SKA: Anwendung von Glyphosat in Hamburg – Nachfragen zu 21/12078

Stephan Jersch

Im Jahr 2015 wurden insgesamt 70 Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Glyphosat auf etwa 155 Hektar Nichtkulturland erteilt. Im Jahr zuvor waren das 53 Ausnahmegenehmigungen für das Ausbringen des für Pflanzen, Tiere und Menschen schädlichen Giftes auf rund 30 Hektar.

27. März 2018

Schriftliche Kleine Anfrage

des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 20.03.2018

und Antwort des Senats

- Drucksache 21/12410 -

 

Betr.: Anwendung von Glyphosat in Hamburg – Nachfragen zu 21/12078

In der Drs. 21/12078 gibt der Senat an, die „zuständige Behörde hat bereits im Januar des Jahres 2016 für Hamburg entschieden, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Glyphosat auf Nichtkulturlandflächen, die im direkten Kontakt mit der Allgemeinheit stehen, nicht mehr zu genehmigen.

Nichtkulturlandflächen, mit denen die Allgemeinheit nicht direkt in Kontakt kommt, sind ausgenommen. Zu diesen Nichtkulturlandflächen zählen Gleisanlagen, Öllagerstätten, Ölförderanlagen, Umspannwerke und bestimmte Wegeflächen.“

Die senatsseitige Beantwortung meiner Anfrage vom 27.Februar 2018 macht vor diesem Hintergrund Nachfragen nötig.

Ich frage daher den Senat erneut in der Sache:

 

1. Wird Glyphosat auch noch auf Nichtkulturflächen im Besitz der FHH, z.B. Gleisanlagen der Hafenbahn und Wegeflächen sowie Hochwasserschutzanlagen, eingesetzt?

Wenn ja,

a. wer setzt die Mittel dort ggf. ein?

b. kann die als Einsatzgrund in Drs. 21/12078 angegebene Gewährleistung der Betriebs-, Arbeits- und Verkehrssicherheit der/auf Flächen auch anders gewährleistet werden? Wenn nein, warum nicht?

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, mit dem Wirkstoff Glyphosat, ist nur Sachkundigen im Sinne des § 9 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) erlaubt. Gleiches gilt für Nichtkulturflächen im Besitz der Freien und Hansestadt Hamburg.

Im Bereich von Gleisanlagen, die mit rund 130 ha größte genehmigte Anwendungsfläche in Hamburg, stehen neben glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zwei weitere chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung zur Verfügung. Diese dürfen aber nur eingeschränkt verwendet werden, d.h. einmal jährlich. Der Einsatz technischer oder thermischer Verfahren befindet sich noch in der Entwicklung und wird nach jetzigem Kenntnisstand derzeit nicht angewendet. Eine effektive Unkrautbekämpfung zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten ist mit diesen Verfahren nicht gegeben.

 

2. Auch andere Kommunen stehen grundsätzlich vor ähnlichen Problemen. Für die Hansestadt Rostock meldete die „Ostseezeitung“ vom 8.Januar, die Stadtverwaltung untersage allen neuen Vertragspartnern, auf kommunalen Flächen Glyphosat einzusetzen. Ist dem Senat bekannt, ob dies bedeutet, das dort auch auf Flächen, die in der FHH noch mit Glyphosat behandelt werden dürfen, keines mehr im Einsatz ist? Gibt es einen Austausch mit anderen Bundesländern bzw. Kommunen über diese Fragen? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.

 

3. In der Drs. 21/12078 teilt der Senat mit: „Für die Nichtkulturlandflächen, die vom Moratorium ausgenommen wurden, d.h. Nichtkulturlandflächen, die nicht im direkten Kontakt mit der Allgemeinheit stehen, wurden weiterhin Ausnahmegenehmigungen erstellt.“

Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Glyphosat wurden in den Jahren 2015 und 2016 erteilt? Bitte mit Anzahl, Flächengröße und Dauer der Genehmigung aufführen.

Im Jahr 2015 wurden insgesamt 70 Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Glyphosat auf Nichtkulturland erteilt. Die Genehmigungen wurden jeweils bis zum 31. Oktober 2015 erteilt. Die von den Antragstellern angegebenen Flächengrößen umfassten etwa 155 ha. Im Jahr 2016 wurden 53 Ausnahmegenehmigungen erteilt. Die Genehmigungen galten jeweils bis zum 31. Oktober 2016. Die für das Jahr 2016 von den Antragstellern angegebenen Flächengrößen umfassten rund 30 ha.

 

4. Die das Thema Glyphosat beinhaltende Bundesrats-Entschließung 740/17 wurde laut Antwort des Senats in Drs. 21/12078 „an die zuständigen Ausschüsse verwiesen“.

Wie hat sich der Senat ggf. in der Abstimmung des Ausschussvotums 740/1/17 verhalten?

5. Wann wird es voraussichtlich in Folge eine Sachentscheidung im BR dazu geben und wie wird sich der Senat voraussichtlich verhalten?

Die Thematik wurde für die Sitzung des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz am 9. April 2018 erneut auf die Tagesordnung gesetzt und ist für das Plenum des Bundesrates am
27. April 2018 geplant. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit noch nicht befasst.

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