Große Anfrage: Atomtransporte durch Hamburg (V)

Stephan Jersch

Hamburgs Hafen bleibt nach der im Mai 2014 in der Bürgerschaft abgelehnten Teilentwidmung für Atomtransporte (vergleiche Drs. 20/11317) auch 2016 voraussichtlich ein internationales Atom-Drehkreuz.

 

Über die Ankündigung im Koalitionsvertrag des sogenannten rot-grünen Senates hinaus, auf freiwilligen Verzicht von Atomfrachtbehandlung durch die Hafenwirtschaft zu setzen, hat die Bevölkerung unserer Stadt auch unter dem grünen Umwelt- und Energiesenator Kerstan zum Thema wenig mehr gehört.

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
21. Wahlperiode

Drucksache 21/4565 | 21.06.16

Große Anfrage der Abgeordneten Stephan Jersch, Norbert Hackbusch, Deniz Celik, Sabine Boeddinghaus, Martin Dolzer, Inge Hannemann, Cansu Özdemir, Christiane Schneider, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 24.05.16 und Antwort des Senats

Betr.:
Atomtransporte durch Hamburg (V)

Hamburgs Hafen bleibt nach der im Mai 2014 in der Bürgerschaft abgelehnten Teilentwidmung für Atomtransporte (vergleiche Drs. 20/11317) auch 2016 voraussichtlich ein internationales Atom-Drehkreuz.

Über die Ankündigung im Koalitionsvertrag des sogenannten rot-grünen Senates hinaus, auf freiwilligen Verzicht von Atomfrachtbehandlung durch die Hafenwirtschaft zu setzen, hat die Bevölkerung unserer Stadt auch unter dem grünen Umwelt- und Energiesenator Kerstan zum Thema wenig mehr gehört.

Trotz Stilllegungen deutscher Atomkraftwerke nach der Katastrophe von 2011 im japanischen Fukushima gibt es absehbar also wohl keine sinkende Zahl dieser gefährlichen Frachten. Mehrfach pro Woche finden weiterhin Transporte radioaktiver Stoffe durch Hamburg statt. Waren im seit 2008 als Rekordjahr zu bezeichnenden 2014 mehr als 220 Kernbrenn- und sonstige Atomarstofftransporte durch Hamburg gegangen, so haben letztes Jahr schon wieder mindestens rund 150 Transporte stattgefunden, darunter unter anderem zwei Transporte mit Mischoxidbrennelementen (MOX). Brennstäbe und Teile davon sowie Uranhexafluorid machen weiterhin einen Großteil aller Kernstofftransporte über Hamburger Gebiet aus.

Zwar gibt der Senat nach § 1 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbVSA) vom 1. Dezember 1982 im Voraus keine Auskunft zu Kernbrennstofftransporten, da Informationen über zukünftige Kernbrennstofftransporte aus Sicherheitsgründen bundesweit als „Verschlusssache/nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft sind, aber wenigstens Angaben zu bereits durchgeführten Transporten sind aus den seit Jahren immer wieder, seit Ende des letzten Jahrzehnts aus der Fraktion DIE LINKE gestellten diversen Anfragen, zuletzt der Drs. 21/2132 im November des Vorjahres, für die interessierte Öffentlichkeit ablesbar.

Die Vorgänge im Hafen und auf der Elbe werden laufend von Anti-Atom-Aktivisten/-innen, beobachtet. Um allerdings weiterhin möglichst vollständige Zahlen über Anzahl, Art und Umfang der Atomtransporte zumindest durch Hamburgs Hafen verfügbar zu machen, stellen wir hier zum 22. Mal dem Senat umfassend Fragen zum Themenkomplex.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Unbeschadet der Position, die der Hamburger Senat zum Ausstieg aus der Kernenergienutzung einnimmt, folgen Transporte radioaktiver Stoffe über Hamburger Gebiet geltendem Recht. Eine Genehmigung für den Transport von Kernbrennstoffen beziehungsweise sonstigen radioaktiven Stoffen ist zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Atomgesetz beziehungsweise § 16 Strahlenschutzverordnung gegeben sind. Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass von Hamburger Seite keine Möglichkeit besteht, Transporte von radioaktiven Stoffen generell zu untersagen. Siehe dazu auch Drs. 20/11317.

