SKA: Nachfrage zur Drs. 21/16236 „Was ist los im Bezirksamt Mitte? Gibt es Schikanen gegen Hamburgs größten Tierschutzverein, den HTV?“

Stephan Jersch

Nach den fehlerhaften Antworten in seiner vorhergehenden Antwort rudern der Senat beziehungsweise seine zuständige Behörde nun in einigen Details zurück und gibt dabei schludrigen Umgang mit Vorschriften des Verwaltungsverfahrens zu, trägt aber weiterhin eher nicht zur Erhellung der Streitursache bei. So bleibt die Causa wohl weiterhin eine Angelegenheit von Juristen.

5. April 2019


 Schriftliche Kleine Anfrage

des Abgeordneten Stephan Jersch vom 28.03.2019
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/16699 -


Betr.:  Nachfrage zur Drs. 21/16236 „Was ist los im Bezirksamt Mitte? Gibt es Schikanen gegen Hamburgs größten Tierschutzverein, den HTV?“

Die Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage 21/16236 vom 14. Februar 2019 widerspricht in wesentlichen Teilen den Angaben des Hamburger Tierschutzvereins von 1841 e.V. (HTV), vorliegenden Dokumenten oder ist so ausweichend beantwortet, dass die Antworten das Auskunftsrecht des Fragestellers nicht erfüllen. Zur Aufklärung der Sachverhalte sind daher die folgenden Nachfragen notwendig.

Ich frage den Senat:

1. In seiner Antwort auf Frage 1 auf die o.g. Drucksache antwortet der Senat, dass „das Bezirksamt-Mitte derzeit die Umstände von ungeklärten Todesfällen amtlich sichergestellter Tiere“ prüft. Um welche Todesfälle geht es konkret?

Auslösend war der Hinweis auf drei Todesfälle amtlich sichergestellter Tiere im Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V. (HTV). Im Zuge der Ermittlungen stieg und steigt die Anzahl der zu prüfenden Todesfälle.

a. Wie ist das Bezirksamt Mitte auf diese Fälle aufmerksam geworden?

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte ist durch Hinweise Dritter auf die Fälle aufmerksam geworden.

b. Was hat das Bezirksamt Mitte konkret unternommen, um die Fälle mit dem HTV aufzuklären?

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat Vor-Ort-Kontrollen und Zeugenbefragungen durchgeführt sowie Dokumente zur Prüfung angefordert.

c.    Trifft es zu, dass es dazu bisher keine Anhörung des HTV gegeben hat?
Wenn ja: Warum wurde die Tierheimleitung bisher nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert?
Wenn nein: Wann konkret und in welcher Form wurde der HTV zur Stellungnahme aufgefordert

Es erfolgte eine schriftliche Anhörung im Zusammenhang mit der Herausgabe von Dokumenten. Sofern Verwaltungsakte gegenüber dem HTV erlassen werden sollen, werden hierzu weitere Anhörungen erfolgen.

 

2. In der Antwort auf die Frage 2b der o.g. Drucksache erklärt der Senat, dass „das Bezirksamt Hamburg-Mitte im Rahmen der Ermittlungen soweit möglich den HTV einbezogen“ hat. Seitens des HTV und seines Anwalts wird dies ausdrücklich bestritten. Daher die Nachfrage:
Wie hat diese Einbeziehung des HTV konkret ausgesehen?
a. Wurden Vorwürfe dem Anwalt des HTV (der bereits Ende Januar 2019 nach hier vorliegenden Schreiben ausdrücklich danach gefragt hatte, ob und weshalb gegen HTV und/oder Mitarbeiter/innen ermittelt wird) mitgeteilt und wenn ja wann und welche?
b. Wie hat der HTV auf die Vorwürfe darauf reagiert?
c. Ist es richtig, dass der Anwalt des HTV das Veterinäramt Hamburg-Mitte aufgefordert hat, die Vorwürfe gegen den HTV zu konkretisieren?
    i. Ist dies geschehen? Wenn ja: Wann und in welcher Form?
   ii. Wenn nein: Warum nicht?
d. Wurde vom Bezirk Hamburg-Mitte eine Anhörung des HTV nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt?
    i. Wenn ja: Wann und mit welchem Ergebnis?
   iii. Wenn nein: Warum nicht?

