SKA: Spülfeld an der Randersweide unter Bergaufsicht: Was ist da los?

Stephan Jersch

Lückenhafte Antworten der Fachbehörden zur Bohrschlamm- und Abfallgrube der Erdölindustrie in Bergedorf

04. Juni 2019

 Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Jersch (Die Linke) vom  27.05.2019
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/17370 -


Betr.:    Spülfeld an der Randersweide unter Bergaufsicht: Was ist da los?

Das ehemalige, in Drucksache 21/4111 als „Schlammgrube Reitbrook“ bezeichnete Spülfeld der Preussag beziehungsweise ihres Nachfolge­unter­nehmens Neptune Energy Deutschland GmbH soll einer anderen Nutzung zugeführt werden.
Die zuständige Umweltbehörde (BUE) fordert „eine Nachsorge für das Gelände“, wie es in einem Bericht der Bergedorfer Zeitung heißt („Behördentanz um ein altes Spülfeld“, Bergedorfer Zeitung, 13. April 2019). Zur noch bestehenden Bergaufsicht wurde in diesem Bericht unter anderem ein Behördenvertreter zitiert, der gesagt haben soll, Hamburg könne „das Bergrecht hier auch mit eigenen Rechtsmitteln aufheben“, damit die Bergaufsicht über diese Schlammgrube enden und das Grundstück neu genutzt werden kann.
Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht jedoch nicht durch behördliche Aufhebung, sondern nur dann, wenn „nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.“

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) wie folgt:

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten Errichtung, Betrieb sowie Abschluss der Schlammgrube Reitbrook?
Bitte nach Art der behördlichen Genehmigungen, jeweiligem Datum und Aktenzeichen aufschlüsseln.

Das sogenannte Spülfeld (Bohrschlammgrube) Krapphofschleuse wurde auf Grundlage der §§ 53 und 55 des Bundesberggesetzes (BBergG) zugelassen und betrieben. Der erste bergrechtliche Betriebsplan stammt aus dem Jahr 1962 (G.-Nr. 4668/62). Spätestens seit diesem Zeitpunkt stand das Spülfeld unter Bergaufsicht.

 

2. Welche technischen Regelwerke waren für Errichtung, Betrieb und Abschluss der Schlammgrube Reitbrook zu beachten?

Für Errichtung und Betrieb waren die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen für bergbauliche Abfälle des BBergG und BBergVO einschlägig. Für die Stilllegung hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) einen Abschlussbetriebsplan gefordert, der im Mai des Jahres 2017 durch den Unternehmer eingereicht und im Dezember des Jahres 2017 unter Beteiligung der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) sowie des Bezirksamtes Bergedorf zugelassen wurde. Derzeit wird der Abschlussbetriebsplan vollzogen.

 

3. Bekanntlich bedürfen u. a. Maßnahmen, die für Gewässer nachteilig sein können, einer wasserrechtlichen Erlaubnis.  Wurde für Errichtung und Betrieb der Schlammgrube Reitbrook eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt?
Falls nein, warum nicht?

Diese Regelung war zur Betriebszeit des Spülfeldes nicht einschlägig.

 

4. Wann wurde die Schlammgrube Reitbrook in Betrieb genommen und wozu wurde sie seitdem benutzt?

Das Spülfeld wurde seit dem Jahr 1938 zur Einlagerung von Bohrklein und Bohrspülungen benutzt.

 

5. Woher stammen die in der Schlammgrube Reitbrook abgelagerten Abfälle?
Bitte nach Abfallerzeuger und örtlicher Herkunft aufschlüsseln.

In dem Spülfeld wurden seit dem Jahr 1938 Bohrspülungen und Bohrklein des Erdölbetriebes Reitbrook sowie der Hamburger Wasserwerke eingelagert. Konkrete Angaben aus den Anfangsjahren liegen nicht vor und waren nach damaliger Rechtslage nicht gefordert.
Erst mit der Zuständigkeit des damaligen Bergamtes Celle und der damit verbundenen Wahrnehmung der Bergaufsicht wurden klare Regularien für die Nutzung des Spülfeldes festgelegt.
Entsorgungsnachweise im eigentlichen Sinne existieren ab dem Jahr 1979, seit diesem Zeitpunkt wurden die abgelagerten betrieblichen Volumina bilanziert. Gemäß einer Dienstanweisung aus diesem Jahr, wurde lediglich das Einbringen von Ton-Süßspülungen und Bohrklein erlaubt. Das Einbringen anderer sonstiger Materialien wie z. B. ölhaltige Schlämme wurde ausdrücklich untersagt. Die betriebliche Nutzung des Spülfeldes endete im Jahr 2011.

 

6. Welche Stoffe wurden in die Schlammgrube Reitbrook seit ihrer Inbetriebnahme eingebracht?
Bitte nach chemischen Bezeichnungen und jeweiligen Mengen (Gewicht) aufschlüsseln.

7. Welche Anforderungen wurden an die Qualität der einzubringenden Abfälle gestellt?
a. Durch wen, mit welcher Methode bzw. welchen Methoden und in welchen zeitlichen Abständen wurde die Einhaltung der Anforderungen ggfs. kontrolliert?