Im Übrigen werden auch nach der Beendigung der Kernenergienutzung in der Bundesrepublik durch Stilllegung und Rückbau der Anlagen sowie aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Rücknahme von Wiederaufarbeitungsabfällen aus dem Ausland Transporte radioaktiver Stoffe erforderlich werden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, teilweise auf der Grundlage
von Auskünften des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS), wie folgt:

1. Wie stuft der Senat die Praxis der Atomtransporte durch Hamburg im Kontext des Ausstiegs der BRD aus der Atomenergie ein? Ist er der Meinung, dass die Unterstützung des Handels von Atomgütern dem Ausstieg und einer nachhaltigen Energiepolitik zuträglich ist?

Siehe Vorbemerkung.

Bezogen auf Transporte von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen in und aus dem Hamburger Hafen sowie durch das Hamburger Stadtgebiet ab dem 20.02.2016 bis zum Zeitpunkt der Bearbeitung dieser Anfrage fragen wir

(bitte die Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu Drs. 21/3338 für alle Transporte entsprechend fortführen, das heißt die Antworten auf die Fragen 2. bis 12. tabellarisch auflisten und nach Datum sortieren):

2. Wann erfolgten Transporte von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen (bitte Datum des Eingangs beziehungsweise Ausgangs, soweit vorhanden)?

3. Um welche beförderten Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe handelte es sich dabei jeweils?

4. In welchem Umfang und welcher Menge sind Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe jeweils transportiert worden (bitte Angabe im passenden Maß)?

5. Wie hoch war die jeweilige Aktivität der Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe (bitte Angabe im passenden Maß)?

6. Wie wurden die Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe jeweils klassifiziert?

7. Welche Art von Behältern wurde zum Transport der Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe jeweils verwendet (bitte genaue TypenKennung der Behälter angeben)?

8. Welche Beförderungsmittel (zum Beispiel Schiff, Bahn oder Lkw) wurden zum Transport der Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe jeweils verwendet?

9. Wo wurden die Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe jeweils umgeladen?

10. Wie lange wurden die Kernbrennstoffe und sonstigen radioaktiven Stoffe jeweils gelagert?

11. Wer war der jeweilige Absender (Firma mit Ortsangabe) der Kernbrennstoffe und

12. Wer war der jeweilige Empfänger (Firma mit Ortsangabe) der Kernbrennstoffe und welcher (bei sonstigen radioaktiven Stoffe) der Zielhafen?

Die Angaben zu den meldepflichtigen Kernbrennstofftransporten für den Zeitraum vom 20. Februar 2016 bis zum 24. Mai 2016 sind in Anlage 1 zusammengestellt (zur Legende siehe Anlage 5).

Daten über die im Gefahrgut-Informationssystem der Polizei (GEGIS) gemeldeten Transporte liegen nur für die jeweils letzten drei Monate vor. Die Transportvorgänge mit sonstigen radioaktiven Stoffen für den Zeitraum vom 24. Februar 2016 bis 24. Mai 2016 sind in der Anlage 2 dargestellt. Darüber hinaus hat die Wasserschutzpolizei bei Kontrollen Sendungen von sogenannten Zinnschlacken in Containern mit Löschhafen Hamburg festgestellt, bei denen es sich aufgrund der überschrittenen Klassifizierungsgrenzwerte bereits um gefährliche Güter der Klasse 7 im Sinne der Gefahrguttransportvorschriften handelt (sonstige radioaktive Stoffe, Klasse 7/UN2910). Die hier festgestellten Transporte erreichten den Hamburger Hafen vom Abgangsort, ohne als Gefahrgut deklariert zu sein. Aus diesem Grund sind zu diesen Transporten keine Daten im GEGIS eingetragen. Die Sendungen wurden unter Einhaltung aller gefahrgutrechtlichen Vorschriften zum Empfänger weiterbefördert. Diese sind in der Anlage 2a aufgeführt.

Die Namen und Adressen der Absender und Empfänger werden im GEGIS nicht erfasst.

13. Anti-Atom-Aktivisten/-innen wiesen darauf hin, das in Drs. 21/3338 ein Atomtransport von angereichertem Uranhexafluorid (UF6) mit dem bekannten Atomtransportschiff „Sheksna“ aus St. Petersburg/Russland am 07.12.15 über den Hamburger Hafen nicht aufgelistet sei. Es sei eigenartig, dass am 7.12. nur ein Fass (ein drum IP1) aus Russland gekommen sein soll, wie in Anlage 2.1 der Drucksache senatsseitig mitgeteilt wurde. Wie das BfS bekannt gab, soll aber zur gleichen Zeit Uranhexafluorid (UF6) aus Russland nach Lingen gegangen sein. Ist dieser Transport nicht über Hamburg gegangen oder ist dem Senat bei der Aufstellung der Anlagen 1 und 2.1. der Drs. 21/3338 ein Fehler unterlaufen?