Die Tierheimleitung wurde am 10. Januar 2019 im Rahmen einer Kontrolle vor Ort darüber informiert, dass dem Amt Hinweise auf Todesfälle von amtlich sichergestellten Tieren vorlagen, die eine Überprüfung der Haltungsumstände erforderlich machten. Als Entgegnung auf die Anforderung von Dokumenten verlangte der Anwalt des HTV eine Konkretisierung der Tatbestände und verweigerte die Herausgabe der angeforderten Unterlagen. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte kann sich zu den möglichen Tatbeständen und Verantwortlichkeiten erst dann in der gewünschten Form äußern, wenn die Ermittlungen nach Prüfung der weiterhin verweigerten Dokumente abgeschlossen sind. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

 

3. Der Anwalt des HTV hat gegenüber dem Veterinäramt Mitte mehrfach um Konkretisierung der Ermittlungsgrundlagen und ggf. von Vorwürfen gebeten, u.a. am 24., 30. und 31. Januar 2019. Wie und wann hat das Bezirksamt Hamburg-Mitte auf diese Anwaltsanfragen konkret reagiert?

Die Schreiben blieben unbeantwortet, da das Bezirksamt bereits die Dokumente zur Prüfung angefordert hatte und vor Sichtung der Dokumente keine weiteren Konkretisierungen mitgeteilt werden können.

 

4. Das Veterinäramt Hamburg-Mitte hat dem Anwalt des HTV am 1. Februar 2019 per E-Mail mitgeteilt: „Da derzeit weder abschließend geklärt ist welche und wie viele Verstöße vorliegen, noch wer ggf. der Verursacher ist, wurden bisher weder Verwaltungs- noch Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Gegen Ihre Mandantschaft eröffnete derartige Verfahren werden selbstverständlich direkt an Sie gerichtet werden“. Wie passt diese Mail mit der Antwort des Senats auf die Frage 1 der o.g. Drucksache zusammen, wonach von „Verfahren“ des Bezirksamts Mitte die Rede ist?

Der Begriff „Verfahren“ ist hier missverständlich gewählt worden. Die präzise Formulierung hätte lauten müssen: „Aufgrund der andauernden Ermittlungen…“

a. Wie passt der Inhalt dieser Mail mit der Antwort des Senats auf die Frage 4b der o.g. Drucksache zusammen, „es gibt laufende Ermittlungsverfahren“?

Die Formulierung verweist darauf, dass laufende Ermittlungen noch andauern.

b. Auch vor dem 1. Februar 2019, dem Tag, an dem diese E-Mail versendet wurde, fanden Zeugen-Befragungen von HTV-Mitarbeiter/innen im Bezirksamt Mitte statt. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage, wenn gar kein Verwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet war?
c. Welche Voraussetzungen müssen für das Bezirksamt Mitte erfüllt sein, um Zeugenbefragungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und der Strafprozessordnung durchführen zu dürfen?
d. Gelten die gleichen Vorrausetzungen für Befragungen durch das Bezirksamt Mitte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz?

Siehe Drs. 21/16236.

 

5. In der Antwort auf Frage 5 der o.g. Drucksache verneint der Senat, dass die sechs Heimtierausweise vom Veterinäramt Mitte beschlagnahmet wurden. Worauf stützt der Senat rechtlich seine Aussage, dass es sich nur um eine Sicherstellung gehandelt hat?
a. Hat der HTV die sechs Impfausweise freiwillig herausgegeben?

Ja.

b. Wurden die sechs Impfausweise gegen den Willen des HTV vom Veterinäramt Mitte mitgenommen? Falls ja: Womit wurde eine solche „Beschlagnahme“ ohne richterlichen Beschuss gerechtfertigt?

Nein.

 

6. Der Senat behauptet in seiner Antwort auf die Frage 6 der o.g. Drucksache, dass „ein Heimtierausweis, der die nach VO (EU) Nr. 576/2013 vorgegebenen Bedingungen nicht erfüllt, ist ungültig“. Wie kommt das Veterinäramt Mitte zu dieser Rechtsauffassung?

