. Welche Entwicklungen stellt der Senat aufgrund der unter Frage 3. erfragten Daten fest und welche Grenzwerte sind für die Wohnbevölkerung maßgeblich?

Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erfasst, siehe dazu auch Vorbemerkung.

5. Wie viele Beschwerden über Fluglärm, der nicht vom Flughafen Hamburg ausging, sind in den letzten fünf Jahren bei der zuständigen Behörde eingegangen (bitte nach Bezirken aufschlüsseln), welche Möglichkeiten hat der Senat, die jeweilige Verursacherin beziehungsweise Verursacher solcher Beschwerdelagen festzustellen und wie oft wurden Sanktionen aufgrund dieser Beschwerden verhängt?

Bei den Fluglärmbeschwerden wird keine gesonderte Statistik der Beschwerden zu Flügen, die nicht vom Hamburger Flughafen ausgingen, geführt. Bei diesen Überflügen ist eine Ermittlung des Luftfahrzeugs nur sehr schwierig möglich.

6. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat zu Beschwerden zu „Kleinflugzeugen, Rundflügen, Hubschrauber“ bezüglich deren Verteilung auf Uhrzeiten und Wochentagen vor? Bitte, soweit möglich, aufschlüsseln beziehungsweise die Gründe darlegen, warum eine Aufschlüsselung nicht möglich ist.

Die Beschwerden werden nicht hinsichtlich Uhrzeiten und Eingang ausgewertet. Tendenziell lässt sich aber beobachten, dass in den Sommermonaten bei guten Wetter vor allem am Wochenende Kleinflieger als belästigend empfunden werden.

7. In der veröffentlichten Grafik zu „Fluglärm Beschwerdegründen 2016“ werden 1 Prozent der Beschwerden dem Grund „Kleinflugzeuge, Rundflüge, Hubschrauber“ zugeordnet. Was führt zu der Einordnung der Beschwerden in diese Gruppe und nicht zum Beispiel in die Gruppen „zu tief, bzw. zu laut empfundene Flugzeuge“, „Störung der Nachtruhe“, „Sonstige“ oder „Häufigkeit der Flugbewegungen“?


Die Angaben des Beschwerdeführers sind maßgeblich. Bei den Gründen sind Mehrfachnennungen möglich. Falls in der Beschwerde „Kleinflieger“ genannt wird und zudem „zu tief, zu laut“ fließt beides in die Statistik ein.

8. Ist der Senat der Auffassung, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchsetzung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte und des Schutzes der Bevölkerung bezogen auf motorisierte Rund-, Kamera- oder ähnliche Flüge ausreichend sind?

Wenn ja: Welche Verbesserungen konnten mit welchen Mitteln in den vergangenen fünf Jahren erzielt werden?

Wenn nein: Wo sieht der Senat Bedarf für weitere Mittel oder Maßnahmen und welche sind das konkret?

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben betreffend der Schadstoffemissionen von Rundflügen. Infolgedessen entfällt eine Bewertung der Durchsetzungsmittel. Ein ausreichender Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, der von Rundflügen verursacht wird, wird durch die in Drs. 21/665 genannten Vorgaben zu Flugzeiten und Flughöhen erreicht.