Am 7. Dezember 2015 wurden fünf Flats mit insgesamt 18 B(U)-Behältern mit angereichertem UF6 von der „Sheksna“ umgeschlagen und zur ANF nach Lingen transportiert. Zu diesem Transport hat die zuständige Behörde keine 48-Stunden-Meldung erhalten. Deshalb erscheint der Transport nicht in der Anlage 1 der Drs. 21/3338. Da Anlage 2 nur die Transporte mit nicht spaltbarem Material enthält, sind diese Angaben auch dort nicht aufgeführt. Unabhängig davon wurde der Umschlag von der Wasserschutzpolizei – ohne Befund – kontrolliert.

Bezogen auf zukünftige Transporte von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen in und aus dem Hafen Hamburg sowie durch das Hamburger Stadtgebiet fragen wir, soweit Meldungen vorliegen:

14. Nachdem die HHLA Container Terminal Altenwerder GmbH im August 2015 eine neue Umgangsgenehmigung erhalten hat, sollten laut Drs. 21/3338 derzeit sechs Hafenbetriebe eine solche nach § 7 StrlSchV haben. Die Genehmigung der EUROGATE Container Terminal Hamburg GmbH läuft Ende Juli 2016 aus. Hat der Betrieb mittlerweile erneut eine verlangt beziehungsweise erhalten? Bitte führen Sie auch die Gesamtheit der derzeit umgangsgenehmigten Betriebe auf.

Die EUROGATE Container Terminal Hamburg GmbH hat bisher keine Verlängerung der Genehmigung beantragt. Zurzeit haben sechs Hafenbetriebe eine Umgangsgenehmigung. Dies sind:

HHLA Container Terminal Tollerort GmbH,

HHLA Container Terminal Burchardkai GmbH,

HHLA Container Terminal Altenwerder GmbH,

EUROGATE Container Terminal Hamburg GmbH,

UNIKAI Lagerei- und Speditionsgesellschaft mbH, Hamburg,

C. Steinweg (Süd-West Terminal) GmbH & Co. KG.

15. Hat es seit Ende Februar 2016 bei der hamburgischen Genehmigungsbehörde (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz) weitere Antragstellungen/Genehmigungen auf Zulassung zur Beförderung „sonstiger radioaktiver Stoffe“ gegeben?

Wenn ja, bitte alle Unternehmen auflisten.

Nein.

16. Wie viele und welche gültigen Genehmigungen für den Transport radioaktiver Stoffe liegen der Umweltbehörde derzeit vor? Bitte auflisten mit Genehmigungsnummer, Beginn und Ende der Genehmigungsdauer, maximal zulässiger Transportzahl und Menge (in Kilogramm oder Tonnen), Absender und Empfänger, Transportmittel und Art des Stoffes sowie der Behälterbezeichnung.

In Anlage 4 (zur Legende siehe Anlage 5) sind die zum Zeitpunkt dieser Anfrage der zuständigen Behörde vorliegenden Genehmigungen für Kernbrennstofftransporte aufgelistet. Weitere Angaben werden nicht erfasst. Auf die vom Bundesamt für Strahlenschutz regelmäßig aktualisierte Liste aller gültigen Transportgenehmigungen wird verwiesen:
http://www.bfs.de/SharedDocs/Downloads/BfS/DE/fachinfo/ne/transportgenehmigungen.html.

17. In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Was macht die Umsetzung des Koalitionsvertrags... bei Atomtransporten?“ (Drs. 21/3428) hat der Senat ausgeführt, dass die zuständige Behörde noch Kontakt mit Hafenunternehmen bezüglich des freiwilligen Verzichts auf den seeseitigen Transport und Umschlag von atomaren Stoffen aufnehmen wird. Gibt es hierzu, drei weitere Monate später, einen neuen Sachstand? Und wenn ja: welchen?

Es finden mittelfristig Gespräche statt.

18. Bremen hat seit einigen Jahren seinen Hafen für Atomtransporte gesperrt. Dagegen wurde auch juristisch vorgegangen. Die bremischen Regelungen wurden gerichtlich nicht gekippt und sind weiterhin bestehend. Wo sieht der Senat die Probleme bei einer solchen oder ähnlichen Regelung für den Hafen Hamburg?