Ein in die Zukunft datiertes Dokument führt zu Zweifeln an der Korrektheit der übrigen Daten in dieser Urkunde. Deshalb ist zu klären, ob es sich nicht um einen Fall von falscher Beurkundung handelt. Im internationalen Warenverkehr gilt ein solches Dokument als ungültig.

a. Was bedeutet ein fehlerhaftes Ausstellungsdatum eines Impfausweises für die im Impfausweis korrekt eingetragenen Impfungen?

Mit einem in die Zukunft datierten Impfausweis kann nicht der Nachweis geführt werden, dass das entsprechende Tier geimpft wurde.

b. Gilt nicht nach Verwaltungsverfahrensgesetz, dass der Impfausweis selbst bei Eintragungsfehlern gültig bleibt, solange der Fehler nicht aufgrund seiner Schwere zur Nichtigkeit (Unwirksamkeit) führt?
c. Warum sollte vorliegend ein Fall der Nichtigkeit gegeben sein?

Eine Vorschrift eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach der ein EU-Heimtierausweis selbst bei fehlerhaften Eintragungen gültig sein sollte, ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

 

7. Der Senat behauptet in seiner Antwort auf die Frage 7a der o.g. Drucksache, dass „dem Bezirksamt Hamburg-Mitte am 13. Februar 2019 per E-Mail Ablichtungen neuer Erklärungen der praktizierenden Tierärztin und des Amtstierarztes aus Rumänien übersendet“ wurde. Was waren das für neue Erklärungen? Der HTV berichtet dazu, dass es am 13. Februar 2019 keine neuen Dokumente gegeben habe, sondern bereits bei Beschlagnahme am 30. Januar 2019 zu jedem der sechs Impfausweise mit falschem Datum auch eine vom zuständigen Amtstierarzt in Rumänien bestätigte Erklärung zum versehentlich falschen Datum vorgelegen hat. Trifft dies zu? Wenn ja: Warum ist dann trotzdem die Beschlagnahme erfolgt?

Zunächst wird klargestellt, dass es sich um eine Sicherstellung, nicht um eine Beschlagnahme handelte. Die Erklärungen vom 13. Februar 2019 berichtigten die fehlerhaften Datumsangaben sowohl in den EU-Heimtierausweisen als auch in den ersten Erklärungen. Im Anschluss wurden die Originale dieser Erklärung angefordert, sie liegen jedoch bis heute nicht vor.

 

8. Der Senat erklärt in seiner Antwort auf die Frage 8a der o.g. Drucksache, dass der Bezirksamtsleiter am 14. Dezember 2018 „über die neuen Mängelanzeigen und das geplante Vorgehen informiert“ wurde. Über was wurde der Bezirksamtsleiter konkret informiert?

Der Bezirksamtsleiter wurde über den Sachstand der Ermittlungen im Tierheim Süderstraße angesichts der bekannten Todesfälle und über das in der Antwort zu 1. dargelegte Vorgehen informiert.

a. Wie sah das geplante Vorgehen konkret aus?
b. Wann wollte das Bezirksamt Mitte den HTV über die Mängelanzeigen informieren und wann hat das Bezirksamt den HTV tatsächlich informiert?
c. Sah das geplante Vorgehen des Bezirksamts die Anhörung des HTV vor?
    i. Wenn ja: Wann und in welcher Form?
   ii. Wenn nein: Warum nicht?

Es wurde geplant, das für eine Ordnungsverwaltung übliche Tatsachenermittlungsverfahren durchzuführen, das vor Erlass einer Entscheidung eine Anhörung beinhaltet. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

 

9. Der Senat erklärt in seiner Antwort auf die Frage 9 der o.g. Drucksache, dass der Bezirksamtsleiter sich bei seinen Aussagen im „Hamburger Abendblatt“ vom 11. Februar 2019 auf „die Aussage der betreffenden Person“ stützt.
a. Warum hat der Bezirksamtsleiter die Aussagen nicht infrage gestellt, bevor er sie öffentlich gemacht hat?