8. Welches Schadstoffinventar weist das Areal der Schlammgrube Reitbrook aktuell auf?
a. Durch wen, mit welcher Methode bzw. welchen Methoden wurde es untersucht?
Bitte die einzelnen Stoffe und deren jeweilige Konzentration im Feststoff und im Eluat angeben.

 In das Spülfeld durften nach dem Jahr 1979 ausschließlich Ton-Süßspülungen und Bohrklein eingelagert werden. Dazu wurde ein Bodengutachten im Rahmen des Abschlussbetriebsplanes eingeholt. Die Ergebnisse der Bodenproben legen den Schluss nahe, dass dies auch vor dem Jahr 1979 praktiziert wurde.
Die Angaben über die Volumina des eingelagerten Materials basieren auf betrieblichen Aufzeichnungen und Vermessungsarbeiten aus den Jahren 1983 und 1995, die einhergehend mit Rammkernsondierungen im Sinne einer Plausibilitätsprüfung durchgeführt wurden. Dabei konnte ein Einlagerungsvolumen von ca. 57.250 m³ ermittelt werden. Bei einer Fläche von ca. 18.000 m² ergibt sich daraus rechnerisch eine durchschnittliche Einlagerungsmächtigkeit von ca. 3,2 m.
Eine stoffscharfe Aufschlüsselung existiert nicht.

 

9. Welche geologischen und hydrogeologischen Eigenschaften hat der Untergrund der Schlammgrube Reitbrook?

Die Fläche liegt in der Hamburger Elbmarsch. Unter einer ca. 5,4 m mächtigen Kleischicht stehen die holozänen und pleistozänen Sande des ersten Grundwasserleiters an.

 

10. Welche Maßnahmen wurden getroffen, um eine Ausbreitung von Schadstoffen zu verhindern?

Im Rahmen des Abschlussbetriebsplanes wurden das Spülfeld Reitbrook auf Inhaltsstoffe untersucht, das Grundwasser analysiert und ein Nachsorgekonzept erstellt. Hydrogeologisch betrachtet, stellt der aufgespülte Bodenkörper einen zusammenhängenden Bereich dar, der aufgrund seines stark bindigen Charakters nur in geringem Umfang Wasserbewegungen im Boden zulässt und so ein Austrag von Stoffen in die Umgebung nahezu ausgeschlossen werden kann.

 

11. Welche Rückbaumaßnahmen hat der Unternehmer bislang durchgeführt und welche Rückbaumaßnahmen sind noch vorgesehen bis zur Übergabe des Areals der Schlammgrube Reitbrook an nachfolgende Nutzer?

Ein Rückbau des Spülfeldes ist vertraglich nicht vorgesehen und nach Vorliegen des Bodengutachtens auch nicht erforderlich.

 

12. Welche Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass durch die in der Schlammgrube abgelagerten Abfallstoffe keine „gemeinschädlichen Einwirkungen“ eintreten werden?

Gemäß Sonderbetriebsplan für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen für das Spülfeld Randersweide ist eine nachteilige Auswirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht gegeben. Bei den abgelagerten Stoffen handelt es sich ausschließlich um unbelastete inerte Ton-Süß-Spülung, die Fläche ist mit ca. 5,4 m mächtigem gewachsenen Kleiboden gegen das Grundwasser abgedeckt und das Spülfeld ist von einer allseitigen Umwallung umgeben. Zudem werden im Rahmen der Nachsorge das Grundwasser und die Deponiegasbildung überwacht.

 

13. Welcher oder welchen Einbauklasse/n ist der Boden der Schlammgrube Reitbrook aktuell zuzuordnen?

Hierzu liegen keine Angaben vor.

 

14. Welche Nachsorge ist aus Sicht der BUE noch erforderlich, bevor das Areal der Schlammgrube Reitbrook einer Nachnutzung zugeführt werden kann?
Bitte detailliert darstellen.

Siehe Antwort zu 12. Im Übrigen keine weitere.

 

15. Welche „eigenen Rechtsmittel“ hat Hamburg gegebenenfalls, um das Bergrecht im Fall der Schlammgrube Reitbrook „aufzuheben“?
Bitte die Rechtsauffassung mit konkreten Paragraphen, Vorschriften oder Vergleichbarem begründen.

Rechtsmittel sieht das Bergrecht in diesen Fällen nicht vor.

 

16. Wer ist aktuell Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Schlammgrube Reitbrook befindet, und wer wird es nach dem Enden der Bergaufsicht sein?

Das Grundstück befindet sich im Allgemeinen Grundvermögen der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Planungen hinsichtlich einer künftigen Nutzung und folglich auch hinsichtlich möglicher künftiger Eigentumsverhältnisse sind noch nicht abgeschlossen.

 

17. Wie soll das Areal der Schlammgrube Reitbrook zukünftig genutzt werden?

Künftige Nutzungskonzepte werden derzeit entwickelt.

 

18. Wer haftet nach dem Enden der Bergaufsicht über die Schlammgrube Reitbrook für die erforderlichen Rückbau- beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen, wenn dort unerwartet Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen zu Tage treten?

Der Verursacher haftet nach Ende der Bergaufsicht.