Das Verwaltungsgericht der Freien und Hansestadt Bremen hat am 9. Juli 2015 beschlossen, im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 GG) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 2 Absatz 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes mit Artikeln 71, 73 Absatz 1 Nummer 14 GG und dem Grundsatz der Bundestreue unvereinbar ist (http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/13_171_K_5.pdf).

Das Gericht sieht eine Unvereinbarkeit der bremischen Regelung mit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikeln 71, 73 Absatz 1 Nummer 14 GG und dem Grundsatz der Bundestreue:

Das landesrechtliche Umschlagverbot (Teilentwidmung) sei nicht durch die Widmungskompetenz des Landes für den Hafen gedeckt, da bei der Gestaltung des Widmungsumfangs von Häfen verfassungsrechtliche und bundesrechtliche Grenzen einzuhalten seien. Das Umschlagverbot für Kernbrennstoffe beinhalte nach seinen tatsächlichen Wirkungen ein atomrechtliches Transportverbot. Eine Doppelzuständigkeit von Bund (für das Atomrecht) und Land (für das Recht der öffentlichen Sachen) widerspräche der Kompetenzordnung des GG. Den primären Normzweck sieht das Gericht in einem Transportverbot für Kernbrennstoff und damit in einer atomrechtlichen Regelung, die allein der Gesetzgebung des Bundes unterliegt.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Normenkontrollverfahren ist noch nicht ergangen.

Im Übrigen siehe Drs. 20/11317.

Zum Themenkomplex Sicherung und Versicherung von/vor Atomtransportunfällen:

19. Zuletzt in der Drs. 21/3338 gab der Senat Überblick über Mängel bei der Kontrolle von Güterbeförderungseinheiten (CTU) im Zusammenhang unter anderem mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7 bis zum 19.02.2016 für Schiffe und Lkws.

Sind dem Senat für die Zeit danach solche bekannt?

Wenn ja, bitte mit Datum und möglichst konkreter Beschreibung der Mangelart unter anderem wie in Anlage 3 zu Drs 21/3338 aufführen.

In der Drs. 20/13644 führt der Senat aus, Umschlag von mit Luftfracht transportierten Kernbrennstoffen habe es in Hamburg seit vielen Jahren nicht gegeben. Über den Transport von sonstigen radioaktiven Stoffen per Luftfracht lägen dem Senat keine Informationen vor, da die Zuständigkeit für die Aufsicht für diesen Transportweg beim Luftfahrtbundesamt liegt. In der Drs. 20/14621 führt der Senat aus, die Zuständigkeit für die Aufsicht über Transporte radioaktiver Stoffe auf bundeseigenen Eisenbahnstrecken liege beim Eisenbahn-Bundesamt. Vor diesem Hintergrund fragen wir, ob dem Senat über den Schifftransport hinaus auch Beanstandungen bei anderen Transportarten (zum Beispiel Straße) bekannt sind?

Wenn ja, bitte in der Tabelle mit angeben.

Daten über bei Kontrollen festgestellte Mängel im Zusammenhang mit dem Transport radioaktiver Güter für den Zeitraum vom 20. Februar 2016 bis zum 24. Mai 2016 sind in der Anlage 3 zusammengestellt. In diesem Zeitraum wurden durch die Polizei 187 Kontrollen im Zusammenhang mit dem Transport radioaktiver Güter auf Schiffen, auf der Straße und im Schienenverkehr durchgeführt. Davon verliefen 155 Kontrollen ohne Beanstandungen, 32 Kontrollen im Zusammenhang mit dem Verkehrsträger Schiff führten zu 27 Mängeln formaler und 15 Mängeln sicherheitsrelevanter Art.

Die erhebliche Anzahl von als sicherheitsrelevant eingestuften Mängeln ist zu einem überwiegenden Teil auf die Beförderung von sogenannten Zinnschlacken zurückzuführen (acht von 15 sicherheitsrelevanten Mängeln und neun von 27 formalen Mängeln). Im Übrigen siehe auch Antwort zu 2. bis 12.

20. Wie viele der in der Drs. 20/424 und der Sitzung des Umweltausschusses vom 27.11.2011 seitens des Senates angegebenen 30 radiologischen Messstellen des BFS befinden sich auf oder in der Nähe der Umschlagsplätze im Hafen? Wo befinden sich die restlichen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg?