Es gab keinen Anlass, an der Aussage der Person zu zweifeln.

b. Ist dem Bezirksamtsleiter die schriftliche Erklärung vom 21. Juni 2018 des betreffenden Tierarztes bekannt, in dem dieser die Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung nach § 11 Tierschutzgesetz ausdrücklich bestätigt?

Der Bezirksamtsleiter wurde vom Fachamt über das Ergebnis dieser Befragung und über den Sachverhalt informiert, dass dieser betreffende Tierarzt die genannten Aufgaben in der Folge nie übertragen bekommen und sie auch nicht ausgeübt hat.

c. Ist es richtig, dass die Erklärung vom Bezirksamt Mitte vorformuliert wurde?

Ja.

d. Wurde auch ein Führungszeugnis von dem betreffenden Tierarzt dem Bezirksamt Mitte vorgelegt?

Ja.

    i. Wer hat das Führungszeugnis beim Bezirksamt Mitte eingereicht?

Der HTV.

 

10. In seiner Antwort auf Frage 11a der o.g. Drucksache dementiert der Senat, dass Amtsveterinärin Dr. M. persönlich die Fachkunde der Tierheimleiterin überprüfen wollte. Wie passt diese Aussage mit einem Schreiben vom 21. November 2017 von Frau Dr. M. an den HTV zusammen, in dem es heißt: „Aus diesem Grund muss ich mich persönlich von der Sachkunde überzeugen. Hierzu beabsichtige (ich) mit Frau D. ein Fachgespräch zu führen, das aus einen theoretischen und einem praktischen Teil besteht“?

Die zuständige Amtstierärztin muss sich persönlich einen Eindruck von der Sachkunde einer verantwortlichen Person nach § 11 TierSchG verschaffen und hat hierfür in diesem Einzelfall geplant, unter Beteiligung eines Sachverständigen ein Fachgespräch durchzuführen, eine Überprüfung war nicht geplant. Frau D. verweigerte die Teilnahme an einem Fachgespräch.

a. Welchen Grund hatte das Bezirksamt, die Fachkunde der Tierheimleiterin zu diesem Zeitpunkt zu bezweifeln?

Die erforderlichen Nachweise lagen nicht vor.

b. Wodurch hat sich die negative Bewertung so geändert, dass am 6. August 2019 doch die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz mit Bestätigung dieser Tierheimleiterin erteilt worden ist?

Am 6. August 2019 wurde kein Erlaubnisbescheid erteilt. Sofern der 6. August 2018 gemeint ist, erfolgte diese abschließende Entscheidung im Erlaubnisverfahren nach abschließender Meinungsbildung der zuständigen Behörde.

 

11. In der Antwort auf Frage 13a der o.g. Drucksache erklärt der Senat, dass die „Vogelgrippeprophylaxe auf dem Gelände des HTV“ (…) grundsätzlich in der Eigenverantwortung des HTV liegt. Hat das Veterinäramt Mitte das immer so gesehen?

Ja, der HTV ist als Betreiber des Tierheims, wie jeder Tierhalter, für die Einhaltung der Maßgaben des TierGesG verantwortlich. Die zuständige Überwachungsbehörde überwacht, ob die Tierhaltenden dieser Verantwortung nachkommen und trifft erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen.

a. Wieso hat das Veterinäramt Mitte am 13. Dezember 2017 eine Ordnungsverfügung gegen den HTV erlassen?

Der HTV war zum Zeitpunkt dieser Anordnung dieser Verantwortung nicht nachgekommen.

b. Trifft es zu, dass dieser Bescheid rechtswidrig war, diese Bewertung auch von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz geteilt wurde und somit die Ordnungsverfügung im Februar 2018 wieder aufgehoben werden musste.

    i. Wenn nein: Warum wurde dieser Bescheid wieder aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der FHH auferlegt?

Der Bescheid war insofern rechtswidrig, als die vorgeschriebenen Maßnahmen zu unbestimmt beschrieben waren, um in eine Vollziehungsmaßnahme zu münden.