SKA: Müssen Hamburgs Kleingärtnerinnen und Kleingärtner eine Zwangsversicherung abschließen?

Stephan Jersch

Kleingartenvereine in Hamburg seien verpflichtet, die Grundversicherung zu nehmen, die der Landesbund kollektiv für sie abgeschlossen hat, meint der Senat. Gleichwohl räumt der Senat ein, dass es möglich sei, sich auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleich aus diesem Zwang zu befreien.

20. September 2019

 Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 13.09.2019
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/18382 -

Betr.:    Müssen Hamburgs Kleingärtnerinnen und Kleingärtner eine Zwangsversicherung abschließen?

Auf der Fläche der Freien und Hansestadt Hamburg werden über 33 000 Kleingartenparzellen betrieben. Dabei tritt der Landesbund der Kleingärtner in Hamburg (LGH) gegenüber der Stadt als Generalpächter auf.
Dem Vernehmen nach sind alle Kleingartenpächterinnen und -pächter in Hamburg über die KVD GmbH, die Versicherungen für Basler Securitas vermittelt, zwangsversichert.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) ist ein privatrechtlicher, eingetragener Verein, der gemeinnützige Zwecke verfolgt. Als solcher unterliegt er weder der Gestaltungshoheit des Senats noch dem unmittelbaren Kontroll- und Fragerecht der Bürgerschaft. Der behördliche Handlungsrahmen ergibt sich insoweit aus der Anordnung über die Zuständigkeit im Kleingartenwesen http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-KlGartZustAnOHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs und der Verwaltungsvorschrift der damaligen Behörde für Umwelt und Gesundheit über die Anerkennung, die Prüfung und den Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit (Amtl. Anz. 2002 S. 336).
Darüber hinaus ist die FHH keine Vertragspartei der Basler Securitas Versicherungs-AG bzw. der KVD Kleingarten-Versicherungsdienst GmbH.

Dies vorausgeschickt beantwortet der Senat die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften des LGH, wie folgt:

 

1.    Welche Kenntnisse hat der Senat zu der oben getroffenen Aussage beziehungsweise trifft die oben getätigte Aussage zu?
Wenn nein, was ist zutreffend?

2.    Haben Hamburgs Kleingartenpächter/-innen das Recht, sich bei einer anderen Versicherung als KVD GmbH/Basler Securitas zu versichern und auch die Grundversicherung über eine andere Versicherung abzuschließen, die sie selbst wählen?

3.    Sind die Kleingärtner/-innen gezwungen, die Grundversicherung bei KVD GmbH/ Basler abzuschließen beziehungsweise dafür zu bezahlen?
Wenn ja, woraus ergibt sich die unausweichliche Pflicht für die Kleingärtner/-innen, die Dienste der KVD in Anspruch zu nehmen?

Gemäß dem Beschluss der Landesbundversammlung ist die Grundversicherung für die Laube eine Pflichtversicherung.

Der LGH hat einen Gruppenvertrag mit der Basler Securitas Versicherungs-AG, vertreten durch die KVD Kleingarten-Versicherungsdienst GmbH, geschlossen. Gemäß den Satzungen der Kleingartenvereine und der Satzung des Landesbundes sind die einzelnen Vereinsmitglieder/Pächter an den geschlossenen Gruppenvertrag gebunden.

Über die Grundversicherung hinausgehende Versicherungsleistungen sind auf freiwilliger Basis auch bei anderen Versicherungen möglich.

 

4.    Ist die Versicherungsprämie im Mitgliedsbeitrag des LGH enthalten oder stellt sie für die Kleingärtner/-innen einen Extra-Posten in der Rechnung und damit eine Zusatzleistung dar?

Der Versicherungsbeitrag wird vom LGH gemeinsam mit dem Mitgliedsbeitrag eingezogen. Er wird auf der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen.

 

5.    Wie müssen Kleingartenpächter/-innen vorgehen, wenn sie eine andere Versicherung in Anspruch nehmen möchten?

Siehe Antwort zu 1. – 3.

 

6.    Erhält der LGH im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit KVD GmbH/Basler Securitas Provisionen, Vermittlungsgebühren oder andere Zahlungen?
Wenn ja, in welcher Höhe? Bitte genau aufschlüsseln.

Der LGH behält von den Prämienzahlungen der Gartenfreundinnen und Gartenfreunde für die Pflichtversicherungen 10 % als Verwaltungskostenpauschale ein. Die Verwaltungskosten ergeben sich aus der fortwährenden umfangreichen Bestandsverwaltung der Versicherten und der vorbereitenden Schadensbearbeitung. Die Verwaltungskostenpauschale geht nicht zu Lasten der Pächterinnen und Pächter, sondern zu Lasten des Versicherers.

 

7.    Erhalten auch Einzelpersonen, die in Hamburg kleingartenbezogene Funktionen innehaben, Provisionen aus einer Zusammenarbeit mit KVD GmbH/Basler Securitas?
Wenn ja, in welcher Höhe? Bitte genau aufschlüsseln.

Nein.

 

8.    Wie hoch ist die Summe der Versicherungsbeiträge, die alle Hamburger Kleingartenpächter/-innen für die Dienste der KVD GmbH/Basler Securitas an den LGH zahlen? Bitte für die letzten fünf Jahre aufzählen.

Hierüber liegen dem Senat keine Auskünfte des LGH vor.

 

9.    Im Jahr 2000 bestand eine ähnliche Kooperation zwischen LGH und einem Versicherungsunternehmen, damals der Hamburger Feuerkasse. Auch damals wurde bestritten, dass eine Grundversicherung über eine andere Versicherung möglich wäre. Eine Kleingartenpächterin zog daraufhin vor Gericht. Medienberichten zufolge wurde das Verfahren  beendet, bevor ein Urteil erging. Die Pächterin durfte sich bei einer Versicherung ihrer Wahl versichern.
a)    Welche Kenntnisse hat der Senat zu diesem Sachverhalt beziehungsweise trifft dieser Sachverhalt zu?
Wenn nein, was ist in diesem Fall zutreffend?
b) Aus welchen Erwägungen heraus wurde der Kleingartenpächterin dieses Recht gewährt?

Zwischen den Vertragsparteien wurde ein Vergleich geschlossen. Die FHH war nicht an dem Verfahren beteiligt, dem Senat liegen keine weiteren Erkenntnisse dazu vor.