Es befinden sich keine Messstellen des Bundesamtes für Strahlenschutz auf oder in der Nähe der Umschlagplätze im Hafen. Die nächstgelegenen Messstellen liegen in Moorburg und in Wilhelms-burg. Die Lage aller Messstellen des BfS sowie die Messdaten sind im Internet zugänglich unter http://odlinfo.bfs.de/DE/aktuelles/messstellenliste.html.

21. Haben sich seit der Abschaltung von AKW um Hamburg Messstellen örtlich verschoben beziehungsweise wurden welche aufgelassen?

Innerhalb des Großraums Hamburg wurden seit der Abschaltung der AKW keine Messstellen des BfS aus diesem Bereich verschoben oder außer Betrieb genommen.

22. Sind seit 2011 weitere Messstellen hinzugekommen?

Nein.

23. Der Transport von atomarer Fracht durch Hamburg ist laut den Senatsantworten auf unsere regelmäßige Anfrage ein Normalfall. Transporte finden mehr als wöchentlich statt. Die dabei bewegte Fracht bewegt sich zwischen „nur schwach“ strahlend (vor allem Uranhexaflorid (UF6)) und hochradioaktiv (unter anderem bestrahlte und unbestrahlte Brennstabstücke, MOX). Unfälle hat es, mit Ausnahme des Brandes auf der „ATLANTIC CARTIER“, der rechtzeitig gelöscht werden konnte, bisher anscheinend nicht gegeben. Rein von der Wahrscheinlichkeit her gesehen ist dies jedoch nur eine Frage der Zeit. Daher fragen wir, ob Atomtransporte durch die Stadt versichert werden müssen?

Wenn ja:

    a. Wer muss versichert sein?

Detaillierte Bestimmungen zur Haftung bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen, insbesondere zu der Frage, welche Person für den jeweiligen Transport die Haftung trägt und folglich versichert sein muss, enthalten die §§ 25 fortfolgende des Atomgesetzes (AtG).

Unterliegt die Beförderung dem Haftungsregime des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen – PÜ), so haftet gemäß § 25 Absatz 1 AtG i.V.m. Artikel 4 PÜ grundsätzlich nicht der Beförderer, sondern der absendende oder empfangende Inhaber der Kernanlage.

In Fällen, in denen das Pariser Übereinkommen nicht zur Anwendung gelangt, haftet gemäß § 26 Absatz 6 AtG der Absender nach den Bestimmungen der Absätze 1 – 3, solange bis der Empfänger die Stoffe übernommen hat.

    b. Wer prüft das Vorhandensein einer Versicherung für den jeweiligen Transport?

Im Rahmen von Genehmigungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Beförderung von Kernbrennstoffen oder von Großquellen ist vom Antragsteller gegenüber dem BfS als zuständiger Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist (vergleiche § 4 Absatz 2 Nummer 4 AtG und § 18 Absatz 1 Nummer 4 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)). Dieser Nachweis wird vom BfS geprüft.

Eine entsprechende Regelung gilt nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchV auch für den Transport sonstiger radioaktiver Stoffe. Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft, ob diese Genehmigungsvoraussetzung erfüllt wird. Diese Regelungen gelten für alle Verkehrsträger.

    c. Bis zu welcher Summe sind Schäden durch Atomtransporte versichert?

Die Höhe der Deckungsvorsorge wird im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren gemäß gesetzlicher Vorgaben festgesetzt. Sie richtet sich nach Art und Menge der zu befördernden radioaktiven Stoffe (siehe § 13 AtG i.V.m. den Regelungen der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)). Gemäß § 8 Absatz 6 AtDeckV soll die Höhe der Deckungsvorsorge bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten.

   d. Wenn nein: Wie werden durch einen Atomtransport auftretende Schäden reguliert, wer haftet bis zu welcher Schadensumme?

Entfällt.

Anlagen

Anlage 1
Genehmigungspflichtige Kernbrennstoff-Transporte Hamburg 20.02.2016 - 24.05.2016

Anlage 2
Transporte sonstiger radioaktiver Stoffe vom 20. Februar 26 bis zum 24. Mai 2016

Anlage 2a
Transporte sonstiger radioaktiver Stoffe / Zinnschlacken bis zum 24. Mai 2016

Anlage 3a
Ergebnisse Kontrollen bis zum 24. Mai 2016

Anlage 4
Gültige Genehmigungen Kernbrennstofftransporte - Stand 24. Mai 2016

Anlage 5
Legende

bitte der unten verlinkten Drucksache entnehmen.